Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung
                            Einführungsgesetz zur Schweizerischen  Strafprozessordnung (EGzStPO)  Vom 16. Juni 2010 (Stand 1. Januar 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung  2  )  ,  nach Einsichtnahme in die Botschaft der Regierung vom 23.  März 2010  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz enthält die kantonalen Ausführungsbestimmungen zur Schweizeri  -  schen Strafprozessordnung  4  )   und Jugendstrafprozessordnung  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt die Stellung, Organisation und Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbe  -  hörden,   das   Begnadigungsverfahren   sowie   die   allgemeinen   Bestimmungen   des  kantonalen Strafrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Organisation der richterlichen Behörden richtet sich nach dem Gerichtsorgani  -  sationsgesetz  6  )  , soweit die Strafprozessordnung, die Jugendstrafprozessordnung oder  dieses Gesetz keine Regelung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie der Untersuchungs- und Siche  -  rungshaft richtet sich nach den Bestimmungen über den Justizvollzug im Kanton  Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2009/2010, 853
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 795
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  BR  173.000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kantonale Straftatbestände
                            1. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf die nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen finden die allgemeinen Be  -  stimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches  2  )   sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern nicht ausdrücklich oder nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche  Begehung mit Strafe bedroht ist, ist auch die fahrlässige Begehung strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. Verfahren
                            1  Die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach kantonalem Recht richten sich  nach der Strafprozessordnung  3  )   beziehungsweise der Jugendstrafprozessordnung  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben besondere Verfahrensvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kommunale Straftatbestände
                            1  Die Zuständigkeit der Gemeinden zum Erlass von Strafbestimmungen richtet sich  nach dem kantonalen Gemeindegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach kommunalem  Recht richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  6  )  , soweit sie nicht von  Jugendlichen im Sinn des Jugendstrafgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   verübt worden sind oder besondere  Verfahrensvorschriften bestehen. Das Verfahren gegen Jugendliche richtet sich nach  der Jugendstrafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können ein Ordnungsbussenverfahren vorsehen. Die entsprechen  -  den Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfahrenssprache
                            1  Die   Verfahrenssprachen   der   Strafbehörden   im   Kanton   Graubünden   richten   sich  nach dem kantonalen Sprachengesetz  9  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BR  175.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR  311.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SR  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  BR  492.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation und Zuständigkeiten der  Strafverfolgungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. STAATSANWALTSCHAFT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.1. Stellung und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Stellung und Aufsicht
                            1  Die   Staatsanwaltschaft   ist   in  der   Rechtsanwendung   unabhängig  und   allein  dem  Recht verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Administrativ ist sie dem für die Justiz zuständigen Departement unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung übt die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus. Sie kann ihr ver  -  bindliche Weisungen über die administrative Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundzüge der Organisation
                            1  Die Staatsanwaltschaft steht unter der Leitung der Ersten Staatsanwältin oder des  Ersten Staatsanwalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jugendanwaltschaft bildet eine Abteilung der Staatsanwaltschaft und wird von  der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatsanwaltschaft hat ihren Amtssitz in Chur und führt dezentrale Aussenstel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regierung regelt die Einzelheiten der Organisation und die Standorte der Aus  -  senstellen  in  einer  Verordnung  2  )  .  Sie   kann  die   Staatsanwaltschaft   in  Abteilungen  gliedern, die in der Regel von Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsan  -  wälten geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bestand
                            1  Die   Staatsanwaltschaft   besteht   aus   der   Ersten   Staatsanwältin   oder   dem   Ersten  Staatsanwalt und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie der er  -  forderlichen Anzahl an:  a)  Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten sowie der Leiten  -  den Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt;  b)  Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie Jugendanwältinnen und Jugend  -  anwälten;  c)  Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern sowie Kanzleiangestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bedarf kann die Regierung ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsan  -  wälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  350.110
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anstellungsvoraussetzungen
                            1  Die   Staatsanwältinnen   und   Staatsanwälte   sowie   die   Jugendanwältinnen  und  Ju  -  gendanwälte müssen über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung, eine  abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung sowie in der Regel über ein An  -  waltspatent verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  begründeten  Ausnahmefällen kann bei  gleichwertiger,  fachbezogener  Ausbil  -  dung vom Erfordernis der abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Ausbildung ab  -  gesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anstellung und berufliche Vorsorge
                            1  Die Anstellungsverhältnisse und die berufliche Vorsorge aller Mitarbeitenden der  Staatsanwaltschaft   richten   sich   nach   dem   kantonalen   Personal-   beziehungsweise  Pensionskassenrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuständigkeit für Anstellung und Entlassung richtet sich nach dem Personalge  -  setz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte legen vor ihrem Amtsantritt vor der An  -  stellungsinstanz einen Amtseid oder ein Handgelübde auf gewissenhafte Pflichter  -  füllung ab. Der Wortlaut von Amtseid und Handgelübde entspricht sinngemäss je  -  nem für Richterinnen und Richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Leitung
                            1  Die  Erste   Staatsanwältin  oder der  Erste  Staatsanwalt  hat   insbesondere  folgende  Aufgaben:  a)  personelle, betriebliche und fachliche Führung;  b)  Gewährleistung einer fachgerechten Aus- und Weiterbildung;  c)  Erteilung von mündlichen und schriftlichen Weisungen;  d)  Vertretung der Staatsanwaltschaft gegen aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung regelt die Stellvertretung und weitere Einzelheiten in einer Verord  -  nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.2. Fallbezogene Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Erste Staatsanwältin, Erster Staatsanwalt
                            1  Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt ist insbesondere zuständig für:  a)  Erlass von Nichtanhandnahmeverfügungen;  b)  Zuteilung   von   Fällen   an   die   Abteilungen   oder   an   Staatsanwältinnen   und  Staatsanwälte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  170.400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  350.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Genehmigung   von  Nichtanhandnahme-,   Sistierungs-  und   Einstellungsverfü  -  gungen der Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte und der  Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwaltes;  d)  Einsprache gegen Strafbefehle, die nicht von der Staatsanwaltschaft stammen;  e)  Ergreifen von Rechtsmitteln und Vertretung der Staatsanwaltschaft  vor der  Rechtsmittelinstanz;  f)  Gerichtsstandsfragen vor eidgenössischen Gerichten;  g)  Erlass von internen Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er kann im Einzelfall das Ergreifen von Rechtsmitteln und die Vertretung  vor der Rechtsmittelinstanz einer Leitenden Staatsanwältin oder einem Leitenden  Staatsanwalt, der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt, ei  -  ner Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt oder einer Jugendanwältin oder einem  Jugendanwalt übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
                            1  Die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen eigene Fälle und sind in  ihrer Abteilung insbesondere zuständig für:  a)  Erlass von Nichtanhandnahmeverfügungen;  b)  Zuteilung von Fällen an die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte;  c)  Genehmigung von Sistierungs- und Einstellungsverfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
                            1  Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind insbesondere zuständig für:  a)  Durchführung von Strafuntersuchungen;  b)  Sistierung und Einstellung des Verfahrens;  c)  Anordnung   von  Zwangsmassnahmen  beziehungsweise   Antrag   auf  Untersu  -  chungs- und Sicherheitshaft sowie  auf andere  gerichtlich zu genehmigende  oder anzuordnende Zwangsmassnahmen;  d)  Erlass von Strafbefehlen;  e)  Führung der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter;  f)  Anklageerhebung;  g)  Vertretung der Staatsanwaltschaft vor Gericht;  h)  Erledigung interkantonaler und internationaler Rechtshilfegesuche;  i)  Erlass von nachträglichen und selbstständigen Entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können auch Verfahren gegen Jugendliche führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter
                            1  Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter können im Auftrag einer Staatsanwäl  -  tin oder eines Staatsanwalts beziehungsweise einer Jugendanwältin oder eines Ju  -  gendanwalts Verfahrensbeteiligte vorladen und Einvernahmen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Strafuntersuchung wegen Übertretungen können sie unter der Leitung einer  Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts Strafbefehle erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Jugendanwaltschaft
                            1  Die Jugendanwaltschaft ist für die Strafverfolgung von Jugendlichen im ganzen  Kanton zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist Untersuchungsbehörde im Sinne der Jugendstrafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , entschei  -  det im Strafbefehlsverfahren, erhebt Anklage vor den Jugendgerichten und ist ver  -  antwortlich für den Vollzug der Jugendstrafen und Jugendmassnahmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen über die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie  über die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten sinngemäss für die Jugendan  -  waltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Jugendanwältinnen   und   Jugendanwälte   können   auch   Verfahren   gegen   Er  -  wachsene führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a * Mediation im Jugendstrafverfahren
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jugendanwaltschaft holt das Einverständnis der Parteien und ihrer gesetzlichen  Vertretung zur Einleitung eines Mediationsverfahrens ein, wenn:  a)  begründete Aussicht auf eine Konfliktlösung besteht;  b)  der Stand der Untersuchung es erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt das Einverständnis der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung vor, beauf  -  tragt   die   Jugendanwaltschaft   eine   geeignete   Organisation   oder   Person   mit   der  Durchführung des Mediationsverfahrens. Es können Personen beigezogen werden,  die   hinsichtlich   Ausbildung,   Rechtskenntnissen   und   Unparteilichkeit   Gewähr   für  einen fairen Verfahrensablauf bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16b * 2. Verfahren
                            1  Die Mediatorin oder der Mediator orientiert die Parteien über die zu verfolgenden  Ziele, die Rahmenbedingungen, den geplanten Ablauf und die Tragweite des Media  -  tionsverfahrens sowie über ihre Rechte, insbesondere die Freiwilligkeit der Mitwir  -  kung. Auf Aussagen und Schriftstücke, die während des Mediationsverfahrens ge  -  macht und angefertigt wurden, können sich die Parteien in einem anderen Verfahren  nicht berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mediatorin oder der Mediator führt mit den Parteien gemeinsame Gespräche.  Ausnahmsweise können Einzelgespräche geführt werden. Die Gespräche finden un  -  ter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Den Parteien kann auf Gesuch gestattet wer  -  den, sich von ihrer gesetzlichen Vertretung oder einer Person ihres Vertrauens be  -  gleiten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Mediationsverfahren soll in der Regel innert drei Monaten abgeschlossen wer  -  den. Führt die Mediation zu einer Einigung, wird diese in einer schriftlichen Verein  -  barung festgehalten. Die Parteien und die Mediatorin oder der Mediator unterzeich  -  nen die Vereinbarung. Führt die Mediation zu keiner Einigung, stellt die Mediatorin  oder der Mediator ihr Scheitern fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mediatorin oder der Mediator orientiert die Jugendanwaltschaft über den Ab  -  schluss des Verfahrens. Die Jugendanwaltschaft wird auf Anfrage jederzeit über den  Stand der Mediation orientiert. Die Jugendanwaltschaft behält die Verfahrensleitung  auch während des Mediationsverfahrens. Sie sorgt für den Vollzug der Mediations  -  vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. GERICHTLICHE POLIZEI
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei wirkt als gerichtliche Polizei bei der Strafverfolgung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben der gerichtlichen Polizei richten sich nach dem Bundesrecht. Die  Staatsanwaltschaft   kann  die   Kantonspolizei   mit   der  Einvernahme   von  Zeuginnen  und Zeugen beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die gerichtspolizeilichen Tätigkeiten unterstehen die Organe der Kantonspoli  -  zei   in   fachlicher   Hinsicht   der   Aufsicht   und   Weisungsbefugnis   der   Staatsanwalt  -  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Organisation der gerichtlichen Polizei sowie die administrative und disziplina  -  rische Unterstellung richten sich nach der Polizeigesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. VERWALTUNGSBEHÖRDEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Übertretungsstrafbehörden
                            1  Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen obliegt einer Verwaltungsbe  -  hörde, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für nachträgliche Entscheide ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Erstinstanzliches Gericht
                            1  Das Regionalgericht amtet als erstinstanzliches Strafgericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es entscheidet in Fünferbesetzung:  a)  über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung;  b)  auf Anordnung der oder des Vorsitzenden;  c)  wenn die Staatsanwaltschaft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren beantragt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  eine Verwahrung oder eine stationäre therapeutische Massnahme bean  -  tragt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen einen Freiheits  -  entzug von mehr als fünf Jahren beantragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den anderen Fällen entscheidet das Regionalgericht in Dreierbesetzung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Jugendgericht
                            1  Das Regionalgericht amtet als Jugendgericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zwangsmassnahmengericht
                            1  Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmenge  -  richts amtet als Zwangsmassnahmengericht in Straf- und Jugendstrafsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er ist zuständig für den Schutz des Berufsgeheimnisses bei der Überwa  -  chung des Post- und Fernmeldeverkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Berufungsgericht und Beschwerdeinstanz
                            1  Das   Kantonsgericht   amtet   als   Berufungsgericht   und   als   Beschwerdeinstanz   in  Straf- und Jugendstrafsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Ergänzende Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1. RECHTSHILFE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Innerkantonale Rechtshilfe
                            1  Die kantonalen Strafbehörden leisten sich gegenseitig Rechtshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Interkantonale Rechtshilfe
                            1  Unter Vorbehalt des Gegenrechts wird Rechtshilfe auch für Straftaten des kantona  -  len Rechts geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nationale Rechtshilfe wird von der am Ort der vorzunehmenden Verfahrens  -  handlung zuständigen Strafbehörde geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Strafübernahme
                            1  Die Staatsanwaltschaft entscheidet über das Gesuch eines ausländischen Staates  um Übernahme der Strafverfolgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt die Strafverfolgung an einen ausländischen Staat ab oder stellt ein entspre  -  chendes Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2. MITWIRKUNGSRECHTE UND -PFLICHTEN VON  BEHÖRDEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Anzeigepflicht und Anzeigerecht
                            1  Die Anzeigepflicht der Strafbehörden richtet sich nach der Strafprozessordnung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder und Mitarbeitenden von anderen Behörden und Gerichten sind zur  Anzeige berechtigt, wenn sie in ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis von einer von  Amtes  wegen  zu  verfolgenden  strafbaren  Handlung  erhalten.   Die   Bestimmungen  über das Amtsgeheimnis bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind zur Anzeige verpflichtet, wenn ein Gesetz dies vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * Antragsrecht von Behörden
                            1  Zur   Stellung   des   Strafantrags   wegen   Vernachlässigung   von   Unterhaltspflichten  sind auch die zur Betreuung der unterhaltsberechtigten Personen zuständigen Bei  -  ständinnen und Beistände sowie Kindes- und Erwachsenenschutz- oder Sozialhilfe  -  behörden befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Mitwirkungsrechte und -pflichten von Behörden
                            1  Behörden und Gerichte sind verpflichtet, den Strafbehörden ohne Rücksicht auf  allfällige Geheimhaltungspflichten Akteneinsicht zu gewähren und ihnen Akten her  -  auszugeben, soweit dies für ein Strafverfahren notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erstattet eine Verwaltungsbehörde Anzeige oder reicht sie einen Strafantrag ein, so  hat sie in ihrem Zuständigkeitsbereich die Beweise zu erheben und zu sichern, bei  denen Gefahr in Verzug ist. Die Behörde kann von der Staatsanwaltschaft zur Klä  -  rung des Sachverhalts beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständige Amt kann seine An  -  träge für nachträgliche Entscheide selber vor Gericht vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28a * Mitteilung von Strafverfahren und Strafentscheiden an andere Be -
                            hörden  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Strafbehörden informieren andere Behörden über Strafverfahren und verfah  -  rensabschliessende Entscheide, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga  -  ben auf die Information angewiesen sind und das öffentliche Interesse an der In  -  formation   gegenüber   den   Persönlichkeitsrechten   der   betroffenen   Personen   über  -  wiegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Privatpersonen   dürfen   über   Strafverfahren   und   verfahrensabschliessende   Ent  -  scheide informiert werden, soweit sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen öffentli  -  chen Aufgabe  auf die  Information angewiesen sind und das Interesse an der In  -  formation gegenüber den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person überwiegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitteilungsrechte und -pflichten nach besonderen Bestimmungen bleiben vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Meldung von Strafverfahren und Urteilen an Behörden
                            1  Die Strafbehörden haben die zuständigen Behörden zu benachrichtigen und ihnen  zweckdienliche Unterlagen zu übermitteln, wenn sich in einem Strafverfahren be  -  gründeter Anlass zur Prüfung ausserstrafrechtlicher Massnahmen ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldung über ein hängiges Strafverfahren ist nur zulässig, wenn  a)  die Behörde diese Angabe für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benö  -  tigt oder  b)  von einer unmittelbaren Gefährdung auszugehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3. BESONDERE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Ausnahmen vom Verfolgungszwang
                            1  Die Mitglieder des Grossen Rates und der Regierung sowie des Kantons- und des  Verwaltungsgerichts sind für ihre Äusserungen im Grossen Rat oder in dessen Kom  -  missionen strafrechtlich nicht verfolgbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Regierung sowie die Richterinnen und Richter und die Aktua  -  rinnen und Aktuare des Kantons- und des Verwaltungsgerichts können wegen im  Amt begangener Verbrechen und Vergehen nur mit Ermächtigung der für die Justiz  zuständigen Kommission des Grossen Rates strafrechtlich verfolgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Ausnahmen vom Anwaltszwang
                            1  Der Rechtsbeistand durch eine handlungsfähige, nicht im Anwaltsregister eingetra  -  gene oder Freizügigkeit nach dem BGFA  2  )    geniessende Person ist auf begründetes  Gesuch im Einzelfall mit Genehmigung der verfahrensleitenden Person möglich:  a)  zur Verteidigung der beschuldigten Person im Übertretungsstrafverfahren;  b)  zur nichtberufsmässigen Vertretung der Privatklägerschaft;  c)  zur Unterstützung anderer Verfahrensbeteiligter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Belohnungen
                            1  Das für die Justiz zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft  eine Belohnung für die erfolgreiche Mitwirkung von Privaten bei der Fahndung aus  -  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  350.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Feststellung der Fahrunfähigkeit
                            1  Die   Feststellung   der   Fahrunfähigkeit   im   Strassenverkehr   richtet   sich   nach   dem  Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizei ist zuständig für die Durchführung von Vortests und Atem-Alkoholpro  -  ben sowie die Anordnung von Blut- und Urinuntersuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verweigert die betroffene Person die Durchführung des Vortests oder der Atem-  Alkoholprobe,   die   Blut-  oder  Urinuntersuchung  oder  die   ärztliche   Untersuchung,  entscheidet die Staatsanwaltschaft über die zwangsweise Durchsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Amtliche Sachverständige
                            1  Als amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige im Sinn der Strafprozessord  -  nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   gelten insbesondere:  a)  *  die Amtsärztinnen und -ärzte;  b)  der forensische Dienst der Psychiatrischen Dienste Graubünden;  c)  das von der Regierung bezeichnete rechtsmedizinische Institut;  d)  die von der Regierung bezeichnete Institution für Kinder- und Jugendpsychia  -  trie beziehungsweise für Kindesschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann weitere amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige be  -  zeichnen und regelt in einer Verordnung  2  )   die jeweiligen Fachgebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit das Bundesrecht die Durchführung einer Durchsuchung oder Untersuchung  von Personen durch eine Ärztin oder einen Arzt vorsieht, können die Strafbehörden  alle im Kanton tätigen Ärztinnen und Ärzte beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Amtliche Bekanntmachung
                            1  Die in der Sache zuständige Behörde ordnet die amtliche Bekanntmachung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veröffentlichung richtet sich nach den Bestimmungen über das Kantonsamts  -  blatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht
                            1  Die Akten des Strafverfahrens werden bei der Staatsanwaltschaft, die Gerichtsak  -  ten beim Gericht sowie die Vollzugsakten beim zuständigen Amt aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die   Akteneinsicht   über abgeschlossene  Verfahren  entscheidet   die  Behörde  oder das Gericht, welche oder welches die Akten aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Akteneinsicht wird gewährt, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend ge  -  macht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entscheide   über   die   Akteneinsicht   können   schriftlich   innert   30   Tagen   mit   Be  -  schwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  350.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  180.500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4. VERFAHRENSKOSTEN UND RECHNUNGSWESEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Verfahrenskosten
                            1  Die Tragung der Verfahrenskosten richtet sich nach der Strafprozessordnung  2  )   und  der Jugendstrafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren bemessen sich nach dem Aufwand und den wirtschaftlichen Verhält  -  nissen der kostenpflichtigen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühr beträgt höchstens 20  000 Franken. In Verfahren, die einen besonders  grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen auf 100  000 Fran  -  ken. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Gebühr angemes  -  sen reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Höhe der Gebühr wird durch Verordnung geregelt durch:  a)  die Regierung für Verfahren vor Verwaltungsbehörden und der Staatsanwalt  -  schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ;  b)  das Kantonsgericht für gerichtliche Verfahren  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Besondere Kostenregelungen
                            1  Die   Kosten   der   Leichenbergung   und   der   Legalinspektion   gehen   zu   Lasten   des  Nachlasses der verstorbenen Person, wenn der aussergewöhnliche Tod nicht auf ein  Fremdverschulden zurückzuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus  Gründen   der  Billigkeit   kann   ganz   oder   teilweise   auf  die   Überbindung  der  Kosten verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Rechnungswesen und Inkasso
                            1  Die Strafbehörden führen für jeden Fall eine eigene Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen richtet sich das Rechnungswesen nach der Finanzhaushaltsgesetzge  -  bung beziehungsweise nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation und  den Justizvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inkasso obliegt bei der Staatsanwaltschaft und den kantonalen Verwaltungsbe  -  hörden dem von der Regierung bezeichneten Amt. Bei den Gerichten richtet es sich  nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Verwendung der Geldstrafen und Bussen
                            1  Die Verwendung der Geldstrafen und Bussen richtet sich nach den Bestimmungen  über die Gerichtsorganisation und den Justizvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  350.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BR  350.210
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Entschädigungen
                            1  Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts  -  pflege richten sich nach der Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und der Anwaltsgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Entschädigung   von   Zeuginnen   und   Zeugen   für   den   Erwerbsausfall   beträgt  höchstens 500 Franken pro Tag. Die Entschädigung der Spesen erfolgt höchstens zu  den für die Angestellten des Kantons geltenden Ansätzen. Die Regierung regelt die  Einzelheiten in einer Verordnung  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Kantonale Verwaltungsbehörden
                            1  Überträgt   ein   Gesetz   die   Verfolgung   und   Beurteilung   von   Übertretungen   nach  kantonalem oder Bundesrecht einer kantonalen Verwaltungsbehörde, liegt die Zu  -  ständigkeit ohne eine besondere Zuweisung beim sachlich zuständigen Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   und diesem Gesetz. Be  -  sondere Verfahrensvorschriften bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Kantonspolizei
                            1  Der Kantonspolizei obliegen:  a)  die Mitwirkung als kantonale Amtsperson bei Hausdurchsuchungen nach dem  Verwaltungsstrafrecht des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  ;  b)  die ersten Massnahmen bei Flugunfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Gemeinden
                            1  Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach kantonalem oder nach  Bundesrecht obliegt den Gemeinden, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Gemeinde zur Verfolgung und Beurteilung von kantonalrechtlichen Übertre  -  tungen zuständig, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegege  -  setz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Besondere Verfahrensvorschriften bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Verfolgung und Beurteilung von bundesrechtlichen Übertretungen ist die  Gemeinde einzig für das Ordnungsbussenverfahren zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  310.100   und BR  310.250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  350.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  313.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1.A ORDNUNGSBUSSENVERFAHREN NACH  BUNDESRECHT  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44a * Zuständigkeiten
                            1  Die  Regierung  bezeichnet   die  kantonalen Verwaltungsstellen,   die  zur  Erhebung  von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    er  -  mächtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kantonspolizei   ist   zuständig,   Ordnungsbussen   nach   bundesrechtlicher   Ord  -  nungsbussengesetzgebung zu erheben, sofern keine andere spezialrechtliche Zustän  -  digkeit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Gemeinden   sind   zuständig,   Ordnungsbussen   nach   bundesrechtlicher   Ord  -  nungsbussengesetzgebung zu erheben, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44b * Ordentliches Verfahren
                            1  Das ordentliche Strafverfahren wird von der kantonal sachlich zuständigen Behör  -  de geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2. ORDNUNGSBUSSENVERFAHREN NACH KANTONALEM  RECHT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Grundsatz
                            1  Übertretungen des kantonalen Rechts können in einem vereinfachten Verfahren mit  Ordnungsbussen geahndet werden, wenn es sich um einfache und klar erfassbare  Tatbestände handelt und ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ordnungsbusse darf höchstens 500 Franken betragen. Dabei dürfen keine zu  -  sätzlichen Kosten erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorleben  und  persönliche   Verhältnisse   der   Täterschaft   werden  im   Rahmen   des  Ordnungsbussenverfahrens nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Ausnahmen
                            1  Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen:  a)  bei Widerhandlungen, durch die Personen gefährdet oder verletzt wurden oder  ein Sachschaden verursacht wurde;  b)  bei Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan oder der  zuständigen Verwaltungsbehörde selber beobachtet oder festgestellt wurden;  c)  bei   Widerhandlungen   von   Jugendlichen,   die   das   15.  Altersjahr   noch   nicht  vollendet haben;  d)  wenn der Täterschaft zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die  nicht in der Bussenliste aufgeführt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  741.03  ;  741.031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  wenn die Täterschaft das Ordnungsbussenverfahren ablehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfüllt eine Person durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere Ordnungs  -  bussentatbestände, so werden die Bussen zusammengezählt und eine Gesamtbusse  auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehnt die Person eine von mehreren ihr vorgeworfenen Übertretungen ab, oder  übersteigt die Gesamtbusse den Betrag von 1000 Franken, so werden alle Übertre  -  tungen im ordentlichen Verfahren beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Bussenliste und zuständige Organe
                            1  Die Regierung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Sie erstellt insbesonde  -  re die Liste der Übertretungen, die durch Ordnungsbussen geahndet werden können,  bestimmt den Bussenbetrag und bezeichnet die zur Erhebung von Ordnungsbussen  ermächtigten Polizei- oder Aufsichtsorgane oder Verwaltungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Bezahlung und Rechtskraft
                            1  Die Busse kann sofort oder innert 30 Tagen bezahlt werden. Mit der Bezahlung  wird die Busse unter Vorbehalt von Artikel  49 rechtskräftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Busse nicht sofort bezahlt, haben Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz  den Betrag zu hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Busse nicht innert Frist bezahlt, wird das ordentliche Verfahren eingelei  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Ordnungsbusse und ordentliches Verfahren
                            1  Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellt eine Strafbehörde auf Veranlassung einer von der Tat betroffenen Person  oder der Täterschaft fest, dass Artikel  46 dieses Gesetzes missachtet wurde, hebt sie  die Ordnungsbusse auf und wendet das ordentliche Verfahren an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Begnadigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Grundsatz
                            1  Mit der Begnadigung können rechtskräftige Strafen ganz oder teilweise erlassen  oder in mildere Strafen umgewandelt werden, wenn aussergewöhnliche Umstände  vorliegen, die den Vollzug der Strafe im konkreten Fall als eine unbillige, nicht ge  -  rechtfertigte Massnahme erscheinen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Begnadigungsgesuche entscheidet endgültig:  a)  der Grosse Rat bei Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren;  b)  die Regierung in den übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Verfahren
                            1  Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich und begründet beim für die Justiz zuständi  -  gen Departement einzureichen. Es hat keine aufschiebende Wirkung, sofern nicht  die zuständige Vollzugsbehörde etwas anderes verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, führt das Departe  -  ment die notwendigen Erhebungen durch. Es holt die Stellungnahme des urteilenden  Gerichts und der mit dem Strafvollzug betrauten Organe ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid des Grossen Rates beziehungsweise der Regierung wird der gesuch  -  stellenden   Person,   dem   urteilenden   Gericht   und   der   Vollzugsbehörde   mit   kurzer  schriftlicher Begründung mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Kosten
                            1  Auf die Tragung und Bemessung der Kosten finden die Bestimmungen der Gesetz  -  gebung über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Aufhebung von Erlassen
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:  a)  Gesetz über die Strafrechtspflege vom 8.  Juni 1958  1  )  ;  b)  Beitritt vom 9.  Juni 1996 zum Konkordat über die Rechtshilfe und die inter  -  kantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5.  November 1992  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz aufgeho  -  ben werden, finden die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Straf  -  prozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    beziehungsweise   der   Jugendstrafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    sowie   dieses  Gesetzes Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang  5  )   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit   grossrätliche   Verordnungen,   die   den   Vorgaben   von   Artikel  32  Absatz  1  Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )    nicht   entsprechen,   den   Bestimmungen   der   Schweizerischen  Strafprozessordnung  7  )   oder deren Umsetzung in diesem Gesetz widersprechen, kann  der Grosse Rat sie durch Verordnung an diese Erlasse anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1958, 141; BR 350.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1996, 3627, BR 350.035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Der Anhang ist nicht im BR enthalten, siehe KA 2010, S. 2402 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Übergangsrecht
                            1  Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene, noch nicht richterlich beurteilte  Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen des Gesetzes über die Strafrechtspflege  vom 8.  Juni 1958 werden nach den Bestimmungen des Anhanges zu diesem Gesetz  beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum  8  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Die Referendumsfrist ist am 29.  September 2009 ungenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Mit RB vom 21.  Dezember 2010 auf den 1.  Januar 2011 in Kraft gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2011  01.01.2013  Art. 27  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 34 Abs. 1, a)  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 19 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 19 Abs. 3  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 20 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2018  01.01.2019  Art. 28a  eingefügt  2018-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2018  01.01.2020  Art. 43 Abs. 2  aufgehoben  2019-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2018  01.01.2020  Titel 5.1.a  eingefügt  2019-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2018  01.01.2020  Art. 44a  eingefügt  2019-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2018  01.01.2020  Art. 44b  eingefügt  2019-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 14 Abs. 2  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 16 Abs. 2  geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 16a  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 16b  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 28a  Titel geändert  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 28a Abs. 1  bis  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  16.06.2010  01.01.2011  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 16 Abs. 2 27.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-049
Art. 16a 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 16b 27.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-049
Art. 19 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 19 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 20 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 27 07.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 28a 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 28a 27.08.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-049
Art. 28a Abs. 1 bis
                            27.08.2021  01.01.2022  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1, a) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 43 Abs. 2 31.08.2018 01.01.2020 aufgehoben 2019-029
                            Titel 5.1.a  31.08.2018  01.01.2020  eingefügt  2019-029