Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung des Regierungsbeschlusses über den Beitritt des Kantons St.Gallen zur Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten
                            Kantonsratsbeschluss  über die Genehmigung des Regierungsbeschlusses über den  Beitritt des Kantons St.Gallen zur Interkantonalen Vereinbarung  über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der  Aufklärung von Gewaltdelikten  vom 16. November 2010 (Stand 16. November 2010)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 2.  März 2010  1   Kenntnis genommen und  erlässt  gestützt auf Art.  65  Bst.  c der Kantonsverfassung vom 10.  Juni 2001  2  als Beschluss:  3  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsbeschluss vom 2.  März 2010  4    über den Beitritt des Kantons  St.Gallen zur Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusam  -  menarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten wird genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.  5  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erklärt:  6  Der Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung des RRB über den Beitritt des  Kantons St.Gallen zur Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte  Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten wurde am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  November 2010 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 5.  Oktober bis 15.  November 2010 kein Begehren um Anordnung einer Volksab  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2010, 941 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Kantonsrat erlassen am 22. September 2010; nach unbenützter Referendumsfrist  rechtsgültig geworden am 16. November 2010; in Vollzug ab 16. November 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  451.60  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  49   Abs. 1 Bst. b KV, sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Siehe ABl 2010, 3669 f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stimmung gestellt worden ist.  7  Der Erlass wird ab 16.  November 2010 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Referendumsvorlage siehe ABl 2010, 3194.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  46–19  16.11.2010  16.11.2010  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2010  16.11.2010  Erlass  Grunderlass  46–19