Vereinbarung über die Beteiligung des Landes Vorarlberg am Neu-Technikum Buchs
                            Vereinbarung  über die Beteiligung des Landes Vorarlberg am Neu-Technikum  Buchs  vom 18. August 1977 (Stand 1. Januar 1977)  Das Fürstentum Liechtenstein, die Kantone St.Gallen und Graubünden sowie das  Land Vorarlberg  gestützt auf Art.  6 der Vereinbarung über das Neu-Technikum Buchs vom 20.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1968  1  vereinbaren:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Betriebsbeitrag
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Land Vorarlberg leistet  einen  jährlichen  Beitrag an die Betriebskosten  des  Neu-Technikums Buchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b) Höhe
                            1  Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Zahl der Schüler aus dem Land Vor  -  arlberg,   die   das   Neu-Technikum   Buchs   besuchen.   Der   Beitrag   je   Schüler   ent  -  spricht dem jährlichen Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft je Schüler  des Neu-Technikums Buchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend sind die Schülerzahl am 1.  Januar und der in der Betriebsrechnung  des Vorjahres ausgewiesene Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schüler
                            a) Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Schüler  aus dem  Land  Vorarlberg  gelten  Personen,  die ihren  ordentlichen  Wohnsitz in den letzten zwei Jahren vor Aufnahme des Studiums am Neu-Techni  -  kum Buchs im Land Vorarlberg hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  234.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. Januar 1977.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Rechte und Pflichten im allgemeinen
                            1  Schüler  aus dem Land Vorarlberg sind in Rechten und Pflichten  den Schülern  aus jenen Kantonen gleichgestellt, die nicht Vertragspartner des Neu-Technikums  Buchs sind.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Aufnahme
                            1  Kandidaten aus Vorarlberg werden bei der Aufnahmeprüfung und bei der Auf  -  nahme gleich behandelt wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kandidaten aus Kantonen, die nicht Vertragspartner des Neu-Technikums Buchs  sind.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 c) Schulgebühren und Schulgelder
                            1  Schüler aus Vorarlberg entrichten die gleichen Schulgebühren und Schulgelder  wie Schüler aus Kantonen, die nicht Vertragspartner des Neu-Technikums Buchs  sind.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufsicht
                            a) Technikumsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung des Landes Vorarlberg entsendet einen Vertreter mit beratender  Stimme in den Technikumsrat des Neu-Technikums Buchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Unterlagen
                            1  Die Regierung des Landes Vorarlberg erhält Voranschläge, Vorlagen für Nach  -  tragskredite und Jahresrechnungen gleichzeitig mit den Regierungen der Vertrags  -  partner des Neu-Technikums Buchs zur Kenntnisnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu Beginn jeden Semesters erhält die Regierung des Landes Vorarlberg ein Schü  -  lerverzeichnis des Neu-Technikums Buchs sowie eine Statistik der Aufnahmeprü  -  fungen über aufgenommene und abgewiesene Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Anständen über diese Vereinbarung findet Art.  32 der Vereinbarung über das  Neu-Technikum Buchs  6   sachgemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vgl. Art.  22   der Vereinbarung über das Neu-Technikum Buchs, sGS  234.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vgl. R über die Aufnahmeprüfung und die Promotionen am Neu-Technikum Buchs, sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234.13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vgl. Art.  22   der Vereinbarung über das Neu-Technikum Buchs, sGS  234.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  234.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Genehmigung und Dauer
                            1  Diese Vereinbarung wird auf fünf Jahre abgeschlossen. Sie tritt mit der Genehmi  -  gung der zuständigen Organe der Vertragspartner rückwirkend auf den 1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung wird jeweils um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht unter Ein  -  haltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausfertigung
                            1  Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der Staatskanzlei  des Kantons St.Gallen hinterlegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  12–51  18.08.1977  01.01.1977  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.1977  01.01.1977  Erlass  Grunderlass  12–51