Verordnung zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
                            1  Verordnung  zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht  (VZwAR)  Vom 18. Juni 1997  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  in  Vollziehung  des  Einführungsgeset  zes  zum  Ausländerrecht  (EGAR)  vom 14. Januar 1997   1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            2)  Die  Kantonspolizei  orientiert  das  Migrationsamt  Kanton  Aargau  (MKA)  über  angehaltene  Personen  ausländischer  Nationalitä  t,  sobald  eine  frem-  denpolizeiliche Massnahme in Frage kommen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  tlichen  Gehörs  ist  die  betroffene  Person  über  die  Möglichkeit  des  Beizugs  entieren. Sie muss Stellung nehmen können:  a)  zum Grund der Anwesenheit in der Schweiz;  b)  zur  beabsichtigten  Anordnung  einer  Vorbereitungs-  oder  Ausschaf-  fungshaft beziehungsweise Haftverlängerung;  c)  zum Gesundheitszustand;  d)  zu den familiären Verhältnissen;  e)  zu  weiteren  Gründen,  die  mögliche  rweise  gegen  die  Inhaftierung  beziehungsweise die Haftverlängerung sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  etscherin  oder  ein  Dolmetscher  zur  Übersetzung  in  eine  für  die  betroffe  ne  Person  verständliche  Sprache  bei-  zuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 122.500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 S. 157).  Orientierungs-  pflicht der  Kantonspolizei  (§ 12 EGAR)  Rechtliches  Gehör bei  Haftanordnung  und Antrag auf  Haftverlängerung  (§ 15 EGAR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Über  die  Gewährung  des  rechtlichen  Gehörs  ist  ein  Protokoll  zu  erstel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Im  Anschluss  an  die  Gewährung  des  rechtlichen  Gehörs  erlässt  das  Migrationsamt unverzüglich einen En  tscheid über die Haftanordnung oder  die  Freilassung  der  betroffenen  Person.   Der Entscheid ist der betroffenen  Person mündlich zu eröffnen.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  die  Haftanordnung  ist  die  Präsidentin  oder  der  Präsident  des  Rekursgerichts im Ausländerrech  t unverzüglich zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Haftanordnung  ist  schriftlich  zu  begründen  und  unter  Angabe  von  Datum  und  Zeit  der  Anhaltung  der  Präs  identin  oder  dem  Präsidenten  des  Rekursgerichts im Ausländerrecht sowi  e der inhaftierten Person zuzustel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Migrationsamt überweist die Ak  ten der Präsidentin oder dem Präsi-  denten   des   Rekursgerichts   im   Ausl  änderrecht   in   der   Regel   innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Stunden seit Haftanordnung.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Erlässt   das   Migrationsamt   ei  ne   Haftanordnung   von   weniger   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 Stunden, findet in der Regel keine  richterliche Haftüberprüfung statt.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4)
                            Befindet  sich  die  betroffene  Person  in  Vorbereitungshaft  und  ergeht  der  erstinstanzliche  Wegweisungsentschei  d,  eröffnet  das  Migrationsamt  die-  sen  Entscheid  spätestens  am  näch  sten  Arbeitstag  seit  Eingang  beim  Migrationsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Stellt  das  Migrationsamt  einen  Antrag    auf  Haftverlängerung,  ist  dieser  der  inhaftierten  Person  im  Anschl  uss  an  die  Gewährung  des  rechtlichen  Gehörs zu eröffnen.   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ist  zusammen  mit  den  Akten  mindes-  tens  drei  Arbeitstage  vor  Ablauf  de  r  bewilligten  Haft  bei  der  Präsidentin  oder  beim  Präsidenten  des  Rekursger  ichts  im  Ausländerrecht  einzurei-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 1)
                            Entlässt  das  Migrationsamt  die  inha  ftierte  Person,  weil  der  Haftzweck  nicht  mehr  erreicht  werden  kann  ode  r  der  Haftgrund  entfallen  ist,  oder  lässt  es  die  inhaftierte  Person  ausscha  ffen,  orientiert  es  die  Präsidentin  oder den Präsidenten des Rekursgericht  s im Ausländerrecht sowie die für  den Weg- oder Ausweisungsentscheid  zuständige Behörde unverzüglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 2)
                            1  h  zu  stellen.  Auf  Verlangen  der  inhaftierten  Person  ist  das  Gesuch  durch  das  Migrationsamt  zu  Protokoll  zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gesuche  unverzüglich  an  die  Präsi-  dentin oder den Präsidenten des Rekur  sgerichts im Ausländerrecht weiter  und reicht innert vier Arbeits  tagen seine Stellungnahme ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  des  Rekursgerichts  im  Ausländerrecht  stellt  den  Entscheid  über  die  Haftübe  rprüfung,  -verlängerung  oder  -ent-  lassung   der   für   den   Weg-   oder   Au  sweisungsentscheid   zuständigen  Behörde  sowie  der  nach  Art.  103  lit.  b  des  Bundesgesetzes  über  die  Organisation  der  Bundesrechtspflege  vom  16.  Dezember  1943   3)    zustän-  digen Behörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 4)
                            Das Migrationsamt orientiert die zu  ständigen Bundesbehörden über ange-  ordnete oder aufgehobene  Ein- und Ausgrenzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1)  Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 S. 157).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 S. 157).  Orientierung der  zuständigen  Behörden bei  Haftentlassung  oder  Ausschaffung  Antrag auf  Haftentlassung  (§ 18 EGAR)  Orientierung  der zuständigen  Behörden bei  Haftanordnung,  Haftverlängerung  oder Haft-  entlassung  Orientierung  über Ein- und  Ausgrenzung  (§ 21 EGAR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  Verordnung  zum  Bundesgesetz  über  Zwangsmassnahmen  im  Aus-  länderrecht (VBGZ) vom 3. Januar 1996   1)   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Diese  Verordnung  ist  in  der  Geset  zessammlung  zu  publizieren.  Sie  tritt  am 1. August 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1996 S. 17 (SAR 122.331)