Beschluss zum Vollzug des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe
                            Beschluss zum Vollzug des Bundesgesetzes vom 25. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977 über explosionsgefährliche Stoffe  vom 07.06.1982 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 25.  März 1977 über explosionsgefährliche  Stoffe (nachstehend: Bundesgesetz, BG);  gestützt auf die Verordnung vom 27.  November 2000 über explosionsgefähr  -  liche Stoffe (Bundesverordnung, V);  auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zuständige Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kantonspolizei – Allgemeine Zuständigkeiten
                            1  Die Kantonspolizei ist die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über  explosionsgefährliche Stoffe zuständige kantonale Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie überwacht den Verkehr mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegen  -  ständen (Art. 28 Abs. 1 BG, Art. 111 V). Sie arbeitet mit den Behörden zu  -  sammen,   die   im  Bereich   der   Bau-   und  Feuerpolizei   und  des   kantonalen  Arbeitsinspektorates zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kantonspolizei – Besondere Zuständigkeiten
                            1  Die Kantonspolizei ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Erteilung der Bewilligung für den Handel mit Sprengmitteln und  pyrotechnischen Gegenständen sowie der Bewilligung für den Verkauf  von Schiesspulver als Privater (Art. 10 BG, Art. 35 und 36 V);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Festlegung des Standortes der Sprengmittellager (Art. 11 BG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Durchführung der Prüfungen für Bewerber eines Sprengausweises,  soweit   nicht   geeignete   Organisationen   der   Wirtschaft   herangezogen  werden können (Art. 14 Abs. 4 BG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Anordnung der nötigen Verfügungen und Massnahmen im Falle der  Nichtbeachtung der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften im  Bereiche der Sprengstoffgesetzgebung (Art. 35 BG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Entzug der Sprengausweise (Art. 60 V).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kantonspolizei – Pyrotechnische Gegenstände
                            1  Die  Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion kann in Übereinstimmung mit  der Kantonalen Gebäudeversicherung den Verkauf bestimmter Feuerwerks  -  körper verbieten (Art. 44 BG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstellt eine Liste der im vorhergehenden Absatz genannten pyrotechni  -  schen Gegenstände und lässt diese in geeigneter Weise veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Oberamtmänner
                            1  Die Oberamtmänner sind zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Erteilung von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und für pyrotechni  -  sche Gegenstände, welche zu industriellen, technischen oder landwirt  -  schaftlichen Zwecken bestimmt sind (Art. 12 BG, Art. 45–50 V);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Erteilung von Ausnahmebewilligungen betreffend die Verwendung  von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche  Bräuche (Art. 15 Abs. 5 BG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verkaufsbewilligung
                            1  Das Gesuch um Erteilung der in Artikel 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes ge  -  nannten Verkaufsbewilligung ist auf einem speziellen Formular einzureichen  und mit einem Auszug aus dem Strafregister oder für Unternehmen mit ei  -  nem Auszug aus dem Handelsregister zu ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei kann die im Bereich der Feuerpolizei zuständigen Be  -  hörden beauftragen zu prüfen, ob der Gesuchsteller über die vorgeschriebe  -  nen Lager- und Verkaufsräume verfügt (Art. 10 Abs. 4 BG, Art. 74–90 V).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verkaufsbewilligung wird für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie kann  auf bestimmte Perioden des Jahres beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Erwerbsschein
                            1  Das Gesuch um Erteilung eines Erwerbsscheines ist auf den entsprechen  -  den, in den Anhängen 4.1 und 4.2 der Bundesverordnung aufgeführten For  -  mularen einzureichen und an das Oberamt des Wohnortes des Gesuchstellers  oder, für Unternehmen, des Geschäftssitzes zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen ist Artikel 5 Abs. 2 dieses Beschlusses sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Oberamtmann stellt dem Käufer und Verkäufer von Sprengmitteln so  -  wie der Kantonspolizei je ein Exemplar des Erwerbsscheins zu, welcher sorg  -  fältig aufzubewahren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausnahmebewilligung für die Verwendung von Schiesspulver
                            1  Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Verwendung  von Schiesspulver ist an das Oberamt des Ortes, wo es verwendet wird, zu  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Oberamtmann prüft, ob für die fachgemässe Verwendung Gewähr be  -  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Sprengausweis
                            1  Der Bewerber für einen Sprengausweis legt seinem Gesuch um Erteilung  der in Artikel 55 Abs. 1 der Bundesverordnung geforderten Bescheinigung  einen Auszug aus dem Strafregister bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gebühren
                            1  Die zuständigen Behörden erheben die Gebühren gemäss den Artikeln 113-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117 der Bundesverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beschwerde
                            1  Die in Anwendung dieses Beschlusses getroffenen Entscheide sind mit Be  -  schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Mitteilung der Strafurteile
                            1  Wird   in   Anwendung   des   Bundesgesetzes   ein   Strafurteil   ausgesprochen,  stellt die Gerichtsschreiberei der Kantonspolizei eine Kopie des rechtskräfti  -  gen Urteils zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufhebung
                            1  Werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Beschluss vom 17.  Oktober 1944 betreffend Verkauf, Abtretung,  Ankauf, Tragen und Transport von Schusswaffen, Munition, Pulver und  Sprengstoffen, soweit dieser Beschluss Sprengmittel und Schiesspulver  betrifft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Artikel 268 bis 281 der Verordnung vom 28.  Dezember 1965 betref  -  fend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Juli 1982 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.  Genehmigung  Dieser Beschluss ist vom Bundesrat am 15.09.1982 genehmigt worden.  Die Änderung vom 28.06.1988 ist vom Bundesrat am 25.08.1988 genehmigt  worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.06.1982  Erlass  Grunderlass  01.07.1982  BL/AGS 1982 f 73 / d 74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.1988  Art. 5  geändert  01.07.1988  BL/AGS 1988 f 181 / d 185
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.1991  Art. 10  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 753 / d 767
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.04.2000  Art. 5  geändert  01.05.2000  BL/AGS 2000 f 203 / d 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2002  Ingress  geändert  01.01.2003  2002_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2002  Art. 1  geändert  01.01.2003  2002_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2002  Art. 2  geändert  01.01.2003  2002_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2002  Art. 5  geändert  01.01.2003  2002_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2002  Art. 6  geändert  01.01.2003  2002_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2002  Art. 8  geändert  01.01.2003  2002_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2002  Art. 9  geändert  01.01.2003  2002_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2002  Art. 11  geändert  01.01.2003  2002_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2022  Art. 3 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_046  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  07.06.1982  01.07.1982  BL/AGS 1982 f 73 / d 74  Ingress  geändert  09.12.2002  01.01.2003  2002_144