Verordnung über die Aargauische Landwirtschaftliche Bürgschafts- und Hilfskasse
                            Verordnung  über die Aargauische Landwirtschaftliche Bürgschafts-  und Hilfskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom 1. März 1957 (Stand 1. Mai 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Unter dem Namen «Aargauische Landwirts  chaftliche Bürgschafts- und Hilfskasse»  besteht eine Stiftung öffent  lich-rechtlichen Charakters.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Die Aargauische Landwirtschaftliche Bürgsc  hafts- und Hilfskasse hat die Aufgabe,  der  Hilfe  würdige,  selbstständige  Landwir  te  im  Kanton,  die  ohne  eigene  Schuld  in  eine  Notlage  gekommen  sind,    finanziell  und  durch  fa  chmännische  Beratung  zu  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Muss  ein  Heimwesen  infolge  wichtiger  Gründe  verpachtet  werden  und  steht  fest,  dass  es  in  absehbarer  Zeit  wieder  durch  einen  Angehörigen  der  Familie  des  Verpächters  übernommen  wird,  so  kann  der  Verpächter  unterstützt  werden,  selbst  wenn er im Zeitpunkt der Unterstützung das  Heimwesen nicht selber bewirtschaftet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Eine    finanzielle    Unterstützung    darf    jedoch    nur    erfolgen,    wenn    durch  fachmännische  Untersuchung  der  wirtschaftlichen  Lage  des  Hilfesuchenden  die  Hilfsbedürftigkeit   und   die   Hilfswürdigkeit   festgestellt   sind   und   die   nötigen  Aufwendungen einen dauernden  Erfolg erwarten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Aargauische  Landwirtschaftliche  Bürgsc  hafts-  und  Hilfskasse  arbeitet  mit  der  kantonalen Betriebsberatung zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute:   Aargauische   Landwirtschaftliche     Kredit-   und   Bürgschaftskasse   (RRB   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Dezember 1973).
                            2)     Fassung  gemäss  Verordnung  vom  8.  April  2009,  in  Kraft  seit  1.  Mai  2009  (AGS  2009  S. 139).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Unterstützung  geschieht  nach  Ma  ssgabe  der  vorhandenen  Mittel  und  unter  Beobachtung  der  in  dieser  Verordnung  en  thaltenen  Grundsätze  und  eines  noch  aufzustellenden Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung  besteht seitens der Landwirte nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Hilfskasse  den  Betrag  von  Fr.  250'000.–.  Die  Mittel  dieser  Kasse  werden  durch  Zuwendungen  von  natürlichen  und  von  juristischen  Personen  des  privaten  und  des  öffentlichen Rechts geäufnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Die  verfügbaren  Gelder  der  Aargauischen    Landwirtschaftlichen  Bürgschafts-  und  Hilfskasse   sind,   soweit   sie   nicht   für   Unterstützungen   oder   zur   Deckung   der  Betriebskosten verwendet werden  müssen, mündelsicher anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1     Die   finanzielle   Hilfe   kann   in   Form  von   verzinslichen   oder   unverzinslichen  Darlehen  oder  in  Form  der  Übernahme  einer  Bürgschaft  zu  Gunsten  des  Hilfe  Suchenden gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die näheren Bedingungen werden durch  ein Geschäftsregle  ment bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1    Ein  Stiftungsrat  von  11–15  Mitgliedern  be  sorgt  die  Verwaltung.  Davon  werden  sechs  Mitglieder  vom  Departement  Fina  nzen  und  Ressourcen,  die  übrigen  unter  Berücksichtigung  der  finanziellen  Leistungen  von  den  weiteren  Subvenienten  der  Kasse gewählt. Er konstituiert sich selbst.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Stiftungsrat   bestimmt,   wer   die  Stiftung   nach   aussen   vertritt   und   die  rechtsverbindliche Unterschrift führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1    Die  Prüfung  und  Erledigung  der  Hilfsges  uche  kann  einem  aus  der  Mitte  des  Stiftungsrates bestellten Ausschuss von  fünf Mitgliedern übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen den Entscheid des Ausschusses steht dem Gesuchsteller das Rekursrecht an  den Stiftungsrat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung  gemäss  Ziff.  112  der  Verordnung  1  über  die  Umsetzung  der  Regierungsreform  vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 452).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1   Für die Geschäftsführung wird  eine Geschäftsstelle errich  tet, der ein Verwalter als  verantwortlicher Leiter vorsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1    Eine  vom  Stiftungsrat  zu  wählende  K  ontrollstelle  von  2  Mitgliedern  prüft  die  Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1   Die Stiftung steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1     Der   Stiftungsrat   stellt   in   Form   eine  s   Geschäftsreglement  es   die   notwendigen  Vollziehungsbestimmungen     auf.     Dies  e     bedürfen     der     Genehmigung     des  Regierungsrates und des Bundesrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1    Beschliesst  der  Stiftungsra  t,  die  Tätigkeit  der  Aargau  ischen  Landwirtschaftlichen  Bürgschafts-  und  Hilfskasse  einzustellen,  so  werden  der  Bestand  der  Kasse  sowie  noch  eingehende  Rückzahlungen  auf  Bund,  Kanton  und  übrige  Subvenienten  im  Verhältnis ihrer Aufwendungen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1   Diese Verordnung tritt mit der Genehm  igung durch den Bundesrat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Der    Regierungsbeschluss    betreffend  die    Errichtung    einer    Aargauischen  Bauernhilfskasse vom 26. Mai 1933 ist aufgehoben.  Aarau, den 1. März 1957  Im   Namen des Regierungsrates  Der Landammann  E  RNST  S  CHWARZ  Der Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  B  AUMANN  Vom Bundesrat genehmigt am 29. September 1958.