Verordnung über die Beitragsleistung aus dem kantonalen Löschfonds an das Feuerwehrwesen
                            1  Verordnung  über die Beitragsleistung aus dem kantonalen  Löschfonds an das Feuerwehrwesen  (Löschfondsverordnung, LöFV)   1)  Vom 9. Dezember 1991  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  76  Abs.  4  des  Gese  tzes  über  die  Gebäudeversicherung  (Gebäudeversicherungsgesetz  ,  GebVG)  vom  15.  Januar  1934   2)    und  §  40  des Feuerwehrgesetzes (FwG) vom 23. März 1971  ,   4)  beschliesst:  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der  kantonale  Löschfonds  wird  von  de  rungsanstalt,  welche  in  dieser  Verordnung   5)    als  «Anstalt»  bezeichnet  wird, nach den für diese geltenden Grundsätzen verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1    Aus  dem  kantonalen  Löschfonds  we  rden  nach  Massgabe  der  nachfol-  genden Bestimmungen Beiträge für di  der   Gemeinden   und   der   vorgeschrie  benen   Betriebsfeuerwehren   und  Löschgruppen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  10.  März  1999,  in  Kraft  seit  29.  Juni  1999  (AGS 1999 S. 67).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 673.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 581.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  10.  März  1999,  in  Kraft  seit  29.  Juni  1999  (AGS 1999 S. 67).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Redaktionell bereinigt.  I. Verwaltung  II. Beitrags-  berechtigung  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beiträge  können  auch  Genossenschaften  und  Privaten  für  Aufwendun-  gen   ausgerichtet   werden,   die   sie  an   Stelle   der   Gemeinden   für   das  Löschwesen tätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Unterstützt  werden  von  der  Anstalt  anerkannte  preiswürdige  Einrichtun-  gen und Anschaffungen, durch welche  eine Verbesserung der Lösch- und  Rettungsbereitschaft  herbeigeführt  wird  und  welche  einem  Bedürfnis  entsprechen.  Ein  Rechtsanspruch  auf  die  Ausrichtung  von  Beiträgen  besteht indessen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1)  Beiträge  werden  für  folgende  Einr  ichtungen,  Ausrüstungen  und  Materia-  lien ausgerichtet:  a)    Wasserversorgungs- und Hydrantenanlagen;  b)    Feuerwehrlokale;  c)    Feuerwehralarmeinrichtungen;  d)    Feuerwehrmaterial,  -geräte  und  -ausrüstungen,  einschliesslich  per-  sönliche Ausrüstung;  e)    Feuerwehrmotorfahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  ordentlichen  Beiträge  an  Gemeinden  werden  nach  Massgabe  der  Finanzlage   (Tragfähigkeitsfakto  r)   und   des   Ertrages   des   Feuerwehr-  pflichtersatzes  durch  Addition  der  entsprechenden  Prozentsätze  gemäss  den Skalen in Anhang 1 ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Einrichtungen  im  Sinne  von  §  4  lit.  a,  die  durch  Genossenschaften  oder  Private  an  Stelle  der  Gemei  nde  erstellt  werden,  können  die  der  betreffenden   Gemeinde   zustehende  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Beiträge an Anschaffungen im Sinne von § 4 lit. b–e durch Betriebs-  feuerwehren   und   Betriebslöschgruppen  gelten   die   in   den   Skalen   in  Anhang 1 aufgeführten Mindestbeitragssätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  die  übrigen  beitragsberechtigten  Aufwendungen  für  das  Feuer-  wehrwesen  erfolgt  die  Beitragsleist  ung  nach  den  aufgeführten  festen  Ansätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  10.  März  1999,  in  Kraft  seit  29.  Juni  1999  (AGS 1999 S. 67).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt  durch  Verordnung  vom  10.  März  1999,  in  Kraft  seit  29.  Juni  1999  (AGS 1999 S. 67).  ) Voraus-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4b
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Beiträge  an  Anschaffungen,    die  ohne  Gefährdung  der  Einsatz-  bereitschaft  einen  Rationalisierungse  ffekt  herbeiführen,  werden  gemäss  Anhang 2 erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Frage kommen:  a)     gemeinsame  Anschaffungen  durch  Gemeinden  oder  Betriebe,  sofern  die  einsatztechnischen  Interessen  an    einer  gemeinde-  oder  betriebs-  weisen Anschaffung nicht überwiegen;  b)    Anschaffungen durch zusammenge  legte Gemeindefeuerwehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Keine  erhöhten  Beiträge  werden  an  Rationalisierungsmassnahmen  aus-  gerichtet, welche ihrer Natur nach   gemeinsam getroffen werden, wie  a)    Erstellung    gemeinsa  mer  Wasserversorgungsan  lagen,  die  dem  Leit-  bild  1980  für  die  Wasserversorgungen  des  Kantons  Aargau  entspre-  chen;  b)    Einrichtung    gemeinsa  mer Alarmstellen;  c)    Zusammenlegung  von  Feuerwehren  zu  einer  gemeinsamen  Stütz-  punktfeuerwehr sowie de  ren Anschaffungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4c Ergibt die Abklärung der theoretisch möglichen Rationalisierungseffekte,
                            dass  trotz  Rationalisierungsmöglichkeiten,    welche  die  Einsatzbereitschaft  nicht  gefährden,  auf  Kosten  sparende    Lösungen  verzichtet  wurde,  wird  der ordentliche Beitrag gemäss Anhang 2 gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Die  Beiträge  werden  nach  Massgabe  der  vorhandenen  Mittel  und  der  nachfolgenden  Bestimmungen  bis  zu  m  Betrag  von  Fr.  70'000.–  im  Ein-  zelfall  durch  die  Direktion  der  Anst  alt,  bei  höheren  Summen  durch  den  Verwaltungsrat bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt  durch  Verordnung  vom  10.  März  1999,  in  Kraft  seit  29.  Juni  1999  (AGS 1999 S. 67).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt  durch  Verordnung  vom  10.  März  1999,  in  Kraft  seit  29.  Juni  1999  (AGS 1999 S. 67).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  10.  März  1999,  in  Kraft  seit  29.  Juni  1999  (AGS 1999 S. 67).  e) Erhöhung  der ordentlichen  Beiträge  f) Kürzung  der ordentlichen  Beiträge  g) Zuständig-  keit   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1    Soweit  nicht  anders  bestimmt,  ents  teht  der  Anspruch  auf  Beiträge  mit  der Zusicherung durch die Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beitragszusicherung  verfällt,  so  fern  die  unterstützte  Einrichtung  nicht  innert  fünf  Jahren  erworben  oder  erstellt  und  die  Abrechnung  der  Anstalt eingereicht wird. Auf begr  ündetes Gesuch hin können die Fristen  durch die Direktion angeme  ssen verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Beitrag wird um mindestens  10 % gekürzt oder abgesprochen, wenn  a)     die  Anschaffung  ohne  die  vorgesc  hriebene  Zusicherung  der  Anstalt  erfolgt ist;  b)     die  unterstützte  Einrichtung  oder  Anschaffung  den  Bedingungen  der  Beitragszusicherung nicht entspricht.  B. Beiträge an feste Feuerwehreinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1   Beitragsberechtigt sind Wasserversor  gungsanlagen, die dem Löschwesen  dienen, insbesondere gemeinsame An  lagen zur Versorgung verschiedener  Gemeinden,  sofern  sie  dem  «Leitb  ild  für  die  Wasserversorgungen  des  Kantons Aargau» (August 1973 und Dezember 1980) entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Beitrag  kann  nur  für  Anlagen  ausgerichtet  werden,  die  den  folgen-  den Bedingungen entsprechen:  a)     die  Reservoire  müssen  konstruktiv  richtig  ausgeführt  und  mit  konti-  nuierlicher  Wasserzirkulation  verseh  en  sein.  Es  muss  eine  Lösch-  reserve sichergestellt werden;  b)    die  Grösse  der  Löschreserve  wird  von  der  Anstalt  bestimmt,  soll  jedoch  im  Minimum  100  m  3    betragen.  Es  ist  besonders  darauf  zu  achten,  dass  die  Löschreserve  i  den kann;  c)    die  Öffnung  der  Löschreserve  hat  in  der  Regel  durch  eine  Fern-  auslösung zu erfolgen;  d)     die  Anlage  und  Dimensionier  ung  des  Leitungsnetzes  muss  mindes-  tens den für die Brandbekämpfung üblichen Normen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Beitragsberechtigung besteht nicht für:  a)    Hauszuleitungen;  b)    Druckleitungen unter Nennweite (NW) 125 mm  Ausnahmen:  –      Hydrantenzuleit  ungen bis max. 15 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  10.  März  1999,  in  Kraft  seit  29.  Juni  1999  (AGS 1999 S. 67).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  r  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  –     Erschliessungsleitungen  für  ein  zelne  Gebäude  ausserhalb  des  Baugebietes    (z.B.    landwirtschaftliche    Bauten,    Waldhütten,  Schützenhäuser),  sofern  bezüg  lich  Druck  und  Wassermenge  die  Forderungen  des  §  11  Abs.  3  der  Verordnung  zum  Feuerwehr-  gesetz vom 4. Dezember 1996 1) erfüllt werden;   2)  c)    Wassermesser und Wasse  rmesseinrichtungen;  d)     Land-  und  Quellenerwerb,  Lands  rechte, Schutzzonen;  e)    elektrische Zuleitungen und Trafostationen;  f)     Aufwendungen für Bauzin  sen, Geldbeschaffung;  g)    Besichtigungen,    Sitzungen,   Gebühren und dergleichen;  h)    Unterhaltskosten;  i)     Ingenieurhonorare  für  nicht  ausgeführte  Bauprojekte  und  auf  nicht  beitragsberechtigten Anlagen;  k)    Anlagen zur künstlichen Grundwasseranreicherung;  l)     Wasseraufbereitungsanlagen;  m)   Zufahrtsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  Reservoiren  und  Pumpwerken  si  nd  Vorplätze  so  weit  subventions-  berechtigt, als sie für den Betrieb notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Beiträge können im Rahmen des Anha  ngs 1 ausgerichtet werden an:  a)    Projekte
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Generelle Wasserversorgungsprojekte
2. Bauprojekte
3. Bauleitung
4. Hydranten- und Katasterpläne;
                            b)    Wasserbeschaffung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Quellwasserfassunge n, inkl. Zuleitungen
2. Quellwasser-Pumpwerke
3. Stufen-Pumpwerke
4. Grundwasser-Pumpwerke;
                            c)    Reservoire
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Anteil Brauchwasser
2. Anteil Löschwasser (bis 500 m
                            3  );  d)    Leitungsnetz  Rohr- und Grabarbeiten (Preis  basis bis max. NW 300 mm);  e)    Hydranten (Einlauf 100 mm);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 581.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziffer   21   der   Vero  rdnung   2   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 760).  b  ) Beitrags-  berechtigte  Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)     Fernsteuerung;  g)    Löschwasser-Bezugsst  ellen (Staustellen);  h)    Löschwasser-Behälter (mind. 30 m  3   Inhalt);  i)     Ersatzwerke,     -reservoire,     -le  itungen  und  Hydranten  ab  50  Jahre,  abgestuft nach der Betriebsdaue  r der Anlage (vgl. Anhang 1);  k)     Ersatzsteuerungen  ab  25  Jahre,  a  bgestuft  nach  der  Betriebsdauer  der  Anlage (vgl. Anhang 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1    An  die  Kosten  der  Neuerstell  ung,  Umbauten  und  Erweiterungen  von  Feuerwehrlokalen  und  deren  notwendi  ge  Einrichtungen  können,  sofern  die Disposition als zweckmässig erachte  t wird, im Rahmen des Anhangs 1  Beiträge ausgerichtet werden. Deren Amortisation beträgt 25 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sofern  das  betreffende  Gebäude  noc  h  anderen  Zwecken  dient,  wird  der  Beitrag  anteilsmässig  von  den  der  Fe  und Einrichtungen berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  höchstens  beitragsberechtigte  m  3  -Preis  wird  durch  den  Verwal-  tungsrat  festgelegt  und  jährlich  durch    die  Direktion  gemäss  dem  Zürcher  Baukostenindex angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1    An  die  Kosten  der  Einrichtungen  von  Telefonalarmanlagen  (Apparate,  Installationen, Montagekosten und  Gebührenablösungen, Mutationskosten  usw.) können Beiträge im Rahmen des  Anhangs 1 ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Andere  von  der  Anstalt  anerkannt  e  Feuerwehralarmeinrichtungen  wie  z.B. Sirenenanlagen, Funk-Meldeem  pfänger usw. können im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1 lit. a durch Beiträge unterstützt werden.
                            C. Beiträge an bewegliches Feuerwehrmaterial
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1   Beiträge können im Rahmen des A  nhangs 1 geleistet werden an:  a)    Feuerwehrmaterial,   -geräte   und  Ausrüstungen,   inkl.   persönliche  Ausrüstung;  b)    Motorfahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  notwendigen  Fahrzeuge,  Mo  torspritzen,  Wasserwerfer,  Atem-  schutz-Langzeitgeräte,   Funkausrüst  ungen   und   Transportschläuche   der  Stützpunktfeuerwehren   kann   zu   de  n   ordentlichen   Beiträgen   gemäss  Absatz  1  ein  Zuschlag  von  45  %  (i  nsgesamt  mind.  65  %  und  max.  85  %)  geleistet werden.  m  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Ausnahmsweise  kann  auch  für  weite  re  Ausrüstungen  ein  angemessener  Zuschlag  von  höchstens  45  %  (ins  gesamt  mind.  65  %  und  max.  85  %)  ausgerichtet werden, wenn der  Bedarf genügend ausgewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  nämlichen  Beiträge  wie  bei  Ne  uanschaffungen  können  auch  an  die  Kosten  wesentlicher  Umbauten  von  Geräten  und  Fahrzeugen  gewährt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            An  die  Aufwendungen  für  Versicher  ungen, Fahrbewilligungen, Unterhalt  und  Reparaturen  der  Stützpunktfahrze  uge  wird  ein  jährlicher  Beitrag  geleistet, wie er für Fahrzeuge  gemäss § 11 zur Anwendung gelangt. Der  gleiche  Beitrag  wird  bei  auswärtigen    Einsätzen  an  die  Soldkosten  ausge-  richtet,  sofern  diese  (wie  z.B.  bei  Öl-  und  Chemiewehreinsätzen)  nicht  von dritter Seite vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1   Bei Einsätzen können Feuerwehren  die Aufwendungen für Löschschaum  und  Löschpulver  zu  50  %  vergütet  we  rden;  den  Stützpunktfeuerwehren  vergütet die Anstalt bei auswärtig  en Hilfeleistungen diese Aufwendungen  voll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Neufüllung  von  privaten  Lösc  happaraten,  die  zur  Verhinderung  eines  Gebäudebrandes  einge  setzt  wurden,  wird  zu  50  %  vergütet,  sofern  der Fahrhabeversicherer den gl  eichen Betrag entrichtet.  D. Beiträge an Ausbildung und Versicherung der  Feuerwehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Der kantonale Löschfonds übernimmt:  a)    bei  den  nach  §  22  des  Geset  zes  über  das  Feuerwehrwesen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. März 1971
                            1)      angeordneten    Feuerwehr  kursen,    Inspektionen,  Rapporten  und  Übungen  die  Kosten  fü  r  Instruktion,  Verwaltung,  Sold,  Unterkunft,  Verpflegung  und  Reiseentschädigung.  Die  Höhe  des  Soldes  und  der  Reiseentschäd  igung  wird  vom  Verwaltungsrat  festgesetzt;  b)    die Kosten der vom Aargauischen   Feuerwehrverband, anderen Fach-  verbänden oder Institutionen im Ei  nvernehmen mit der Direktion der  Anstalt   durchgeführten   Ausbil  dungskurse   gemäss   den   vom   Ver-  waltungsrat aufgestellten Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 581.100  Unterhalts-  beiträge an  Stützpunkte  Beiträge an  Löschmittel  Ausbildungs-  beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            Zu Lasten des kantonalen Löschfonds gehen:  a)     50  %  der  Hilfskassenprämien  und  der Verbandsbeiträge des Schwei-  zerischen  Feuerwehrverbandes  (SFV).  Die  Abrechnung  für  diesen  Anteil erfolgt mit dem SFV direkt;  b)     die  Prämien  für  die  Unfall-Versicherung  der  nicht  dienstpflichtigen  Personen,  die  bei  Feuerwehrein  sätzen  und  Feuerwehrübungen  Hilfe  leisten;  c)     die   Prämien   für   die   Unfallversicherung   für   Figuranten   während  Feuerwehrübungen und -kursen;  d)    die Prämien für die Haftpflicht  versicherung für Feuerwehrkurse;  e)    die  Prämien  für  die  Vollkaskoversicherung  für  private  PW  von  Feuerwehrinstruktoren bei Dienstfahrten.  E. Gesuchsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1    Beitragsgesuche  für  die  Erste  llung,  den  Umbau  und  die  Erweiterung  folgender  Anlagen  sind  vor  der  defin  itiven  Auftragserteilung  der  Anstalt  zur Genehmigung einzureichen:  a)    Wasserversorgungs- und Hydrantenanlagen;  b)    Feuerwehrlokale;  c)    Feuerwehralarmeinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den Beitragsgesuchen sind in  einfacher Ausführung beizugeben:  a)     bei  Neu-  und  Umbauten  und  gr  össeren  Erweiterungen  von  Wasser-  versorgungs- und Hydrantenanlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. technischer Bericht, welc her Angaben enthalten muss über
                            bestehende  Wasser-  und  Löschverhä  ltnisse,  Zahl  der  zu  versor-  genden  Personen  und  den  Viehbest  lung, Leistung der Pumpenanlage  n, geologische Untersuchungen  zu Quell- und Grundwasser-Fa  ssungen, Wassermessungen und -  untersuchungsergebnisse     (chemi  sch     und     bakteriologisch),  Reservoiranlage  und  Löschreserve,  Leitungsnetz  (inkl.  Quell-  zuleitungen)  und  Bestimmung  der  Röhrenkaliber,  Druckhöhen-  berechnungen, Steuerungsanla  gen, Betriebskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. detaillierter Voranschlag über allgemeine Kosten (Ankauf von
                            Quellen,  Landerwerb,  Kultursch  äden  und  Durchleitungsrechte),  Bauarbeiten   (Quellfassungen,  Brunnstuben,   Reservoire,   Lei-  tungsnetz,  Hydranten,  Pumpwe  rke,  Grundwasserfassung,  Filter-  brunnen,  Pumpenhaus,  maschinelle  r  Teil,  elektrische  Zuleitung,  Steuerungsanlage), Projekt- und Bauleitungskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                3. allgemeiner Übersichtsplan, Massstab 1:5'000, evtl. 1:2'000 und
                            Situationspläne    1:1'000    mit    Qu  Pumpwerken,  Reservoiren,  Vert  eilungsnetz  mit  Röhrenkaliber,  Schieber, nummerierte Hydranten, Entlüftungen, Entleerung und  Leerlaufleitungen,     Gebäude  mit     Versicherungs-Nummern,  Druckverhältnisse der Hydrante  n, Fernmeldeanlagen und Lösch-  reserve-Haupt- und Nebenauslöse  -Stationen, Höhenangaben von  Quellen, Reservoiren und Pumpwerken;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Längenprofile des Leitungsne tzes und Drucklinien (Längen
                            1:2'000 oder 1:1'000, Höhen 1:200 oder 1:100);
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Detailpläne für Reservoire und Schieberhäuser;
6. Detailpläne der Grundwa sserfassung und des Pumpwerkes;
7. hydraulisch-elektrisches Schema;
                            b)    bei kleineren Hydrantennetzerweiterungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. detaillierter Kostenvoranschlag;
2. Situationsplan 1:1'000, ge mäss Absatz 2 lit. a Ziff. 3;
                            c)    bei Quellfassungen und Grundwasserpumpwerken:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            1)       die     Vernehmlassung     der     Abteilung     für     Umwelt     des  Departements Bau, Verkehr und Umwelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. geologisches Gutachten und technischer Bericht über Grund-
                            wasserverhältnisse,  Ergebnis  der  Probebohrung  und  des  Pump-  versuches, Zahl und Art der Pu  mpen und Motoren, Pumpenleis-  tung, manometrische Förderhöhe,  Schalttafel mit Apparaturen;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. detaillierter Kostenvoranschlag;
4. Situationspläne 1:1'000;
5. Detailpläne über Brunnstuben, Filterbrunnen, Pumpschächte,
                            Pumpenhaus, Pumpenbassin;
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Vernehmlassung des Amtes für Verbraucherschutz über Projekt
                            und Wasserbeschaffenheit;   2)  d)    bei Fernmelde- und Fernöffneranlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Situationsplan 1:1'000 m it Geber- und Empfängerstation und
                            Kabelführung (Trasse), Löschres  erve-Haupt- und Nebenauslöse-  Station;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. detaillierter Kostenvoranschlag;
3. Angaben über das System und dessen Funktionieren;
4. hydraulisch-elektrisches Schema;
                            e)    bei    Feuerwehrlokalen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   72   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 420).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziffer   21   der   Vero  rdnung   2   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 760).
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Baubeschrieb mit einem komple tten Plansatz (Situation, Grund-
                            risse, Ansichten, Schnitte);
                        
                        
                    
                    
                    
                2. detaillierte oder kubische Kost enberechnungen nach den SIA-
                            Normen  (Kosten  für  das  ganze  Bauobjekt,  Auszug  für  die  der  Feuerwehr  dienenden  Gebäudete  ile,  Installationen  und  Einrich-  tungen,  sofern  das  betreffende    Gebäude  noch  anderen  Zwecken  dient);  f)     bei     Feuerwehralarmeinrichtungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Angaben über das System und die Funktion der Anlage, Aus-
                            baugrösse und Erweiterungsmöglichkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Art und Platzierung der Alarms tellen und der Zusatzeinrichtun-
                            gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. detaillierter Kostenvoranschl ag über Apparate, Gebührenablö-
                            sungen, Montage, Installatione  n und wiederkehrende Kosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Angaben über die Aufteilung de r Teilnehmeranschlüsse auf die
                            einzelnen Feuerwehre  n und Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1    Alle  Anlagen  sind  fachgerecht  au  szuführen  und  haben  dem  neuesten  Stand der Technik zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Druckleitungen  sind  Materialie  n  zu  wählen,  die  den  besonderen  Anforderungen  hinsichtlich  Druckf  genügen.  Die  Verlegung  nicht  elektr  isch  leitender  Rohre  darf  nur  mit  Zustimmung der Erdungsinteressenten erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1    Beitragsgesuche  für  Feuerwehrmat  erial  und  -ausrüstung  können,  sofern  es im Folgenden oder im Einzelfall dur  ch die Anstalt nicht anders vorge-  schrieben   ist,   unter   Beilage   der  quittierten   Originalrechnungen   nach  erfolgter  Anschaffung  bis  spätestens  30.  September  des  folgenden  Jahres  eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei verspätet eingereichten Beitrag  sgesuchen beträgt die Kürzung 10 %.  Nach fünf Jahren verfällt die Beitragsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            Für  Feuerwehrfahrzeuge,  Spezialanhä  nger,  Löschcontainer,  Motorsprit-  zen,     Anhängeleitern,     Atemschut  zausrüstung,     Funkausrüstung     und  Umbauten solcher Geräte ist vor de  r Beschaffung ein Beitragsgesuch mit  detaillierten Offertunterlagen einzurei  der  Anstalt  ein  mit  dem  Lieferanten  a  bgeschlossener  Kaufvertrag  in  drei  Exemplaren zur Genehmigung und Erte  ilung der Zusicherung vorzulegen.  ) Ausführung  ) Anschaffun-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            Wird  ein  eingereichtes  Projekt  nachträglich  geändert,  ist  der  Anstalt  hievon  unverzüglich  Kenntnis  zu  geben  und,  falls  bei  den  Kosten  eine  Änderung eintritt, ein ergänzende  s Beitragsgesuch einzusenden.  F. Auszahlung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1    Die  definitive  Festsetzung  und  Auszahlung  der  Beiträge  erfolgt,  nach-  dem:  a)     die  Fertigstellung  bzw.  Ablie  ferung  erfolgt  ist  und  die  Abrechnung  unter Beilage der quittierten Originalbelege vorliegt;  b)    die in der Beitragszusicher  ung gestellten Bedingungen erfüllt sind;  c)     die  in  der  Regel  durchzuführende  Abnahme  zu  keinen  Beanstandun-  gen Anlass gibt;  d)    von   sämtlichen   Ausführungsplänen   der   Wasserversorgungs-   und  Hydrantenanlagen  der  Anstalt  ei  n  Exemplar  kostenlos  überlassen  worden ist;  e)     der  nach  den  Weisungen  der  Anst  alt  zu  erstellende  Hydrantenplan  abgeliefert ist (Massstab 1:  2'000 oder 1:2'500 oder 1:5'000);  f)     bei    grösseren    Wasserversor  gungs-    und    Hydrantenanlagen    ein  Schlussbericht vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anstalt  ist  berechtigt,  in  be  sonderen  Fällen  vor  der  Auszahlung  des  Beitrages eine Untersuchung durch Experten anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei grösseren Beitragszusicherungen  kann die Anstalt auf Gesuch hin im  Rahmen  von  Budget  und  vorhandenen  Mitteln  Teilzahlungen  an  ausge-  wiesene Aufwendungen ausrichten.  G. Verpflichtungen der Beitragsempfänger
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1   Die Inhaber beweglichen Materials ode  r fester Anlagen, für die Beiträge  geleistet worden sind, haben die Pf  stets  dienstbereitem  Zustand  zu  er  halten  und  der  Anstalt  bei  Bedarf  für  Ausbildungszwecke kostenlos zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  Hilfe  von  Beiträgen  beschafft  e  Einrichtungen  und  Materialien  dür-  fen  nur  zu  Feuerwehrzwecken  ve  rwendet  und  nur  mit  Zustimmung  der  Anstalt veräussert oder ausse  r Betrieb gesetzt werden.  III. Projekt-  änderungen  Voraussetzungen  der Auszahlung  I. Unterhalt und  Verwendung der  durch Beiträge  geförderten  Einrichtungen  und Materialien  a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Nichteinhaltung  dieser  Verp  flichtungen  können  die  Fehlbaren  zur  gänzlichen   oder   teilweisen   Rückzah  lung   der   empfangenen   Beiträge  verhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Anstalt steht das Recht zu, jederzeit Kontrollen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1    Für  jede  Hydrantenanlage  ist  ein  Br  unnenmeister  zu  bestimmen,  der  in  Verbindung  mit  den  Feuerwehrorganen  für  richtigen  Unterhalt  und  rich-  tige  Bedienung  und  für  sofortige  Einschaltung  der  Löschreserve  im  Brandfall zu sorgen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Brunnenmeister ist ein Pflic  htenheft gemäss den Richtlinien des  Schweizerischen  Vereins  des  Ga  s-  und  Wasserfaches  (SVGW)  aufzu-  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Jeder  Inhaber  einer  Hydrantenanlag  e  hat  sich  vor  der  Auszahlung  des  Beitrages  aus  dem  kantonalen  Löschfonds    schriftlich  zu  verpflichten,  die  vorgeschriebene Löschreserve  stets zur Verfügung zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ebenso  ist  der  Inhaber  der  Anla  ge  für  die  Erhaltung  der  ständigen  Gebrauchsfähigkeit  der  Hydranten  ve  rantwortlich.  Alle  Hydranten  sind  gemäss  §  15  Verordnung  zum  Gesetz  über  das  Feuerwehrwesen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Dezember 1972
                            1)    auf  ihren  Zustand  und  ihre  Funktionsfähigkeit  zu  prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Fernöffnung  der  Löschreserve  ab  Betriebswarte  und  Nebenauslöse-  stationen ist monatlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            1    Besitzer  von  aus  dem  kantonalen  Löschfonds  subventionierten  Wasser-  versorgungs-   und   Hydrantenanlagen  sind   auf   Verlangen   der   Anstalt  verpflichtet:  a)    den Anschluss einzelner Hydran  ten für den Löschschutz von Gebäu-  den in Nachbargemeinden unentgeltlich zu gestatten;  b)     den  Einkauf  umliegender  Gemei  nden  in  die  Löschwasserversorgung  zu  gestatten,  wenn  die  technisc  hen  Voraussetzunge  n  gegeben  sind  und der Zusammenschluss sich als rationell erweist;  c)    an die umliegenden Gemeinden  und Gehöfte Trink- und Brauchwas-  ser  gegen  angemessene  Entschäd  igung  abzugeben,  soweit  es  die  Leistungsfähigkeit der Anlage und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die ungerechtfertigte Missachtung dieser Verpflichtungen berechtigt die  Anstalt zur teilweisen oder gänzlic  hen Rückforderung der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute:  §  12  der  Verordnung  zum  Feue  rwehrgesetz  vom  4.  Dezember  1996,  SAR 581.111  ) Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Anstalt  erlässt  Richtlinien  über  die  Berechnung  des  Selbstkosten-  preises,  welcher  der  Kalkulation  des  Wasserabgabepreises  bei  Wasser-  lieferungsverträgen zugrundeliegt.  H. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            1    Diese  Verordnung  ist  in  der  Geset  zessammlung  zu  publizieren.  Sie  tritt  am 1. Januar 1992 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Regulativ über die Beitragslei  stung aus dem kantonalen Löschfonds  an das Feuerwehrwesen vom 28. April 1983   1)   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Verordnung  findet  auf  Anschaffunge  n,  für  die  bereits  verbindlich  Beiträge  zugesichert  sind  oder  die  vor  dem  1.  Januar  1992  getätigt  wur-  den, keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nicht in der AGS publiziert.  Inkrafttreten,  Aufhebung  bisherigen  Rechts,  Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1   1)  Skala  der  Beiträge  aus  dem  kantonalen  Löschfonds  für  Hydranten-  und Wasserversorgungsanlagen  Tragfähigkeitsfaktor  in % des kant. Ø  Projekte, Wasserbeschaffung,  Reservoire (Anteil Brauchwasser),  Leitungsnetz, Fernsteuerungen,  Löschwasser-Bezugsstellen  Hydranten, Reser-  voire (Anteil Lösch-  wasser), Löschwas-  ser-Behälter  bis 60 %  8 %  25 %  bis 90 %  6 %  20 %  bis 120 %  4 %  15 %  über 120 %  2 %  10 %  Pflichtersatzertrag  pro Einwohner  in % des kant. Ø  bis 60 %  8 %  25 %  bis 90 %  6 %  20 %  bis 120 %  4 %  15 %  über 120 %  2 %  10 %  Skala der Beiträge aus dem kantonalen Löschfonds für  Feuerwehrmaterial, -einrichtungen und -fahrzeuge  Tragfähig-  keitsfaktor in  % des kant. Ø  Feuerwehr-  lokale  Feuerwehr-  material,  -geräte,  -ausrüstungen  Motorfahr-  zeuge  Telefon-  alarmanlagen  bis 40 %  21 %  21 %  32 %  40 %  bis 60 %  18 %  18 %  27 %  38 %  bis 80 %  15 %  15 %  22 %  36 %  bis 100 %  12 %  12 %  17 %  34 %  bis 120 %  9 %  9 %  12 %  32 %  über 120 %  6 %  6 %  7 %  30 %  Pflichtersatz-  ertrag pro  Einwohner in  % des kant. Ø  bis 40 %  21 %  21 %  32 %  40 %  bis 60 %  18 %  18 %  27 %  38 %  bis 80 %  15 %  15 %  22 %  36 %  bis 100 %  12 %  12 %  17 %  34 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  25.  Mai  2005,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2006  (AGS 2005 S. 604).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  bis 120 %  9 %  9 %  12 %  32 %  über 120 %  6 %  6 %  7 %  30 %  Subvention von Ersatzanlagen in der Wasserversorgung  Die  Kosten  für  einen  gleichwer  tigen  Ersatz  von  Wasserversorgungs-  anlagen   werden   beitragsberechtigt,   sofern   mindestens   die   festgelegte  Betriebsdauer  erreicht  wurde.  Wird  die  festgelegte  Mindestbetriebsdauer  unterschritten, so wird der Restwert  der zu ersetzenden und bereits früher  subventionierten Anlage wie folgt al  s prozentualer Abzug von den neuen  beitragsberechtigten Kosten berücksichtigt:  Anlage-Teile                                               Betriebsdauer  in Jahren  Abzug  in %  Quellfassungen, Brunnstuben,  Grundwasser-Filterbrunnen,  Reservoire, Pumpwerke,  Leitungsnetze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 ... 49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 ... 54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 ... 59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 ... 64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 ... 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 ... 74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 ... 79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  Hydranten    0 ... 49  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50                                                                    ...                                                                    0  Fernsteuerungen  (reine Modernisierung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 ... 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Fernsteuerung (im Zusammenhang mit  einem Ausbau der Wasserversorgung  oder wenn eine Erweiterung aus  technischen Gründen nicht mehr  möglich ist)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 ... 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ... 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 ... 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 ... 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2   1)  Theoretische Rationalisierungseffekte  (Berechnet  auf  Grund  der  Richtlinien  des  Aargauischen  Versicherungs-  amtes  gemäss  §  3  Abs.  1  der  Ve  rordnung  zum  Feuerwehrgesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Dezember 1996 2) )
                            Zusammenschlüsse  von Feuerwehren und  gemeinsame Anschaffungen  nach Grössenklassen (GK)  Feuerwehr-  lokale  %-Sätze  Feuerwehr-  material  %-Sätze  Motorfahr-  zeuge  %-Sätze  GK  plus  GK  plus  GK   =>  GK  Ein-  spa-  rung  Bonus  Malus  Ein-  spa-  rung  Bonus  Malus  Ein-  spa-  rung  Bonus  Malus  I   +  I   =>  I  25         15         50         19         50         21  I   +  I   =>  II  31         18         32         15         36         17  I                +        I                +        I                =>        II  43         22         54         21         57         23  I                +        I                +        I                =>        III  27         16         40         17         26         14  I   +  II   =>  II  37         20         42         17         44         19  I   +  II   =>     III  20         14         24         12           3           7  I   +  II   +  I   =>  II  38         20         59         22         61         24  I   +  II   +  I   =>     III  39         21         46         19         32         15  I               +       II              +       II              =>       II  48         24         63         23         64         25  I               +       II              +       II              =>       III  35         19         52         20         38         17  I               +       II              +       II              =>       IV  35         19         35         15         12         10  I   +  III   =>     III  37         20         36         16         31         15  I   +  III   =>     IV  12           11           13           9           3           7  I   +  III   +  I   =>     III  30         17         53         20         53         21  I   +  III   +  I   =>     IV  30         17         36         16         26         14  I   +  III   +  II   =>     III  27         16         57         21         57         23  I   +  III   +  II   =>     IV  26         16         41         17         30         15  I              +      III            +      III            =>      IV  30         17         47         19         42         18  I   +  IV   =>     IV  22         14         29         14         24         13  I   +  IV   +  I   =>     IV  23         15         45         18         39         17  I   +  IV   +  II   =>     IV  32         18         49         19         42         18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  25.  Mai  2005,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2006  (AGS 2005 S. 604).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 581.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  I   +  IV   +  III      =>     IV  30         17         53         20         51         21  I             +      IV            +      IV            =>      IV  39         20         58         22         57         23  Zusammenschlüsse  von Feuerwehren und  gemeinsame Anschaffungen  nach Grössenklassen (GK)  Feuerwehr-  lokale  %-Sätze  Feuerwehr-  material  %-Sätze  Motorfahr-  zeuge  %-Sätze  GK  plus  GK  plus  GK   =>  GK  Ein-  spa-  rung  Bonus  Malus  Ein-  spa-  rung  Bonus  Malus  Ein-  spa-  rung  Bonus  Malus  II   +  II   =>  II  33         19         50         19         50         21  II   +  II   =>     III  36         19         34         15         13         10  II   +  II   =>     IV  22         14         11           9         –22           6  II              +       II              +       II              =>       III  38         20         56         21         42         18  II              +       II              +       II              =>       IV  25         15         40         17         19         11  II   +  III   =>     III  25         15         43         18         37         17  II   +  III   =>     IV  26         16         23         12         11           9  II   +  III   +  II   =>     III  36         19         60         22         54         22  II   +  III   +  II   =>     IV  35         19         46         18         35         16  II             +      III            +      III            =>      IV  27         16         51         20         45         19  II   +  IV   =>     IV  19         13         36         16         29         15  II   +  IV   +  II   =>     IV  29         17         53         20         45         19  II   +  IV   +  III      =>     IV  36         20         56         21         53         22  II             +      IV            +      IV            =>      IV  35         19         61         22         58         23  III   +  III   =>     IV  17         12         32         15         29         15  III            +      III            +      III            =>      IV  35         19         55         21         53         22  III   +  IV   =>     IV  30         17         42         17         41         18  III   +  IV   +  III      =>     IV  34         19         60         22         59         23  III            +      IV            +      IV            =>      IV  41         21         63         23         63         25  IV   +  IV   =>     IV  30         17         50         19         50         21  IV            +      IV            +      IV            =>      IV  47         24         67         24         67         26