Gegenrechtserklärungen der Regierungen der Kantone Aargau und Glarus betreffend Befreiung von den Erbschafts- und Schenkungssteuern
                            Gegenrechtserklärungen  der Regierungen der Kantone Aargau und Glarus  betreffend Befreiung von den Erbschafts- und  Schenkungssteuern  Vom 21. November/31. Dezember 1930  Der Regierungsrat des Kantons Aargau an  den Regierungsrat des Kantons Glarus in Glarus.  Getreue, liebe Eidgenossen!  Wir beehren uns, Euch mitzuteilen,  dass wir nach Prüfung Eurer Zuschrift  vom 6. November 1930 betr. die neue  Bestimmung (§ 19 lit. c) im Gesetz  über  das  Landessteuerwesen  beschlossen  haben,  Eu  ch  hierüber  folgende  Erklärung abzugeben:  Das  Gegenrecht  für  die  Befreiung  von  der  Erbschafts-  und  Schenkungs-  steuer wird zugesichert:  a)    Gänzliche Steuerfreiheit für Zuwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. an den Kanton Glarus,
2. an die glarnerischen Einw ohner-, Ortsbürger- und Kirchgemein-
                            den,  soweit  es  sich  um  allgem  eine  Wohlfahrts-,  Bildungs-  und  Kultuszwecke handelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. an die staatlich unterstützten wohltätigen Anstalten mit Sitz im
                            Kanton Glarus.  b)    Steuerfreiheit  für  einen  Betrag  von  Fr.  10'000.–,  wobei  mehrfache  Zuwendungen  des  gleichen  Erbla  ssers  oder  Schenkers  zusammen-  gerechnet werden, bei Zuwendungen an
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die glarnerischen Einwohner-, Ortsbürger- und Kirchgemeinden,
                            soweit nicht gänzliche Steuerfreiheit besteht,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die staatlich anerkannten Landeskirchen des Kantons Glarus,
3. gemeinnützige und wohltätige Institutionen mit Sitz im Kanton
                            Glarus.  AGS 1996 S. 223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wir  ersuchen  Euch,  uns  mitzuteilen,    ob  Ihr  bereit  seid,  dieser  Erklärung  zuzustimmen.  Wir  benützen  den  Anlass,  um  Euch,  ge  treue,  liebe  Eidgenossen,  samt  uns  dem Machtschutze Gottes zu empfehlen.  Aarau, den 21. November 1930  Im   Namen des Regierungsrates,  Der Landammann:  S  TUDLER  Der Staatsschreiber:  H  EUBERGER  Der Regierungsrat des Kantons Glarus  an den Regierungsrat des Kantons Aargau, Aarau.  Glarus, den 31. Dezember 1930  Getreue, liebe Eidgenossen!  Mit  Zuschrift  vom  21.  November  1930  sichert  Ihr  uns  die  Befreiung  von  der  Erbschafts-  und  Schenkungssteuer  zu,  wobei  Ihr  unterscheidet  zwi-  schen gänzlicher und teilw  eiser Steuerbefreiung.  Wir sichern Euch hiemit Gegenrecht zu   und erklären uns bereit, dieselben  Grundsätze  für  Vermächtnisse  und  Sc  henkungen  zu  Gunsten  aargauischer  Körperschaften  und  wohltätiger  Anst  alten  anzuwenden,  wie  Ihr  sie  für  Vermächtnisse und Schenkungen zu Gunste  n glarnerischer Körperschaften  und wohltätiger Anstalten beobachten werdet.  Mit  dem  Text  Eurer  Gegenrechtser  klärung  gehen  wir  einig  und  danken  Euch für Euer Entgegenkommen.  Wir   empfehlen   Euch,   getreue,   lie  be   Eidgenossen,   samt   uns   dem  Machtschutze Gottes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Namens des Regierungsrates,  Der Ratsschreiber:  D  R  .  T  RÜMPY  Der Landammann:  E.  H  AUSER