Interkantonale Vereinbarung über die Aufnahme von Schülern in die landwirtschaftlichen Schulen Sennwald und Flawil
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Aufnahme von Schülern in die landwirtschaftlichen  Schulen Sennwald und Flawil  vom 16. August 1982 (Stand 1. Oktober 1982)  Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh. und St.Gallen  vereinbaren:  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kanton   St.Gallen   verpflichtet   sich,   im   Rahmen   der   verfügbaren   Ausbil  -  dungsplätze Schüler mit Wohnsitz in den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appen  -  zell I.Rh. in die landwirtschaftliche Fachschule aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St.Gallen bestimmt den Schulort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schüler mit Wohnsitz in den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh.  haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Schüler mit Wohnsitz im Kanton  St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone Appenzell A.Rh. und  Appenzell  I.Rh. entrichten  je Schüler  einen  jährlichen Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Beitrag   entspricht   den   Nettobetriebskosten   je   Schüler.   Kalkulatorische  Kosten werden unter Vorbehalt der Leistung von Baubeiträgen nicht belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Nettobetriebskosten   der   Fachschule   werden   aufgrund   des   Rechnungsab  -  schlusses der landwirtschaftlichen Schulen berechnet. Massgebend ist die Staats  -  rechnung des dem Winterkurs vorangegangenen Rechnungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Betrag wird auf den Abschluss des Schuljahres fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug ab 1. Oktober 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten   über   Auslegung   und   Anwendung   dieser   Vereinbarung   werden  nach Art.  113  Abs.  1  Ziff.  2 der Bundesverfassung  2    dem Bundesgericht unterbrei  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  September gekündigt werden, erstmals auf den 30.  September 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es werden aufgehoben:  a)  der Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell I.Rh. betreffend  die Aufnahme von Schülern aus dem Kanton Appenzell I.Rh. in die landwirt  -  schaftlichen Schulen des Kantons St.Gallen vom 1. September 1970;  3  b)  der Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend  die Aufnahme von Schülern aus dem Kanton Appenzell A.Rh. in die landwirt  -  schaftlichen Schulen des Kantons St.Gallen vom 21. September 1970.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird ab 1.  Oktober 1982 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.  April 1999, SR  101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nGS 7, 336 (sGS 611.211).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  nGS 7, 338 (sGS 611.212).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  17–65  16.08.1982  01.10.1982  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.08.1982  01.10.1982  Erlass  Grunderlass  17–65