Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton St.Gallen und dem Fürstentum Liechtenstein in der akademischen Berufsberatung
                            Vereinbarung  über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton St.Gallen und  dem Fürstentum Liechtenstein in der akademischen  Berufsberatung  vom 30. Juni 1981 (Stand 1. Juli 1981)  Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und die Regierung des Fürstentums  Liechtenstein  vereinbaren:  1  I. Zusammenarbeit  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kanton   St.Gallen  unterstützt   die   Berufsberatungsstelle   des   Fürstentums  Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er stellt die studien- und berufskundlichen Dokumentationsmappen zur Verfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er lässt die liechtensteinischen Mittelschüler an Orientierungsversammlungen  teilnehmen.  II. Dokumentationsmappen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die akademische Berufsberatung des Kantons St.Gallen  2    stellt der Berufsbera  -  tungsstelle des Fürstentums Liechtenstein je zwei Exemplare der vorhandenen und  der neu erarbeiteten Dokumentationsmappen über akademische sowie nach Ab  -  sprache über nichtakademische Ausbildungsgänge und Berufe zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug ab 1. Juli 1981.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art.  38  MSG, sGS  215.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nachträge werden der Berufsberatungsstelle des Fürstentums Liechtenstein vier  -  teljährlich zur selbständigen Einordnung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die akademische Berufsberatung des Kantons St.Gallen überarbeitet die Doku  -  mentationsmappen in der Regel nach drei Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die überarbeiteten Dokumentationsmappen werden der Berufsberatungsstelle  des Fürstentums Liechtenstein in zwei Exemplaren zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erarbeitung neuer Dokumentationsmappen erfolgt nach den Bedürfnissen  der akademischen Berufsberatung des Kantons St.Gallen.  3  III. Orientierungsveranstaltungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die liechtensteinischen Mittelschüler der zwei obersten Klassen sind berechtigt,  die von der akademischen Berufsberatung des Kantons St.Gallen  4   durchgeführten  studien- und berufskundlichen Orientierungsveranstaltungen zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die akademische Berufsberatung des Kantons St.Gallen  5    stellt der Berufsbera  -  tungsstelle des Fürstentums Liechtenstein rechtzeitig eine genügende Anzahl Pro  -  grammhefte zu.  IV. Finanzielles  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Fürstentum Liechtenstein vergütet dem Kanton St.Gallen die Leistungen  nach Art.  2 bis 6 dieser Vereinbarung jährlich mit Fr.  5500.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Entschädigung wird jährlich der Teuerung angepasst, erstmals für  das Jahr 1982. Für die Anpassung ist der Vorjahresdurchschnitt des Landesindexes  der Konsumentenpreise massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  38  MSG, sGS  215.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  38  MSG, sGS  215.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  38  MSG, sGS  215.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton St.Gallen ist berechtigt, bei sachlicher Begründung eine Erhöhung  der Entschädigung zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erhöhung ist dem Fürstentum Liechtenstein bis zum 31.  Mai für das fol  -  gende Kalenderjahr mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton St.Gallen stellt dem Fürstentum Liechtenstein jährlich Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zahlungstermin ist der 30. Juni.  V. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf  das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird ab 1.  Juli 1981 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  16–55  30.06.1981  01.07.1981  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.1981  01.07.1981  Erlass  Grunderlass  16–55