Reglement über die Hundehaltung
                            Reglement über die Hundehaltung (HHR)  vom 11.03.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Gesetz   vom   2.  November   2006   über   die   Hundehaltung  (HHG);  gestützt auf das Tierschutzgesetz des Bundes vom 9.  März 1978 (TSchG) und  seine Vollzugsverordnung vom 27.  Mai 1981 (TSchV);  gestützt auf das Tierseuchengesetz des Bundes vom 1.  Juli 1966 (TSG) und  seine Vollzugsverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV);  auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Dieses Reglement soll den Vollzug der Gesetzgebung im Bereich der Hun  -  dehaltung gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hundekontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Kennzeichnung und Registrierung (Art. 16 ff. HHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 ...
Art. 3 ...
Art. 4 Registrierung – Datenbank
                            1  Die Hunde werden in der Datenbank AMICUS eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Registrierung – Inhalt der Datenbank
                            1  Zusätzlich zu den von der Bundesgesetzgebung vorgeschriebenen  Daten  enthält die Datenbank folgende Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Namen und das Geburtsdatum der bisherigen Halterinnen oder Hal  -  ter des Hundes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Angaben darüber, ob der Hund auf der Liste gefährlicher Hunde steht  und ob eine Massnahme nach Artikel 27 und 28 HHG ergriffen worden  ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Angaben darüber, ob die Halterin oder der Halter über eine Hundehal  -  tungsbewilligung für eine der Rassen oder einen der Rassetypen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 verfügt;
                            d)  Angaben darüber, ob der Hund zu einer der Kategorien gehört, die im  Sinne von Artikel 55 von der Hundesteuer befreit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Registrierung – Aktualisierung der Daten
                            1  Die ordentliche Halterin oder der ordentliche Halter des Hundes ist ver  -  pflichtet, der Datenbank jegliche Adressänderungen sowie den Tod des Tiers  innerhalb von 2 Wochen zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer erstmalig einen Hund erwirbt, muss dies der Gemeinde melden und ihr  die seine Person betreffenden Daten übermitteln. Die zuständigen Gemeinde  -  behörden erfassen die Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstierärztin  oder Kantonstierarzt (das Amt) nimmt die notwendigen Mutationen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Behörden und die Gemeinden, die die Datenbank für die Erhebung der  Hundesteuer benutzen, müssen die darin enthaltenen Angaben kontrollieren  und Ungenauigkeiten dem Veterinäramt melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Registrierung – Zugang zu und Verwendung der Daten
                            1  Zugang zur Datenbank haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Finanzverwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Oberämter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Amt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Kantonspolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die kantonale Auffangstelle sowie die vom Staat mit der Aufnahme von  streunenden oder gefundenen Hunden beauftragten Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzverwaltung darf die Daten nur für die Erhebung der Hundesteuer  benutzen. Die Gemeinden und die übrigen Behörden dürfen die Daten nur für  die Massnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich benutzen. Die mit der Auf  -  nahme von streunenden oder gefundenen Hunden beauftragten Institutionen  dürfen die Daten nur zur Feststellung der Identität der Halterin oder des Hal  -  ters des Tiers benutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Haltungsbewilligung (Art. 19 ff. HHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bewilligungspflichtige Rassen und Rassetypen (Art. 19 Abs. 1
                            HHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer Hunde der folgenden Rassen und Rassetypen halten will, braucht eine  Bewilligung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  American Staffordshire Terrier;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Boerbull (Boerboel);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bullterrier, mit Ausnahme des Miniature Bullterrier;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Cane Corso Italiano;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Dobermann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Dogo Argentino (Argentinische Dogge);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Dogo Canario (Kanarische Dogge);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Fila Brasileiro;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Mastiff;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Mastin Español (Spanischer Mastiff);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Mastino Napoletano;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Rottweiler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Staffordshire Bullterrier;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  Tosa.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bewilligungsgesuch (Art. 19 Abs. 3 HHG)
                            1  Wer eine Haltungsbewilligung im Sinne von Artikel 19 Abs. 1 und 2 HHG  erhalten möchte, stellt mit dem offiziellen Formular beim Amt ein entspre  -  chendes Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das offizielle Gesuchsformular muss datiert und unterzeichnet dem Amt zu  -  gestellt werden. Je nach Gegenstand des Bewilligungsgesuchs müssen die  folgenden Dokumente beigelegt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein von einer Tierärztin oder einem Tierarzt ausgestelltes Zeugnis über  den Gesundheitszustand des Hundes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein weniger als 6 Monate alter Auszug aus dem Strafregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Kopie der Identitätskarte der Halterin oder des Halters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Das Amt kann zudem die Stellungnahme der Wohnsitzgemeinde der Ge  -  suchstellerin oder des Gesuchstellers anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt behandelt das Bewilligungsgesuch erst, wenn es alle Beilagen er  -  halten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bedingungen für die Ausstellung der Bewilligung – Bewilli -
                            gungspflichtige Rassen und Rassetypen (Art. 19 Abs. 4 HHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über die erforderlichen Kenntnisse für die Haltung und den Umgang mit  Hunden verfügt die Person, deren Fähigkeit zur Führung ihres Hundes positiv  beurteilt wurde. Diese Beurteilung erfolgt gemäss den Weisungen des Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über einen einwandfreien Leumund verfügt, wer einen Auszug aus dem  Strafregister vorweisen kann, der für die letzten 10 Jahre vor Einreichen des  Gesuchs keinen Hinweis auf eine Missachtung der schweizerischen Rechts  -  ordnung oder auf einen Verstoss gegen die körperliche Unversehrtheit ande  -  rer Personen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 ...
Art. 12 Bedingungen für die Ausstellung der Bewilligung – Haltung
                            mehrerer Hunde (Art. 19 Abs. 2 HHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um sicherzustellen, dass die Halterin oder der Halter über die erforderlichen  Kenntnisse für die Haltung mehrerer Hunde und den Umgang mit ihnen ver  -  fügt, fordert das Amt sie oder ihn auf, einen detaillierten Fragebogen auszu  -  füllen. Das Amt kann sich auch zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller  nach Hause begeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann zudem die Stellungnahme der Wohnsitzgemeinde der Ge  -  suchstellerin oder des Gesuchstellers anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Auflagen und Anforderungen (Art. 19 Abs. 5 HHG)
                            1  Das Amt kann die Bewilligung mit Auflagen und Anforderungen verbinden.  Es kann namentlich vorschreiben, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ihm jeder Wurf der bewilligten Hunde gemeldet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Hunde über eine Mindestfläche verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Hund täglich spazieren geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden die Auflagen und Anforderungen nicht erfüllt, so kann dies den  Entzug der Bewilligung zur Folge haben. Die Massnahmen nach Artikel 27  HHG bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt stellt die Bewilligung ausserdem erst aus, wenn ihm die Gebühr  nach Artikel 16 bezahlt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Gültigkeit der Bewilligung – Nicht an Auflagen oder Anforde -
                            rungen geknüpfte Bewilligung nach Artikel 19 Abs. 1 HHG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer über eine Bewilligung verfügt, die nicht an Auflagen oder Anforderun  -  gen geknüpft ist, muss sie spätestens 2 Jahre, nachdem sie ausgestellt wurde,  und dann alle 2 Jahre nach der letzten Bestätigung bestätigen lassen. Zu die  -  sem Zweck muss die betreffende Person ein Zeugnis vorweisen, das von ei  -  ner anerkannten Hundeausbilderin oder einem anerkannten Hundeausbilder  mit einer entsprechenden Bewilligung ausgestellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgrund des Zeugnisses kann das Amt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bewilligung bestätigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  verlangen, dass sich die Person erneut einer Beurteilung ihrer Füh  -  rungsfähigkeit unterzieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bestätigung der Bewilligung an Auflagen und Anforderungen knüp  -  fen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bewilligung widerrufen; es hört vorgängig die Person an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gültigkeit der Bewilligung – An Auflagen oder Anforderungen
                            geknüpfte Bewilligung nach Artikel 19 Abs. 1 HHG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer eine Bewilligung mit Auflagen oder Anforderungen hat, muss spätes  -  tens nach einem Jahr ihre Erneuerung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt führt eine Untersuchung durch. Gestützt darauf kann es:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Bewilligung ohne Auflagen und Anforderungen ausstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  verlangen, dass sich die Person erneut einer Beurteilung ihrer Füh  -  rungsfähigkeit unterzieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die an Auflagen oder Anforderungen geknüpfte Bewilligung bestätigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bewilligung widerrufen; es hört vorgängig die Person an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a Gültigkeit der Bewilligung – Bewilligung nach Artikel 19 Abs. 2
                            HHG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer eine Haltungsbewilligung nach Artikel 19 Abs. 2 HHG hat, muss beim  Amt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  spätestens zehn Jahre nach ihrer Ausstellung um ihre Erneuerung ersu  -  chen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  jede Änderung des Bestands melden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  jede Änderung der Haltungsbedingungen melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Auflagen oder Anforderungen bei der Ausstellung der Bewilli  -  gung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt kann stichprobenweise Kontrollen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Gebühren
                            1  Es werden die folgenden Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Haltungsbewilligung für Rassen oder Rassetypen  nach Artikel 8 (Art. 19 Abs. 1 HHG):  Fr. 300 bis 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Haltungsbewilligung für mehrere Hunde unabhängig  von ihrer Rasse (Art. 19 Abs. 2 HHG):  Fr. 80 bis 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Meldung und Schutzmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Gefundene und streunende Hunde (Art. 21–23 HHG)
                            1  Die vom Staat mit der Aufnahme von gefundenen oder streunenden Hunden  beauftragten Institutionen versuchen die Halterin oder den Halter des Tiers zu  ermitteln und bringen es ihm oder ihr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein gefundener oder ein streunender Hund der Kantonspolizei gemel  -  det, so versucht sie seine Halterin oder seinen Halter zu finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Gefährliche Hunde – Zuständigkeit für vorbeugende Massnah -
                            men (Art. 24 HHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   das   Ergreifen   der   in   Artikel   24   HHG   vorgesehenen   vorbeugenden  Massnahmen ist der Gemeinderat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Gefährliche Hunde – Definition eines gefährlichen Hundes (Art.
                            24 und 25 HHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Hund gilt als gefährlich, wenn er in einer gegebenen Situation die kör  -  perliche Unversehrtheit einer Person verletzt hat oder wenn aufgrund des  Gutachtens eines Sachverständigen zu befürchten ist, dass er die körperliche  Unversehrtheit einer Person verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Hunde mit Anzeichen eines überdurchschnittlichen Aggressionsverhal  -  tens nach Artikel 25 Abs. 1 Bst. c HHG gelten Hunde, deren Verhalten offen  -  sichtlich auf ein vernünftigerweise nicht tolerierbares Bissverletzungsrisiko  für Menschen in Alltagssituationen oder in ihrem gewohnten Umfeld hin  -  weist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aggressivität wird als Handlung definiert, deren offensichtliches Ziel die  Verletzung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit oder der Freiheit  einer Person ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Gefährliche Hunde – Gutachten über die Hunde der Kantonspoli -
                            zei (Art. 26 HHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei erstellt über die von ihr eingesetzten Hunde ein Gutach  -  ten, wenn Vorkommnisse im Rahmen der polizeilichen Tätigkeit ein Gutach  -  ten erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Einsichtnahme in die Liste gefährlicher Hunde (Art. 28 HHG)
                            1  Die Liste der gefährlichen Hunde darf eingesehen werden von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Amt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Oberämtern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Kantonspolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Daten auf der Liste dürfen nur für Zwecke der öffentlichen Sicherheit  verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Vorbeugende Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Sensibilisierungskurse in den Schulen (Art. 29 Abs. 1 HHG)
                            1  Die Sensibilisierungskurse in den Schulen werden grundsätzlich vom Amt  organisiert. Die Kurse dürfen nur mit der Bewilligung des Amts erteilt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt wählt die in den Kursen eingesetzten Hunde aus oder lässt sie aus  -  wählen (Einsatztest) und entscheidet allenfalls darüber, sie zurückzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann jedes Jahr überprüfen, ob diese Hunde nach wie vor für diese Kurse  geeignet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 ...
                            2.5 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 ...
Art. 25 ...
Art. 26 ...
                            2.6 Anerkennung und Kontrolle von Hundeausbilderinnen und -  ausbildern (Art. 34 HHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Gesuch um Zulassung
                            1  Wer als Hundeausbilderin oder -ausbilder anerkannt werden möchte (die  Ausbilderin oder der Ausbilder), richtet mit dem offiziellen Formular ein Ge  -  such um Zulassung an das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das offizielle Formular muss datiert und unterzeichnet sein, und es müssen  ihm die folgenden Dokumente beigelegt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Kopie der Identitätskarte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein kurzer Bericht, aus dem die kynologische Erfahrung der Ausbilderin  oder   des   Ausbilders   hervorgeht;   allfällige   Ausbildungsbestätigungen  sind beizulegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt behandelt das Gesuch erst, wenn es alle Dokumente erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zulassungsbedingungen
                            1  Um zugelassen zu werden, muss die Ausbilderin oder der Ausbilder:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  am Tag, an dem sie oder er das Gesuch einreicht, mindestens 18 Jahre  alt sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über einen einwandfreien Leumund verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit Hunden verfü  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die vom Amt erteilte Weiterbildung absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Befreiung von der Zulassung
                            1  Von der Zulassung befreit werden Ausbilderinnen oder Ausbilder von Hun  -  den für die Kantonspolizei sowie für Sicherheitsbeamtinnen und -beamten im  Sinne des Konkordats vom 18.  Oktober 1996 über die Sicherheitsunterneh  -  men. Diese Befreiung gilt nur für die in diesem Zusammenhang stehenden  Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Von der Zulassung ebenfalls befreit sind Personen, die als Ausbilderinnen  oder Ausbilder im Sinne von Artikel 11 HHG gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von der Zulassung befreiten Ausbilderinnen oder Ausbilder richten sich  nach den Weisungen des Amts über die Schutzdienstausbildung im Sportbe  -  reich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Provisorische Zulassung
                            1  Geht aus den Unterlagen zum Gesuch hervor, dass die Ausbilderin oder der  Ausbilder über die erforderlichen Kenntnisse zu verfügen scheint, so kann  das Amt ihr oder ihm eine provisorische Zulassung ausstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann diese Zulassung an folgende Bedingungen knüpfen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kurse absolvieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  unter der Verantwortung einer zugelassenen Ausbilderin oder eines zu  -  gelassenen Ausbilders tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die provisorische Zulassung ermächtigt die Ausbilderin oder den Ausbilder  dazu, während zwei Jahren als zugelassene Ausbilderin oder zugelassener  Ausbilder   tätig   zu   sein.   Das   Amt   kann   die   provisorische   Zulassung   um  höchstens drei Jahre verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31-41 ...
Art. 42 Zulassung – Weiterbildung
                            1  Das Amt organisiert und erteilt Weiterbildungen zu mindestens zwei Haupt  -  themen, nämlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kenntnis der kantonalen Gesetzesbestimmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kenntnis der Pflichten und der Verantwortung der Hundeausbilde  -  rinnen und -ausbilder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn nötig kann das Amt von den Ausbilderinnen und Ausbildern verlan  -  gen, fachspezifische Zusatzausbildungen zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Zulassung – Erteilung, Entzug oder Sistierung der Zulassung
                            1  Die Zulassung wird für eine Dauer von fünf Jahren erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle eines schwerwiegenden Verstosses der zugelassenen Person kann  sie entzogen oder sistiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt entscheidet über die Ertei  -  lung, den Entzug oder die Sistierung der Zulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Zulassung – Kontrollen
                            1  Das Amt kann die Qualität der von den zugelassenen Personen oder Perso  -  nen, die als Ausbilderinnen oder Ausbilder im Sinne von Artikel 11 HHG  gelten, erteilten Ausbildung und das Absolvieren von Fortbildungen jederzeit  überprüfen; es kann Sachverständige beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Das Amt kann im Übrigen die Qualität der von nicht zugelassenen Perso  -  nen sowie von Personen, die nicht als Ausbilderinnen oder Ausbilder im Sin  -  ne von Artikel 11 HHG gelten, erteilten Ausbildung überprüfen, insbesonde  -  re bei Trainings oder öffentlichen Veranstaltungen gemäss Artikel 39 des eid  -  genössischen Tierschutzgesetzes vom 16.  Dezember 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für seine Beurteilungen wendet es die kantonalen Standards in diesem Be  -  reich an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Gebühren
                            1  Das Amt erhebt eine Gebühr von 200 bis höchstens 500 Franken für jeden  Entscheid in Zusammenhang mit der Erteilung, dem Entzug oder der Sistie  -  rung der Zulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Entscheide in Zusammenhang mit der provisorischen Zulassung be  -  trägt die erhobene Gebühr 100 bis höchstens 300 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7 Verbot bestimmter Praktiken (Art. 36 HHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46
                            1  Das Amt regelt die Schutzdienstausbildung im Sportbereich in einer Wei  -  sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8 Weitere Pflichten von Halterinnen und Haltern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Verschmutzung (Art. 37 HHG)
                            1  Die Person, die für einen Hund die Verantwortung trägt, sorgt dafür, dass  dieser den öffentlichen Bereich und den privaten Bereich anderer nicht ver  -  schmutzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegebenenfalls ergreift sie alle zweckmässigen Massnahmen, um den Ort  zu säubern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Verschmutzungen in geeigneten An  -  lagen entsorgt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Schaden an Tieren, Wild und Wildpflanzen (Art. 38 Abs. 1 und 2
                            HHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer durch Hunde einen Schaden an Tieren erleidet, meldet dies dem Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Wald und Natur und die Kantonspolizei melden dem Amt die  von Hunden an Wild und Wildpflanzen verursachten Schäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Eingeschränkter Zutritt (Art. 38 Abs. 1 und 2 HHG)
                            1  Vom 1. April bis am 15. Juli müssen Hunde im Wald an der Leine geführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften für Naturschutzgebiete bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Haftpflichtversicherung (Art. 39 ff. HHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Versicherungsdeckung (Art. 39 HHG)
                            1  Die ordentliche Halterin oder der ordentliche Halter des Hundes muss eine  Haftpflichtversicherung haben, die eine Mindestdeckung von 1 Million Fran  -  ken pro Ereignis für Personen- und Sachschäden vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Streunende oder nicht versicherte Hunde (Art. 42 HHG)
                            1  Der Staat schliesst eine Kollektivhaftpflichtversicherung ab, die subsidiär  haftend durch streunende oder nicht versicherte Hunde verursachte Personen-  und Sachschäden abdeckt. Der Versicherungsschutz liegt bei 1 Million Fran  -  ken pro Fall mit einer Franchise von 500 Franken zu Lasten der geschädigten  Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherungsprämie wird auf alle im Kanton steuerpflichtigen Hunde  -  halterinnen und -halter verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3a Sanktionen (Art. 44 ff. HHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a
                            1  Die Widerhandlungen gegen dieses Reglement, die mit Ordnungsbusse be  -  straft werden, werden in der kantonalen Ordnungsbussengesetzgebung gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51b ...
                            4 Gebühren (Art. 45 ff HHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Kantonale Hundesteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Betrag der Steuer (Art. 45 Abs. 1 HHG)
                            1  Die auf dem Gebiet des Kantons Freiburg wohnhaften ordentlichen Hunde  -  halterinnen und -halter müssen pro Hund und Jahr eine Steuer von 100 Fran  -  ken entrichten. Der Betrag muss innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung be  -  zahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Steuernachweis (Art. 48 HHG)
                            1  Gleichzeitig mit der Rechnung wird den Hundehalterinnen und -haltern ein  Steuernachweis zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Steuernachweis   wird   erst   rechtswirksam,   wenn   die   Steuerrechnung  vollumfänglich bezahlt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Gebühr (Art. 45 Abs. 2 HHG)
                            1  Für jeden ausgestellten Steuernachweis wird eine Verwaltungsgebühr von 5  Franken erhoben. Dazu kommt eine Gebühr, mit der die Versicherungsprä  -  mie nach Artikel 51 abgedeckt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Steuerbefreiung (Art. 47 HHG) – Fälle der Steuerbefreiung
                            1  Als Hilfshunde gelten Blindenhunde und Behindertenhunde, die in einem  als gemeinnützig anerkannten Zentrum ausgebildet wurden und die zum Ziel  die soziale und professionelle Integration der Hundehalterin oder des Hunde  -  halters haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenfalls von der Steuer befreit sind Hunde, die zur aktiven Rettung einge  -  setzt werden, wie Trümmersuchhunde, Lawinenhunde und Flächensuchhun  -  de, sowie Hunde, die im Rahmen des Projekts zur Vorbeugung von Bissver  -  letzungen eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Steuerbefreiung (Art. 47 HHG) – Bedingungen, Geltungsbereich
                            und Nachweis der Steuerbefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerbefreiung der Hunde erfolgt gegen die Vorweisung einer Be  -  scheinigung. Diese wird von folgenden Stellen ausgestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Hilfshunde und Hunde, die im Rahmen des Projekts zur Vorbeu  -  gung von Bissverletzungen (Prevent a bite) eingesetzt werden: vom  Amt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Hunde, die zur aktiven Rettung eingesetzt werden: von einer Institu  -  tion, die vom Amt als gemeinnützig anerkannt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für Polizeihunde: von der Kantonspolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für Hunde von Wildhütern-Fischereiaufsehern, für Hunde für die Nach  -  suche von verletzten oder toten Tieren und für Herdenschutzhunde:  vom Amt für Wald und Natur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerbefreiung betrifft die nach den Artikeln 52 und 54 geschuldete  Steuer und Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Hundesteuer der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 ...
Art. 58 Befreiung
                            1  Die   Fälle   der   Steuerbefreiung   gemäss   Artikel   55   gelten   auch   für   die  Gemeindehundesteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Besteuerung der Händlerinnen und Händler mit Patent
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 ...
                            4.4 Erhebung und Hinterziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Im Verlauf des Jahres geborene oder erworbene Hunde
                            1  Für die Haltung von Hunden, die im Verlaufe des Jahres geboren oder er  -  worben wurden, wird die ganze Jahressteuer erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer wird innert einer Frist von sechs Monaten nach der Geburt oder  dem Erwerb des Hundes in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Bezugsbehörde
                            1  Die Besteuerung der Hunde untersteht der Finanzverwaltung. Für die Aus  -  führung gewisser Aufgaben wird sie von den Oberämtern unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Finanzdienst kann mit der Erhebung der Gemeindesteuer für  die Hunde beauftragt werden. Die Inkassoprovision beträgt 5%.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Hinterziehung der Hundesteuer (Art. 49 HHG)
                            1  Jede Hinterziehung der Hundesteuer wird von der Kantons- oder Gemeinde  -  behörde dem Oberamt angezeigt, das über den begangenen Verstoss entschei  -  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ausgesprochene Busse fällt dem Staat zu. Sie beträgt mindestens 140  Franken und darf den Höchstbetrag von 400 Franken nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kosten und Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62a Kosten
                            1  Der Tarif der Kosten des Amts wird in einer besonderen Verordnung gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 ...
                            6 Schutz der für die Bearbeitung von Bewilligungs- oder  Anerkennungsgesuchen gesammelten Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Verwendung und Zugriffsrecht
                            1  Die vom Amt in Anwendung der Artikel 9, 12, 27 und 28 Abs. 2 gesammel  -  ten Personendaten dürfen nur für die Bearbeitung von Bewilligungs- oder  Anerkennungsgesuchen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nur das Personal des Amts hat Zugriff auf diese Personendaten. Die Ver  -  fahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Sicherheit
                            1  Die mit der Bearbeitung der Personendaten betrauten Personen sind für die  Sicherheit  dieser  Daten   verantwortlich.  Sie  ergreifen   alle  zweckmässigen  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Aufbewahrung und Vernichtung
                            1  Die Personendaten werden während zehn Jahren ab der Ausstellung oder  Nicht-Ausstellung der Bewilligung oder der Anerkennung aufbewahrt. Da  -  nach werden sie vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Übergangsbestimmung
                            1  Für das Jahr 2008 können Gesuche um Hundehandelspatente gemäss Arti  -  kel 24 des vorliegenden Reglements bis am 30. Juni 2008 an das Amt gerich  -  tet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für verspätete Gesuche gilt sinngemäss Artikel 26.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Reglement vom 20.  Juni 2000 über die Jagd sowie den Schutz wild  lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaR) (SGF 922.11)  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Aufgehoben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der   Beschluss   vom   21.  Dezember   1982   betreffend   die   Hundesteuer  (SGF 635.5.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Verordnung   vom   26.  Juni   2007   über   die   Hundehaltung   (HHV)  (SGF 725.31).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.03.2008  Erlass  Grunderlass  01.01.2008  2008_030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.08.2008  Art. 23  aufgehoben  01.09.2008  2008_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.08.2008  Art. 49  geändert  01.09.2008  2008_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2012  Art. 6  geändert  01.01.2013  2012_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 14  geändert  01.01.2013  2012_125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 15  geändert  01.01.2013  2012_125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 15a  eingefügt  01.01.2013  2012_125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 22  geändert  01.01.2013  2012_125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 27  geändert  01.01.2013  2012_125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 28  geändert  01.01.2013  2012_125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 29  geändert  01.01.2013  2012_125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 30  geändert  01.01.2013  2012_125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 31-41  aufgehoben  01.01.2013  2012_125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 42  geändert  01.01.2013  2012_125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 43  geändert  01.01.2013  2012_125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 44  geändert  01.01.2013  2012_125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 45  geändert  01.01.2013  2012_125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 46  geändert  01.01.2013  2012_125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2013  Art. 52  geändert  01.01.2014  2013_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2014  Abschnitt 5  geändert  01.05.2014  2014_039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2014  Art. 62a  eingefügt  01.05.2014  2014_039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2014  Art. 63  geändert  01.05.2014  2014_039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.08.2014  Abschnitt 5  geändert  01.09.2014  2014_064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.08.2014  Art. 62a  geändert  01.09.2014  2014_064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2015  Abschnitt 3a  eingefügt  01.07.2015  2015_068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2015  Art. 51a  eingefügt  01.07.2015  2015_068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2015  Art. 51b  eingefügt  01.07.2015  2015_068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.02.2016  Art. 4  geändert  01.01.2016  2016_031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.02.2016  Art. 59  geändert  01.01.2016  2016_031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 2  aufgehoben  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 3  aufgehoben  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 6  geändert  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 8  geändert  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 9  geändert  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 10  geändert  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 11  aufgehoben  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 12  geändert  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 14  geändert  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 16  geändert  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Abschnitt 2.5  aufgehoben  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 24  aufgehoben  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 25  aufgehoben  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 26  aufgehoben  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Abschnitt 2.6  geändert  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 27  geändert  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 28  geändert  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 29  geändert  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 30  geändert  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 42  geändert  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 44  geändert  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 51b  geändert  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 52  geändert  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 56  geändert  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 57  aufgehoben  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 59  aufgehoben  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 60  geändert  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 63  aufgehoben  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  Art. 5  geändert  01.01.2017  2016_135 + 2016_163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 48 Abs. 2  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 56 Abs. 1, d)  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2021  Art. 51a  Titel geändert  01.01.2022  2021_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2021  Art. 51a Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2021  Art. 51b  aufgehoben  01.01.2022  2021_148  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  11.03.2008  01.01.2008  2008_030
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 aufgehoben 31.10.2016 01.01.2017 2016_135
Art. 3 aufgehoben 31.10.2016 01.01.2017 2016_135
Art. 4 geändert 29.02.2016 01.01.2016 2016_031
Art. 5 geändert 31.10.2016 01.01.2017 2016_135 + 2016_163
Art. 6 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115
Art. 6 geändert 31.10.2016 01.01.2017 2016_135
Art. 8 geändert 31.10.2016 01.01.2017 2016_135
Art. 9 geändert 31.10.2016 01.01.2017 2016_135
Art. 10 geändert 31.10.2016 01.01.2017 2016_135
Art. 11 aufgehoben 31.10.2016 01.01.2017 2016_135
Art. 12 geändert 31.10.2016 01.01.2017 2016_135
Art. 14 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_125
Art. 14 geändert 31.10.2016 01.01.2017 2016_135
Art. 15 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_125
Art. 15a eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_125
Art. 16 geändert 31.10.2016 01.01.2017 2016_135
Art. 22 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_125
Art. 23 aufgehoben 19.08.2008 01.09.2008 2008_087
                            Abschnitt 2.5  aufgehoben  31.10.2016  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 aufgehoben 31.10.2016 01.01.2017 2016_135
Art. 25 aufgehoben 31.10.2016 01.01.2017 2016_135
Art. 26 aufgehoben 31.10.2016 01.01.2017 2016_135
                            Abschnitt 2.6  geändert  31.10.2016  01.01.2017  2016_135
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_125
Art. 27 geändert 31.10.2016 01.01.2017 2016_135
Art. 28 geändert 31.10.2016 01.01.2017 2016_135
Art. 29 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_125
Art. 29 geändert 31.10.2016 01.01.2017 2016_135
Art. 30 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_125
Art. 30 geändert 31.10.2016 01.01.2017 2016_135
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31-41 aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_125
Art. 42 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_125
Art. 42 geändert 31.10.2016 01.01.2017 2016_135
Art. 43 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_125
Art. 44 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_125
Art. 44 geändert 31.10.2016 01.01.2017 2016_135
Art. 45 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_125
Art. 46 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_125
Art. 48 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 49 geändert 19.08.2008 01.09.2008 2008_087
                            Abschnitt 3a  eingefügt  30.06.2015  01.07.2015  2015_068
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a eingefügt 30.06.2015 01.07.2015 2015_068
Art. 51a Titel geändert 23.11.2021 01.01.2022 2021_148
Art. 51a Abs. 1 geändert 23.11.2021 01.01.2022 2021_148
Art. 51b eingefügt 30.06.2015 01.07.2015 2015_068
Art. 51b geändert 31.10.2016 01.01.2017 2016_135
Art. 51b aufgehoben 23.11.2021 01.01.2022 2021_148
Art. 52 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114
Art. 52 geändert 31.10.2016 01.01.2017 2016_135
Art. 56 geändert 31.10.2016 01.01.2017 2016_135
Art. 56 Abs. 1, d) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 57 aufgehoben 31.10.2016 01.01.2017 2016_135
Art. 59 geändert 29.02.2016 01.01.2016 2016_031
Art. 59 aufgehoben 31.10.2016 01.01.2017 2016_135
Art. 60 geändert 31.10.2016 01.01.2017 2016_135
                            Abschnitt 5  geändert  08.04.2014  01.05.2014  2014_039  Abschnitt 5  geändert  19.08.2014  01.09.2014  2014_064