Gesetz über die Volksschule
                            Gesetz über die Volksschule (VG)  vom 29. August 2007 (Stand 1. August 2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Volksschule
                            1  Die Volksschule besteht aus Kindergarten, Primarschule und Sekundarschule. Sie  ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Besuch öffentlicher Schulen ist für Kinder, die im Kanton wohnhaft sind, un  -  entgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ziele
                            1  Die Volksschule fördert die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten der  Kinder. In Ergänzung zum Erziehungsauftrag der Eltern erzieht sie die Kinder nach  christlichen Grundsätzen und demokratischen Werten zu selbständigen, lebenstüch  -  tigen   Persönlichkeiten   und   zu   Verantwortungsbewusstsein   gegenüber   den   Mit  -  menschen und der Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Qualität
                            1  Der Kanton legt unter Anhörung der Schulgemeinden für die Volksschule Quali  -  tätsanforderungen fest, überprüft deren Erfüllung und kann zur Behebung von Män  -  geln Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Chancengleichheit und besondere Bedürfnisse
                            1  In der Volksschule wird Chancengleichheit angestrebt und den besonderen Bedürf  -  nissen der Kinder Rechnung getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Planung, Forschung und Entwicklung
                            1  Der Kanton betreibt Bildungsplanung, Bildungsforschung und Schulentwicklung.  Er führt oder unterstützt entsprechende Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er arbeitet dabei mit den Schulgemeinden, anderen Kantonen sowie dem Bund zu  -  sammen und kann sich an Projekten der Erziehungsdirektorenkonferenz beteiligen.  Der Regierungsrat kann entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schulentwicklung ist eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Schulgemeinden.  Der Regierungsrat legt das Verfahren und den Rahmen für Schulentwicklungspro  -  jekte fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufsicht
                            1  Der Regierungsrat regelt die Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Beratung
                            1  Der Kanton sorgt für eine angemessene Beratung von Lehrpersonen, Schulleitun  -  gen, Schulbehörden und Erziehungsberechtigten in schulischen Belangen. Leistun  -  gen, die über ein Grundangebot hinausreichen, sind in der Regel kostenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Weiterbildung
                            1  Kanton und Schulgemeinden fördern die Weiterbildung der Lehrpersonen, Schul  -  leitungen und Schulbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Schulversuche
                            1  Zur Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen können vom Departement Schul  -  versuche angeordnet oder bewilligt werden, soweit die Erreichung der Ziele des Bil  -  dungswesens gewährleistet bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schulversuche, die von der Schulgesetzgebung abweichen, werden nach Rückspra  -  che mit den Schulgemeinden durch den Regierungsrat geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schulversuche sind zeitlich und im Umfang zu begrenzen. Sie sind zu überwachen  und auszuwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Grenzgebiete
                            1  Bei  besonderen Verhältnissen in Grenzgebieten  kann  der  Regierungsrat  für den  Schulbesuch   Regelungen   treffen,   die   von   der   Schulgesetzgebung   abweichen.   Er  kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Schulorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kindergarten
                            1  Der Kindergarten umfasst zwei Jahre. Er bereitet auf die Primarschule vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a * Basisstufe
                            1  Bei besonderen strukturellen Verhältnissen kann das Departement auf Gesuch hin  den Kindergarten und die erste Primarschulklasse als dreijährige Basisstufe oder den  Kindergarten und die ersten beiden Primarschulklassen als vierjährige Basisstufe be  -  willigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Bewilligungsvoraussetzungen. Bewilligungen können  mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Primarschule
                            1  Die Primarschule umfasst sechs Jahre. Sie legt die Grundlagen der schulischen Bil  -  dung. Sie vermittelt elementare Kenntnisse, Fertigkeiten und Haltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Sekundarschule
                            1  Die Sekundarschule umfasst drei Jahre. Sie festigt und erweitert das in der Primar  -  schule Gelernte und rundet die Bildung der Volksschule ab. Sie bereitet auf berufli  -  che Ausbildung und weiterführende Schulen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Organisation der Sekundarschule
                            1  Die   Sekundarschule   gliedert   sich  in   zwei   Typen,   einen  mit   grundlegenden  und  einen mit erweiterten Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mindestens in Mathematik und einer Fremdsprache wird der Unterricht in Niveaus  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit   anderweitig   ein   hoher   Grad   an   binnendifferenziertem   Unterricht  gewährleistet ist, kann der Regierungsrat einen Verzicht auf Typengliederung oder  Niveauführung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Durchlässigkeit ist zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Übertritt und Wechsel
                            1  Der Regierungsrat regelt den Übertritt in die Sekundarschule sowie den Typen-  und Niveauwechsel auf dieser Stufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Übertritt beantragt die abgebende Klassenlehrperson der für die Sekundar  -  schule verantwortlichen Gemeinde die Zuweisung eines Kindes zu Typ und Niveau.  Bei fehlendem Einverständnis mit dem Antrag kann eine Prüfung abgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Schulen für besondere Bildungsaufgaben
                            1  Der Regierungsrat kann Bildungsaufgaben für Kinder mit besonderen Bedürfnis  -  sen, namentlich für behinderte oder für besonders begabte Kinder, kantonal selbst  erfüllen oder einzelnen Gemeinden oder privaten Institutionen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Erziehungsberechtigten können die Kosten für die Verpflegung und Betreuung  übertragen werden. Versicherungsleistungen zur Deckung solcher Kosten gehen auf  den Kanton über.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Tagesschulstrukturen
                            1  Bei   Bedarf   können   Schulen   mit   besonderer   Unterrichtszeit,   mit   Betreuung   und  gemeinschaftlicher Verpflegung eingerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Übertrittsausweise und Weitergabe von Schülerdaten
                            1  Beim Übertritt in eine andere Schule oder beim Wechsel des Schulortes ist dem  Schüler oder der Schülerin ein Ausweis über den bisherigen Schulbesuch auszustel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Ausweis ist zusammen mit Personalblättern und allfälligen Untersuchungs  -  befunden sowie weiteren Schülerdaten der neuen Behörde zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehrbetriebe dürfen im Falle einer Bewerbung über beruflich bedeutsame Kompe  -  tenzen informiert werden, sofern auch die betroffene Person in gleicher Weise infor  -  miert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Zusammenarbeit in der Schule
                            1  Die Stufen und Typen der Volksschule arbeiten untereinander sowie mit den Trä  -  gern der weiterführenden Bildungsgänge zusammen. Der Regierungsrat sorgt für die  Koordination.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   kann   für   besondere   Formen   der   Zusammenarbeit   Beiträge  gewähren und besondere Formen der Unterrichtsorganisation bewilligen oder anord  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Zusammenarbeit mit privaten oder ausserkantonalen Bildungsstätten
                            1  Der Regierungsrat regelt die Zusammenarbeit mit privaten oder ausserkantonalen  Bildungsstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beschliesst über die Beteiligung an solchen Stätten und kann Leistungsvereinba  -  rungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Zusammenwirken mit Erziehungsberechtigten
                            1  Die Volksschule arbeitet mit den Erziehungsberechtigten zusammen. Sie sorgt für  eine angemessene Information und einen regelmässigen Kontakt. Die Schulbehörde  kann Besprechungen, Schulbesuche und Informationsveranstaltungen obligatorisch  erklären.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton und die Schulgemeinden fördern die Mitwirkung der Erziehungsbe  -  rechtigten und die Elternbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erziehungsberechtigte haben das Recht zu Unterrichtsbesuchen. Diese müssen mit  der Lehrperson abgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erziehungsberechtigten stehen für Kontakte bereit und unterstützen die Volks  -  schule, namentlich bei der Umsetzung schulischer Massnahmen. Sie nehmen obliga  -  torisch   erklärte   Besprechungen,   Schulbesuche   und   Informationsveranstaltungen  wahr   und  informieren   über   Kind  und   Familie,   soweit   dies   der  schulische   Erzie  -  hungs- und Bildungsauftrag erfordert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Erziehungsberechtigten halten die Kinder zum Schulbesuch, zu respektvollem  Verhalten und zur Befolgung angeordneter Massnahmen an. Sie sorgen dafür, dass  die Kinder ausgeruht, verpflegt und pünktlich in der Schule erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 * Erziehungsprobleme
                            1  Werden in der Schule Anzeichen dafür festgestellt, dass Erziehungsberechtigte ihre  Aufgabe vernachlässigen oder damit überfordert sind, ist die Kindes- und Erwach  -  senenschutzbehörde zu informieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehen Anzeichen für eine Fürsorgeproblematik, kann mit der Fürsorgebehörde  der Politischen Gemeinde Rücksprache genommen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Pflichtverletzungen
                            1  Erziehungsberechtigte, welche Pflichten verletzen, die sich aus der Schulgesetzge  -  bung ergeben, werden auf Antrag der Schulbehörde mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Schulhausplätze und Schulgebäude
                            1  Schulhausplätze sollen zum Spielen geeignet sein und für diesen Zweck grundsätz  -  lich auch ausserhalb der Schulzeit benützt werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Schulgebäuden gilt ein generelles Rauchverbot.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Schulweg
                            1  Für die Aufsicht über den Schulweg sind grundsätzlich die Erziehungsberechtigten  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei unzumutbaren Schulwegen sorgen die Schulbehörden für Abhilfe. Sie sind be  -  strebt, Verkehrsgefahren so weit als möglich herabzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fussmarsch und Fahrradbenutzung gehen dem Schülertransport vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Private Schulung
                            1  Besucht ein volksschulpflichtiges Kind keinen öffentlichen Kindergarten oder kei  -  ne öffentliche Schule, ist ein gleichwertiger Unterricht nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die Gleichwertigkeit regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für das Schliessen allfälliger Lücken bei Übertritten in die öffentliche  Schule können den Erziehungsberechtigten auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Private Schulen
                            1  Private Schulen und Kindergärten bedürfen einer Bewilligung des Regierungsrates.  Sie unterstehen der staatlichen Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Bewilligungsvoraussetzungen. Bewilligungen können  mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Bibliotheken
                            1  Die   Schulgemeinden   unterhalten   an   Primar-   und   Sekundarschulen   Bibliotheken  oder gewährleisten den Zugang zu geeigneten Bibliotheken. Die freiwillige Lektüre  ist zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 * Beiträge an Jugendmusikschulen
                            1  Der Kanton leistet anerkannten Jugendmusikschulen Beiträge von 50  % an den an  -  rechenbaren Betriebsaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Unterricht und Schulpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Unterricht
                            1  Der Unterricht hat sich den jeweiligen Zeit- und Lebensanforderungen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist nach Anlage und Neigung der Kinder teils gemeinschaftlich und teils indivi  -  duell zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er findet in der Primar- und Sekundarschule verteilt von Montagmorgen bis Frei  -  tagnachmittag statt, im Kindergarten von Montag bis Freitag. Mindestens der Mitt  -  wochnachmittag ist im Kindergarten und in der Primarschule frei. Schulbesuchstage  und weitere schulische Anlässe können auch an einem Samstag durchgeführt wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Kinder in der Primarschule findet am Vormittag ein gemeinsamer Unterrichts  -  block zu dreieinhalb Stunden, für Kinder im Kindergarten zu drei Stunden statt. Der  Unterricht kann in der Primarschule 45 Minuten und im Kindergarten 30 Minuten  vor der Blockzeit beginnen, zum Beispiel für die Erteilung des landeskirchlichen  Religionsunterrichts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Lehrpläne und Stundentafeln
                            1  Lehrpläne enthalten die Ziele für Unterrichtsfächer und Fachgruppen, Stundenta  -  feln die entsprechende Aufteilung der Unterrichtszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt die Lehrpläne und Stundentafeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lehrpläne sind aufeinander abzustimmen und nach Möglichkeit interkantonal  zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abteilungsgrössen
                            1  Der Regierungsrat regelt die Minimal- und Maximalgrössen für eine Abteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Lehrmittel und Verbrauchsmaterial
                            1  Die Schulgemeinden stellen die Lehrmittel und in der Regel auch das Verbrauchs  -  material unentgeltlich zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann Lehrmittel als obligatorisch erklären und Weisungen zur  Abgabe von Verbrauchsmaterial erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Beurteilung
                            1  Kinder und Jugendliche der Primar- und Sekundarschule haben Anspruch auf eine  periodische Beurteilung in Form eines Zeugnisses. Das Departement erlässt die er  -  forderlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen ist am Ende der Schulzeit ausserdem ein Ausweis auszustellen, in  dem ausschliesslich die Art und Dauer des Schulbesuches festgehalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Schuljahr und Ferien
                            1  Der Regierungsrat  legt   den Beginn  des Schuljahres für  alle  Schulen  einheitlich  fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt die Ferientermine der Schüler und Schülerinnen. Er legt dabei zwei Wo  -  chen Herbstferien, zwei Wochen Weihnachtsferien, eine Woche Sportferien, zwei  Wochen Frühlingsferien, eine Woche Pfingstferien und fünf Wochen Sommerferien  fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für traditionelle lokale Anlässe kann der Unterricht pro Schuljahr an zwei Kalen  -  dertagen ausfallen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Schulort
                            1  Die   öffentliche   Schule   ist   in   der   Schulgemeinde   zu  besuchen,   in   der   ein   Kind  wohnt oder sich tatsächlich aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus wichtigen Gründen kann die Schulaufsicht ein Kind einer anderen Abteilung  oder einem anderen Ort zuteilen. Das Departement kann bei Gemeindewechseln eine  finanzielle Abgeltung festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Unterricht kann zeitweise ausserhalb der Schulgemeinde durchgeführt werden,  namentlich in Form von Klassenverlegungen, Exkursionen oder Lagern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Eintritt in Kindergarten und Primarschule
                            1  Bei Vollendung des vierten Altersjahres bis zum 31.  Juli ist ab dem neuen Schul  -  jahr  der  Kindergarten  zu  besuchen.   Die   Erziehungsberechtigten  können  die   Ver  -  schiebung des Eintritts um ein Jahr erklären.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus wichtigen Gründen kann der Eintritt in Kindergarten oder Primarschule um ein  Jahr vorgezogen oder hinausgeschoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Schulpflicht an Primar- und Sekundarschule
                            1  Die Schulpflicht an der Primar- und Sekundarschule dauert neun Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn triftige Gründe vorliegen, kann das Departement die vorzeitige Entlassung  aus der Schulpflicht bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Finanzielle Beiträge *
                            1  Die Schulgemeinden können von den Erziehungsberechtigten Beiträge für obliga  -  torische Klassenverlegungen, Exkursionen, Lager und andere Pflichtveranstaltungen  im Umfang der zu Hause anfallenden durchschnittlichen Einsparungen erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schüler und Schülerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Persönliche Verhältnisse
                            1  Lehrpersonen   sowie   Schulleitungen   und   Schulbehörden   haben   die   persönlichen  Verhältnisse der Kinder im Auge zu behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 * Sonderpädagogische Massnahmen
                            1  Wird bei   einem   Kind ein  besonderer Förder-  oder Unterstützungsbedarf festge  -  stellt, sind sonderpädagogische Massnahmen zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit es möglich ist und dem Wohl des Kindes dient, sind sonderpädagogische  Massnahmen im Rahmen der Regelschule integrativ oder separativ durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sonderpädagogische Massnahmen sind periodisch auf ihre Wirksamkeit zu über  -  prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann sonderpädagogische Massnahmen regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41a * Zuständigkeiten
                            1  Der Kanton ist zuständig für eine angemessene heilpädagogische Früherziehung,  spezielle Unterstützungsangebote, die Spitalschulung und die Sonderschulung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulgemeinden sind für die übrigen sonderpädagogischen Massnahmen von  der frühen Kindheit bis Ende der Schulpflicht zuständig. Sie gewährleisten insbeson  -  dere Logopädie und Psychomotorik.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann ein behindertes Kind von der Schulpflicht befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abklärung
                            1  Der Kanton stellt die unentgeltliche pädagogische und psychologische Abklärung  von Kindern mit besonderem Förder- oder Unterstützungsbedarf sicher. Die Diagno  -  stik ist auf den Unterstützungsbedarf auszurichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit fachliche oder ärztliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und  zumutbar sind, hat sich die betroffene Person diesen zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind  solche   Untersuchungen   bereits   durchgeführt   worden,   erteilen   die   Untersu  -  chungsorgane der verantwortlichen Stelle auf Anfrage Auskunft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42a * Lernzielanpassung
                            1  Für Kinder mit besonderem Förderbedarf kann die Schulbehörde oder die Schullei  -  tung eine Lernzielanpassung bewilligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42b * Entlastung
                            1  Der Kanton kann Erziehungsberechtigten von Kindern mit einer Sonderschulung  und mit besonderem Betreuungsbedarf Entlastung anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42c * Verfahren
                            1  Die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die Anordnung sonder  -  pädagogischer Massnahmen einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 * Repetition
                            1  An der Primar- und an der Sekundarschule kann höchstens je einmal repetiert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Kinder mit besonderen Begabungen
                            1  Kinder mit besonderen Begabungen können eine Klasse überspringen. Für den Ent  -  scheid ist ein Gutachten des zuständigen kantonalen Dienstes einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann weitere Massnahmen für besonders begabte Kinder vorse  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Vorübergehende Herausnahme aus der Klasse
                            1  Die   Schulbehörde   oder   die   Schulleitung   kann   Schüler   und   Schülerinnen,   deren  Verhalten den ordentlichen Schulbetrieb erheblich beeinträchtigt, vorübergehend ei  -  ner anderen Klasse auch ausserhalb der Schulgemeinde zuweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei fehlender schulischer Leistungsbereitschaft kann für längstens einen Monat ein  Arbeitseinsatz angeordnet werden. Dieser ist von der Schule zu begleiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schule bereitet die Wiedereingliederung in die angestammte Klasse vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Schulabsenzen
                            1  Schulabsenzen gelten nur als entschuldigt, wenn sie aus wichtigen Gründen erfol  -  gen. Wichtig sind insbesondere persönliche Gründe wie Krankheiten, Unfälle oder  die Teilnahme an familiären Fest- oder Traueranlässen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Zusätzlich können die Schüler und Schülerinnen an höchstens zwei Kalenderta  -  gen pro Schuljahr ohne Begründung dem Unterricht fernbleiben (Jokertage).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur weiteren Regelung des Absenzenwesens erlassen die Schulgemeinden ein Re  -  glement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Tabak- und Alkoholverbot
                            1  Schülern und Schülerinnen ist der Konsum von Tabak und Alkohol in Schulgebäu  -  den, auf Schularealen und bei schulischen Anlässen oder Unternehmungen unter  -  sagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Einziehung und Disziplinarmassnahmen
                            1  Die Lehrperson kann:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  verbotene, gefährliche oder den Unterricht störende Gegenstände zu Handen  der Erziehungsberechtigten einziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Schüler und Schülerinnen disziplinarisch bestrafen, insbesondere bei Verstös  -  sen gegen die Rechtsordnung oder bei ungebührlichem Verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei schwerwiegenden Disziplinarverstössen von Schülern und Schülerinnen kann  die Schulbehörde oder bei einer Kompetenzübertragung die Schulleitung Arbeiten  von einem bis zu sechs Halbtagen zuweisen oder die vorübergehende Wegweisung  von der Volksschule anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über Disziplinarmassnahmen befindet die Schulbehörde endgültig, mit Ausnahme  der vorübergehenden Wegweisung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Lehrpersonen, Therapeuten und Therapeutinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Lehrerschaft
                            1  Die Lehrerschaft hat das Recht, sich zu grundlegenden Neuerungen, insbesondere  bei   Gesetzesentwürfen,   die   das  Volksschulwesen  betreffen,   bei   der  Ausarbeitung  von Lehrplänen sowie bei der Einführung von Lehrmitteln, vernehmen zu lassen und  Anträge an das Departement zu stellen. Dies kann über Organisationen der Lehrer  -  schaft erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bezeichnet die Organisationen der Lehrerschaft. Er kann mit ih  -  nen Leistungsverträge abschliessen und einzelne Leistungen abgelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lehrpersonen können zur Teilnahme an Veranstaltungen verpflichtet werden.  Weiteres schulisches Personal kann zur Teilnahme berechtigt erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während der Schulferien, an den unterrichtsfreien Nachmittagen und an Samstagen  kann die Schulbehörde oder die Schulleitung gemeinsame halbe oder ganze Arbeits  -  tage festlegen. Sie betragen bei einem Beschäftigungsgrad bis 50 Prozent jährlich  höchstens vier Tage, bei höherem Beschäftigungsgrad höchstens acht Tage. Lehrper  -  sonen sind mindestens sechs Monate zuvor über die Termine zu informieren, die  während der Schulferien stattfinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Bildungssemester
                            1  Im Einverständnis mit der Schulbehörde kann das Departement einer Lehrperson  nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit im thurgauischen Schuldienst einmalig eine  besoldete Weiterbildung von höchstens einem Semester gewähren. In begründeten  Fällen kann eine Aufteilung erlaubt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Unterrichtsbefugnis und Lehrberechtigung
                            1  Das Departement kann Lehrpersonen aus wichtigen Gründen die Unterrichtsbefug  -  nis für den Kanton Thurgau absprechen und ein thurgauisches Patent entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als wichtige Gründe gelten Umstände, die mit der Ausübung des Lehrberufs nicht  vereinbar  sind,   insbesondere   Übergriffe  auf  Schüler  oder Schülerinnen  oder eine  Verurteilung wegen Sexualdelikten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement informiert Anstellungsorgane oder Stellen, die für eine sichere  Information dieser Organe bürgen, über einen Entzug von Befugnis oder Patent.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Pädagogische Therapeuten und Therapeutinnen
                            1  Der Regierungsrat regelt die Arbeits- und Anstellungsbedingungen sowie die Be  -  soldung der pädagogischen Therapeuten und Therapeutinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Einsetzung von Schulleitungen
                            1  Zur Leitung der Schulen und Kindergärten werden in der Regel Schulleitungen ein  -  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Anstellung
                            1  Schulleiter und Schulleiterinnen sind Verwaltungsangestellte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Anstellungsvoraussetzungen, die Grundsätze der Be  -  soldung und die Pflichten hinsichtlich allfälliger Unterrichtsanteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Aufgaben
                            1  Die Schulleitung leitet die unterstellte betriebliche Schuleinheit, fördert die Schul  -  qualität und setzt die übergeordneten Vorgaben um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung ist in ihrer Schuleinheit zuständig für die pädagogische Führung,  für die personelle Führung der Lehrpersonen sowie weiteren schulischen Personals  und   für   die   administrativ-organisatorische   Führung.   Der   Regierungsrat   kann   die  Aufgaben näher regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Übertragung von Kompetenzen
                            1  Im Rahmen des den Schulgemeinden zustehenden Gestaltungsspielraums und unter  Vorbehalt   von abschliessend vorgenommenen  Zuweisungen  im  kantonalen  Recht  können der Schulleitung weitere Kompetenzen und Aufgaben übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht übertragbar sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Festlegung des Stellenplanes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Festlegung  der Grundsätze  der  Personalführung,   der Schulorganisation und  des pädagogischen Profils;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Anordnung eines Schulausschlusses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Anstellung und Entlassung von Schulleitungen und Lehrpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  finanzielle Führung der Schulgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Teilnahme an Behördensitzungen
                            1  Die Schulleitung nimmt an den Sitzungen der Schulbehörde mit beratender Stimme  teil. Bei mehreren Schulleitungen legt die Schulbehörde die Grösse der Vertretung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt das Nähere, namentlich Ausstands- und Ausschlussgrün  -  de. Er kann die Vertretung der Lehrerschaft in Gemeinden ohne eingesetzte Schul  -  leitungen regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Schulgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Aufgaben
                            1  Die Primarschulgemeinde ist für den Kindergarten und die Primarschule zuständig,  die Sekundarschulgemeinde für die Sekundarstufe I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Volksschulgemeinde erfüllt die Aufgaben der Primar- und der Sekundarschul  -  gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulgemeinden können weitere Aufgaben übernehmen, welche der Zielset  -  zung der Volksschule entsprechen, oder mit Bewilligung des Regierungsrates weite  -  re Schultypen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Gesundheit
                            1  Die Schulgemeinde gewährleistet die schulärztliche und schulzahnärztliche Betreu  -  ung. Besonderes Gewicht ist auf Früherkennung und Vorbeugung zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schule unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Gesundheitsförderung  und zieht bei Bedarf Fachdienste bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Organisation und Verfahren
                            1  Das Gesetz über die Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und das Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  finden für Schulgemeinden  Anwendung,  soweit  dieses Gesetz  nichts  anderes  be  -  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue und geänderte Schulgemeindeordnungen bedürfen der Bewilligung durch das  Departement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Änderung der Gebietseinteilung und Zusammenschlüsse
                            1  Schulgemeinden können ihre Gebietseinteilung ändern, wenn es die Schulzwecke  erfordern, insbesondere wenn schulisch bessere oder auf lange Sicht wirtschaftliche  -  re Lösungen ermöglicht werden. Die Änderung bedarf der Bewilligung des Regie  -  rungsrates. Dieser kann Auflagen oder Bedingungen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Regierungsrat solche Änderungen  anordnen und die Auflagen oder Bedingungen dazu festlegen. Die beteiligten Schul  -  gemeinden sind anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton fördert insbesondere den Zusammenschluss von Primarschulgemein  -  den und die Bildung von Volksschulgemeinden, welche den Zielen von Abs.  1 ent  -  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  131.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Übertragung der Aufgaben der Schulgemeinde an die Politische
                            Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Deckt sich das Gebiet einer Schulgemeinde mit jenem einer Politischen Gemeinde,  können die Aufgaben der Schulgemeinde der Politischen Gemeinde übertragen wer  -  den, sofern beide Gemeinden zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übertragung bedarf der Bewilligung des Regierungsrates. Dieser kann Aufla  -  gen oder Bedingungen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betreuung der schulischen Angelegenheiten wird durch eine Schulkommission  besorgt, die über mindestens fünf Mitglieder verfügen muss. Der Präsident oder die  Präsidentin wird vom Volk gewählt, die Wahl der übrigen Mitglieder richtet sich  nach der Gemeindeordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Schulbehörde
                            1  Die Schulbehörde ist das ausführende Organ der Schulgemeinde. Sie trifft die Ent  -  scheide gemäss Schulgesetzgebung, soweit dafür nicht ausdrücklich ein anderes Or  -  gan zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  kann  einzelne  Befugnisse  ihrem  Präsidenten  oder  ihrer  Präsidentin,  der mit  Rechnungsführung und Schulverwaltung betrauten Person, einem Ausschuss oder  einer Kommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wird in pädagogischen Belangen durch das Amt unterstützt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie beschliesst über die Errichtung oder Aufhebung von Lehrstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Zusammensetzung
                            1  Die Schulbehörde besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulbehörde der Sekundarschulgemeinde setzt sich aus mindestens drei frei  gewählten Mitgliedern und je einem Mitglied der Schulbehörden der beteiligten Pri  -  marschulgemeinden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen mit einem Anstellungsgrad bei der Schulgemeinde von über 15  Prozent  dürfen der Schulbehörde nicht angehören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 * Rechtsmittel
                            1  Entscheide der Schulleitung können mit Rekurs bei der Schulbehörde angefochten  werden. Das Verfahren ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Personalrekurskommission und der endgül  -  tigen Zuständigkeit der Schulbehörde in Disziplinarsachen kann gegen Entscheide  der Schulaufsicht oder der Schulbehörde beim Departement Rekurs erhoben wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rekursentscheide des Departementes über Aufnahmen, Beförderungen, Repetitio  -  nen, Wechsel an die Sekundarschule und innerhalb dieser sind endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schulorganisatorische Anordnungen, wie die Zuteilung in ein bestimmtes Schul  -  haus oder zu einer bestimmten Lehrperson, sind keine Entscheide im Sinne dieses  Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65a * Aufschiebende Wirkung
                            1  Bei   Entscheiden   über   Aufnahmen,   Beförderungen,   Repetitionen,   Versetzungen,  Arbeitseinsätze und vorübergehende Wegweisungen kommt einem Rekurs oder ei  -  ner Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechtsmittelinstanz räumt auf Antrag die aufschiebende Wirkung ein, wenn  keine Dringlichkeit besteht oder der Vollzug zu einem nicht wieder gutzumachenden  Nachteil führen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65b * Mitteilung von Entscheiden
                            1  Die kantonalen Gerichtsorgane teilen dem Departement Entscheide über personal  -  rechtliche Angelegenheiten von Volksschullehrpersonen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66–68a * ...
§ 68b * Übergangsbestimmung Ferien
                            1  Die Einführung der neuen Ferienregelung gemäss § 35 Abs.  2 erfolgt innert zwei  Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Das Gesetz über die Volksschule und den Kindergarten vom 23.  Mai 1995 wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt  in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  29.08.2007  01.01.2008  Erstfassung  ABl. 36/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 03.03.2010 01.01.2011 geändert ABl. 10/2010
§ 11a 12.09.2012 01.01.2014 eingefügt ABl. 38/2012
§ 11a 12.09.2012 01.01.2014 eingefügt ABl. 38/2012
§ 16 Abs. 2 03.03.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 10/2010
§ 21 Abs. 1 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015
§ 21 Abs. 4 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015
§ 22 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 22 Abs. 1 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015
§ 22 Abs. 2 18.11.2015 01.08.2016 eingefügt ABl. 48/2015
§ 29 03.03.2010 01.01.2011 geändert ABl. 10/2010
§ 30 Abs. 3 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015
§ 30 Abs. 4 19.11.2008 01.01.2010 eingefügt ABl. 48/2008
§ 30 Abs. 4 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015
§ 35 Abs. 1 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015
§ 35 Abs. 2 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015
§ 35 Abs. 3 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015
§ 37 Abs. 1 10.11.2010 01.01.2012 geändert ABl. 51/2010
§ 39 01.10.2018 01.08.2019 Titel geändert ABl. 40/2018
§ 39 Abs. 1 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015
§ 39 Abs. 1 01.10.2018 01.08.2019 geändert ABl. 40/2018
§ 39 Abs. 2 18.11.2015 01.08.2016 eingefügt ABl. 48/2015
§ 39 Abs. 2 01.10.2018 01.08.2019 aufgehoben ABl. 40/2018
§ 41 03.03.2010 01.01.2011 geändert ABl. 10/2010
§ 41a 03.03.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 10/2010
§ 41a Abs. 2 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015
§ 42 Abs. 1 03.03.2010 01.01.2011 geändert ABl. 10/2010
§ 42a 03.03.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 10/2010
§ 42a Abs. 1 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015
§ 42b 03.03.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 10/2010
§ 42c 03.03.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 10/2010
§ 43 03.03.2010 01.01.2011 geändert ABl. 10/2010
§ 45 Abs. 1 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015
§ 45 Abs. 2 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015
§ 46 Abs. 1 bis
                            18.11.2015  01.08.2016  eingefügt  ABl. 48/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Abs. 3 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt ABl. 38/2008
§ 48 Abs. 4 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt ABl. 38/2008
§ 49 Abs. 4 18.11.2015 01.08.2016 eingefügt ABl. 48/2015
§ 60 Abs. 2 18.11.2015 01.08.2016 eingefügt ABl. 48/2015
§ 63 Abs. 3 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015
§ 64 Abs. 3 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015
§ 65 10.09.2008 01.01.2009 geändert ABl. 38/2008
§ 65 Abs. 2 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015
§ 65a 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt ABl. 38/2008
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt