Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Verordnung  zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken  durch Personen im Ausland  Vom 5. Oktober 1987 (Stand 1. September 2005)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.  36  des  Bundesgesetze  s  über  den  Erwerb  von  Grundstücken  durch  Personen im Ausland (BewG) vom 16. Dezember 1983  1 )   und § 3 des Einführungs-  gesetzes zum Bundesgesetz über den Erwe  rb von Grundstücken durch Personen im  Ausland (EG BewG) vom 23. Juni 1987  2 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Bewilligungsbehörde
                            1    Bewilligungsbehörde  gemäss  Art.  15  Abs.  1  lit.  a  BewG  ist  das  Departement  Volkswirtschaft und I  nneres (Justizabteilung  3 )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beschwerdeberechtigte Behörde
                            1    Beschwerdeberechtigte  kantonale  Behörde  gemäss  Art.  15  Abs.  1  lit.  b  BewG  ist  der Rechtsdienst des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gebühren
                            1   Es werden, je nach Aufwand, folgende Gebühren erhoben:  a)  für Verfügungen betreffend die Bewilligungspflicht, die  Bewilligung und den Widerruf einer  Bewilligung  Fr. 200.– bis Fr. 5'000.–  b)  für den Widerruf von Auflagen  Fr. 50.– bis Fr. 1'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  ein  Gesuch  abgewiesen,  zurückge  zogen  oder  gegenstandslos,  kann  die  Ge-  bühr, wenn die Umstände es rechtfertige  n, herabgesetzt oder erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  211.412.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  210.500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Heute: Abteilung Register und Personenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            1    Diese  Verordnung  ist  in  der  Gesetzessa  mmlung  zu  publizieren.  Sie  tritt  mit  dem  Einführungsgesetz  zum  Bundesgesetz  über  den  Erwerb  von  Grundstücken  durch  Personen im Ausland vom  23. Juni 1987 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verordnung vom 5. November 1984 zum Bundesgesetz über den Erwerb von  Grundstücken durch Personen im Ausland  1 )   ist aufgehoben.  Aarau, den 5. Oktober 1987  Regierungsrat Aargau  Landstatthalter  L  AREIDA  Staatsschreiber  S  IEBER  Vom Bundesrat genehmigt am 2. Dezember 1987.  Inkrafttreten: 1. Januar 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 11 S. 435
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                10.08.2005 01.09.2005 § 1 totalrevidiert AGS 2005 S. 360
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle