Geschäftsreglement für das Aargauische Elektrizitätswerk
                            1  Geschäftsreglement  für das Aargauische Elektrizitätswerk  Vom 6. Dezember 1995  Der Verwaltungsrat des Aargaui  schen Elektrizitätswerkes,  gestützt auf § 18 Abs. 1 und § 20 Abs.   3 des Energiegesetzes des Kantons  Aargau vom 9. März 1993   1)  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Das  Aargauische  Elektrizitätswerk  (AEW  )  ist  eine  selbstständige  Anstalt  des öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die über die Selbstfinanzierung hinaus   erforderlichen langfristigen Mittel  werden einerseits durch ein vom  Kanton Aargau zur Verfügung gestelltes  Dotationskapital,   andererseits   dur  ch   Darlehen,   Privatplacements   und  Anleihen beschafft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Die Preise (Tarifansätze und Entschädigungen) sind so anzusetzen, dass  die  Substanzerhaltung  der  Untern  ehmung  gewährleistet  und  die  Vor-  nahme   der   betriebswirtschaf  Rückstellungen sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für alle Produkte stützen sich die Pr  eise auf eine Kostenträgerrechnung.  Im   Bereich   der   Stromversorgung   so  llen   die   angesetzten   Preise   in  Abstimmung  mit  den  Lieferbedingungen  im  ganzen  Kantonsgebiet  ein-  heitlich zur Anwendung gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 773.100  Rechtsfor  m  Finanzierung  Preisbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Die  Organe  der  Unternehmung  sind:    der  Verwaltungsrat,  der  Verwal-  tungsratsausschuss,   die  Geschäftsleitung   und   di  e   Kontrollstelle   des  Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Prüfung des Rechnungswesens wird   ausserdem durch eine besonders  befähigte Revisionsstelle  im Sinne von Art. 727 f. OR   1)   vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Die   Amtsperiode   des   Verwaltungs  rates   und   des   Verwaltungsrats-  ausschusses  sowie  der  Kontrollstelle  fällt  mit  derjenigen  des  Grossen  Rates zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Die Entschädigung der Mitglieder de  s Verwaltungsrate  s und des Verwal-  tungsratsausschusses  sowie  der  Kontro  llstelle  wird  durch  den  Verwal-  tungsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Die  in  diesem  Reglement  verwendeten  Personenbezeichnungen  beziehen  sich auf beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Soweit das vorliegende Reglement keine  besonderen Vorschriften enthält,  gelten   sinngemäss   die   einschlägige  n   Bestimmungen   des   Obligatio-  nenrechts,  nämlich  der  3.  Abschnitt  OR   2)  ).  II. Der Verwaltungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Der  Verwaltungsrat  besteht  aus  dr  eizehn  Mitgliedern.  Davon  wählt  der  Grosse  Rat  sieben  Mitglieder.  Der  Regierungsrat  wählt  ein  Mitglied  aus  seiner Reihe und fünf weitere Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1   Die Amtsdauer beträgt vier Jahre,  gerechnet vom Zeitpunkt der Wahl an.  Sie  endet  spätestens  am  Vortag  de  r  Neuwahlen  durch  den  Grossen  Rat  oder Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Während  der  Amtsdauer  neu  gewählte    Verwaltungsräte  treten  in  jene  ihrer Vorgänger ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1    Der  Verwaltungsrat  versammelt  sich    auf  Einladung  seines  Präsidenten  oder Vizepräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsra  tes  kann  unter  Angabe  der  Gründe  sowie  der  zu  behandelnden  Geschä  fte  die  Einberufung  einer  Sitzung  verlangen,  welche  innerhalb  von  dr  eissig  Tagen  seit  Eingang  des  Begeh-  rens durchzuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Einladung bezeichnet die wesen  tlichen Geschäfte, die zur Verhand-  lung  kommen  werden.  Die  Einladung  hat  frühzeitig  zu  erfolgen.  Die  Unterlagen sind in der Regel zehn  Tage vor der Sitzung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Über  den  Verlauf  der  Verhandlunge  n  und  über  die  Beschlüsse  wird  ein  Protokoll  geführt,  das  vom  Vorsit  zenden  und  vom  Sekretär  zu  unter-  zeichnen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1    Der  Verwaltungsrat  ist  beschlussf  ähig,  wenn  sieben  Mitglieder  anwe-  send sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Beschlüsse   werden   mit   dem  Stimmen  gefasst.  Der  Vorsitzende  zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abwesende Mitglieder können ihre Ansi  cht zu den einzelnen Geschäften  schriftlich   dem   Vorsitzenden   mitteile  n.   Er   gibt   diese   Meinungsäus-  serungen den Anwesenden bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Verwaltungsrat  ka  nn  Beschlüsse  auch  au  f  dem  Zirkulationsweg  fassen  in  Fällen,  die  der  Präsident  al  s  dringlich  erachtet.  Die  Beschlüsse  sind an der nächsten Sitzung bekannt   zu geben und zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Abstimmungen  und  Wahlen  erfolgen  offen,  sofern  nicht  ein  Mitglied  geheime Stimmabgabe verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Über persönliche Stimmabgaben  darf keine Auskunft erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1    Dem  Verwaltungsrat  obliegt  die  obe  rste  Leitung  der  Unternehmung.  Er  entscheidet  unter  Vorbehalt  der  Be  fugnisse  des  Gro  Amtsdaue  r  Sitzungen  Beschlussfassung  Unübertragbare  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 1 des Energiegesetzes über alle Geschäfte, soweit diese nicht
                            ausdrücklich andern Or  ganen übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Verwaltungsrat  hat  insbesonde  re  folgende  unübertragbare  und  un-  entziehbare Aufgaben:  a)    Wahl  des  Präsidenten,  des  Vi  zepräsidenten  und  der  übrigen  Mit-  glieder  des  Verwaltungsratsausschu  sses  sowie  des  Sekretärs,  der  nicht Mitglied des Verwa  ltungsrates sein muss.  b)    Wahl  des  Vorsitzenden  der  Ge  schäftsleitung  und  der  übrigen  Mit-  glieder  der  Geschäftsl  eitung  sowie  die  Fest  setzung  deren  Anstel-  lungsbedingungen und deren Titel.  c)    Vorschlag der Vertreter in die  Organe der Beteiligungsgesellschaften.  Dabei  ist  die  vom  Grossen  Rat  und  vom Regierungsrat beschlossene  Regelung   hinsichtlich   Altersgrenze,   Amtszeitbeschränkung   und  Beibehaltung  des  Mandates  über  das  Ausscheiden  aus  dem  AEW  hinaus anwendbar.  d)     Berichterstattung  über  die  Erfüll  ung  des  Leistungsauftrages  an  den  Grossen  Rat  und  über  besondere  wi  chtige  Vorkommnisse  an  den  Regierungsrat.  e)     Behandlung   des   Geschäftsbericht  s   mit   Jahresbericht   und   Jahres-  rechnung, des Voranschlags  und der Unternehmungsplanung.  f)     Genehmigung des Ka  ntonswerkvertrags.  g)    Behandlung des Berichts   der Revisionsstelle.  h)    Genehmigung der Stromtarife  und der Bedingungen für die Energie-  abgabe mit Einschluss von Beiträgen und Gebühren.  i)  Erlass von Reglementen für das Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Dem   Verwaltungsrat   obliegen   im  Weiteren   folgende   Pflichten   und  Befugnisse:  a)    Erteilung und Entzug der Unterschriftsberechtigung.  b)    Beurteilung   von   Beschwerden   ge  gen   Entscheide   der   Geschäfts-  leitung.  c)    Wahrnehmung der Finanzkom  petenzen gemäss Anhang 1.  d)    Festlegung   von   Richtlinien   für   die   Abschreibungen   und   Rück-  stellungen sowie für a  ngemessene Rücklagen ge  mäss § 19 Abs. 2 des  Energiegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  III. Der Verwaltungsratsausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1   Der  Verwaltungsratsausschuss  besteh  t  aus  dem  Präsidenten,  dem  Vize-  präsidenten  und  drei  weiteren  Mitglie  dern  des  Verwa  ltungsrates.  Der  Regierungsrat soll durch ein Mitglied vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Sekretär  des  Verwaltungsrates  führt  auch  die  Protokolle  des  Ver-  waltungsratsausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Amtsdauer   der   Verwaltungsra  tsausschussmitglieder   beginnt   am  Wahltag  und  endet  am  Vortag  der  konstituierenden  Sitzung  des  Verwal-  tungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1    Der  Verwaltungsratsausschuss  vers  ammelt  sich  auf  Einladung  des  Prä-  sidenten oder Vizepräsidenten, so  oft die Geschäfte es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsra  tsausschusses  kann  die  Einberufung  einer Sitzung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1    Der  Verwaltungsratsausschuss  ist  verhandlungsfähig,    wenn  mindestens  drei  Mitglieder  anwesend  sind.  Besc  hlüsse  sind  gültig,  wenn  mindestens  drei Mitglieder zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Stimmengleichheit zählt die  Stimme des Vorsitzenden doppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abwesende Mitglieder können ihre   Ansicht schriftlich äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Verwaltungsratsausschuss  kann  Be  schlüsse  auch  auf  dem  Zirkula-  tionsweg  fassen  in  Fällen,  die  der  Pr  äsident  als  dringlich  erachtet.  Die  Beschlüsse  sind  an  der  nächsten  S  itzung  bekannt  zu  geben  und  zu  proto-  kollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            Dem  Verwaltungsratsau  sschuss  kommen  folgende  Pflichten  und  Befug-  nisse zu:  a)     Vorberatung  sämtlicher  Geschäfte,    die  in  die  Befugnisse  des  Ver-  waltungsrates fallen.  b)     Genehmigung  von  Verträgen  über  die  Abgabe  und  den  Bezug  elek-  trischer  Energie,  soweit  sie  von  den  normalen  Lieferungsbedingun-  gen abweichen.  c)    Wahrnehmung der Finanzkom  petenzen gemäss Anhang 1.  Zusammen-  setzung  Sitzungen  Beschlussfassung  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)    Jährliche Bestellung der Revisi  onsstelle nach  Art. 727a f. OR   1)  .  e)     Behandlung  von  Beschwerden  des  Pe  rsonals  gegen  Entscheide  des  Vorsitzenden der Ge  schäftsleitung.  IV. Der Verwaltungsratspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1    Der  Verwaltungsratspräsident  übt  die  Aufsicht  über  die  Tätigkeit  der  Geschäftsleitung  aus.  Er  wird  zu    deren  Sitzungen  eingeladen  und  nimmt  an diesen nach seinem Ermessen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Präsident  führt  den  Vorsitz  im  Verwaltungsrat  und  im  Verwal-  tungsratsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  dringenden  Fällen  kann  der  Pr  äsident  Massnahmen  treffen  und  Prä-  sidialentscheide  fällen.  Er  orien  tiert  den  Verwaltungsratsausschuss  und  den Verwaltungsrat in geeigneter Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            Bei Verhinderung des Präsiden  ten amtet der Vizepräsident.  V. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1    Der  Vorsitzende  der  Geschäftsle  itung  ist  für  die  Geschäftsführung  ver-  antwortlich. Er vertritt die Unterneh  dem     Verwaltungsrat,       dem     Verwaltungsra  tsausschuss     oder     dem  Verwaltungsratspräsidenten vorbehalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Vorsitzende   der   Geschäftsl  eitung   kann   den   Vollzug   einzelner  Geschäfte an nachgeordnete Stellen delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Verwaltungsrat regelt die einzel  nen Aufgaben des Vorsitzenden der  Geschäftsleitung in Anhang 2.  1 zu diesem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            Der   Vorsitzende   der   Geschäftsl  eitung   und   weitere   Mitglieder   der  Geschäftsleitung nehmen an den S  itzungen des Verwa  ltungsrates und des  Verwaltungsratsausschusses  mit  bera  tender  Stimme  und  dem  Recht  auf  Antragstellung teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            Der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  der  Geschäftsleit  ung  wird  vom  Ver-  waltungsrat aus der Mitte der  Geschäftsleitung bestimmt.  VI. Die Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            1     Die   Geschäftsleitung   besteht   au  s   dem   Vorsitzende  n   der   Geschäfts-  leitung,  den  Leitern  der  Geschäft  sbereiche  und  weiteren  vom  Verwal-  tungsrat  bezeichneten  Mitgliedern.  Sie  ist  beschlussfähig,  wenn  mehr  als  die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Geschäftsleitung  führt  periodi  sch  Sitzungen  durch,  die  zu  proto-  kollieren  sind.  Der  Verwaltungsrats  präsident  ist  über  Zeitpunkt,  Tages-  ordnung und Beschlüsse zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Vorsitzende der Geschä  ftsleitung führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            1    Die  Mitglieder  der  Geschäftsleit  ung  vertreten  die  Unternehmung  nach  aussen,  soweit  dies  nicht  dem  Verw  altungsrat,  dem  Ve  rwaltungsratsaus-  schuss,   dem   Verwaltungsratspräsid  enten   oder   dem   Vorsitzenden   der  Geschäftsleitung  vorbehalten  ist.  Sie  führen  rechtsverbindlich  die  Unter-  schrift nach Massgabe von § 28.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  den  Aufgabenkreis  der  Geschäft  sleitung  fallen  alle  Angelegenheiten,  bei denen ein gemeinsame  s Handeln aller Geschäft  sbereiche geboten oder  die  Abstimmung  des  Handelns  verschie  dener  Geschäftsbereiche  für  das  Geschäft nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Geschäftsleitung beha  ndelt folgende Geschäfte:  a)     Die  Vorbereitung  von  Geschäften,  die  in  die  Zuständigkeit  des  Ver-  waltungsrates oder des Verwa  ltungsratsausschusses fallen.  b)     Den  einheitlichen  Vollzug  von  Massn  ahmen,  die  vom  Verwaltungs-  rat  oder  Verwaltungsratsausschuss  beschlossen  worden  sind,  und  mehr als einen Geschäft  sbereich betreffen.  c)     Die  Planung  der  Geschäftstäti  gkeit  einschliesslich  Unternehmungs-  planung.  d)    Die jährlichen Beförderungen.  e)     Änderungen  in  der  Aufbau-  und  Ablauforganisation,  sofern  davon  mehr als ein Geschäftsbereich betroffen ist.  f)     Die Einsetzung von Arbeitsgruppen.  Stellvertretung  Stellung und  Zusammen-  setzung  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Die Geschäftsbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1    Neben  dem  Vorsitzenden  der  Geschäftsleitung  ist  die  Unternehmung  in  Geschäftsbereiche gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Verwaltungsrat   regelt   die  aktuelle   Gliederung   und   die   den  Geschäftsbereichen  jeweils  zufalle  nden  Aufgaben  in  den  Anhängen  2.0  und 2.2 bis 2.5 zu diesem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Grundsätzlich   wird   jeder   Geschä  ftsbereich   von   einem   Geschäfts-  bereichsleiter  geführt.  Fallweise  kann  jedoch  einem  Ge  schäftsbereichs-  leiter die Führung von zwei Geschäft  sbereichen übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            1   Die Geschäftsbereichsleiter führen  ihren Geschäftsbereich und wirken in  der Geschäftsleitung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Geschäftsbereichsleiter  vollzie  hen  die  von  den  vorgesetzten  Stellen  beschlossenen  Massnahme  n.  Sie  haben  dem  Vors  itzenden  der  Geschäfts-  leitung  von  wichtigen  Vorkommnissen  in  ihrem  Geschäftsbereich  unver-  züglich Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Geschäftsbereichsleiter  vertrete  n  die  ihren  Geschäftsbereich  betref-  fenden  Geschäfte  zusamme  n  mit  dem  Vorsitzenden  der  Geschäftsleitung  im Verwaltungsratsausschu  ss und im Verwaltungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wahrnehmung der Finanzkompe  tenzen gemäss Anhang 1.  VIII. Zeichnungsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            1    Der  Präsident  und  der  Vizepräsident    des  Verwaltungsrates  sowie  der  Vorsitzende der Geschäft  sleitung und die Mitgliede  r der Geschäftsleitung  führen  die  rechtsverbindliche  Unters  chrift  für  die  Unternehmung  je  zu  zweien  ohne  Zusatz.  Die  Zeichnung  e  rfolgt  entweder  durch  zwei  der  genannten Zeichnungsberechtigten ode  r zusammen mit einem Prokuristen  oder Handlungsbevollmächtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Prokuristen  und  Handlungsbevollmäch  tigten  zeichnen  je  zu  zweien  mit dem Zusatz «per procura» oder «in Vollmacht».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Schriftstücke  von  besonderer  gr  undsätzlicher  Bedeutung  oder  von  aus-  sergewöhnlicher   finanzieller   Tr  agweite   sind   von   zwei   Zeichnungs-  berechtigten ohne Zusatz zu unterschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Vorsitzende der Geschäftsl  eitung regelt die Zeichnungsberechtigung  innerhalb der Unternehmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Vorlagen an den Verwaltungs  werden  vom  Vorsitzenden  der  Gesc  Geschäftsbereichsleiter   unterzeichne  t.   Bei   Verhinderung   zeichnen   die  Stellvertreter.  IX. Rechnungswesen und Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            Für  die  Regelung  des  Zahlungsverkeh  rs  und  die  laufende  Prüfung  des  Finanzhaushaltes   erlässt   der   Vorsitze  nde   der   Geschäftsl  eitung   besondere  Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            1    Die  Kontrolle  über  das  Rechnungswe  sen  der  Unternehmung  wird  durch  die  Kontrollstelle  des  Grossen  Rate  s  sowie  durch  die  vom  Verwaltungs-  ratsausschuss bezeichnete Revisionsgesellschaft ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Bericht  der  Revisionsgesellsch  aft  und  der  grossrätlichen  Kontroll-  stelle ist dem Verwaltungsrat  zur Einsichtnahme vorzulegen.  X. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            1   Dieses Geschäftsreglement tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf diesen Zeitpunkt ist insbesondere aufgehoben:  Das Geschäftsreglement fü  r das AEW vom 23. März 1994   1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dieses Reglement ist in der Aarg  auischen Gesetzessammlung (AGS) zu  veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nicht in der AGS publiziert.  Prüfung  Kontrolle  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Finanzkompetenzen   1)  Sachgebiet                          Verwaltungsrat  Vorsitzender der  Geschäftsleitung  Geschäfts-  bereichsleiter                    Franken:  Franken:  Franken:  Franken:  Bewilligung von  Verpflichtungskrediten für  einmalige Aufwendungen  über  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500'000.–  über  1  '  250'000.–  bis  2'  500'000.–  über      100'000.–  bis        250'000.–  bis  '  100'000.–  Bewilligung von Zahlungs-  krediten für wiederkehrende  Aufwendungen  über  1  '  200'000.–  über  1  '4  75'000.–  bis  2'  200'000.–  über  '    20'000.–  bis  '    75'000.–  bis  '    20'000.–  Verpflichtungskredite zum  An- und Verkauf von  Liegenschaften sowie zu  Erwerb und Abtretung von  Rechten  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'000'000.–  über  '  800'000.–  bis      2'000'000.–  über  '  100'000.–  bis  '  800'000.–  bis  '  100'000.–  Verpflichtungskredite zum  An- und Verkauf von  Produktions- und  Verteilanlagen  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'000'000.–  über  '  500'000.–  bis      2'000'000.–  über  '    50'000.–  bis  '  500'000.–  bis  '    50'000.–  Bewilligung über  Beteiligungen in andern  Unternehmen  über  1  '  250'000.–  über  '      100'000.–  bis  '    250'000.–  bis  '  100'000.–      –  Aufnahme und Kündigung  von Anleihen mit Staats-  garantie  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000'000.–  bis   10'000'000.–      –    –  Aufnahmen von Anleihen  und Darlehen; darlehens-  ähnliche Geschäfte  über   5'000'000.–  über   2'000'000.–  bis      5'000'000.–  bis   2'000'000.–  Gewährung von Darlehen  über    3'000'000.–  über    1'000'000.–  bis      3'000'000.–  bis   1'000'000.–  Vergebung von Arbeiten  und Lieferungen  über  '  750'000.–  über      250'000.–  bis  '  750'000.–  bis  1'  250'000.–  Anstellung von Personal  (gemäss Stellenplan)  Vorsitzender und  Mitglieder der  Geschäftsleitung  übriges  Personal      –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des Verw  altungsrates vom 23. März 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Anhang 2.0  Gliederung der Unternehmung  Die  Unternehmung  besteht  aus  folgenden  Teilbereichen,  deren  Aufgaben  in den Anhängen 2.1 bi  s 2.5 geregelt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Vorsitzender de r Geschäftsleitung
                            2.2   Geschäftsbereich   Fi
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Geschäftsbereich Anlagen
2.4 Geschäftsbereich Energieverkehr
2.5 Geschäftsbereich Regionalversorgung
                            Anhang 2.1  Aufgaben des Vorsitzenden der Geschäftsleitung   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dem Vorsitzenden der Geschä  ftsleitung sind übertragen:  a)    Die unmittelbare Leitung der Unternehmung  b)    Die  Durchsetzung  des  Vollzuges  des  Verwaltungs-  rates   und   des   Verwaltungsratsau  sschusses   sowie   die   Aufgaben-  zuweisung  an  die  Geschäftsbereiche  im  Rahmen  dies  es  Reglements  und die entsprechende Kontrolle  c)    Die    Öffentlichkeitsarbeit  d)     Die  langfristige  Energiebescha  ffung  zu  möglichst  günstigen  Bedin-  gungen  und  die  Genehmigung  von  Norm  alverträgen  für  Energie-  lieferung  e)    Die Leitung der Gesc  häftsleitungssitzungen  f)     Die  Orientierung  von  Verwaltungs  rat  und  Verwaltungsratsausschuss  über den Geschäftsgang  g)     Die  Antragstellung  über  die  Über  nahme  neuer  Aufgaben  im  Bereich  der Energiegewinnung und -versorgung  h)    Die Antragstellung über die Bete  iligung an anderen Unternehmungen und  die laufende Wahrnehmung der Intere  ssen des AEW in diesem Rahmen  i)  Die Antragstellung über die  allgemeinen Anstellungsbedingungen  k)    Die Genehmigung des Stelle  nplans der Geschäftsbereiche  l)      Die  Anstellung  des  Personals  und  die  Bestimmung  deren  hierarchi-  schen Funktion  m)   Die   strategische   Personalentwicklung  n)    Die Behandlung von Besc  hwerden des Personals  o)    Die Verhandlungen mit den Pers  onalverbänden und Sozialpartnern  p)     Die  Antragstellung  auf  Wahl  in    die  Geschäftsleitung  und  auf  Ertei-  lung oder Entzug der Unterschriftsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des Verwa  ltungsrates vom 6. Dezember 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q)    Wahrnehmung der Finanzkom  petenzen gemäss Anhang 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Von  wichtigen  Entscheiden  des  Vo  rsitzenden  der  Geschäftsleitung  ist  dem Verwaltungsratspräsidenten  unverzüglich Kenntnis zu geben.  Anhang 2.2  Aufgaben des Geschäftsbereich  s Finanzen und Administration   1)  Dem Geschäftsbereich Finanzen   und Administration obliegen:  a)    Planung und Vollzug des Finanz  Berücksichtigung der Erhaltung der  Liquidität) sowie der Kosten-  rechnung  b)    Vorbereitung und Durchführung des  Voranschlags (einschliesslich  Rechnungsabschluss) gemäss den  geltenden gesetzlichen Bestim-  mungen  c)    Mitwirkung bei der laufende  n Prüfung des Finanzhaushaltes  (Controlling)  d)    Führung der Personaladministration  e)    Verwaltung der Beteiligunge  n und des übrigen Vermögens  f)     Sämtliche Belange de  s Versicherungswesens  g)    Betrieb und Weiterentwicklung der zentralen Informatik  h)    Belange des Steuerwesens.  Anhang 2.3  Aufgaben des Geschäftsbereichs Anlagen   2)  Dem Geschäftsbereich   Anlagen obliegen:  a)     Umfassende  Planung,  Projektie  rung,  Bereitstellung  und  Instandhal-  tung  der  Mittelspannungs-Infrastruktur  ,  d.h.  der  Unterwerke,  Über-  landleitungen,  Mittelspannungs-Scha  ltelemente  und  der  zugehörigen  informationstechnischen Einricht  ungen, unter Beachtung der gültigen  Regeln  der  Technik,  der  Wirt  schaftlichkeit  und  der  Sicherheits-  vorschriften   in   Abstimmung   mit  dem   Geschäftsbereich   Energie-  verkehr  b)    Zeitgerechter, koordinierter Ausbau dieser Anlagen  c)     Umfassende  Projektierung  und  Er  stellung  von  Einrichtungen  für  die  Netzführung  (Netzleittechnik)  eins  chliesslich  der  gesamten  Übertra-  gung im Auftrag der verantwortliche  n Geschäftsbereiche oder Dritter  unter   Beachtung   der   gültigen   Regeln   der   Technik   und   der  Sicherheitsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des Verwa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Beschluss des Verwa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  d)    Erarbeitung  von  Instandhaltungskonzepten  und  Übernahme  spezia-  lisierter  Instandhaltungsfunktione  n  für  Unterwerke  und  Einrichtun-  gen für die Netzführung im Auftrag Dritter  e)     Umfassende  Projektierung,  Er  stellung  und  Instandhaltung  von  Pro-  duktionsanlagen im Auftrag der ve  rantwortlichen Stellen oder Dritter  unter   Beachtung   der   gültigen   Regeln   der   Technik   und   der  Sicherheitsvorschriften  f)     Mitwirkung beim Betrieb von Produktionsanlagen im Auftrag Dritter  g)    Verfolgung  der  Entwicklung  de  r  Elektrotechnik  und  Bearbeitung  grundlegender Querschnittsfragen (z.B. Netzschutz).  Anhang 2.4  Aufgaben des Geschäftsbereichs Energieverkehr   1)  Dem Geschäftsbereich Energieverkehr obliegen:  a)     Laufende  Abstimmung  von  Ener  men  der  langfristigen  Gegebenheiten  (Verträge,  eigene  Kapazitäten)  und der Marktmöglichkeiten  b)    Selbstständige    wirtschaftlic  he    Behandlung    sämtlicher    Energie-  geschäfte des AEW mit Wied  erverkäufern und Grosskunden  c)    Einheitliche Formulierung sämtlic  her technischer und kommerzieller  Abgabebedingungen für die belieferten Kunden  d)    Koordinierte   Messung   und   Verrechnung   sämtlicher   in   seinem  Bereich abgegebener Energie  e)    Vollzug des Vertragswese  ns und des Kundendienstes  f)     Vollzug  des  gesamten  Messwesens  unter  Beachtung  der  gültigen  Regeln der Technik, der Mess- und  Sicherheitsvorschriften für seinen  Bereich  g)    Sicherstellung  der  Instandhalt  ung  der  Mittelspannungs-Infrastruktur  und  der  Einrichtungen  für  die  Netz  führung  in  Abstimmung  mit  dem  Geschäftsbereich Anlagen  h)     Wirtschaftliche     und     techni  sche     Führung     des     AEW-Netzes  (Betriebsführung  inkl.  Festlegung  de  s  Schaltzustandes  im  Verteil-  netz)  i)     Strategische     Entwicklung  des Kommunikationsgeschäftes  k)    Beschaffung und betriebliche  Koordination der Motorfahrzeuge  l)  Verhandlung mit Kundenverbä  nden über die Abgabebedingungen.  Anhang 2.5  Aufgaben des Geschäftsbereichs Regionalversorgung   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des Verwa  ltungsrates vom 6. Dezember 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dem Geschäftsbereich Re  gionalversorgung obliegen:  a)    Selbstständige    wirtschaftlic  he    Behandlung    sämtlicher    Energie-  geschäfte des AEW in   seinem Bereich  b)    Einheitliche Formulierung sämtlic  her technischer und kommerzieller  Abgabebedingungen für die belieferten Kunden  c)    Koordinierte   Messung   und   Verrechnung   sämtlicher   in   seinem  Bereich abgegebener Energie  d)    Vollzug des Vertragswese  ns und des Kundendienstes  e)    Vollzug  des  gesamten  Messwesens  unter  Beachtung  der  gültigen  Regeln der Technik, der Mess- und  Sicherheitsvorschriften für seinen  Bereich  f)    Umfassende  Planung,  Erstell  ung  und  Instandhaltung  aller  AEW-  Ortsnetze  inkl.  der  Niederspa  nnungsleitungen  und  Transformatoren-  stationen  unter  Beachtung  der  gültig  en  Regeln  der  Technik  und  der  Sicherheitsvorschriften  g)     Umfassende   Planung,   Erste  llung   und   Instandhaltung   des   Mittel-  spannungsnetzes  im  Bereich  der  AE  W-Ortsnetze,  in  Absprache  mit  dem  Geschäftsbereich  Anlagen  unt  er Beachtung der gültigen Regeln  der Technik und der Sicherheitsvorschriften  h)    Umfassende  Planung,  Erste  llung  und  Instandhaltung  von  Wärme-  netzen oder damit zusammenhängende  r Anlagen unter Beachtung der  gültigen Regeln der Technik und der Sicherheitsvorschriften  i)     Zeitgerechter,   koordinierter   Ausbau   und   Instandhaltung   dieser  Anlagen  k)    Behandlung  der  Hausinstallati  onsfragen  und  Vollzug  der  Installa-  tionskontrolle  l)  Verhandlung mit Kundenverbä  nden über die Abgabebedingungen  m)   Aktualisierung der Werkleitungskataster.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des Verwa