Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Beldschwende und Tüfi der Einwohnergemeinde Schwellbrunn AR durch die Elektrokorporation Wald-St.Peterzell
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Versorgung der Gebiete Beldschwende und Tüfi der  Einwohnergemeinde Schwellbrunn AR durch die  Elektrokorporation Wald-St.Peterzell  vom 30. Mai 2000 (Stand 30. Mai 2000)  Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Appen  -  zell A. Rh.  erlassen  gestützt auf Art. 203 Abs. 2 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979  1   und Art. 19 des appenzell-ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung  des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 28. April 1985  als Vereinbarung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Elektrokorporation   Wald-St.Peterzell   und   die   appenzell-ausserrhodische  Einwohnergemeinde Schwellbrunn werden ermächtigt, einen Vertrag über die  Versorgung der Gebiete Beldschwende und Tüfi der Einwohnergemeinde Schwell  -  brunn mit elektrischer Energie durch die Elektrokorporation Wald-St.Peterzell zu  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertrag unterstellt das Rechtsverhältnis zwischen der Elektrokorporation  Wald-St.Peterzell einerseits und den Energiebezügern anderseits dem öffentlichen  Recht der Elektrokorporation Wald-St.Peterzell und des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vertrag bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden  3   der Vereinba  -  rungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Elektrokorporation Wald-St.Peterzell untersteht hinsichtlich der Versorgung  der appenzell-ausserrhodischen Gebiete Beldschwende und Tüfi mit elektrischer  Energie der Aufsicht der zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 30. Mai 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art.  25   lit. n GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Aufsicht   erfolgt   im   Einvernehmen   mit   den   zuständigen   Behörden   des  Kantons Appenzell A. Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die elektri  -  schen Schwach- und Starkstromanlagen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsgemeinden ent  -  scheidet ein Schiedsgericht endgültig. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Ver  -  einbarung. Einem solchen Entscheid geht ein Verständigungsverfahren unter Lei  -  tung der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen  nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter be  -  zeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsge  -  richtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann  einigen, trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen. Das Verfahren vor dem Schieds  -  gericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Zivilprozessgesetzes  5  .  Vor seinem Entscheid holt das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regie  -  rungen der Vereinbarungskantone ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt  ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch wird den Regie  -  rungen der Vereinbarungskantone mitgeteilt. Im Übrigen gelten die Vorschriften  des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Öffentlich-rechtliche   Streitigkeiten   zwischen   der   Elektrokorporation   Wald-  St.Peterzell oder der Einwohnergemeinde Schwellbrunn einerseits und Dritten  anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der  Vereinbarungskantone  7   entschieden.Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Ver  -  einbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Insbesondere SR  734.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  961.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  961.71  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS  961.2  ; VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentlich-rechtliche   Streitigkeiten   zwischen   der   Elektrokorporation   Wald-  St.Peterzell einerseits und den Energiebezügern anderseits werden von den zustän  -  digen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen  8   entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anstände, bei denen einer Vertragspartnerin le  -  diglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen  Gerichts- und Verwaltungsbehörden  9   entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheid der  zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachach  -  tung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des  Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  10    vollstreckbaren gerichtli  -  chen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und An  -  wendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 189 Abs. 1 lit. d der Bundesver  -  fassung  11   dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren auf das  Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto  -  nen unterzeichnet ist.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Siehe VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS  961.2   ; VRP, sGS  951.1   .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  SR 281.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  SR 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  30. Mai 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  35–40  30.05.2000  30.05.2000  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2000  30.05.2000  Erlass  Grunderlass  35–40