Vereinbarung über die Volksschulverhältnisse des Weilers Kapf (Gemeinde Oberegg AI)
                            Vereinbarung  über die Volksschulverhältnisse des Weilers Kapf (Gemeinde  Oberegg AI)  vom 2. Dezember 2003 (Stand 17. Dezember 2003)  Die Standeskommission  des  Kantons Appenzell I.Rh. und die Regierung  des  Kantons St.Gallen  gestützt auf Art.  5 und 59 des appenzellisch-innerrhodischen Schulgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  April 1984 und Art. 99 des st.gallischen Volksschulgesetzes vom 13.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983  1  vereinbaren:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ermächtigung
                            1  Die Schulgemeinde Oberegg im Kanton Appenzell I. Rh. sowie die Primarschul  -  gemeinde   Lüchingen,   der   Zweckverband   Kleinklassen   Mittelrheintal   und   die  Oberstufenschulgemeinde Altstätten im Kanton St.Gallen werden ermächtigt, den  Besuch der st.gallischen Schulen durch Schülerinnen und Schüler des Weilers  Kapf, Schulgemeinde Oberegg, zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden der  Kantone Appenzell I. Rh. und St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Inhalt und Vereinbarungen
                            1  Die Schulgemeinde Oberegg verpflichtet sich durch Vereinbarung:  a)  die Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf der Kindergarten- und der  Primarschulstufe der Primarschulgemeinde Lüchingen zuzuweisen;  b)  die Kleinklassenschülerinnen und -schüler des Weilers Kapf dem Zweckver  -  band Mittelrheintal zuzuweisen;  c)  die Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf der Real- und Sekundarschul  -  stufe der Oberstufenschulgemeinde Altstätten zuzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  213.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 17. Dezember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Primarschulgemeinde Lüchingen, der Zweckverband Kleinklassen Mittel  -  rheintal und die Oberstufenschulgemeinde Altstätten verpflichten sich, die ihnen  nach Abs. 1 dieser Bestimmung zugewiesenen Schülerinnen und Schüler gegen ein  kostendeckendes Schulgeld aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anwendbares Recht
                            1  Die Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf unterstehen dem st.gallischen  Recht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantons Appenzell I. Rh. über  die gesetzliche Schulpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf werden gleich behandelt wie die  st.gallischen Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schulaufsicht
                            1  Die zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen beaufsichtigen die st.gallischen  Schulen, denen Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell I. Rh. können die Klassen die  -  ser Schulen jederzeit besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Streitigkeiten
                            1  Das Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell I. Rh. und das Erziehungsde  -  partement des Kantons St.Gallen legen Streitigkeiten zwischen den beteiligten  Gemeinden gemeinsam bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt keine Einigung zustande, wird der Streitfall der Regierung des Kantons  St.Gallen zum Entscheid unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kündigung
                            1  Diese   Vereinbarung   kann   unter   Einhaltung   einer   Kündigungsfrist   von   drei  Jahren auf Ende eines Schuljahrs gekündigt werden, erstmals auf Ende des Schul  -  jahrs 2006/07.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schlussbestimmungen
                            a) Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung über die Volksschulverhältnisse von Kapf vom 2.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988  3   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nGS 23–17 (sGS 213.352.7).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
                            1  Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den Vereinbarungskantonen un  -  terzeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  39–8  02.12.2003  17.12.2003  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2003  17.12.2003  Erlass  Grunderlass  39–8