Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft
                            Verordnung  über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft  Vom 21. August 1990 (Stand 1. September 1990)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  38 des Ge  -  sundheitsgesetzes vom 10.  Dezember 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und auf §  36 des Verwaltungsor  -  ganisationsgesetzes vom 6.  Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die allgemeinen Belange der Gesundheitsförderung im und durch den  Kanton   Basel-Landschaft   wird   der   Volkswirtschafts-   und   Sanitätsdirektion  (kurz: Direktion) das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft (kurz: Fo  -  rum) beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Forum ist ein Konsultativ-Organ der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Forum werden Ideen für Projekte und Aktionen initiiert und diskutiert. Es  werden Informationen darüber ausgetauscht und in die Öffentlichkeit getragen,  Schwergewichte gebildet und Doppelspurigkeiten möglichst frühzeitig verhin  -  dert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Forum steht allen im Gesundheitsbereich tätigen, nichtkommerziellen  basellandschaftlichen Organisationen offen, sowie den basellandschaftlichen  Organisationen, die Präventions-Projekte zum Wohle der Bevölkerung oder ih  -  rer Mitglieder oder ihres Personals umsetzen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehen kantonal tätige Organisationen, so haben diese Vortritt vor einzel  -  nen Sektionen, Vereinen, Verbänden usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Forum wird von den interessierten Organisationen mit Mitgliedern ihrer  Wahl beschickt. Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach der notwendigen Ver  -  tretung in einer der Arbeitsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion kann zusätzlich Personen in das Forum berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 25.379, SGS 901
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 28.436, SGS 140  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.358
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Forum hält auf Einladung der Direktion, mindestens aber einmal jährlich,  Plenarversammlungen ab. Diese dienen der Information über Projekte und  dem Ideen- und Erfahrungsaustausch sowie zur Formulierung von Anträgen an  die Direktion. Die Plenarversammlung steht unter dem Vorsitz des Leiters bzw.  der Leiterin der Koordinations- und Informationsstelle für Gesundheitsförde  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Forum wird durch die Direktion in Arbeitsgruppen eingeteilt. Diese bear  -  beiten zielgruppengerichtet künftige Projekte zuhanden des Plenums bzw. der  Koordinationskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Antrag der Arbeitsgruppen bestimmt die Direktion die Vorsitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Arbeitsgruppen übergeordnet ist eine Koordinationskommission, beste  -  hend aus den Vorsitzenden der ArbeitsgrUppen und weiteren von der Direktion  bezeichneten Personen, wobei die im Forum vertretenen Organisationen ein  Antragsrecht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Koordinationskommission steht unter dem Vorsitz des Leiters bzw. der  Leiterin der Koordinations- und Informationsstelle Gesundheitsförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Koordinationskommission beurteilt vorgelegte Präventionsprojekte, unter  -  stützt und begleitet diese, insbesondere durch Beratung und Herstellen von  Verbindungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Vorbereitung und Durchführung von Präventionskampagnen oder  speziellen Aufgaben wird ein Arbeitsausschuss gebildet. Diese Fachleute wer  -  den von der Direktion aus den Reihen der Mitglieder des Forums berufen oder  von aussen zugezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vergütung für die Mitarbeit im Forum richtet sich nach der Regierungs  -  ratsverordnung vom 3.  Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über die Vergütung für Kommissions  -  tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Forumstätigkeit des Leiters bzw. der Leiterin der Koordinations- und In  -  formationsstelle Gesundheitsförderung gehört zum Amtsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. September 1990 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 29.157, SGS 158.12  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.358
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.08.1990  01.09.1990  Erlass  Erstfassung  GS 30.358  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.358
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  21.08.1990  01.09.1990  Erstfassung  GS 30.358  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.358