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Vereinbarung zwischen dem Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg und dem R... (633.250)

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Vereinbarung zwischen dem Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg und dem R... (633.250)

Vereinbarung zwischen dem Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg und dem Regierungsrat des Kantons Aargau betreffend Befreiung gewisser Zuwendungen von sämtlichen Erbschafts- und Schenkungssteuern

Vereinbarung zwischen dem Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg und dem Regierungsrat des Kantons Aargau betreffend Befreiung gewisser Zuwendungen von sämtlichen Erbschafts- und Schenkungssteuern Vom 10. Dezember 1971/4. Januar 1972

1. Der Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg und der

Regierungsrat des Kantons Aargau vereinbaren, die Vermögens- zuwendungen durch Verfügung von Tode s wegen oder durch Schen- kung zu Gunsten folgender Institutionen, welche ihren Sitz im andern vertragsschliessenden Kanton haben, von jeg licher kantonaler und kommunaler Erbschafts- und Schenkungssteuer oder deren entspre- chenden Abgaben zu befreien: a) Den Staat und seine Anstalten; b) die Einwohner- und Ortsbürgergem einden sowie ihre Anstalten; c) die juristischen Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbst- hilfezwecke zu verfolgen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken widmen und sie im ande rn Kanton oder im allgemein schweizerischen Interesse erfüllen; d) die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christ-katholische Landeskirch e und ihre Kirchgemeinden.

2. Die vorliegende Vereinbarung is t nicht anwendbar, wenn und inso-

weit als der Erblasser ausdrücklich die Bezahlung von Erbschafts- steuern nicht dem Empfänger de r Vermögenszuwendung, sondern den gesetzlichen oder eingesetzten Erben auferlegt hat.

3. Die vorliegende Vereinbarung tr itt rückwirkend auf den 1. Januar

1971 in Kraft. Sie kann von beiden Parteien jederzeit, unter Beob- achtung einer Frist von sechs Monaten, gekündigt werden. AGS 1996 S. 241
Neuenburg, den 4. Januar 1972 Im Namen des Staatsrates Der Präsident: J ACQUES B ÉGUIN Der Staatskanzler: J EAN -P IERRE P ORCHAT Aarau, den 10. Dezember 1971 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: D R . L. W EBER Der Staatsschreiber: D R . H. S UTER
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