Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit
                            Gesetz  über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA)  Vom 5. November 2020 (Stand 1. Juli 2021)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über Massnahmen zur Be  -  kämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) und die Verordnung vom 6. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA) sowie  §  63  Abs.  1, §  104  Abs.  1 und §  125 der Verfassung des Kantons Basel-Land  -  schaft vom 17. Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt gestützt auf und in Ergänzung zum Bundesrecht die Be  -  kämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ziele
                            1  Dieses Gesetz dient der Förderung eines fairen Wettbewerbs, der Erhaltung  eines funktionierenden Arbeitsmarkts und der Verhütung und Bekämpfung der  Schwarzarbeit  im Kanton Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton unterstützt einen einheitlichen und wirkungsvollen Vollzug zur  Verhinderung von unnötigen Mehrfachkontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Erreichung dieses Ziels soll der Vollzug transparent und in enger Zusam  -  menarbeit zwischen den Behördenstellen und den Sozialpartnern ausgestaltet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben
                            1  Der Kanton bekämpft die Schwarzarbeit, indem er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kontrollen durchführt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sanktionen verfügt sowie Gebühren auferlegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  822.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  822.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  In der Volksabstimmung vom 7.  März  2021 angenommen. Abstimmung vom Regierungsrat erwahrt am 13.  April  2021.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Erfahrungs- und Informationsaustausch unter den am Vollzug betei  -  ligten Stellen stärkt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Aus- und Weiterbildung der am Vollzug beteiligten Personen fördert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Präventionsmassnahmen durchführen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schwarzarbeit
                            1  Schwarzarbeit liegt vor, wenn gesetzliche Melde- oder Bewilligungspflichten  gemäss Arbeits-, Sozialversicherungs-, Ausländer-, Steuer- oder Sozialhilfe  -  recht verletzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Persönlicher Geltungsbereich
                            1  Das Gesetz gilt insbesondere für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Arbeitnehmende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-  Landschaft erwerbstätig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Arbeitgebende mit Wohnsitz, Sitz, Filiale oder Niederlassung im Kanton  Basel-Landschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Arbeitgebende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-Land  -  schaft tätig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Selbstständigerwerbende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton  Basel-Landschaft tätig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Auftraggebende und Auftragnehmende, die dauerhaft oder vorüberge  -  hend im Kanton Basel-Landschaft tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  legt die Strategie zur Bekämpfung der Schwarzarbeit fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  kann Risikobranchen bezeichnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  kann Dritte mit der Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen und Prä  -  ventivmassnahmen beauftragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  berichtet dem Landrat alle 2  Jahre über die Umsetzung und Wirkung des  vorliegenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM)
                            1  Die Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM) berät den  Regierungsrat bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die TPK FlaM:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  arbeitet   mit   bei   der   Festlegung   der   Strategie   zur   Bekämpfung   der  Schwarzarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  stellt Antrag für die Bezeichnung von Risikobranchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wird vor einer Beauftragung eines Dritten zur Durchführung von Schwarz  -  arbeitskontrollen und Präventionsmassnahmen angehört;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  nimmt die jährliche Berichterstattung der Kontrollorgane zur Kontrolltätig  -  keit zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Basel -
                            land)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) ist  das nach Bundesrecht vorgesehene kantonale Kontrollorgan zur Durchführung  von Schwarzarbeitskontrollen und zuständig für den Vollzug der Aufgaben die  -  ses Gesetzes, soweit dieses nicht etwas anderes bestimmt oder der Regie  -  rungsrat nicht einen Dritten mit einem Teilbereich des Vollzugs beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das KIGA Baselland:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ist zuständig für die Sanktionierung nach diesem Gesetz und nach Bun  -  desrecht und für das Auferlegen von Gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  kann von der Staatsanwaltschaft zur Durchführung von Einvernahmen bei  Verfahren wegen Schwarzarbeit beigezogen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  organisiert bei Bedarf Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie In  -  formationsveranstaltungen für  den  Erfahrungsaustausch zwischen den  am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beauftragung von Dritten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Beauftragung
                            1  Der Regierungsrat kann Dritte mit der Durchführung von Schwarzarbeitskon  -  trollen und Präventionsmassnahmen in den von ihm bezeichneten Risikobran  -  chen beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Baugewerbe beauftragt der Regierungsrat einen Dritten, sofern dieser die  Zulassungsvoraussetzungen gemäss §  10 erfüllt. In Umsetzung seiner Strate  -  gie zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie unter Berücksichtigung der be  -  sonderen Herausforderungen des Kantons Basel-Landschaft als Grenzkanton  vereinbart  der  Regierungsrat  insbesondere eine  angemessene  Anzahl  von  Kontrollen zur bedarfsgerechten und wirkungsvollen Durchführung des Auf  -  trags.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Fall einer Beauftragung schliesst der Regierungsrat mit dem entspre  -  chenden Dritten eine Leistungsvereinbarung ab. Er regelt in der Leistungsver  -  einbarung insbesondere die quantitativen und qualitativen Kontrollziele und  weiteren  Leistungen,   die  Höhe  der   Entschädigung,   die   Konsequenzen   bei  Nicht- oder Schlechterfüllung sowie Art und Umfang des Berichtswesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Höhe der Entschädigung orientiert sich insbesondere an der Anzahl der  in den betroffenen Branchen tätigen Arbeitnehmenden, den branchenspezifi  -  schen Bedingungen sowie dem Missbrauchspotenzial in der Branche gemäss  Einschätzung der TPK FlaM.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vor einer allfälligen Kürzung der Entschädigung ist zwingend die schriftliche  Stellungnahme der TPK FlaM zur längerfristigen Entwicklung des Missbrauch  -  spotenzials in der entsprechenden Branche einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Voraussetzung für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung bildet eine  Ausgabenbewilligung   gestützt   auf   das   Finanzhaushaltsgesetz   vom   1.   Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   (FHG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Ordnungsmässigkeit der Kontrol  -  len und über die Einhaltung der Leistungsvereinbarung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zulassungsvoraussetzungen
                            1  Für die Beauftragung eines Dritten müssen die Anforderungen des Staatsbei  -  tragsgesetzes vom 27.  Juni  2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   (SBG) erfüllt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Weiteren muss der Dritte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  von den repräsentativen Arbeitnehmenden- und Arbeitgebendenorganisa  -  tionen der entsprechenden Risikobranchen paritätisch getragen sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  als selbstständige juristische Person mit statutarischer Grundlage beste  -  hen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  im Handelsregister eingetragen sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  über ein Reglement verfügen, das festlegt, wie die Einhaltung der mass  -  geblichen Gesetzesbestimmungen sichergestellt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  über eigenes Personal und über eigene Infrastruktur verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Pflichten eines Dritten
                            1  Im Falle einer Beauftragung hat der Dritte insbesondere den folgenden Pflich  -  ten nachzukommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Einhaltung der bundes- und kantonsrechtlichen Vorgaben inklusive Wei  -  sungen des zuständigen Bundesamts und des KIGA Baselland;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Einhaltung des kantonalen Staatsbeitrags- und Finanzhaushaltsrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SGS  360  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Aufsichts- und Ober  -  aufsichtsorganen, namentlich betreffend Information und Auskunftsertei  -  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Entzug des Auftrags
                            1  Der Regierungsrat kann den Auftrag jederzeit  entziehen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der mandatierte Dritte während der Laufzeit der Leistungsvereinbarung  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der mandatierte Dritte seine Pflichten verletzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der mandatierte Dritte die Leistungsvereinbarung in grober Weise ver  -  letzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Entzug des Auftrags durch den Regierungsrat fällt die Zuständigkeit  für die Dauer der Pflichtverletzung oder der Nichterfüllung der Zulassungsvor  -  aussetzungen an das KIGA Baselland zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Durchführung von Kontrollen
                            1  Die kontrollierten Personen und Betriebe haben eine Mitwirkungspflicht. Sie  sind verpflichtet, den mit der Kontrolle betrauten Personen auf Verlangen alle  für den Kontrollauftrag erforderlichen Unterlagen herauszugeben und Auskünf  -  te zu erteilen. Sie müssen ihnen freien Zutritt zu Betrieben und Arbeitsplätzen  während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bedarf kann das zuständige Kontrollorgan die Unterstützung der Gemein  -  debehörden oder anderer staatlicher Behörden und Institutionen – insbesonde  -  re diejenige der Polizei Basel-Landschaft – anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt das zuständige Kontrollorgan Schwarzarbeit fest oder hält es einen Ver  -  dacht für begründet, so leitet es seine Protokolle mit den Kontrollergebnissen  umgehend an diejenigen Behörden weiter, die für die Verfolgung der Verstösse  sachlich zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die sachlich zuständigen Behörden eröffnen ohne Zeitverzug ein Verfahren  gemäss ihren eigenen gesetzlichen Regelungen und melden dem zuständigen  Kontrollorgan umgehend das Ergebnis ihrer Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Hält das zuständige Kontrollorgan einen Verdacht für ein strafrechtlich rele  -  vantes Verhalten für begründet, erstattet es Strafanzeige.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.027
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Einvernahmen
                            1  Wird aufgrund einer Kontrolle ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit eröff  -  net, so kann die zuständige Verfahrensleitung das KIGA Baselland mit den al  -  lenfalls erforderlichen Einvernahmen der beschuldigten Personen beauftragen.  Das KIGA Baselland kann die Polizei Basel-Landschaft zur Unterstützung bei  -  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Davon ausgenommen bleiben in der Regel Strafverfahren, für welche die  Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, zuständig ist oder  bei denen neben der Schwarzarbeit weitere Delikte untersucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zwangsmassnahmen und Sanktionen
                            1  Besteht Verdacht auf Schwarzarbeit und wird die Mitwirkungspflicht bei der  Feststellung des Sachverhalts verletzt, ordnet das KIGA Baselland – überge  -  ordnetes Recht vorbehalten – im Sinne einer Zwangsmassnahme und unter  Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips die Einstellung der Arbei  -  ten auf schriftlich begründeten Antrag des zuständigen Kontrollorgans an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ausführung von Zwangsmassnahmen können die sachlich zuständi  -  gen Behörden – insbesondere die Polizei Basel-Landschaft – beigezogen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein allfälliges Rechtsmittel gegen die Einstellung der Arbeiten hat keine auf  -  schiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei nachgewiesener Schwarzarbeit gestützt auf gemeldete Ergebnisse und  Verfahrensentscheide und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits  -  prinzips:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  erlegt das KIGA Baselland gegenüber den verantwortlichen juristischen  oder natürlichen Personen eine Busse auf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  beantragt das KIGA Baselland dem Regierungsrat gemäss der Gesetzge  -  bung des Bundes eine Kürzung von Finanzhilfen und einen befristeten  Ausschluss von Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das KIGA Baselland führt eine Liste der Personen und Betriebe, gegen die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Verletzung der Mit  -  wirkungspflicht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein Entscheid über den befristeten Ausschluss von Aufträgen des öffentli  -  chen Beschaffungsrechts oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ein Entscheid über die Kürzung von Finanzhilfen  ergangen ist. Die Liste ist öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Gebühren
                            1  Das KIGA Baselland auferlegt bei nachgewiesener Schwarzarbeit eine Ge  -  bühr.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr bemisst sich nach dem erbrachten Aufwand der eingesetzten  Vollzugsorgane, wobei der bundesrechtlich höchstmögliche Ansatz zur Anwen  -  dung kommt und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das KIGA Baselland kann Anzeigenden eine Gebühr auferlegen, wenn die  Anzeige mutwillig oder missbräuchlich erstattet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Berichterstattung
                            1  Die zuständigen Kontrollorgane erstatten der TPK FlaM mindestens 1-mal  jährlich summarisch Bericht über ihre Kontrolltätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Zusammenarbeit
                            1  Die am Vollzug beteiligten Behörden sind verpflichtet, mit den zuständigen  Kontrollorganen unentgeltlich zusammenzuarbeiten. Insbesondere informieren  sie die zuständigen Kontrollorgane über Feststellungen, die sie im Rahmen ih  -  rer Tätigkeit machen, welche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzar  -  beit sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   zuständigen   Behörden   und   Kontrollorgane   können   zur   koordinierten  Durchführung   von   Kontrollen   sowie   zum   zweckdienlichen   Informationsaus  -  tausch mit Behörden und Kontrollorganen anderer Kantone zusammenarbei  -  ten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kontrollorgane leiten Feststellungen, welche in den Zuständigkeitsbereich  eines anderen Kontrollorgans fallen, unentgeltlich an dieses weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Datenschutz und Verschwiegenheit
                            1  Die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Personen und Stellen sind be  -  züglich aller Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen, zur  Verschwiegenheit und zur Beachtung des Gesetzes vom 10. Februar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  über die Information und den Datenschutz (IDG) verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Übergangsbestimmung
                            1  Bestimmungen   einer   allenfalls   nach  bisherigem   Recht   bestehenden  Leis  -  tungsvereinbarung, welche Gegenstände regeln, die dieses Gesetz betreffen,  verlieren ihre Gültigkeit umgehend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SGS  162  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2020  01.07.2021  Erlass  Erstfassung  GS 2021.027  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  05.11.2020  01.07.2021  Erstfassung  GS 2021.027  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -Nr.  814  GS  -Nr.  2021.027  Erlassdatum     05.11.2020 (LRV 2019/445  , Revision GSA und AMAG)  In Kraft seit  01.07.2021  > Übersicht Systematische Gesetzessammlung   des Kantons BL  www.bl.ch  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere  Links  auf  die  entsprechende  Landratsvorlage,  auf  den  Kom-  missionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu fin-  den sind. >  Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen  Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde:  Erlasstitel:  Gesetz über die  Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA)  GS  -Nr.  2014.015  Erlassdatum     12.12.  2013 (LRV 2013/  438  ,  Totalrevision GSA  )  Dauer  In Kraft seit  14.  02.  2014, aufgehoben mit Wirkung ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2021  Mit d  em Gesetz  vom 12.  12.  2013 aufgehoben wurde:  Erlasstitel  Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA)  GS  -Nr.  36.562  Erlassdatum     24.01.  2008 (  Landratsvorlage 2007/282  , Entwurf GSA)  Dauer  In Kraft seit  01.01.  2008, aufgehoben mit Wirkung ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  02.  2014  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  37.85  01.01.2011  LRV 2008/148  , EG StPO