Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
                            Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition  vom 09.12.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 20.  Juni 1997 über Waffen, Waffenzube  -  hör und Munition (WG) sowie die entsprechende Verordnung vom 21.  Sep  -  tember 1998 (WV);  gestützt auf das Gesetz vom 14.  November 2002 über die Anpassung der  kantonalen Gesetzgebung an das SVOG;  auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung bezeichnet die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung  über Waffen, Waffenzubehör und Munition zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vollzugsorgan
                            1  Die Kantonspolizei ist für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waf  -  fen, Waffenzubehör und Munition zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zuständig für alle auf der Bundesgesetzgebung beruhenden Entschei  -  de und Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kontrolliert die Geschäftsräume der Waffenhändler, die im Besitz einer  Waffenhandelsbewilligung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Prüfungen für das Waffenhändlerpatent
                            1  Die Prüfungen für den Erhalt der Waffenhandelsbewilligung werden zusam  -  men mit anderen Kantonen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gebühren
                            1  Die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen sind im Bundesrecht  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren für die Verweigerung und den Widerruf von Bewilligungen  betragen je nach Arbeitsaufwand und Auslagen 20-300 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gebühren bis zu einer Höhe von 200 Franken können im Voraus eingefor  -  dert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechtsmittel
                            1  Die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide sind mit Be  -  schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Übergangsbestimmung
                            1  Bis zur endgültigen Übertragung der Aufgaben und Befugnisse des Polizei  -  departements an die Kantonspolizei ist die  Sicherheits-, Justiz- und Sportdi  -  rektion (die Direktion) dafür zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei nimmt zuhanden der Direktion zu den Bewilligungsge  -  suchen Stellung und kontrolliert die Geschäftsräume der Waffenhändler. Sie  kann von der Direktion mit weiteren Aufgaben betraut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Beschluss vom 22.  Dezember 1998 über Waffen, Waffenzubehör und  Munition (SGF 947.6.11) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2002  Erlass  Grunderlass  01.01.2003  2002_143
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2022  Art. 6 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_046  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  09.12.2002  01.01.2003  2002_143