Monitoring Gesetzessammlung

Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (814)

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Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (814)

Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit

Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) Vom 5. November 2020 (Stand 1. Juli 2021) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005
1 ) über Massnahmen zur Be - kämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) und die Verordnung vom 6. September
2006
2 ) über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA) sowie § 63 Abs. 1, § 104 Abs. 1 und § 125 der Verfassung des Kantons Basel-Land - schaft vom 17. Mai 1984
3 ) , beschliesst:
4 )
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt gestützt auf und in Ergänzung zum Bundesrecht die Be - kämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Landschaft.

§ 2 Ziele

1 Dieses Gesetz dient der Förderung eines fairen Wettbewerbs, der Erhaltung eines funktionierenden Arbeitsmarkts und der Verhütung und Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Landschaft.
2 Der Kanton unterstützt einen einheitlichen und wirkungsvollen Vollzug zur Verhinderung von unnötigen Mehrfachkontrollen.
3 Zur Erreichung dieses Ziels soll der Vollzug transparent und in enger Zusam - menarbeit zwischen den Behördenstellen und den Sozialpartnern ausgestaltet werden.

§ 3 Aufgaben

1 Der Kanton bekämpft die Schwarzarbeit, indem er:
a. Kontrollen durchführt;
b. Sanktionen verfügt sowie Gebühren auferlegt;
1) SR 822.41
2) SR 822.411
3) SGS 100
4) In der Volksabstimmung vom 7. März 2021 angenommen. Abstimmung vom Regierungsrat erwahrt am 13. April 2021. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.027
c. den Erfahrungs- und Informationsaustausch unter den am Vollzug betei - ligten Stellen stärkt;
d. die Aus- und Weiterbildung der am Vollzug beteiligten Personen fördert;
e. Präventionsmassnahmen durchführen kann.

§ 4 Schwarzarbeit

1 Schwarzarbeit liegt vor, wenn gesetzliche Melde- oder Bewilligungspflichten gemäss Arbeits-, Sozialversicherungs-, Ausländer-, Steuer- oder Sozialhilfe - recht verletzt werden.

§ 5 Persönlicher Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt insbesondere für:
a. Arbeitnehmende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel- Landschaft erwerbstätig sind;
b. Arbeitgebende mit Wohnsitz, Sitz, Filiale oder Niederlassung im Kanton Basel-Landschaft;
c. Arbeitgebende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-Land - schaft tätig sind;
d. Selbstständigerwerbende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-Landschaft tätig sind;
e. Auftraggebende und Auftragnehmende, die dauerhaft oder vorüberge - hend im Kanton Basel-Landschaft tätig sind.
2. Zuständigkeiten

§ 6 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat:
a. legt die Strategie zur Bekämpfung der Schwarzarbeit fest;
b. kann Risikobranchen bezeichnen;
c. kann Dritte mit der Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen und Prä - ventivmassnahmen beauftragen;
d. berichtet dem Landrat alle 2 Jahre über die Umsetzung und Wirkung des vorliegenden Gesetzes.

§ 7 Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM)

1 Die Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM) berät den Regierungsrat bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.027
2 Die TPK FlaM:
a. arbeitet mit bei der Festlegung der Strategie zur Bekämpfung der Schwarzarbeit;
b. stellt Antrag für die Bezeichnung von Risikobranchen;
c. wird vor einer Beauftragung eines Dritten zur Durchführung von Schwarz - arbeitskontrollen und Präventionsmassnahmen angehört;
d. nimmt die jährliche Berichterstattung der Kontrollorgane zur Kontrolltätig - keit zur Kenntnis.

§ 8 Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Basel -

land)
1 Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) ist das nach Bundesrecht vorgesehene kantonale Kontrollorgan zur Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen und zuständig für den Vollzug der Aufgaben die - ses Gesetzes, soweit dieses nicht etwas anderes bestimmt oder der Regie - rungsrat nicht einen Dritten mit einem Teilbereich des Vollzugs beauftragt.
2 Das KIGA Baselland:
a. ist zuständig für die Sanktionierung nach diesem Gesetz und nach Bun - desrecht und für das Auferlegen von Gebühren;
b. kann von der Staatsanwaltschaft zur Durchführung von Einvernahmen bei Verfahren wegen Schwarzarbeit beigezogen werden;
c. organisiert bei Bedarf Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie In - formationsveranstaltungen für den Erfahrungsaustausch zwischen den am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Stellen.
3. Beauftragung von Dritten

§ 9 Beauftragung

1 Der Regierungsrat kann Dritte mit der Durchführung von Schwarzarbeitskon - trollen und Präventionsmassnahmen in den von ihm bezeichneten Risikobran - chen beauftragen.
2 Im Baugewerbe beauftragt der Regierungsrat einen Dritten, sofern dieser die Zulassungsvoraussetzungen gemäss § 10 erfüllt. In Umsetzung seiner Strate - gie zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie unter Berücksichtigung der be - sonderen Herausforderungen des Kantons Basel-Landschaft als Grenzkanton vereinbart der Regierungsrat insbesondere eine angemessene Anzahl von Kontrollen zur bedarfsgerechten und wirkungsvollen Durchführung des Auf - trags. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.027
3 Für den Fall einer Beauftragung schliesst der Regierungsrat mit dem entspre - chenden Dritten eine Leistungsvereinbarung ab. Er regelt in der Leistungsver - einbarung insbesondere die quantitativen und qualitativen Kontrollziele und weiteren Leistungen, die Höhe der Entschädigung, die Konsequenzen bei Nicht- oder Schlechterfüllung sowie Art und Umfang des Berichtswesens.
4 Die Höhe der Entschädigung orientiert sich insbesondere an der Anzahl der in den betroffenen Branchen tätigen Arbeitnehmenden, den branchenspezifi - schen Bedingungen sowie dem Missbrauchspotenzial in der Branche gemäss Einschätzung der TPK FlaM.
5 Vor einer allfälligen Kürzung der Entschädigung ist zwingend die schriftliche Stellungnahme der TPK FlaM zur längerfristigen Entwicklung des Missbrauch - spotenzials in der entsprechenden Branche einzuholen.
6 Voraussetzung für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung bildet eine Ausgabenbewilligung gestützt auf das Finanzhaushaltsgesetz vom 1. Juni
2017
5 ) (FHG).
7 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Ordnungsmässigkeit der Kontrol - len und über die Einhaltung der Leistungsvereinbarung aus.

§ 10 Zulassungsvoraussetzungen

1 Für die Beauftragung eines Dritten müssen die Anforderungen des Staatsbei - tragsgesetzes vom 27. Juni 2019
6 ) (SBG) erfüllt sein.
2 Im Weiteren muss der Dritte:
a. von den repräsentativen Arbeitnehmenden- und Arbeitgebendenorganisa - tionen der entsprechenden Risikobranchen paritätisch getragen sein;
b. als selbstständige juristische Person mit statutarischer Grundlage beste - hen;
c. im Handelsregister eingetragen sein;
d. über ein Reglement verfügen, das festlegt, wie die Einhaltung der mass - geblichen Gesetzesbestimmungen sichergestellt wird;
e. über eigenes Personal und über eigene Infrastruktur verfügen.

§ 11 Pflichten eines Dritten

1 Im Falle einer Beauftragung hat der Dritte insbesondere den folgenden Pflich - ten nachzukommen:
a. Einhaltung der bundes- und kantonsrechtlichen Vorgaben inklusive Wei - sungen des zuständigen Bundesamts und des KIGA Baselland;
b. Einhaltung des kantonalen Staatsbeitrags- und Finanzhaushaltsrechts;
5) SGS 310
6) SGS 360 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.027
c. Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Aufsichts- und Ober - aufsichtsorganen, namentlich betreffend Information und Auskunftsertei - lung.

§ 12 Entzug des Auftrags

1 Der Regierungsrat kann den Auftrag jederzeit entziehen, wenn:
a. der mandatierte Dritte während der Laufzeit der Leistungsvereinbarung die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt;
b. der mandatierte Dritte seine Pflichten verletzt;
c. der mandatierte Dritte die Leistungsvereinbarung in grober Weise ver - letzt.
2 Mit dem Entzug des Auftrags durch den Regierungsrat fällt die Zuständigkeit für die Dauer der Pflichtverletzung oder der Nichterfüllung der Zulassungsvor - aussetzungen an das KIGA Baselland zurück.
4. Kontrollen

§ 13 Durchführung von Kontrollen

1 Die kontrollierten Personen und Betriebe haben eine Mitwirkungspflicht. Sie sind verpflichtet, den mit der Kontrolle betrauten Personen auf Verlangen alle für den Kontrollauftrag erforderlichen Unterlagen herauszugeben und Auskünf - te zu erteilen. Sie müssen ihnen freien Zutritt zu Betrieben und Arbeitsplätzen während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen gewähren.
2 Bei Bedarf kann das zuständige Kontrollorgan die Unterstützung der Gemein - debehörden oder anderer staatlicher Behörden und Institutionen – insbesonde - re diejenige der Polizei Basel-Landschaft – anfordern.
3 Stellt das zuständige Kontrollorgan Schwarzarbeit fest oder hält es einen Ver - dacht für begründet, so leitet es seine Protokolle mit den Kontrollergebnissen umgehend an diejenigen Behörden weiter, die für die Verfolgung der Verstösse sachlich zuständig sind.
4 Die sachlich zuständigen Behörden eröffnen ohne Zeitverzug ein Verfahren gemäss ihren eigenen gesetzlichen Regelungen und melden dem zuständigen Kontrollorgan umgehend das Ergebnis ihrer Prüfung.
5 Hält das zuständige Kontrollorgan einen Verdacht für ein strafrechtlich rele - vantes Verhalten für begründet, erstattet es Strafanzeige. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.027

§ 14 Einvernahmen

1 Wird aufgrund einer Kontrolle ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit eröff - net, so kann die zuständige Verfahrensleitung das KIGA Baselland mit den al - lenfalls erforderlichen Einvernahmen der beschuldigten Personen beauftragen. Das KIGA Baselland kann die Polizei Basel-Landschaft zur Unterstützung bei - ziehen.
2 Davon ausgenommen bleiben in der Regel Strafverfahren, für welche die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, zuständig ist oder bei denen neben der Schwarzarbeit weitere Delikte untersucht werden.

§ 15 Zwangsmassnahmen und Sanktionen

1 Besteht Verdacht auf Schwarzarbeit und wird die Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts verletzt, ordnet das KIGA Baselland – überge - ordnetes Recht vorbehalten – im Sinne einer Zwangsmassnahme und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips die Einstellung der Arbei - ten auf schriftlich begründeten Antrag des zuständigen Kontrollorgans an.
2 Für die Ausführung von Zwangsmassnahmen können die sachlich zuständi - gen Behörden – insbesondere die Polizei Basel-Landschaft – beigezogen wer - den.
3 Ein allfälliges Rechtsmittel gegen die Einstellung der Arbeiten hat keine auf - schiebende Wirkung.
4 Bei nachgewiesener Schwarzarbeit gestützt auf gemeldete Ergebnisse und Verfahrensentscheide und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits - prinzips:
a. erlegt das KIGA Baselland gegenüber den verantwortlichen juristischen oder natürlichen Personen eine Busse auf;
b. beantragt das KIGA Baselland dem Regierungsrat gemäss der Gesetzge - bung des Bundes eine Kürzung von Finanzhilfen und einen befristeten Ausschluss von Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens.
5 Das KIGA Baselland führt eine Liste der Personen und Betriebe, gegen die:
a. eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Verletzung der Mit - wirkungspflicht,
b. ein Entscheid über den befristeten Ausschluss von Aufträgen des öffentli - chen Beschaffungsrechts oder
c. ein Entscheid über die Kürzung von Finanzhilfen ergangen ist. Die Liste ist öffentlich zugänglich.

§ 16 Gebühren

1 Das KIGA Baselland auferlegt bei nachgewiesener Schwarzarbeit eine Ge - bühr. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.027
2 Die Gebühr bemisst sich nach dem erbrachten Aufwand der eingesetzten Vollzugsorgane, wobei der bundesrechtlich höchstmögliche Ansatz zur Anwen - dung kommt und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist.
3 Das KIGA Baselland kann Anzeigenden eine Gebühr auferlegen, wenn die Anzeige mutwillig oder missbräuchlich erstattet worden ist.

§ 17 Berichterstattung

1 Die zuständigen Kontrollorgane erstatten der TPK FlaM mindestens 1-mal jährlich summarisch Bericht über ihre Kontrolltätigkeit.

§ 18 Zusammenarbeit

1 Die am Vollzug beteiligten Behörden sind verpflichtet, mit den zuständigen Kontrollorganen unentgeltlich zusammenzuarbeiten. Insbesondere informieren sie die zuständigen Kontrollorgane über Feststellungen, die sie im Rahmen ih - rer Tätigkeit machen, welche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzar - beit sein können.
2 Die zuständigen Behörden und Kontrollorgane können zur koordinierten Durchführung von Kontrollen sowie zum zweckdienlichen Informationsaus - tausch mit Behörden und Kontrollorganen anderer Kantone zusammenarbei - ten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
3 Die Kontrollorgane leiten Feststellungen, welche in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Kontrollorgans fallen, unentgeltlich an dieses weiter.

§ 19 Datenschutz und Verschwiegenheit

1 Die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Personen und Stellen sind be - züglich aller Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen, zur Verschwiegenheit und zur Beachtung des Gesetzes vom 10. Februar 2011
7 ) über die Information und den Datenschutz (IDG) verpflichtet.
5. Schlussbestimmungen

§ 20 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

§ 21 Übergangsbestimmung

1 Bestimmungen einer allenfalls nach bisherigem Recht bestehenden Leis - tungsvereinbarung, welche Gegenstände regeln, die dieses Gesetz betreffen, verlieren ihre Gültigkeit umgehend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
7) SGS 162 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.027
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.11.2020 01.07.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.027 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.027
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.11.2020 01.07.2021 Erstfassung GS 2021.027 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.027
SGS -Nr. 814 GS -Nr. 2021.027 Erlassdatum 05.11.2020 (LRV 2019/445 , Revision GSA und AMAG) In Kraft seit 01.07.2021 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL www.bl.ch Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kom- missionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu fin- den sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde: Erlasstitel: Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) GS -Nr. 2014.015 Erlassdatum 12.12. 2013 (LRV 2013/ 438 , Totalrevision GSA ) Dauer In Kraft seit 14. 02. 2014, aufgehoben mit Wirkung ab
01.07.2021 Mit d em Gesetz vom 12. 12. 2013 aufgehoben wurde: Erlasstitel Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) GS -Nr. 36.562 Erlassdatum 24.01. 2008 ( Landratsvorlage 2007/282 , Entwurf GSA) Dauer In Kraft seit 01.01. 2008, aufgehoben mit Wirkung ab
14. 02. 2014 Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
12.03.2009 37.85 01.01.2011 LRV 2008/148 , EG StPO
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