Kantonsratsbeschluss über ein Darlehen an die Genossenschaft Olma Messen St.Gallen
                            Kantonsratsbeschluss  über ein Darlehen an die Genossenschaft Olma Messen St.Gallen  vom 25. Januar 2005 (Stand 25. Januar 2005)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 27.  April 2004 Kenntnis genommen und  beschliesst:  1  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Genossenschaft Olma Messen St.Gallen wird ein befristetes und verzinsliches  Darlehen von 3  Mio. Franken gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Darlehen wird der Investitionsrechnung belastet.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Laufzeit des Darlehens beginnt am 10.  Januar 2005 und endet am 10.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab dem 10.  Januar 2010 amortisiert die Genossenschaft Olma Messen St.Gallen  das Darlehen mit einer jährlichen Rate von wenigstens 300  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zinssatz beträgt 3  Prozent.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Kantonsrat erlassen am 1. Dezember 2004; nach unbenützter Referendumsfrist rechts  -  gültig geworden am 25. Januar 2005; in Vollzug ab 25. Januar 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art.  7   Abs. 1 und Art.  8   Bst. b RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  40–27  25.01.2005  25.01.2005  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2005  25.01.2005  Erlass  Grunderlass  40–27