Vereinbarung über den Schulbesuch der Kinder von Steinach auf der Oberstufe
                            Vereinbarung  über den Schulbesuch der Kinder von Steinach auf der Oberstufe  vom 19. August 1997 (Stand 1. August 1998)  Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau  vereinbaren:  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltung
                            1  Diese Vereinbarung regelt:  a)  den  Schulbesuch  der  Kinder  aus der  Primarschulgemeinde  Steinach  auf der  Oberstufe;  b)  den   Übertritt   von   Kindern   aus   der   Primarschulgemeinde   Steinach   in   die  Kantonsschule Romanshorn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung regelt nicht den Sonderschulbesuch. Drängt sich eine Sonder  -  schulung auf, stellt die Schulvorsteherschaft Arbon die Akten dem Primarschulrat  Steinach zum Entscheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zusammenarbeit
                            1  Die Primarschulgemeinde Steinach und die Volksschulgemeinde Arbon arbeiten  beim Schulbesuch ihrer Kinder auf der Oberstufe zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schulbesuch auf der Oberstufe
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kinder aus der Primarschulgemeinde Steinach besuchen die Oberstufe in der  Volksschulgemeinde Arbon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen   bewilligt   der   Primarschulrat   Steinach   nach   den   Vorschriften   des  Volksschulgesetzes des Kantons St.Gallen über den auswärtigen Schulbesuch.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) anwendbares Recht
                            1  Auf die Kinder aus der Primarschulgemeinde Steinach, welche die Oberstufe in  der Volksschulgemeinde Arbon besuchen, ist das thurgauische Recht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug ab 1. August 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vgl. Art.  53  VSG, sGS  213.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulvorsteherschaft Arbon hört den Primarschulrat Steinach an:  a)  vor einer vorzeitigen Entlassung aus der Schulpflicht;  b)  vor einem disziplinarischen Schulausschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 c) Schulort
                            1  Die Schulvorsteherschaft Arbon bestimmt den Schulort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Volksschulgemeinde   Arbon   kann   mit   Einverständnis   des   Primarschulrates  Steinach Schulraum der Primarschulgemeinde Steinach unentgeltlich nutzen. Die  Schulvorsteherschaft Arbon und der Primarschulrat Steinach regeln die Einzelhei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Drängen sich in Steinach bauliche Massnahmen für die Oberstufe auf, führen die  Regierungen neue Verhandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 d) Mitsprache
                            1  Der   Primarschulrat   Steinach  entsendet   ein  Mitglied  in   die   Oberstufenkommis  -  sion Arbon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist den übrigen Mitgliedern der Kommission in Rechten und Pflichten gleich  -  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 e) Schulgeld
                            1  Die Primarschulgemeinde Steinach bezahlt der Volksschulgemeinde Arbon jähr  -  lich ein Schulgeld je Kind, das auf Beginn des Schuljahrs in eine Oberstufenklasse  eingetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schulgeld deckt die Betriebskosten vor Abzug des Staatsbeitrags des Kantons  Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Schulvorsteherschaft   Arbon   bestimmt   das   Schulgeld   aufgrund   des   Voran  -  schlags der Volksschulgemeinde Arbon. Sie stellt der Primarschulgemeinde Stein  -  ach bis Ende Dezember Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kantonsschule Romanshorn
                            a) Übertritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kinder aus der Primarschulgemeinde Steinach können die Aufnahmeprüfung in  das Gymnasium oder die Diplommittelschule der Kantonsschule Romanshorn ab  -  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben   sie   die   Aufnahmeprüfung   bestanden,   können   sie   in   die   Kantonsschule  Romanshorn übertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Schulgeld
                            1  Der  Kanton St.Gallen bezahlt das Schulgeld  nach der  massgebenden  Vereinba  -  rung   der   Regierungen   der   in   der   Konferenz   der   Erziehungsdirektoren   der   Ost  -  schweiz zusammengefassten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Streitigkeiten
                            1  Über Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung entscheiden das Erziehungsdeparte  -  ment des Kantons St.Gallen sowie das Departement für Erziehung und Kultur des  Kantons Thurgau einvernehmlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einigen   sie   sich   nicht,   wird   die   Streitigkeit   nach   Art.  113  Abs.  1  Ziff.  2   der  Bundesverfassung  3   dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kündigung
                            1  Diese  Vereinbarung kann unter  Einhaltung einer  Frist von fünf Jahren auf das  Ende eines Schuljahrs gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schlussbestimmungen
                            a) Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung über den Sekundarschulbesuch der Kinder von Steinach in Ar  -  bon vom 22.  November 1982  4   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 b) Übergangsbestimmung
                            1  Die Schulvorsteherschaft Arbon und der Primarschulrat Steinach regeln mit den  Lehrkräften der Realschule Steinach den Wechsel vom st.gallischen zum thurgaui  -  schen Dienstrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Treueprämie  und Bildungsurlaub  gelten Dienstjahre in der  Primarschulge  -  meinde Steinach als Dienstjahre im Kanton Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 c) Vollzugsbeginn
                            1  Diese Vereinbarung wird ab 1.  August 1998 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  nGS 18–10 (sGS 213.351.5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  33–34  19.08.1997  01.08.1998  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.08.1997  01.08.1998  Erlass  Grunderlass  33–34