Reglement für Strassenbeleuchtungen im Detailversorgungsgebiet des Aargauischen Elektrizitätswerkes
                            1  Reglement  für Strassenbeleuchtungen  im Detailversorgungsgebiet des  Aargauischen Elektrizitätswerkes  Vom 23. März 1994  Der Verwaltungsrat des Aargaui  schen Elektrizitätswerkes,  gestützt  auf  §  20  Abs.  3  EnG   1)    sowie  §  13  Abs.  2  lit.  h  des  Geschäfts-  reglements AEW vom 6. Dezember 1995   2)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Erstellung, Eigentum
                            Die  Projektierung  und  Erstellung  von  Strassenbeleuchtungsanlagen  an  öffentlichen  Strassen  und  Plät  zen  derjenigen  Gemeinden  oder  Gemeindeteilen,  in  de  nen  das  AEW  elektrische  Energie  direkt  an  die  Verbraucher  abgibt  (Detailv  ersorgungsgebiet),  ist  Sache  des  AEW   3)  .  Projekte  für  Neuanlagen,  Er  weiterungen  und  Veränderungen  wer-  den   nur   im   Auftrag   oder   mit  ausdrücklicher   Zustimmung   der  Gemeinden bearbeitet. Aufstellungs  ort, Lichtart, Lampenstärke und  Schaltung (Ganznacht/Halbnacht) we  rden im Einvernehmen mit der  Gemeinde festgelegt.  Das  AEW  ist  Eigentümerin  de  r  Strassenbeleuchtungsanlagen  und  bestimmt deren allgemeine   technische Ausführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 773.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 773.511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Gemäss  §  99  des  Baugesetzes  des  Ka  (SAR  713.100)  obliegt  die  Beleuchtungs  pflicht  von  öffentlichen  Strassen  der  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufträge
                            Aufträge   der   Gemeinden   für  Erweiterungen,   Änderungen   oder  Verschiebungen  von  Strassenbeleucht  Änderungen   der   Lichtart   und  Lampenstärke,   sind   dem   AEW  schriftlich zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kosten
                            Alle Kosten, insbesondere für Ka  belleitungen, Kandelaber, Masten,  Beleuchtungsarmaturen  mit  zugehör  igen Lichtquellen und Geräten,  spezielle Zuleitungen in oder an   Gebäuden und Spezialschaltungen,  hat  die  Gemeinde  bzw.  der  Auft  raggeber  dem  AEW  zu  vergüten.  Tiefbau-     und     Maurerarbeiten,       wie     Kandelaberfundamente,  Kabelgräben   und   Kabelschutzrohr  e,   die   nur   der   Beleuchtung  dienen,   gehen   ebenfalls   zu   La  sten   der   Gemeinde   bzw.   des  Auftraggebers.  Die  entsprechenden  Kosten  werden  der  Gemeinde  vom  beauftragten  Bauunternehmer  in    der  Regel  direkt  verrechnet.  Bei  der  Mitbenützung  von  Kabelgrä  ben,  die  der  allgemeinen  Ver-  sorgung  dienen,  hat  die  Gemeinde  zusätzlich  verlegte,  nur  der  Be-  leuchtung  dienende  Kabelschutzr  ohre  und  allfällige  weitere  Mehr-  aufwendungen, dem AEW zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Material
                            Für  die  Erstellung  üblicher  Stra  ssenbeleuchtungsanlagen  führt  das  AEW  ein  dem  jeweiligen  Stand  de  r  Technik  angepasstes,  norma-  lisiertes  Materialsortiment.  M  it  einer  Beschränkung  der  Typenzahl  und  einer  rationellen  Lagerhaltung  sollen  die  Kosten  bei  der  Er-  stellung  und  beim  Betrieb  und  Unte  rhalt  der  Anlagen  günstig  be-  einflusst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Spezielle Leuchten
                            Wünscht  eine  Gemeinde  in  einzelnen  Quartieren  die  Montage  spe-  zieller  Leuchten  (Altstadtleuchten  ,  dekorative  Leuchten  usw.),  ist  die  Beschaffung  der  Leuchte  und  die  Lagerung  von  Ersatzteilen  zwecks  Unterhalt  ihre  Sache.  Im  Auftrage  der  Gemeinde  montiert  das AEW auch diese Leuchtstelle  n gegen Verrechnung. Sie bleiben  grundsätzlich Eigentum der Gemei  nde. Eigentumsgrenze ist das der  Einzelleuchte  vorgeschaltete  Sich  erungselement  (Objektsicherung).  Neuerstellungen   und   Veränder  Überprüfung     der     schutztechni  schen     Massnahmen     gemäss  Elektrizitätsgesetz unverzüglich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                6. Betrieb und Unterhalt
6.1 Kleinunterhalt durch die Gemeinde
                            Der  fachgerechte  Ersatz  von  La  Reinigen  von  Reflektoren  und  Absc  hlussgläsern  der  Beleuchtungs-  armaturen  wie  auch  das  Zurück  schneiden  der  die  Beleuchtungs-  verhältnisse  beeinträchtigenden  Bäume  und  Hecken  ist  Sache  der  Gemeinde.  Für  diese  Arbeiten  st  ellt  das  AEW  den  Gemeinden  auf  Wunsch  geeignete  Hilfsmittel  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2 Betrieb und Unterhalt durch das AEW
                            Das  AEW  ist  bei  sämtlichen  am  ö  ffentlichen Beleuchtungsnetz an-  geschlossenen  Leuchtst  ellen  verantwortlich  für  die  Einhaltung  der  schutztechnischen   Bes  timmungen   gemäss   Elektrizitätsgesetz.   Es  sorgt für die laufende Durchführ  ung diesbezüglicher Kontrollen.  Dem  AEW  obliegt  der  Unterhalt  des  der  Beleuchtung  dienenden  Kabel-  und  Freileitungsnetzes  mit  formatorenstationen,     Kabelv  erteilkabinen     und     AEW-eigenen  Schaltstellen. Dazu gehören auch  Unterhaltsarbeiten an Holzmasten  und    Kandelabern    sowie    Reparatu  ren    an    defekten    Beleuch-  tungsarmaturen  und  Geräten.  Den  Unterhalt  von  Spezialleuchten  gemäss  Art.  5  besorgt  das  AEW  zu  seinen  Lasten,  sofern  die  Gemeinde  das  entsprechende  Er  satzmaterial  zur  Verfügung  hält.  Weitergehende  Unterhaltskosten  we  rden  der  Gemeinde  nach  Ab-  sprache verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Erneuerung
                            Muss  eine  Beleuchtungsanlage  ode  r  Teile  davon  nach  einer  Stand-  zeit  von  20  Jahren  wegen  nicht  me  hr  erhältlichen  Ersatzteilen,  un-  genügender  Sicherheit  oder  unzumut  barem  Unterhaltsaufwand  er-  neuert  werden,  gehen  die  entsprechenden  Kosten  zu  Lasten  der  Gemeinde.  Beim  Ersatz  von  Auslegerleuchten    an  Holzmasten  durch  normale  Kandelaberleuchten  übernimmt  da  s  AEW  die  Hälfte  der  Moderni-  sierungskosten  jedoch  ohne  Lampe.  Alle  nur  der  Beleuchtung  die-  nenden  Aufwendungen  für  Tiefbaua  rbeiten,  Kabelschutz  und  Kan-  delaberfundament gehen dabei
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Diverse Bestimmungen
8.1 Steuerung
                            Das  Ein-  und  Ausschalten  der  Lampen    erfolgt  in  der  Regel  durch  Netzkommandoanlagen  des  AEW.  Wünsche  der  Gemeinden  wer-  den  im  Rahmen  der  für  Bele  henden  Steuerkommandos  berücksi  gehen zu Lasten der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2 Besondere Anlagen
                            Anlagen,  die  der  Verkehrsregel  ung dienen, namentlich Wegweiser,  Leuchtschilder  und  Leuchtpfosten,    gehören  nicht  zu  den  Strassen-  beleuchtungsanlagen  im  Sinne  dies  es  Reglementes.  Eine  Anspei-  sung  aus  dem  Netz  der  öffentliche  n  Beleuchtung  ist  möglich.  In  solchen Fällen ist das AEW zweck  s Überprüfung der schutztechni-  schen Massnahmen zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.3 Schadenfälle
                            Bei Schadenfällen gela  ngt das AEW an den Verursacher bzw. seine  Haftpflichtversicherung,    um  die    finanzielle    Schadendeckung  sicherzustellen.  Reparaturen  mutwilliger  Beschädigungen  werden  mit den Gemeinden abgesprochen.  Das AEW behält sich vor, diese  Kosten der Gemeinde zu verrechne  n. Die Anzeige des Verursachers  und   Sicherstellung   der   Kostendeckung   ist   dabei   Sache   der  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Energieverrechnung
                            Die  Energieverrechnung  erfolgt  nach  den  jeweils  geltenden  Tarif-  bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Inkraftsetzung
                            Das  Reglement  für  Strassenbele  uchtungen  im  Detailversorgungs-  gebiet  des  Aargauischen  Elektriz  itätswerkes  tritt  auf  den  1.  Sep-  tember 1995 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 25. August 1986.  Dieses   Reglement   ist   in   der  Aargauischen   Gesetzessammlung  (AGS) zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Revisionen
                            Das  AEW  behält  sich  vor,  die  Be  stimmungen des Reglementes bei  Bedarf  ganz  oder  teilweise  abzuä  ndern.  Über  solche  Änderungen  werden die Gemeinden vorgängig orie  ntiert. Sie treten frühestens 1  Jahr nach der Bekanntgabe in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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