Verfassung des Kantons Graubünden
                            Verfassung des Kantons Graubünden  Vom 14. September 2003 (Stand 1. Oktober 2021)  Wir, das Volk des Kantons Graubünden,  im Bewusstsein unserer Verantwortung vor Gott sowie gegenüber den Mitmenschen  und der Natur,  im Bestreben, Freiheit, Frieden und Menschenwürde zu schützen, Demokratie und  Rechtsstaat zu gewährleisten, Wohlfahrt und soziale Gerechtigkeit zu fördern und  eine gesunde Umwelt für die künftigen Generationen zu erhalten,  in der Absicht, die Dreisprachigkeit und kulturelle Vielfalt zu fördern  und als Teil des geschichtlichen Erbes zu bewahren,  geben uns folgende Verfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des staatlichen  Handelns
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Der Kanton Graubünden
                            1  Der Kanton Graubünden ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechts  -  staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verhältnis zum Bund, zu den Kantonen und zum Ausland
                            1  Der Kanton Graubünden ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidge  -  nossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er arbeitet mit den anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland zusam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er fördert die Verständigung und den Austausch zwischen den Landesteilen und  den Sprachgemeinschaften der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  B vom 15. Januar 2002, 479; GRP 2002/2003; 216 und 346 (1. Lesung) und 464 und 690  (2. Lesung); Gewährleistung vom 15. Juni 2004, BBL 2004, 3643
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sprachen
                            1  Deutsch,   Rätoromanisch   und   Italienisch   sind   die   gleichwertigen   Landes-   und  Amtssprachen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden unterstützen und ergreifen die erforderlichen Massnahmen  zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache. Sie  fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden bestimmen ihre Amts- und Schulsprachen im Rahmen ihrer Zu  -  ständigkeiten und im Zusammenwirken mit dem Kanton. Sie achten dabei auf die  herkömmliche sprachliche Zusammensetzung und nehmen Rücksicht auf die ange  -  stammten sprachlichen Minderheiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gewaltenteilung und Gewaltenhemmung
                            1  Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf den  Grundsätzen der Gewaltenteilung und Gewaltenhemmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Behörden wirken zur Erfüllung der Staatsziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechtsstaat
                            1  Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung
                            1  Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwortung für die  Gemeinschaft und für die Erhaltung der Lebensgrundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Grundrechte und Sozialziele
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundrechte und Sozialziele
                            1  Die Grundrechte und Sozialziele sind im Rahmen der Bundesverfassung und der  für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verfahrensgarantien und Rechtsschutz
                            1  Die Verfahrensgarantien und der Rechtsschutz sind im Rahmen der Bundesverfas  -  sung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleis  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Politische Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. ALLGEMEINES
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Stimm- und Wahlrecht
                            1  Das Stimm- und Wahlrecht steht allen Schweizerbürgerinnen und -bürgern zu, die  das 18.  Lebensjahr zurückgelegt haben und im Kanton wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die wegen dauernder  Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsor  -  gebeauftragte Person vertreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz regelt das Stimm- und Wahlrecht der Auslandschweizerinnen und Aus  -  landschweizer in kantonalen Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden können nach Massgabe des kommunalen Rechts Auslandschwei  -  zerinnen und Auslandschweizern beziehungsweise Ausländerinnen und Ausländern  das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in Gemeindeangelegenhei  -  ten erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Wahl- und Abstimmungsgrundsätze
                            1  Das allgemeine, gleiche, freie, direkte und geheime Wahl- und Stimmrecht ist  gewährleistet. Vorbehalten bleiben offene Abstimmungen in Gemeindeversammlun  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abstimmungsvorlagen sollen einfach und verständlich sein. Eine unverfälschte  Willensbildung und Willenskundgabe ist zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Wahlbefugnisse
                            1  Die Stimmberechtigten wählen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Mitglieder des Grossen Rates sowie deren Stellvertreterinnen und Stellver  -  treter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Mitglieder der Regierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die bündnerischen Mitglieder des National- und des Ständerates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  die Mitglieder der Regionalgerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  die Mitglieder der Gemeindebehörden nach Massgabe der Gesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  weitere Behörden, Amtsträgerinnen und Amtsträger nach Massgabe der Ge  -  setzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. VOLKSINITIATIVE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gegenstand
                            1  4000 Stimmberechtigte oder ein Siebtel der Gemeinden können mit einer Initiative  eine Total- oder Teilrevision der Kantonsverfassung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  3000 Stimmberechtigte oder ein Achtel der Gemeinden können mit einer Initiative  verlangen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder eines gemäss Verfas  -  sung der Volksabstimmung unterliegenden Beschlusses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Einreichung einer Standesinitiative an die Bundesversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Form
                            1  Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf ein  -  gereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung oder auf Ausarbeitung ei  -  nes Beschlusses darf nur als allgemeine Anregung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ungültigkeit
                            1  Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Einheit der Form oder der Materie nicht wahrt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  in offensichtlichem Widerspruch zu übergeordnetem Recht steht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  undurchführbar ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  eine Rückwirkung vorsieht, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht ver  -  einbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann teilweise für ungültig erklärt werden, falls dadurch der Wille der Initian  -  tinnen und Initianten nicht verfälscht wird und die Vorlage ein sinnvolles Ganzes er  -  gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Ungültigkeit entscheidet der Grosse Rat. Dieser Entscheid ist an das Ver  -  waltungsgericht weiterziehbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verfahren
                            1  Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung ausgearbeiteter  Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung  vorgelegt oder dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Frist kann  durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann jeder Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abstimmungen über die Initiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig  statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. REFERENDUM
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Obligatorisches Referendum
                            1  Der Volksabstimmung werden unterstellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Änderungen der Kantonsverfassung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationa  -  len Verträgen mit verfassungsänderndem Inhalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Volksinitiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen  Gegenvorschlag gegenüberstellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben von mehr als  zehn Millionen Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von  mehr als einer Million Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Beschlüsse des Grossen Rates über Grundsatzfragen gemäss Artikel  19  Ab  -  satz  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Fakultatives Referendum
                            1  Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, wer  -  den der Volksabstimmung unterstellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationa  -  len Verträgen mit gesetzesänderndem Inhalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben zwischen einer  Million und zehn Millionen Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende  Ausgaben zwischen 300 000 und einer Million Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann Beschlüsse, die in seine abschliessende Kompetenz fallen,  dem fakultativen Referendum unterstellen. Nicht referendumsfähig sind Beschlüsse  über den Steuerfuss, das Budget und die Jahresrechnung sowie Justizgeschäfte und  Wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert 90 Tagen nach  der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Dringlichkeitsrecht
                            1  Gesetze, deren In-Kraft-Treten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft ge  -  setzt werden, sofern der Grosse Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mit  -  glieder die Dringlichkeit beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstehen dem nachträglichen fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Grundsatzfragen und Varianten
                            1  Der Grosse Rat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann zu einer Vorlage, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referen  -  dum untersteht, eine Variante vorschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Findet die Volksabstimmung statt, so ist neben der Hauptvorlage auch die Variante  den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, so fällt  die Variante dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4. POLITISCHE PARTEIEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Stellung
                            1  Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können dabei vom Kanton unterstützt werden, sofern ihre Ziele und ihr Aufbau  demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Behörden und Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1. ALLGEMEINES
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Wählbarkeit
                            1  In die kantonalen Behörden und Gerichte sowie in den Ständerat sind die Stimmbe  -  rechtigten des Kantons wählbar. Das Gesetz kann vorsehen, dass die Wählbarkeits  -  voraussetzung erst bei Amtsantritt erfüllt sein muss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen für die kantonalen Behörden und Gerichte  sowie die Anstellungsvoraussetzungen für das Staatspersonal werden durch Gesetz  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz regelt die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung von Mitgliedern  von Behörden und Gerichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Unvereinbarkeiten
                            1  Niemand darf seiner unmittelbaren Aufsichtsbehörde angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitglieder der Regierung und der richterlichen Behörden sowie das voll- und  hauptamtliche Personal des Kantons dürfen nicht dem Grossen Rat angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Richterinnen und Richter dürfen nicht gleichzeitig der Regierung oder einer ande  -  ren richterlichen Behörde im Kanton angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mitglieder der Regierung und die vollamtlichen Mitglieder einer richterlichen Be  -  hörde dürfen nicht der Bundesversammlung oder dem Bundesgericht angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Gesetz regelt weitere Fälle der Unvereinbarkeit von Ämtern und Aufgaben,  den Verwandtenausschluss sowie die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Amtsdauer
                            1  Die Amtsdauer des Grossen Rates, der Regierung, der Gerichte sowie der Mitglie  -  der des Ständerates beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Immunität
                            1  Die Mitglieder des Grossen Rates und der Regierung können für ihre Äusserungen  im Grossen Rat und in dessen Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung ge  -  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Per  -  sonen ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Information
                            1  Behörden und Gerichte informieren die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Tätig  -  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Staatshaftung
                            1  Der Kanton, die Regionen und Gemeinden sowie die übrigen öffentlichrechtlichen  Körperschaften und selbständigen Anstalten haften unabhängig vom Verschulden  für Schäden, welche ihre Organe und die in ihrem Dienst stehenden Personen in  Ausübung dienstlicher Tätigkeiten rechtswidrig verursacht haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz kann  Ausnahmen sowie  eine  Billigkeitshaftung für  Schädigungen  durch rechtmässiges Handeln vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2. DER GROSSE RAT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.1. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Zusammensetzung und Wahl
                            1  Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren. Das Gesetz kann Mindest  -  quoren und eine Majorzbedingung vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton ist in höchstens 39 Wahlkreise eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zuge  -  hörigkeit der Gemeinden zu den Wahlkreisen sowie die Auswirkungen von Gemein  -  dezusammenschlüssen auf die Anzahl der Wahlkreise.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die  Wahlkreise verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Gesetz regelt die Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Stellung der Ratsmitglieder
                            1  Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen of  -  fen legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie verfügen gegenüber der Verwaltung über die durch Gesetz bezeichneten beson  -  deren Auskunfts- und Einsichtsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Öffentlichkeit der Sitzungen
                            1  Die Sitzungen des Grossen Rates sind in der Regel öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.2. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Grundsatz
                            1  Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die oberste Gewalt aus. Er ist  die gesetzgebende Behörde und die oberste Aufsichtsinstanz des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Gesetzgebung
                            1  Alle wichtigen Bestimmungen sind durch den Grossen Rat in der Form des Geset  -  zes zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wichtige Bestimmungen sind insbesondere jene, für welche die Verfassung das  Gesetz vorsieht, sowie solche betreffend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Zweck und Umfang von Grundrechtsbeschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessungsgrundlagen von  Abgaben, soweit diese nicht von geringfügiger Natur sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Zweck, Inhalt und Umfang von bedeutenden staatlichen Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Grundsätze der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Grundsätze von Organisation und Aufgaben der Behörden und Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Art und Umfang der Übertragung von hoheitlichen und anderen bedeutenden  öffentlichen Aufgaben an Trägerschaften ausserhalb der kantonalen Verwal  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gültigkeit der Gesetze kann befristet werden. Vor der Verlängerung sind die  Gesetze auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Weitere Rechtsetzungskompetenzen
                            1  Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, kann der Grosse Rat Ver  -  ordnungen erlassen, wenn er durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er genehmigt die interkantonalen und internationalen Verträge, soweit nicht die  Regierung zum alleinigen Abschluss befugt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat ist in geeigneter Form an der Vorbereitung wichtiger interkantona  -  ler und internationaler Verträge zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Aufsicht und Oberaufsicht
                            1  Der Grosse Rat übt die Aufsicht über die Regierung sowie das Kantonsgericht und  das Verwaltungsgericht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihm obliegt die Oberaufsicht über die Verwaltung, die anderen Zweige der Rechts  -  pflege und über andere Träger öffentlicher Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Planung
                            1  Der Grosse Rat erlässt die übergeordneten politischen Ziele und Leitsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er behandelt das Regierungsprogramm, den Finanzplan und weitere grundlegende  politische Planungen der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann über die Weiterführung der Planung Beschlüsse fassen und der Regierung  Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Finanzen
                            1  Der Grosse Rat setzt unter Berücksichtigung des Finanzplans das Budget fest und  genehmigt die Jahresrechnung. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bestimmt die Höhe der Steuern nach Massgabe der Steuergesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er beschliesst abschliessend über neue einmalige Ausgaben bis zu einer Million  Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 300  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Wahlen
                            1  Der Grosse Rat wählt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  seine Organe und Kommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Präsidium der Regierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Mitglieder des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  weitere Amtsinhaberinnen und -inhaber nach Massgabe der Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Begnadigung
                            1  Der Grosse Rat entscheidet über Begnadigungsgesuche. Das Gesetz kann den Ent  -  scheid über Begnadigungsgesuche der Regierung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3. DIE REGIERUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.1. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Zusammensetzung
                            1  Die Regierung besteht aus fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegialbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Wahl
                            1  Die Wahl der Regierung erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonsgebiet bildet den Wahlkreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Wiederwahl ist zweimal zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Präsidium
                            1  Der Grosse Rat wählt aus der Mitte der Regierung die Präsidentin oder den Präsi  -  denten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für eine Amtsdauer von  einem Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Nebenbeschäftigung und Interessenvertretung
                            1  Mitgliedern der Regierung ist jede Nebenbeschäftigung untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertretung des Kantons in Organen von Unternehmungen oder Organisatio  -  nen, an denen der Kanton beteiligt ist oder welche er unterstützt, ist mit Zustimmung  der Regierung zulässig. Das Gesetz kann weitere Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.2. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Regierungsaufgaben
                            1  Die Regierung plant, bestimmt und koordiniert die Ziele und Mittel staatlichen  Handelns unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten und des Grossen  Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstellt regelmässig ein Regierungsprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie vollzieht die Gesetze und Verordnungen sowie die Beschlüsse des Grossen Ra  -  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie vertritt den Kanton nach innen und nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Leitung der Verwaltung
                            1  Die Regierung steht der kantonalen Verwaltung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung und be  -  stimmt im Rahmen des kantonalen Rechts deren Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Mitwirkung im Grossen Rat
                            1  Die Regierung bereitet die Geschäfte des Grossen Rates vor, sofern dieser sie nicht  selbständig ausarbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt dem Grossen Rat Entwürfe für Verfassungsänderungen, Gesetze, Verord  -  nungen und Beschlüsse vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Regierung nehmen in beratender Funktion an den Sitzungen des  Grossen Rates teil und können Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Rechtsetzung
                            1  Die Regierung erlässt weniger wichtige Bestimmungen in der Form der Verord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zuständig für das Aushandeln von interkantonalen und internationalen Ver  -  trägen; soweit sie in ihre Verordnungskompetenz fallen, ist sie auch für deren Ab  -  schluss zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Finanzen
                            1  Die Regierung erstellt den Finanzplan und verabschiedet das Budget sowie die  Jahresrechnung zuhanden des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Weitere Aufgaben
                            1  Weitere Aufgaben der Regierung sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Verkehr mit dem Bund und den anderen Kantonen sowie mit dem benach  -  barten Ausland unter Berücksichtigung von allfälligen Stellungnahmen des  Grossen Rates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Wahlen, soweit diese nicht anderen Organen übertragen worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die jährliche Berichterstattung über die Tätigkeit von Regierung und Verwal  -  tung zuhanden des Grossen Rates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Aufsicht über öffentlichrechtliche Körperschaften sowie andere Träger öf  -  fentlicher Aufgaben des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Ausserordentliche Lagen
                            1  Die Regierung kann ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen erlassen oder Be  -  schlüsse fassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden  Störungen der öffentlichen Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solche Verordnungen und Beschlüsse sind vom Grossen Rat zu genehmigen und  fallen spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.3. Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Departemente und Standeskanzlei
                            1  Die kantonale Verwaltung wird nach Geschäftsbereichen in Departemente geglie  -  dert. Die Regierung regelt die Aufgabenbereiche der Departemente durch Verord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskanzlei ist die allgemeine Stabs-, Koordinations- und Verbindungsstel  -  le von Grossem Rat, Regierung und Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Andere Träger öffentlicher Aufgaben
                            1  Der Kanton kann die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben Trägern ausserhalb der  kantonalen Verwaltung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsicht durch die Regierung, eine angemessene Mitwirkung des Grossen Ra  -  tes und der Rechtsschutz müssen sichergestellt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, können selbständige An  -  stalten des kantonalen öffentlichen Rechts Verordnungen erlassen, wenn sie durch  Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4. GERICHTE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
                            1  Die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Gerichte sind gewährleistet. Die  Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung nur dem Recht verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Justizverwaltung ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Rates Sache  der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Richterinnen und Richter dürfen Parteien nicht in streitigen Verfahren vor der eige  -  nen Instanz vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vollamtlichen Mitgliedern einer richterlichen Behörde ist jede Nebenbeschäftigung  untersagt. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a * Finanzen, Mitwirkung im Grossen Rat und Rechtsetzung
                            1  Das Kantons- und das Verwaltungsgericht unterbreiten dem Grossen Rat den Ent  -  wurf für ihr Budget sowie die Rechnung und den Jahresbericht zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentinnen und Präsidenten nehmen an den Sitzungen des Grossen Rates  zum Budget, zur Rechnung und zu den Jahresberichten der Gerichte teil. Sie haben  beratende Stimme und können Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, können das Kantons- und  das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Justizverwaltung und -aufsicht Verord  -  nungen erlassen, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Justizaufsicht
                            1  Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über alle Bereiche der Zivil- und Strafrechts  -  pflege aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat übt die Aufsicht über das Kantonsgericht und das Verwaltungsge  -  richt sowie die Oberaufsicht über die anderen Zweige der Rechtspflege aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufsicht und Oberaufsicht beschränken sich auf die Geschäftsführung und die Jus  -  tizverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen
                            1  Die Parteiverhandlungen vor Gericht sind unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen  öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Zivil- und Strafgerichtsbarkeit
                            1  Die Zivil- und die Strafgerichtsbarkeit werden ausgeübt durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Kantonsgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  die Regionalgerichte als untere kantonale Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
                            1  Die letztinstanzliche Beurteilung von öffentlichrechtlichen Streitigkeiten obliegt  dem Verwaltungsgericht, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen und politischen  Rechten sowie des Grundsatzes des Vorrangs von übergeordnetem Recht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Beschwerden wegen Verletzung der Autonomie der Gemeinden und anderer  öffentlichrechtlicher Körperschaften sowie der Landeskirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im verfassungsgerichtlichen Verfahren können Gesetze und Verordnungen sowohl  unmittelbar angefochten als auch im Anwendungsfall überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Weitere richterliche sowie aussergerichtliche Behörden
                            1  Durch Gesetz können weitere richterliche sowie aussergerichtliche Behörden ein  -  gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5. AUSÜBUNG VON MITWIRKUNGSRECHTEN IM BUND
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Ständerat
                            1  Die   Ständeratswahlen   erfolgen   nach   dem   Mehrheitswahlverfahren.   Sie   finden  gleichzeitig mit den Wahlen in den Nationalrat statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonsgebiet bildet den Wahlkreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Kantonsreferendum
                            1  Der Grosse Rat oder die Regierung kann im Namen des Kantons verlangen, dass  Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse sowie Staatsverträge dem Volk zur Abstimmung  vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Standesinitiative
                            1  Der Grosse Rat oder die Regierung kann im Namen des Kantons der Bundesver  -  sammlung eine Standesinitiative einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einreichung einer Standesinitiative kann auch mit einer Volksinitiative ver  -  langt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Gliederung des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1. GEMEINDEN UND INTERKOMMUNALE  ZUSAMMENARBEIT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1.1. Gemeindearten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Politische Gemeinden
                            1  Die   politischen   Gemeinden   sind   Körperschaften   des   kantonalen   öffentlichen  Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie setzen sich aus der Gesamtheit der Per  -  sonen mit Wohnsitz im Gemeindegebiet zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind zuständig für alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in den Kompetenz  -  bereich der Bürgergemeinden fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Bürgergemeinden
                            1  Die Bürgergemeinden setzen sich aus den Gemeindebürgerinnen und -bürgern mit  Wohnsitz in der Gemeinde zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtsstellung, Aufgaben und Organisation der Bürgergemeinden sowie der Zu  -  sammenschluss mit der politischen Gemeinde richten sich nach dem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1.2. Interkommunale Zusammenarbeit und Zusammenschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Interkommunale Zusammenarbeit
                            1  Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Gemeinden oder  Organisationen zusammenarbeiten. Das Gesetz sieht vor, dass Gemeinden zur Zu  -  sammenarbeit verpflichtet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz regelt die interkommunale Zusammenarbeit sowie die Auslagerung von  Aufgaben und gewährleistet die politischen Mitwirkungsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Zusammenschluss
                            1  Der Zusammenschluss von Gemeinden wird durch Gesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Förderung von interkommunaler Zusammenarbeit und Zusammen -
                            schluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton fördert die interkommunale Zusammenarbeit und den Zusammen  -  schluss von Gemeinden, um die zweckmässige und wirtschaftliche Erfüllung ihrer  Aufgaben sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1.3. Stellung und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Gemeindeautonomie
                            1  Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das  kantonale Recht bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sind insbesondere befugt, ihre Organisation zu bestimmen, ihre  Behörden  und Verwaltung einzusetzen  sowie  ihre finanziellen  Angelegenheiten  selbständig zu ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Organe
                            1  Die obligatorischen Organe der politischen Gemeinden sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Gesamtheit der Stimmberechtigten, welche ihre politischen Rechte in der  Gemeindeversammlung oder an der Urne ausüben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Gemeindevorstand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  weitere Behörden nach Massgabe der Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können die Gemeindeversammlung durch ein Gemeindeparlament  ersetzen oder ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Aufsicht
                            1  Die Regierung übt die Aufsicht über die Gemeinden und die Träger der interkom  -  munalen Zusammenarbeit aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtskontrolle, soweit nicht durch Gesetz et  -  was anderes bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei schwerwiegenden Missständen kann eine Gemeinde unter Kuratel gestellt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2. REGIONEN  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2.1. Einteilung des Kantonsgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Regionen *
                            1  Der Kanton ist in folgende Regionen gegliedert:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Albula;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Bernina;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Engiadina Bassa/Val Müstair;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  Imboden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Landquart;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  *  Maloja;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  *  Moesa;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  *  Plessur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  *  Prättigau/Davos;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  *  Surselva;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  *  Viamala.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Regionen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 * ...
                            5.2.2. Rechtsstellung und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 * ...
Art. 71 Regionen *
                            1  Die Regionen sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts und erfüllen  ausschliesslich die Aufgaben, die ihnen durch den Kanton oder die Gemeinden über  -  tragen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation der Regionen sowie die politischen Rechte richten sich nach dem  Gesetz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regionen bilden die Gerichtssprengel für die Regionalgerichte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 * ...
                            5.2.3. Organisation und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 * ...
Art. 74 Aufsicht
                            1  Die Regierung übt im Rahmen des kantonalen Rechts die Aufsicht über die Regio  -  nen aus. Davon ausgenommen ist die Justizaufsicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bereich von Aufgaben, die den Regionen von den Gemeinden übertragen wor  -  den sind, beschränkt sich die Aufsicht auf die Rechtskontrolle, soweit nicht durch  Gesetz etwas anderes bestimmt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Öffentliche Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1. ALLGEMEINES
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Grundsätze
                            1  Kanton und Gemeinden fördern das Wohlergehen und die soziale Sicherheit der  Bevölkerung, der Familie und der einzelnen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzen sich für Chancengleichheit für alle ein, insbesondere für die Gleichstel  -  lung von Frau und Mann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie unterstützen die private Initiative mit günstigen Rahmenbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben sind die natürlichen Lebensgrundlagen zu  schonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Zuständigkeit und Zusammenarbeit
                            1  Kanton und Gemeinden erfüllen Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, so  -  weit das private Angebot nicht ausreicht. Die Aufgaben richten sich nach Verfas  -  sung und Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton, Regionen und Gemeinden wirken bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben  zusammen. Die Zusammenarbeit mit Privaten ist soweit als möglich anzustreben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Dezentrale Aufgabenerfüllung
                            1  Der Kanton erfüllt öffentliche Aufgaben dezentral, wenn insbesondere die Art der  Aufgabe, wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder wirksame Aufgabenerfüllung es ermög  -  lichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Aufgabenüberprüfung
                            1  Öffentliche Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit, Wirksamkeit und Fi  -  nanzierbarkeit zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2. GEWÄHRLEISTUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
                            1  Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie treffen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Katastrophen und zur  Aufrechterhaltung der wichtigen Staatsfunktionen in Notlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3. RAUMPLANUNG, UMWELT, ENERGIE, VERKEHR UND  TELEKOMMUNIKATION
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Raumplanung
                            1  Kanton und Gemeinden streben eine zweckmässige, haushälterische, koordinierte  und nachhaltige Nutzung und Entwicklung des Kantonsgebietes an. Sie berücksich  -  tigen dabei die Bedürfnisse von Menschen und Umwelt sowie die dezentrale Besied  -  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Umweltschutz sowie Natur- und Heimatschutz
                            1  Der Kanton regelt den Vollzug des Bundesrechts über den Schutz des Menschen  und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Die  Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung und den Schutz der Tier- und  Pflanzenwelt sowie von deren Lebensräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie treffen Massnahmen für die Erhaltung und den Schutz von wertvollen Land  -  schaften und Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie von Naturobjekten und Kul  -  turgütern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Infrastruktur
                            1  Kanton und Gemeinden sorgen für die angemessene Versorgung des Kantonsge  -  bietes bezüglich Wasser und Energie, Verkehrsverbindungen sowie Telekommuni  -  kation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördern die sichere, ausreichende und umweltschonende Versorgung mit Ener  -  gie, deren sparsame und rationelle Verwendung sowie die Nutzung erneuerbarer  Energien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sorgen für eine bedarfsgerechte, umweltschonende und wirtschaftliche Ver  -  kehrsordnung und fördern den öffentlichen Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton fördert die interkommunale und die regionale Zusammenarbeit und  stellt den Finanzausgleich sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Gewässer
                            1  Der Kanton hat die Aufsicht über öffentliche und private Gewässer. Er regelt die  Nutzung des Wassers sowie der Wasserkraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hoheit über öffentliche Gewässer kommt den Gemeinden zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83a * Beteiligungen an Kohlekraftwerken
                            1  Der Kanton beteiligt sich nicht an Unternehmen, welche Investitionen in Kohle  -  kraftwerke tätigen. Im Rahmen seiner rechtlichen und politischen Möglichkeiten  sorgt er dafür, dass Unternehmen mit Beteiligung des Kantons auf Investitionen in  Kohlekraftwerke verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4. WIRTSCHAFT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Wirtschaftspolitik
                            1  Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine leistungs  -  fähige und nachhaltige Wirtschaft. Sie betreiben eine aktive Wirtschaftsförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördern die Bestrebungen der Wirtschaft im Hinblick auf die Schaffung und Er  -  haltung von Arbeitsplätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie unterstützen Massnahmen zur beruflichen Umschulung, Weiterbildung und  Wiedereingliederung sowie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie treffen Massnahmen, um die Regelungsdichte und administrative Belastung für  Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), so gering  wie möglich zu halten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Regale und Monopole
                            1  Die Regalrechte des Kantons sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Salzregal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Jagdregal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das Fischereiregal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bergregal ist ein Regalrecht der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regalrechte geben das ausschliessliche Recht zur Nutzung. Der Kanton bezie  -  hungsweise die Gemeinde kann das Nutzungsrecht selbst wahrnehmen oder auf  Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton kann durch Gesetz Monopole begründen und ausüben, wenn es das öf  -  fentliche Interesse erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5. SOZIALES, GESUNDHEIT UND FAMILIE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Integration
                            1  Kanton und Gemeinden sorgen für ausreichende Betreuung, Unterstützung und  Eingliederung von hilfsbedürftigen Menschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördern die soziale und berufliche Eingliederung von Menschen, die wegen ei  -  ner Behinderung, einer Krankheit oder aus anderen Gründen benachteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie setzen sich im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren dafür ein, dass Behinde  -  rungen angemessen berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für behindertengerechten Zugang zu  öffentlichen Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Gesundheit
                            1  Der Kanton regelt das öffentliche Gesundheitswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden sorgen für eine zweckmässige, wirtschaftliche und ausrei  -  chende medizinische Versorgung und Pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie fördern und unterstützen die Gesundheitsvorsorge sowie die Suchtprophylaxe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Familie
                            1  Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für Familien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.6. BILDUNG, KULTUR UND FREIZEIT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Bildung
                            1  Der Unterricht an den öffentlichen Schulen beruht auf einer christlich-humanisti  -  schen Grundlage. Er ist konfessionell und politisch neutral und von Toleranz ge  -  prägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass Kinder und Jugendliche einen ihren Fä  -  higkeiten entsprechenden Grundschulunterricht erhalten. Sie fördern durch ein ange  -  messenes Bildungsangebot die Eingliederung von Kindern mit Behinderungen in die  Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton sorgt für den Mittelschulunterricht, die berufliche Aus- und Weiterbil  -  dung sowie den Zugang zu höheren Fachschulen und Hochschulen. Zu diesem  Zweck kann er Schulen führen oder unterstützen. Er achtet auf ein dezentrales Mit  -  tel- und Berufsschulangebot und fördert höhere Fachschulen und Hochschulen im  Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Kultur und Forschung
                            1  Kanton und Gemeinden fördern das künstlerische, kulturelle und wissenschaftliche  Schaffen sowie den kulturellen Austausch. Sie nehmen dabei auf die sprachliche  Vielfalt und die regionalen Besonderheiten Rücksicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Freizeitgestaltung und Sport
                            1  Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, die Jugendar  -  beit und den Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.7. INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe
                            1  Der Kanton unterstützt und fördert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er unterstützt die humanitäre Hilfe für notleidende Menschen und Völker.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Finanzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Grundsätze
                            1  Die öffentlichen Mittel sind sparsam, wirtschaftlich und wirksam einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Finanzhaushalt soll unter Berücksichtigung der Wirtschaftsentwicklung mittel  -  fristig ausgeglichen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Kreditbeschluss und eine Bewilli  -  gung für die Zahlung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kosten sind grundsätzlich durch die Verursacher zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Steuerkompetenzen
                            1  Die Kompetenzen des Kantons und der Gemeinden zur Erhebung von Steuern wer  -  den durch Gesetz festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerkompetenzen der Landeskirchen und der Kirchgemeinden richten sich  nach den Bestimmungen über Staat und Kirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Grundsätze der Besteuerung
                            1  Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind bei der Ausgestaltung der Steuern die  Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfä  -  higkeit zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuern sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont wer  -  den, der Leistungswille erhalten bleibt, die Selbstvorsorge gefördert wird und die  Wettbewerbsfähigkeit gewahrt bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die interkommunale Doppelbesteuerung ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Finanzausgleich
                            1  Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch den Finanzausgleich werden ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelas  -  tung und in den Leistungen der Gemeinden und Regionen angestrebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz kann zum Abbau regionaler Ungleichgewichte, für die Erfüllung be  -  sonderer Funktionen durch eine Gemeinde oder Region sowie zur Förderung be  -  stimmter Aufgaben zusätzliche Beiträge vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Finanzaufsicht
                            1  Der Grosse Rat übt die Finanzaufsicht aus. Er wird dabei durch ein unabhängiges  Kontrollorgan unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Staat und Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Landeskirchen und Kirchgemeinden
                            1  Die evangelisch-reformierte Kirche und die römisch-katholische Kirche sind öf  -  fentlichrechtlich anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sowie die Ka  -  tholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind Körperschaften des öffentli  -  chen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durch Gesetz können weitere Religionsgemeinschaften öffentlichrechtlich aner  -  kannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Autonomie
                            1  Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rah  -  men des kantonalen Rechts selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern nach den für die Gemeinden gel  -  tenden Grundsätzen zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Kirchgemeinden steht das Recht zu, ihre Geistlichen zu wählen und zu entlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton hat die Oberaufsicht über die rechtmässige Verwendung der finanziel  -  len Mittel und die Einhaltung der Rechtsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er kann durch Gesetz von juristischen Personen eine Kultussteuer erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Religionsgemeinschaften des Privatrechts
                            1  Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Änderung der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Total- und Teilrevision
                            1  Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere sachlich zusam  -  menhängende Bestimmungen umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Volk entscheidet aufgrund einer Volksinitiative oder eines Beschlusses des  Grossen Rates, ob eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einer Totalrevision kann die Verfassungsvorlage anstelle einer Variante ge  -  mäss Artikel  19 eine oder mehrere Varianten enthalten, über die vorgängig oder  gleichzeitig gesondert abzustimmen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 In-Kraft-Treten
                            1  Diese Verfassung tritt auf den 1.  Januar 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2.  Ok  -  tober 1892  1  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderungen der Kantonsverfassung vom 2.  Oktober 1892, die zwischen der Be  -  schlussfassung im Grossen Rat über die Verfassung und deren In-Kraft-Treten erfol  -  gen, werden vom Grossen Rat in die neue Kantonsverfassung eingefügt. Der ent  -  sprechende Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Beschränkte Weitergeltung des bisherigen Rechts
                            1  Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr  zulässigen Verfahren beschlossen worden sind, bleiben in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bis zum In-Kraft-Treten entsprechender gesetzlicher Bestimmungen gelten folgen  -  de Bestimmungen der Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2.  Oktober 1892  weiter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Art. 27 Abs. 1 und 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Art. 39 Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Art. 40 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bis längstens 31.  Dezember 2008 gilt Artikel  38  Absatz  2 der Verfassung für den  Kanton Graubünden vom 2.  Oktober 1892 weiter:  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  aRB 1 und Änderungen gemäss Register zur AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die   Wortlaute   werden   vorliegend   nicht   wiedergegeben,   sondern   finden   sich   in  AGS  2003  S.  4002  f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Der   Wortlaut   wird   vorliegend   nicht   wiedergegeben,   sondern   findet   sich   in  AGS  2003  S.  4003.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Anpassung der Gesetzgebung
                            1  Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu än  -  dern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat innert drei Jahren ab In-Kraft-Treten  dieser Verfassung Vorschläge für die erforderliche Anpassung der Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Behörden und Gerichte
                            1  Die Mitglieder der Behörden und Gerichte bleiben unter Vorbehalt der folgenden  Ausnahmen bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die Amtsdauer der Mitglieder des Grossen Rates und deren Stellvertreterin  -  nen und Stellvertreter wird bis 31.  Juli 2006 verlängert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die Amtsdauer der Kreispräsidentinnen und Kreispräsidenten sowie deren  Stellvertreterinnen und Stellvertreter wird bis 31.  Juli 2006 verlängert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die Amtsdauer der bündnerischen Mitglieder des Ständerates wird bis 25.  No  -  vember 2007 verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieser Verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vollamtliche Mitglieder einer richterlichen Behörde bedürfen bis zum Erlass ent  -  sprechender gesetzlicher Bestimmungen der Bewilligung der Justizkommission des  Grossen Rates für jegliches Ausüben einer Nebenbeschäftigung. Diese Tätigkeiten  dürfen die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und  das Ansehen des Gerichts nicht beeinträchtigen. Die Justizkommission kann eine  angemessene Reduktion des Arbeitsumfanges oder eine Abgabepflicht der für die  Ausübung der Nebenbeschäftigung bezogenen Entschädigung festlegen. Die Be  -  stimmungen für vollamtliche Mitglieder einer richterlichen Behörde bleiben an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für das verfassungsgerichtliche Verfahren sind bis zum Erlass entsprechender ge  -  setzlicher Bestimmungen die Vorschriften über das Verwaltungsgerichtsverfahren  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Politische Rechte
                            1  Das Zustandekommen und die Gültigkeit von Volksinitiativen und Referenden, die  vor der Annahme dieser Verfassung bei der Standeskanzlei angemeldet worden sind,  werden nach bisherigem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bei In-Kraft-Treten dieser Verfassung vom Grossen Rat verabschiedeten Vor  -  lagen unterstehen der Volksabstimmung nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Volksinitiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme  der neuen Verfassung eingereicht werden, wandelt der Grosse Rat in Vorlagen zur  Teilrevision der neuen Verfassung um.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Regionalverbände
                            1  Regionale Organisationen der interkommunalen Zusammenarbeit, die beim In-  Kraft-Treten der neuen Verfassung noch keine Regionalverbände im Sinne der Ver  -  fassung sind, werden bis 31.  Dezember 2006 wie Regionalverbände behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Vorstand der Regionalverbände obliegt es, den zuständigen Organen und  Gemeinden bis 31.  Dezember 2004 Vorschläge für die künftige Ausgestaltung eines  Regionalverbandes zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Kreise, Bezirke, Regionalverbände
                            1  Kreise, welche von Gemeinden delegierte Aufgaben wahrnehmen, bestehen bis  zwei Jahre nach Inkrafttreten der Einteilung des Kantons in Regionen als Körper  -  schaften des kantonalen öffentlichen Rechts weiter. Die Amtsdauer der Präsidentin  -  nen und Präsidenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der übrigen  Kreise verlängert sich bis zum Aufhebungszeitpunkt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis Ende 2016 bilden die Bezirke Gerichtssprengel für die Zivil- und Strafgerichts  -  barkeit. Deren Rechtsstellung richtet sich nach dem Gesetz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ab Inkrafttreten der Einteilung des Kantons in Regionen dürfen den Kreisen und  Regionalverbänden keine Aufgaben mehr zugewiesen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Staatshaftung für sowie die Aufsicht über die Kreise, Bezirke und Regional  -  verbände sind für die gesamte Dauer ihres Bestehens in dem Masse gewährleistet,  wie dies die Verfassung des Kantons Graubünden vom 18.  Mai 2003/14.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 vorsah.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2003  01.01.2004  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2004  01.01.2005  Art. 35 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2006  01.01.2007  Art. 50 Abs. 3  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2006  01.01.2007  Art. 21 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2006  01.01.2007  Art. 21 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2006  01.01.2007  Art. 51a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2006  01.01.2007  Art. 55 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2009  01.01.2011  Art. 54 Abs. 1, 3.  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2012  29.01.2012  Art. 84 Abs. 4  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.03.2012  01.01.2013  Art. 9 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2012  01.01.2018  Art. 10 Abs. 1  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2012  01.01.2017  Art. 54 Abs. 1, 2.  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2012  01.01.2018  Art. 55 Abs. 2, 2.  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2012  01.01.2018  Art. 72  aufgehoben  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2012  01.01.2018  Art. 73  aufgehoben  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2012  01.03.2014  Art. 108 Abs. 1  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2013  01.05.2013  Art. 16 Abs. 1, 6.  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 3  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 11 Abs. 1, 4.  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 11 Abs. 1, 5.  aufgehoben  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 11 Abs. 1, 6.  aufgehoben  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 26 Abs. 1  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 27 Abs. 3  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Titel 5.2.  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 68  Titel geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 68 Abs. 1  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 68 Abs. 1, 1.  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 68 Abs. 1, 2.  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 68 Abs. 1, 3.  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 68 Abs. 1, 4.  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 68 Abs. 1, 5.  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 68 Abs. 1, 6.  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 68 Abs. 1, 7.  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 68 Abs. 1, 8.  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 68 Abs. 1, 9.  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 68 Abs. 1, 10.  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 68 Abs. 1, 11.  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 68 Abs. 2  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 69  aufgehoben  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 70  aufgehoben  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 71  Titel geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 71 Abs. 1  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 71 Abs. 2  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 71 Abs. 3  eingefügt  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 74 Abs. 1  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 74 Abs. 2  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 76 Abs. 2  geändert  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 108 Abs. 2  eingefügt  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 108 Abs. 3  eingefügt  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 108 Abs. 4  eingefügt  2015-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2015  01.11.2016  Art. 83a  eingefügt  2016-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2021  01.10.2021  Art. 27 Abs. 2  geändert  2021-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  14.09.2003  01.01.2004  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-001
Art. 9 Abs. 2 11.03.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 10 Abs. 1 23.09.2012 01.01.2018 geändert 2015-001
Art. 11 Abs. 1, 4. 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-001
Art. 11 Abs. 1, 5. 13.01.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-001
Art. 11 Abs. 1, 6. 13.01.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-001
Art. 16 Abs. 1, 6. 03.03.2013 01.05.2013 aufgehoben -
Art. 21 Abs. 1 26.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 21 Abs. 3 26.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 26 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-001
Art. 27 Abs. 2 13.06.2021 01.10.2021 geändert 2021-031
Art. 27 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-001
Art. 35 Abs. 1 26.09.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 50 Abs. 3 24.09.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 51a 26.11.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 54 Abs. 1, 2. 23.09.2012 01.01.2017 geändert 2015-001
Art. 54 Abs. 1, 3. 17.05.2009 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 55 Abs. 2 26.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 55 Abs. 2, 2. 23.09.2012 01.01.2018 geändert 2015-001
                            Titel 5.2.  13.01.2015  01.01.2016  geändert  2015-001