Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
                            Konkordat  zwischen den Kantonen der schweizerischen  Eidgenossenschaft über den Ausschluss von  Steuerabkommen  Vom 10. Dezember 1948  Die Regierungen der Kantone,  in der Absicht, die steuerrechtlichen Vorschriften auf alle im Kanton steu-  erpflichtigen  Personen  und  Objekte  gleichmässig  und  uneingeschränkt  anzuwenden  und,  vorbehältlich  der  Bes  timmungen  des  Konkordates,  jede  Gewährung von Steuervorteilen zu vermeiden,  kommen überein:  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone  verpflichten  sich,  ke  ine  Steuerabkommen  mit  Steuerpflich-  tigen  abzuschliessen  und  von  einer  dur  ch  Gesetz  oder  Verordnung  einge-  räumten   Befugnis   zum   Abschluss   so  lcher   Abkommen   fortan   keinen  Gebrauch zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Befristete  Steuerabkommen,  die  vor    dem  Beitritt  des  Kantons  zum  Kon-  kordat  abgeschlossen  worden  sind,  ve  rlieren  nach  Ablauf  der  im  Abkom-  men  festgelegten  Frist  ihre  Gültigke  it;  sie  dürfen  nicht  erneuert  oder  ver-  längert werden. Unbefristete Abkommen  dürfen für den Rest des Jahres, in  welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn  folgenden Jahre bestehen bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Statthaft ist die Einräumung gesetz  lich vorgesehener Erleichterungen bei  der Besteuerung  a)     von  Personen,  die  erstmals  oder  nach  mindestens  zehnjähriger  Lan-  desabwesenheit in der Schweiz W  ohnsitz oder Aufenthalt nehmen und  daselbst  keine  Erwerbstätigkeit  aus  üben,  für  den  Rest  des  Jahres  des  Einzuges  und  das  folgende  Jahr;  sind  diese  Personen  Ausländer  und  nicht   in   der   Schweiz   geboren,   so   dürfen   ihnen   auch   weiterhin  Steuererleichterungen  gewährt  werden,  wobei  jedoch  ihre  Steuer-  AGS Bd. 3 S. 621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistung nicht geringer sein darf al  s der Betrag, der in Anwendung der  bestehenden   Gesetze   geschuldet  ist   für   Grundeigentum   in   der  Schweiz,   schweizerische   Vermögenswerte   (Wertpapiere,   Anteil-  scheine,  Rechte,  Forderungen,  Guthaben)  und  in  der  Schweiz  gele-  gene Fahrnis,  b)     von   Industrieunternehmungen,   welche  neu  eröffnet  und  im  wirt-  schaftlichen Interesse de  s Kantons gefördert werden, für den Rest des  Jahres,  in  welchem  der  Geschäftsbetrieb  eröffnet  wird,  und  die  neun  folgenden Jahre,  c)    von  Unternehmungen,  an  deren  Ka  pital  eine  öffentlich-rechtliche  Körperschaft   beteiligt   ist   oder  die   vorwiegend   öffentlichen   oder  gemeinnützigen Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kantone  verpflichten  sich,  be  i  Nachlass-,  Erbschafts-,  Schenkungs-  und  Handänderungssteuern  im  einzelnen  Fall  keine  besonderen  Abma-  chungen zu treffen, die mit ihrer  Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Vorbehalten  bleiben  Steuerbefreiunge  n,  welche  ausländischen  Staaten,  dem   Personal   ihrer   diplomatischen   und   konsularischen   Vertretungen,  amtlichen oder privaten internationa  len Institutionen und dem Personal der  bei diesen Organisationen beste  llten Vertretungen gewährt werden.  Art. 2  Die vorstehenden Bestimmungen  sind verbindlich für die Kantone und die  in den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper,  wie   Bezirke,   Kreise   und   Gemei  nden,   und   die   von   ihnen   erhobenen  Steuern.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone  verpflichten  sich,  auf  Verlangen  die  letzte  Steuereinschät-  zung   einer   aus   ihrem   Kantonsgebiet     wegziehenden   steuerpflichtigen  natürlichen  oder  juristischen  Pers  on  dem  Kanton  des  neuen  Wohnsitzes  (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Desgleichen  wird  der  Kanton  des  ne  uen  Wohnsitzes  (Aufenthaltes)  oder  der  neuen  Niederlassung  dem  Kanton,  dessen  Steuerhoheit  die  natürliche  oder  juristische  Person  vorher  unterstand,  auf  Verlangen  die  neue  Steuer-  einschätzung bekannt geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kantone  werden  auch  die  Verlegung  von  Steuerobjekten  und  deren  Unterstellung  zur  Besteuerung  im  Kanton  in  der  Form  einer  juristischen  Person  (z.B.  Familienstiftung,  Sitzgesellschaft)  dem  Kanton  melden,  des-  sen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1    Die  Aufsicht  über  die  Durchführ  ung  des  Konkordates  und  die  Entschei-  dung  über  Zuwiderhandlungen  gegen  da  s  Konkordat  wird  einer  von  der  Finanzdirektorenkonferenz gewählte  n Konkordatskommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Finanzdirektorenkonferenz  rege  lt  das  Wahlverfahren,  die  Entschä-  digungen  der  Mitglieder  der  Kommission,    das  Verfahren  vor  der  Konkor-  datskommission und die Kostentra  gung für deren Entscheidungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stellt ein Konkordatskanton fest, da  ss ein anderer Konkordatskanton oder  einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht  in  Übereinstimmung  mit  den  vorsteh  enden  Regeln  besteuert  oder  der  vereinbarten  Meldepflicht  nicht  nac  hkommt,  so  erhebt  er  Beschwerde  bei  der    Konkordatskommission.    Diese  stellt    nach    Durchführung    eines  kontradiktorischen  Verfahrens  fest,  ob  eine  Verletzung  des  Konkordates  vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wird  durch  Entscheid  der  Konkordatskommission  festgestellt,  dass  die  Behörden  oder  Beamten  eines  Kantons,  seiner  Bezirke  oder  Kreise  oder  Gemeinden  die  Bestimmunge  n  des  Konkordates  verlet  zt  haben,  so  wird  der  dem  Konkordat  widersprechende  Verwaltungsakt  aufgehoben.  Über-  dies  hat  der  fehlbare  Kanton  ei  ne  von  der  Konkordatskommission  auszu-  fällende Busse zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Geldbusse beträgt:  a)     bei  Zuwiderhandlungen  gegen  Art.    1  je  nach  der  Schwere  des  Ver-  schuldens  den  ein-  bis  dreifachen  Betrag  des  dem  Steuerpflichtigen  gewährten  Steuervorteils,  mindesten  s  aber  Fr.  1'000.–  und  höchstens  Fr.  10'000.–,  bei  Wiederholung  kann  die  Busse  bis  auf  Fr.  50'000.–  erhöht werden,  b)     bei  Zuwiderhandlungen  gegen  Art.    3  je  nach  der  Schwere  des  Ver-  schuldens mindestens Fr. 100.  – und höchstens Fr. 500.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Entscheide  der  Konkordatskommission  sind  endgültig  und  voll-  streckbaren  Urteilen  gleichgeste  llt;  sie  sind  von  der  Konkordatskommis-  sion zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Die  Geldbussen  werden  in  eine  n  von  der  Finanzdirektorenkonferenz  verwalteten Fonds gelegt. Über die  Verwendung beschliesst die Konferenz  nach Anhörung der Regierungen der  am Konkordat beteiligten Kantone.  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der  Veröffentlichung in der eidgenössisc  hen Gesetzessammlung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  dem  Konkordat  angeschlossenen  Kantone  sind  berechtigt,  unter  Beobachtung   einer   zweijährigen  Kündigungsfrist   auf   das   Ende   des  Kalenderjahres vom Konkordat zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Mitteilungen  über  Beitritt  und  Kündigung  sind  an  den  Bundesrat  zu  richten  zur  Weiterleitung  an  die  Finanzdirektorenkonferenz,  die  Konkor-  datskommission und die Konkordatskantone.  Für den Kanton Aargau in Kraft getreten am 6. Oktober 1949.  Das Konkordat ist heute für alle Kantone verbindlich.