Verordnung über die Verteilung der Nettogewinne der Gesellschaft der Loterie Romande
                            Verordnung über die Verteilung der Nettogewinne  der  Gesellschaft der Loterie Romande  vom 09.12.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf   Artikel 106  der  Bundesverfassung   der  Schweizerischen   Eidge  -  nossenschaft vom 18. April 1999 (BV);  gestützt auf die Artikel 125 ff. des Bundesgesetzes vom 29. September 2017  über Geldspiele (BGS);  gestützt   auf   das   Gesamtschweizerische   Geldspielkonkordat   vom   20.   Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019 (GSK);  gestützt auf die Westschweizer  Vereinbarung über Geldspiele vom 29. No  -  vember 2019 (CORJA);  gestützt auf das Gesetz vom 17. September 2020 über Geldspiele (EGBGS);  gestützt auf  die Statuten vom 31. Januar  2020 der Gesellschaft der  Loterie  Romande;  auf Antrag der Finanzdirektion und der Direktion für Erziehung, Kultur und  Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  In dieser Verordnung wird die Verteilung des Anteils des Kantons Freiburg  an   den   Nettogewinnen   der   Gesellschaft   der   Loterie   Romande   (die   LORO-  Gewinne) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Die LORO-Gewinne werden von den Verteilorganen, die in dieser Verord  -  nung bestimmt werden, zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein   Anteil   von   7  %   dieser   Gewinne   wird   allerdings   vom   Staatsrat   sowie  über den kantonalen Kulturfonds, den kantonalen Sozialfonds und den kanto  -  nalen Sportfonds zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser Anteil wird bis zum Betrag von je 500'000 Franken pro Jahr unter  diesen drei Bereichen (Kultur, Soziales und Sport) aufgeteilt, und der Restbe  -  trag dem Staatsrat zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verbuchung
                            1  Gemäss Artikel 126 Abs. 1 BGS müssen die LORO-Gewinne, einschliess  -  lich der Beträge zur Verfügung des Staatsrats und der Beträge, die über den  kantonalen   Kulturfonds,   den   kantonalen   Sozialfonds   und   den   kantonalen  Sportfonds verteilt werden, separat verwaltet werden und dürfen nicht in die  Erfolgsrechnung des Staats einfliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag zur Verfügung des Staates wird in einen in Artikel 4 dieser Ver  -  ordnung geregelten Spezialfonds eingezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonalen Verteilorgane können die Beträge aus den LORO-Gewinnen  auch in Spezialfonds, bei der Finanzverwaltung eröffnet wurden, einzahlen;  die Finanzverwaltung kann für die Verwaltung dieser Fonds eine Gebühr er  -  heben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Fonds des Staatsrats zur Förderung von Kultur-, Sozial- und
                            Sportprojekten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es   wird   ein   Fonds   des   Staatsrats   zur   Förderung   von   Kultur-,   Sozial-   und  Sportprojekten gebildet, der den Fonds der Lotterieabgaben ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat beschliesst über die Verwendung des Fonds entsprechend der  Bundesgesetzgebung über die Geldspiele und dem sich daraus ableitenden in  -  terkantonalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gewinnverwendung
                            1  Die LORO-Gewinne dürfen nur für die gemeinnützigen Zwecke nach Arti  -  kel 17 CORJA, die der Bevölkerung des Kantons zugutekommen, verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Staatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Befugnisse
                            1  Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er ernennt für eine Amtsperiode die Präsidentin oder den Präsidenten  und die weiteren Mitglieder der mit der Verteilung der LORO-Gewinne  beauftragten Organe. Er achtet dabei auf eine gleichmässige Vertretung  der betroffenen Kreise des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er achtet darauf, dass die Verteilorgane die Bundesgesetzgebung über  Geldspiele und die interkantonalen Geldspielkonkordate einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er prüft die ihm von den Verteilorganen unterbreiteten Vorschläge über  die   Verteilung   der   LORO-Gewinne   und   bringt   seinerseits   Vorschläge  und Bemerkungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er  genehmigt  in  einem  Beschluss  die   Verteilungs-  und  Widerrufsent  -  scheide der Verteilorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Im Rahmen des Betrags, der ihm zur Verfügung steht, prüft er die an  ihn gerichteten Beitragsgesuche und entscheidet darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Kantonale Verteilorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kantonale LORO-Kommissionen
                            1  Es werden die folgenden zwei Organe zur Beschlussfassung über die Bei  -  tragsgesuche eingesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die kantonale Kommission der Loterie Romande für die Bereiche Kul  -  tur und Soziales (LORO-Sozial- und Kulturkommission);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die kantonale Kommission der Loterie Romande für den Sport (LORO-  Sport-Kommission).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemäss Artikel 8 Abs. 1 Bst. b CORJA fallen die Beiträge für den Behin  -  dertensport in den Zuständigkeitsbereich der LORO-Sozial- und Kulturkom  -  mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zusammensetzung der LORO-Sozial- und Kulturkommission
                            1  Die   Mitglieder   der   LORO-Sozial-   und   Kulturkommission   werden   vom  Staatsrat ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und  sechs oder acht Mitgliedern. In der Kommission sind ausserdem das Amt für  Kultur   und   das   Kantonale   Sozialamt   durch   je   ein   Mitglied   mit   beratender  Stimme vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammensetzung der LORO-Sport-Kommission
                            1  Die   Mitglieder   der   LORO-Sport-Kommission   werden   vom   Staatsrat   er  -  nannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und  vier   oder   sechs   Mitgliedern.   Die   kantonale   Dachorganisation   der   Sportver  -  bände ist mit zwei Personen und das Amt für Sport und das Hochbauamt sind  je mit einer Person in der Kommission vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Befugnisse
                            1  Die kantonalen Verteilorgane haben folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie prüfen die Beitragsgesuche, die an sie gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie unterbreiten dem Staatsrat Vorschläge für Entscheide über die Ge  -  suche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie prüfen die Anregungen und Einwendungen, die der Staatsrat zu die  -  sen Vorschlägen macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie entscheiden über die geprüften Beitragsgesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie kontrollieren die Verwendung der gewährten Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie entscheiden über den Widerruf und die Rückzahlung von Beiträgen,  die ihre Rechtfertigung verloren haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zuteilung der LORO-Gewinne an die Kommissionen
                            1  Der   Anteil   der   LORO-Gewinne,   der   jeder   der   beiden   kantonalen   LORO-  Kommissionen zugeteilt wird, bestimmt sich nach Artikel 41 Abs. 2 Bst. b  der Statuten vom 31. Januar 2020 der Gesellschaft der Loterie Romande.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Kantonale Amtsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kultur, Sozial und Sport
                            1  Das  Amt  für   Kultur,  das  Sozialamt  und  das  Amt  für   Sport  verwalten   die  Fonds   in   ihrem   jeweiligen   Zuständigkeitsbereich,   in   die   der   Anteil   der  LORO-Gewinne   nach   Artikel   2   Abs.   2   dieser   Verordnung   einfliesst,   oder  wirken bei deren Verwaltung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gemeinsame Bestimmungen für die kantonalen Verteilorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Organisation und Arbeitsweise
                            1  Die Organisation und die Arbeitsweise  der kantonalen Verteilorgane  wer  -  den in den Artikeln 8–13 CORJA geregelt. Jede Kommission beschliesst im  Besonderen ein internes Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergänzend gelten die Bestimmungen des Reglements über die Organisation  und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Amtsdauer   der   Mitglieder   der   kantonalen   Verteilorgane   richtet   sich  nach dem Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Betriebskosten der kantonalen Verteilorgane werden über den auf ihre  jeweiligen Bereiche entfallenden Anteil der LORO-Gewinne finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Rechnungsprüfung
                            1  Die Rechnungen  der kantonalen Verteilorgane  werden  jedes Jahr  vom Fi  -  nanzinspektorat geprüft. Dies gilt auch für die mit den LORO-Gewinnen ge  -  äufneten kantonalen Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Jahresbericht
                            1  Die kantonalen Verteilorgane veröffentlichen jährlich ihre Tätigkeitsberich  -  te, die namentlich die folgenden Angaben enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Namen der Begünstigten und die Höhe der nach Bereich gewährten  Beträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Art der unterstützten Aktivitäten und Projekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Übersicht des Jahresabschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kriterien für die Gewährung von Beiträgen und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Grundsatz
                            1  Die   Kriterien   für   die   Gewährung   der   Beiträge   und   das   Verfahren   richten  sich nach den Vorschriften von Artikel 17 ff. CORJA und der folgenden Arti  -  kel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen Verteilorgane  können in ihrem internen Reglement detail  -  liertere Kriterien für die Gewährung der Beiträge vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Beitragsgesuche – Grundsätze
                            1  Die Beitragsgesuche müssen schriftlich an das zuständige Verteilorgan ge  -  richtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die an die LORO-Sozial- und Kulturkommission gerichteten Gesuche sind  grundsätzlich von den Gesuchstellern einzureichen, die in den Genuss eines  solchen Beitrags gelangen möchten. Mit dem Gesuch müssen alle sachdienli  -  chen   Belege   eingereicht   werden   (insbesondere   Statuten,   Stiftungsurkunde,  Liste der Vorstandsmitglieder, genehmigte Jahresrechnung mit dem Reviso  -  renbericht,   Projektbeschrieb,   angenommenes   Budget,   Kostenvoranschläge,  Finanzierungsplan, Bilanz bisheriger Aktivitäten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   an   die   LORO-Sport-Kommission   gerichteten   Gesuche   sind   von   den  Vereinen, Verbänden, Klubs und weiteren gemeinnützigen Institutionen ein  -  zureichen.   Schulen   können   Gesuche   für   den   freiwilligen   Schulsport   einrei  -  chen. Mit dem Gesuch müssen alle sachdienlichen Belege eingereicht werden  (z.  B. Statuten, Stiftungsurkunde, Liste der Vorstandsmitglieder, Mitglieder  -  liste,   genehmigte   Jahresrechnung   mit   dem   Revisionsbericht,   Projektbe  -  schrieb, angenommenes Budget, Kostenvoranschläge, Finanzierungsplan, Bi  -  lanz bisheriger Aktivitäten).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Beitragsgesuche – Fristen
                            1  Die kantonalen Verteilorgane verteilen die Beiträge vierteljährlich. Die Bei  -  tragsgesuche müssen jeweils vor Ende Januar, April, Juli oder Oktober einge  -  reicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsgesuche, die beim Ablauf dieser Fristen unvollständig sind, werden  erst im darauffolgenden Quartal behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beitragsgesuche – Erneute Einreichung eines Gesuches
                            1  Wer   einen   Beitrag   erhalten   hat,   kann   im   gleichen   Jahr   in   der   Regel   kein  neues Gesuch stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Prüfung der Gesuche – Zusätzliche Angaben
                            1  Wer ein Beitragsgesuch gestellt hat, kann von den kantonalen Verteilorga  -  nen jederzeit aufgefordert werden, die gemachten Angaben zu vervollständi  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Prüfung der Gesuche – Anhörung der Amtsstellen
                            1  Die kantonalen Verteilorgane prüfen die ihnen unterbreiteten Beitragsgesu  -  che und geben den betroffenen Amtsstellen die Möglichkeit zur Stellungnah  -  me.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Prüfung der Gesuche – Übermittlung der Vorschläge
                            1  Hat das kantonale Verteilorgan die Prüfung der Gesuche, auf die einzutreten  ist, abgeschlossen, so teilt es der Finanzdirektion zuhanden des Staatsrats die  vorgeschlagenen Entscheide mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Entscheid
                            1  Das   kantonale   Verteilorgan   entscheidet   nach   Kenntnisnahme   eventueller  Anregungen  und Einwendungen  des Staatsrates  völlig unabhängig  über  die  vollständige   oder   teilweise   Annahme   oder   Ablehnung   des   jeweiligen   Bei  -  tragsgesuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2020  Erlass  Grunderlass  01.01.2021  2020_179  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  09.12.2020  01.01.2021  2020_179