Verordnung über die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden
                            1  Verordnung  über die Unterbringung und Betreuung  von Asylsuchenden   1)  Vom 26. März 1990  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 20 des As  ylgesetzes vom 20. Juni 1986   2)  Gesetzes  über  Katastrophenhilfe  und  zivile  Verteidigung  vom  18.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983   3)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  ngt  die  dem  Kanton  von  den  Empfangs-  stellen  des  Bundes  zugewiesenen  As  ylbewerber  in  kantonalen  Erstauf-  nahmezentren unter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  tersuchung sowie für die Einkleidung der  Eingetroffenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  r  Obhut  des  Kantons,  bis  sie  einen  genügenden  Grad  an  Eigenständigkeit  erlangt  haben,  mindestens  aber  während sechs Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a 4)
                            Die  in  dieser  Verordnung  verwende  ten  Personenbezeichnungen  beziehen  sich auf beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  24.  November  2004,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (AGS 2004 S. 320).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 142.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 515.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Eingefügt durch Verordnung vom 9. Juni 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 S. 123).  Unterbringung  bei Ankunft  Personen-  bezeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1    Die  Asylbewerber  werden  nach  der  Einwohnerzahl  auf  die  Gemeinden  verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden sorgen für geeignete   Unterkünfte und eine angemessene  Betreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Kantonale  Sozialdienst  berä  t  die  Gemeinden  bei  Bedarf  bei  der  Bereitstellung  von  Unterkünften  so  wie  bei  der  Betreuung  von  Asyl-  bewerbern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Die Gemeinden haben pro Einw  ohner 0,025 Plätze bereitzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Jede  Gemeinde  deklariert  die  Aufforderung des Kantonalen Sozialdienstes hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonale  Sozialdienst  weist  Er  hält  zwischen  der  Ankündigung  und  der  Überbringung  in  der  Regel  eine Frist von 10 Tagen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Kantonale  Sozialdienst  erte  ilt  den  Gemeinden  über  den  Stand  der  Verteilung Auskunft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  von  ihnen  betreuten  Pers  onen  erhalten  die  Gemeinden  vom  Kanton folgende Entschädigungen:  a)     Lebensunterhalt  Fr. 14.74  pro Person und Tag (Basis 2004);  b)    Unterkunft  Fr. 11.–  pro Person und Tag (Basis 2004);  c)    Betreuung  Fr. 12.50  pro betreuter Person und Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Veränderungen    in    den    Pausch  alabgeltungen   de  s   Bundes   gemäss  Absatz 1 lit. a und b werden den Gemeinden weitergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Verordnung vom 9. Juni 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 S. 123).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben  durch  Verordnung  vom  9.  Juni  1999,  in  Kraft  seit  1.  Juli  1999  (AGS 1999 S. 123).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt  durch  Verordnung  vom  24.  Nove
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (AGS 2004 S. 320).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4b
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erfahrungszahlen  und  den  voraussehba-  ren Entwicklungen über die in den Ge  meinden zu platzierenden Personen  legt  der  Kantonale  Sozialdienst  je  weils  per  Anfang  eines  Quartals  die  Aufnahmequote  als  Richtgrösse  fest.  Er    berücksichtigt  dabei  eine  ange-  messene Auslastung der ka  ntonalen Unterkünfte, indem er für die Berech-  nung  der  Aufnahmequote  nur  diejenige  Zahl  an  Personen  einsetzt,  die  auch tatsächlich in Gemeinden zugewiesen werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nahmequote  anhand  der  effektiven  Zahlen.  Aus  der  Gegenüberstellung  der  so  errechneten  Aufnahmequote  und  der  effektiven  Erfüllung  der  Aufnahmepflicht ergibt sich die alle  nfalls zu leistende Ersatzabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezug auf die Erfüllung der Aufnahmequote angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  nommener  Person  beträgt  Fr.  7.–  pro  Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Über Streitigkeiten entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Diese  Verordnung  ist  in  der  Geset  zessammlung  zu  publizieren.  Sie  tritt  am 1. Juli 1990 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt  durch  Verordnung  vom  24.  Nove  mber  2004,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (AGS 2004 S. 320).  Abrechnungs-  modalitäten und  Höhe der  Ersatzabgabe  (§ 19 SPG)  Streitigkeiten  Inkraftsetzung