Dekret über den Leistungsauftrag der AEW Energie AG
                            Dekret  über den Leistungsauftrag der AEW Energie AG  Vom 7. September 1999 (Stand 28. September 1999)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  20c  Abs.  2  lit.  b  des  En  ergiegesetzes  des  Kantons  Aargau  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. März 1993
                            1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Allgemeines
                            1    Die  AEW  Energie  AG  richtet  ihre  Täti  gkeit  grundsätzlich  auf  die  Anforderungen  des  Marktes  aus.  Als  Rahmen  gelten  insbesondere  die  Energiegesetzgebung  von  Bund und Kanton sowie die Bestimmungen de  s Schweizerischen Obligationenrechts  für Aktiengesellschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Obligatorische Aufgaben
                            1   Ohne Anspruch auf Entschädigung durch den Kanton erfüllt die AEW Energie AG  folgende obligatorische Aufgaben:  a)  Sie   erstellt   und   betreibt   ein   leist  ungsfähiges   Verteilnetz   für   elektrische  Energie    so,    dass    damit,    zusammen    mit    den    Netzen    Dritter,    die  Elektrizitätsversorgung  der  Si  edlungsgebiete  im  ganzen    Kanton  sichergestellt  werden kann.  b)  Sie  leistet  allein  oder  durch  Beteiligung  an  anderen  Unternehmen  einen  Beitrag  zur  Elektrizitätsversorgung  durch  flächendeckende  Lieferungen  im  ganzen          Kantonsgebiet          oder          durch          Belieferung          von  Elektrizitätsversorgungsunternehmen.  c)  Sie  erfüllt  die  Verpflichtungen,  welche  dem  Kanton  im  Zusammenhang  mit  der    Beschaffung    von    elektrischer    Energie    aus    den    vertraglichen  Verpflichtungen  gegenüber  den  Nordostschweizerischen  Kraftwerken  AG  (NOK) erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  773.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie fördert allein oder durch Beteili  gung an anderen Unternehmen im Rahmen  der  Zielsetzungen  und  Verpflichtungen  der  Energiegesetzgebung  des  Bundes  und   des   Kantons   insbesondere   di  e   Nutzung   von   einheimischen   und  erneuerbaren  Energiequellen  und  En  ergieträgern  sowie  die  Nutzung  von  Abwärme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Besondere Aufgaben
                            1    Der  Regierungsrat  kann  der  AEW  Ener  gie  AG  mit  Vertrag  die  Erfüllung  von  besonderen Aufgaben gegen Entschädigung  übertragen. Die Höhe der Abgeltung der  damit verbundenen Kosten ist im Ve  rtrag marktkonform festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Grosse Rat kann die AEW Energie AG verpflichten, bestimmte Beteiligungen  oder   Standortnutzungen   zu   übernehmen  .   Der   Kanton   übernimmt   die   dadurch  entstehenden marktkonformen Mehrkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufsicht
                            1    Über  die  Erfüllung  des  Leistungsauftr  ages  hat  die  AEW  Energie  AG  dem  Regie-  rungsrat jährlich Rechenschaft abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  der  Leistungsauftrag  nicht  erfüllt,  trifft  der  Regier  ungsrat  die  notwendigen  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1     Das   Dekret   über   den   Leistungsauftrag   des   Aargauischen   Elektrizitätswerkes  (AEW) vom 21. März 1995  1 )   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS 1995 S. 123; aufgehoben (AGS 1999 S. 233)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Publikation und Inkrafttreten
                            1     Dieses   Dekret   ist   in   der   Gesetze  ssammlung   zu   publizieren.   Es   wird   vom  Regierungsrat in Kraft gesetzt.  Aarau, 7. September 1999  Präsident des Grossen Rates  G  LOOR  Staatsschreiber  i.V. M  EIER  Inkrafttreten: 28. September 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS 1999 S. 234