Verordnung über die Ausnahmen der Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
                            Verordnung  über die Ausnahmen der Einschränkung der Zulassung  von Leistungserbringern zur  Tätigkeit zu Lasten der  obligatorischen Krankenpfle  geversicherung (VAZL)  Vom 20. November 2002 (Stand 1. Januar 2010)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.  2  Abs.  1  lit.  a  und  Art.  3  der  Verordnung  über  die  Einschränkung  der  Zulassung  von  Leistungserbringern  zur  Tä  tigkeit  zu  Lasten  der  obligatorischen  Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002  1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Generelle Ausnahmen
                            1    Folgende  Kategorien  von  neuen  Leistungs  erbringern  werden,  vorbehältlich  der  Erteilung    der    gesundheitspolizeilichen      Bewilligungen,    ohne    zahlenmässige  Einschränkung        zur        Tätigkeit        zu        Lasten        der        obligatorischen  Krankenpflegeversicherung zugelassen:  a)       Apothekerinnen       und       Apotheker;  b)  Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;  c)       Ergotherapeutinnen       und       Ergotherapeuten;  d)       Ernährungsberaterinne  n und Ernährungsberater;  e)       Hebammen;  f)  Krankenschwestern und Krankenpfleger;  g)       Laboratorien;  h)  Logopädinnen und Logopäden;  i)  Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex);  k)  Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten;  l)  Zahnärztinnen und Zahnärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  832.103
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Ausnahmen im Einzelfall;
                            a) Materielles
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Bei   den   übrigen   Kategorien   von   neuen  Leistungserbringern,   die   unter   die  zahlenmässige    Einschränkung    der    Zula  ssung    zur    Tätigkeit    zu    Lasten    der  obligatorischen  Krankenpflegeversicherung  fallen  (Ärztinnen  und  Ärzte),  kann  das  Departement    Gesundheit    und    Soziales  ,    vorbehältlich    der    Erteilung    der  gesundheitspolizeilichen  Bew  illigungen,  in  begründeten  Einzelfällen  Ausnahmen  bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als begründeter Einzelfall gelten:  a)  die Übernahme einer bestehenden Praxis;  b)  das  Vorliegen  eines  unter  Berücksi  chtigung  der  lokalen  oder  regionalen  Versorgungslage  ausgewiesenen  Bedarfs    nach  weiteren  Leistungserbingern  der entsprechenden Kategorie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   erteilte   Zulassung   zur   Tätigkeit   zu     Lasten   der   obligatorischen   Kran-  kenpflegeversicherung  verfällt  in  der  Rege  l,  wenn  nicht  innert  12  Monaten  seit  Erteilung von ihr Gebrauch gemacht wird.  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            3 )       b)     Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Gesuch  um  Erteilung  einer  Ausnahmebewilligung  im  Sinne  von  §  2  ist  beim  Departement Gesundheit und Soziales einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement Gesundheit und Soziales   kann insbesondere vom Berufsverband  der    entsprechenden    Kategorie    von    Leis  tungserbringern,    vom    Verband    der  Krankenversicherer   (santésuisse)   sowi  e   von   Leistungserbringern,   die   mit   der  gesuchstellenden  Person  in  einer  Konkurre  nzsituation  stehen,  eine  Stellungnahme  zur Versorgungslage einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   Departement   Gesundheit   und   Sozial  es   teilt   dem   Berufsverband   der  entsprechenden    Kategorie    von    Leistungserbringern    und    dem    Verband    der  Krankenversicherer (santésu  isse) den Entscheid mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            4 )       ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Ziff. 36 der Verordnung 1 über   die Umsetzung der Regierungsreform vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 382).
                            2)     Eingefügt  durch  Verordnung  vom  18.  Mai  2005,  in  Kraft  seit  4.  Juli  2005  (AGS  2005  S. 189).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung gemäss Ziff. 36 der Verordnung 1 über   die Umsetzung der Regierungsreform vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 382).
                            4)     Aufgehoben   durch   Ziff.   15.   der   Veror  dnung   über   die   Anpassung   der   kantonalen  Verordnungen  an  das  Verwaltungsrechtspflegege  setz  vom  21.  Mai  2008,  in  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 458).
§ 5 3. Publikation und Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  tritt  am  1.  Januar  2003  in  Kraft  und  gilt  längstens  bis  zum  31.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                2011.
                            1 )  Aarau, 20. November  2002                        Regierungsrat  Aargau  Landammann  H  ASLER  Staatsschreiber  P  FIRTER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  II./2.  der  Verordnung  über    die  Berufe,  Organisationen  und  Betriebe  im  Gesundheitswesen  (VBOB)  vom  11.  November  2009,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2010  (AGS 2009 S. 443).