Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Abwasserverband Obersee
                            Interkantonale Vereinbarung  über den Zweckverband Abwasserverband Obersee  vom 8. Januar 2003 (Stand 8. Januar 2003)  Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Schwyz  erlassen  gestützt auf Art. 223 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 des st.gallischen Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzge -
                            setzgebung vom 11. April 1996  2   sowie § 3 Abs. 2 der schwyzerischen Verordnung  zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 19. April 2000  als Vereinbarung:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die st.gallischen politischen Gemeinden Kaltbrunn, Rieden, Gommiswald, Er  -  netschwil, Uznach und Schmerikon sowie die schwyzerische politische Gemeinde  Tuggen werden ermächtigt, sich für Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt einer  gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage, von Sonderbauwerken und  Abwasserverbindungsleitungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Ver  -  bandsgemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von den betei  -  ligten   Gemeinden   in   einer   Zweckverbands-Vereinbarung   festzulegen.   Diese  Zweckverbands-Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen  Behörden der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verband kann durch einstimmigen Beschluss der zuständigen Behörden der  Vereinbarungskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  752.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Vollzug ab 8. Januar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtsper  -  sönlichkeit. Sein Sitz ist in Schmerikon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver  -  einbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägi  -  gen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der  gelegenen Sache Anwendung, soweit die Zweckverbands-Vereinbarung keine  anderslautenden Vorschriften enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des eidgenössischen Gewässer  -  schutzgesetzes, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres  Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des  Kantons St.Gallen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons  Schwyz ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre  Gemeinden vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder  zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht  endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Dele  -  giertenversammlung vorauszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen  nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsge  -  meinde je eine Schiedsperson. Die Schiedspersonen bestimmen gemeinsam innert  fünfzehn Tagen ein weiteres Mitglied für den Vorsitz. Können sich die Schiedsper  -  sonen über die Besetzung des Vorsitzes nicht einigen, so trifft das Präsidium des  Bundesgerichts die Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Schmerikon. Das Verfahren vor dem  Schiedsgericht richtet sich nach dem st.gallischen Zivilprozessgesetz  4  . Vor seinem  Entscheid holt das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regierungen der  Vereinbarungskantone ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt  ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch wird den Regie  -  rungen der Vereinbarungskantone mitgeteilt. Im Übrigen gelten die Vorschriften  des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen Ver  -  bandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen  Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde  oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden  von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden  des Schiedsgerichtes und der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des  anderen Vereinbarungskantons Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des  Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889  6   voll  -  streckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und An  -  wendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 189 Abs. 1 Bst. d der Bundesver  -  fassung vom 18. April 1999  7   dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  961.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  961.71  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  SR 281.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  SR  101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anpassung dieser Vereinbarung an veränderte Umstände und die zukünftige  Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die  Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto  -  nen unterzeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  38–19  08.01.2003  08.01.2003  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2003  08.01.2003  Erlass  Grunderlass  38–19