Strassengesetz des Kantons Graubünden
                            Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG)  Vom 1. September 2005 (Stand 1. Januar 2016)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  61 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und Art.  82 der  Verfassung des Kantons Graubünden  3  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 12.  April 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich *
                            1  Dieses Gesetz regelt die Projektierung, den Bau, den Unterhalt, die Benützung und  die Finanzierung der Kantonsstrassen sowie die Zuständigkeiten und Aufgaben in  Bezug auf den Langsamverkehr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es findet subsidiär auf die Nationalstrassen Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze *
                            1  Die Kantonsstrassen und ihre technischen Einrichtungen sind nach den Grundsät  -  zen   der   Nachhaltigkeit,   Sicherheit,   Wirtschaftlichkeit   und   Umweltschonung   zu  projektieren, zu bauen und zu unterhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Koordination der Kantonsstrassen mit den übrigen raumwirksamen Aufgaben  der Gemeinden, des Kantons und des Bundes erfolgt im kantonalen Richtplanverfah  -  ren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2005/2006, 380
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  725.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Seite 321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeiten *
                            1  Die Regierung übt die Oberaufsicht über das kantonale Strassenwesen aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann für die Regelung von Aufgaben im Bereich der Nationalstrassen Leis  -  tungsvereinbarungen mit dem Bund abschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement übt die Aufsicht über die Projektierung, den Bau und den Unter  -  halt der Kantonsstrassen sowie die Strassenbaupolizei aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dem Departement ist das kantonale Tiefbauamt (Tiefbauamt) als Fachstelle für das  Strassenwesen, den Langsamverkehr und den Wasserbau unterstellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kantonsstrassen *
                            1  Als Kantonsstrassen gelten die Haupt- und Verbindungsstrassen. Sie stehen im  Eigentum und unter der Hoheit des Kantons.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hauptstrassen sind die von der Regierung als solche bezeichneten Anlagen, insbe  -  sondere diejenigen für den überregionalen Verkehr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verbindungsstrassen sind alle anderen Kantonsstrassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bestandteile der Kantonsstrasse *
                            1  Zur Kantonsstrasse gehören:  *  a)  *  alle Flächen für den fliessenden Verkehr, inklusive Radstreifen;  b)  *  sämtliche   Bauten   und  Anlagen   inner-   und   ausserhalb   des   Strassengrund  -  stückes, welche der technischen Ausgestaltung, dem bestimmungsgemässen  Gebrauch und der Sicherung der Strasse dienen oder zum Schutz der Umge  -  bung erforderlich sind, nicht jedoch Bauten und Anlagen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestandteile der Kantonsstrasse sind Eigentum des Kantons, sofern nicht andere  Rechte begründet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Langsamverkehr
                            1  Der Langsamverkehr umfasst insbesondere den Fussverkehr und das Wandern, das  Radfahren sowie die Fortbewegung mit fahrzeugähnlichen Geräten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung legt die Wegnetze in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden projektieren, bauen und unterhalten die Anlagen unter Vorbehalt  der kantonalen Pflichten. Das Tiefbauamt koordiniert die Planung, den Bau und die  Signalisation.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Anlagen entlang von Kantonsstrassen, die deren Entlastung dienen, kann der  Kanton die Bauherrschaft ausüben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Anlagen möglichst gefahrlos benützt werden  können und der öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für die Belange des Langsamverkehrs können der Kanton und die Gemeinden pri  -  vate Fachorganisationen beiziehen und diesen vertraglich einzelne Aufgaben über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anspruch auf eine Kantonsstrasse
                            1. Grundsätze  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kanton   erschliesst   jede   Gemeinde   mit   einer   Kantonsstrasse,   falls   keine  Erschliessung durch eine gleichwertige Nationalstrasse vorhanden ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der gleiche Anspruch gilt auch für die Erschliessung einer Gemeindefraktion, so  -  fern sie mindestens 30 Personen mit ständigem Wohnsitz zählt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Gemeindefraktion gilt eine historisch gewachsene, von der Hauptsiedlung der  Gemeinde klar abgesetzte Häusergruppe oder eine Streusiedlung längs einer gemein  -  samen Haupterschliessung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Erschliessungsanspruch einer Gemeinde besteht bis zum Ende der Hauptsied  -  lung,   jener   einer   Gemeindefraktion   so   weit,   als   die   Strasse   der   Mehrheit   der  Einwohnerinnen und Einwohner der Fraktion zur Erschliessung dient.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird eine bisherige Gemeinde infolge Zusammenschluss zu einer Fraktion einer  neuen Gemeinde, so bleibt deren Erschliessungsanspruch für die bisherige Haupt  -  siedlung bestehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Realisierung einer kantonalen Ortsumfahrung hat die Gemeinde die bisherige  Verbindung zu übernehmen. Sie hat Anspruch auf einen einzigen kantonalen An  -  schluss bis zum Ortsbeginn, welchen die Regierung nach Anhören der Gemeinde be  -  stimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Verbindung besteht grundsätzlich in einer für Motorfahrzeuge befahrbaren  Strasse. Ausnahmsweise können andere Lösungen, namentlich Seilbahnen, vorgese  -  hen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 2. Aufnahme ins kantonale Strassennetz *
                            1  Die Aufnahme einer Strasse ins kantonale Strassennetz setzt voraus, dass der in Ar  -  tikel  7 geregelte Anspruch auf eine kantonale Verbindung besteht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindesteinwohnerzahl gemäss Artikel  7  Absatz  2 muss während drei aufeinan  -  der folgenden Jahren nachgewiesen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strasse wird vom Kanton im bestehenden Zustand übernommen. Die Gemein  -  de hat keinen Entschädigungsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufnahme erfolgt durch die Regierung. Die Strasse wird vom Kanton zu  Eigentum übernommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 3. Ausschluss aus dem kantonalen Strassennetz *
                            1  Fällt der Anspruch auf eine kantonale Verbindung gemäss Artikel  7 weg oder hat  die Strasse ihren Zweck als Kantonsstrasse verloren, wird sie aus dem kantonalen  Strassennetz ausgeschlossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindesteinwohnerzahl gemäss Artikel  7  Absatz  2 muss während drei aufeinan  -  der folgenden Jahren unterschritten sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strasse ist von der Gemeinde im bestehenden Zustand zu übernehmen. Der  Kanton hat keinen Entschädigungsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Rahmen von Gemeindezusammenschlüssen kann die Regierung die kantonale  Erschliessung vertraglich festlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Ausschluss erfolgt durch die Regierung nach Anhören der Gemeinde. Die  Strasse wird der Gemeinde zu Eigentum abgetreten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 4. Bewilligung einer anderen Verbindung *
                            1  Haben sich bei einer Gemeinde oder einer Fraktion die Anschluss- und Verkehrsin  -  teressen grundlegend geändert, kann im Abtausch eine andere kantonale Verbindung  bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erstreckt sich die bisherige Verbindung auf Gebiet mehrerer Gemeinden, haben  diese die auf ihrem Territorium liegenden Strassenstrecken zu Eigentum zu überneh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung einer anderen kantonalen Verbindung erfolgt durch die Regierung  nach Anhören der Gemeinde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Strassenbenützung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gemeingebrauch
                            1  Die Kantonsstrassen gelten mit der Übergabe an den Verkehr als dem Gemeinge  -  brauch gewidmet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeingebrauch an Kantonsstrassen kann vom Kanton eingeschränkt werden,  namentlich zur Sicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmenden, der Strasse  sowie der Anwohnerinnen und Anwohner.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzung
                            1  Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung oder Beanspruchung der  Strassengrundstücke oder der Nebenanlagen von Nationalstrassen bedarf einer Be  -  willigung des Tiefbauamtes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Benützungen der Strassengrundstücke oder der Nebenanlagen von Nationalstras  -  sen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligungs- und Konzessionsnehmer haben alle Kosten zu ersetzen, die dem  Kanton durch die Beanspruchung der Strassengrundstücke oder der Nebenanlagen  von Nationalstrassen erwachsen. Sie können zu Vorschuss- und Sicherheitsleistun  -  gen verpflichtet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gefährdung und Haftung
                            1  Jedes Verhalten, das den Bestand der Kantonsstrasse oder den Verkehr gefährdet,  ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer einen rechtswidrigen Zustand schafft oder einen solchen duldet, haftet für al  -  len Schaden, der dem Kanton oder Dritten daraus erwächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verkehrsumleitungen
                            1  Für Verkehrsumleitungen bei Sperrungen von Kantonsstrassen sowie für den Bau  -  verkehr zu diesen Strassen sind die benötigten Gemeinde- und Privatstrassen zur  Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton trägt die Kosten für Massnahmen im Interesse der Verkehrssicherheit  sowie die Unterhaltskosten, die nachweislich durch den zusätzlichen Verkehr verur  -  sacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Projektierung und Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Grundsätze
                            1  Die Kantonsstrassen sind nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Ver  -  kehrstechnik und unter Beachtung der zu erwartenden Nutzung, mit guter Einord  -  nung in die bauliche und landschaftliche Umgebung, möglichst umweltschonend so  -  wie wirtschaftlich zu projektieren und zu bauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonsstrassen sind grundsätzlich verkehrsorientiert. Die Bedürfnisse des öffentli  -  chen Verkehrs, der Fussgänger und Radfahrer sowie von Menschen mit einer Behin  -  derung sind im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden angemessen zu be  -  rücksichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung erlässt für den Innerortsbereich von Kantonsstrassen Richtlinien für  Massnahmen zur Verkehrsberuhigung. Dabei wird unterschieden zwischen verkehrs  -  orientierten und siedlungsorientierten Strassen in  Berücksichtigung ihrer Funktion  und der örtlichen Verhältnisse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Projektierungszonen
                            1  Die Regierung kann nach Anhören der betroffenen Gemeinden zur vorsorglichen  Freihaltung des Strassenraums für den Bau von Kantonsstrassen Projektierungszo  -  nen erlassen. Diese sind im Kantonsamtsblatt und gleichzeitig von den Gemeinden  ortsüblich bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauvorhaben innerhalb von Projektierungszonen dürfen die Gemeinden nur nach  Bewilligung des Departementes erlauben. Die Bewilligung wird erteilt, wenn das  Bauvorhaben den Strassenbau nicht erschwert oder verteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Projektierungszonen fallen mit der Bekanntmachung des Auflageprojektes da  -  hin, spätestens aber nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Veröffentlichung. Aus  wichtigen Gründen kann diese Frist um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die  Fristverlängerung ist im Sinne von Absatz  1 öffentlich bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Baulinien
                            1. Zweck und Verbindlichkeit  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Auflageprojekt können Baulinien festgelegt werden. Sie dienen der ober- und  unterirdischen Freihaltung von Räumen entlang von Kantonsstrassen, namentlich im  Interesse   der   Verkehrssicherheit,   des   Gesundheitsschutzes   und   des   künftigen  Strassenausbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Legen Gemeinden im Bereich von Kantonsstrassen Bau- oder Baugestaltungslinien  fest, haben sie diese vorgängig mit dem Tiefbauamt abzustimmen. Gegenüber Kan  -  tonsstrassen   sind   nur   Bau-   und   Baugestaltungslinien   verbindlich,   welche   vom  Kanton genehmigt wurden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 2. Ausnahmebewilligungen *
                            1  Ausnahmen von der Beachtung der Baulinien können vom Departement bewilligt  werden, wenn die öffentlichen Interessen nicht verletzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmebewilligungen  können mit   einem  Mehrwert-   oder   Beseitigungsrevers  versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Auflageprojekt
                            1. Bestandteile  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die notwendigen Bestandteile der Auflageprojekte von Kantonsstrassen legt die  Regierung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 2. Öffentliche Auflage *
                            1  Das Departement legt das Auflageprojekt, die Gesuche für koordinationsbedürftige  weitere Bewilligungen sowie einen allfälligen Umweltverträglichkeitsbericht in den  betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich auf. Die betroffenen Amtsstel  -  len werden im Rahmen eines Mitberichtsverfahrens angehört.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auflage ist im Kantonsamtsblatt und gleichzeitig von den Gemeinden ortsüb  -  lich bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Dauer der Auflage sind die Strassenachse sowie allfällige Baulinien soweit  möglich durch Ausstecken im Gelände kenntlich zu machen. Die Markierung der  Strassenachse hat unter Angabe der Höhendifferenz zwischen dem bestehenden und  dem projektierten Terrain zu erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kunstbauten, Hochbauten und bedeutende Terrainveränderungen werden soweit  möglich auf Verlangen der Betroffenen profiliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 3. Verfügungsbeschränkung, Meldepflicht *
                            1  Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an, beim vereinfachten  Verfahren ab der schriftlichen Bekanntgabe, unterliegen Bauvorhaben innerhalb des  vom Projekt erfassten Gebietes einer Bewilligung des Departementes. Diese wird er  -  teilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die  Ausführung des Projektes auswirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden haben dem Tiefbauamt entsprechende Bauvorhaben schriftlich zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Einsprachen
                            1. Einsprachelegitimation  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Einsprache ist neben der betroffenen Gemeinde legitimiert, wer vom Auflage  -  projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann oder wer  nach Bundesrecht dazu legitimiert ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 2. Einsprachefrist und -inhalt *
                            1  Die   Einsprachen  sind  dem   Departement   innert   der  Auflagefrist   von  30 Tagen  schriftlich mit einer kurzen Begründung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können geltend gemacht werden:  a)  *  Einwände gegen das Auflageprojekt und die damit verbundenen Gesuche für  weitere Bewilligungen sowie gegen eine vorgesehene Enteignung und deren  Umfang;  b)  Entschädigungsbegehren,   namentlich   Forderungen   für   die   beanspruchten  Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungs  -  recht ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rechte, die in der Rechtserwerbstabelle nicht aufgeführt sind und vom Projekt  betroffen werden, können bis zum Ende der Einigungsverhandlung im Landerwerbs  -  verfahren angemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 3. Einsprachebehandlung und Projektgenehmigung *
                            1  Die Regierung entscheidet über die Projekteinsprachen und die Genehmigung des  Auflageprojektes in einem koordinierten Beschluss und erteilt in der Regel gleich  -  zeitig die erforderlichen weiteren Bewilligungen. Bewilligungen und Pläne, die sich  auf kommunales Recht stützen, sind nicht erforderlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bereinigung der  Entschädigungsbegehren erfolgt im  Landerwerbsverfahren  nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Projektgenehmigung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert zehn Jahren  nach Eintritt der Rechtskraft begonnen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Projektänderung
                            1  Ergeben sich aus den Einsprachen und Stellungnahmen geringfügige Projektanpas  -  sungen, kann die Projektgenehmigung mit Auflagen verbunden werden. Bei wesent  -  licheren Ergänzungen oder Änderungen ist eine neue Auflage durchzuführen, sofern  nicht das vereinfachte Verfahren anwendbar ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden nach dem Genehmigungsentscheid wesentliche Projektänderungen erfor  -  derlich, ist die Projektänderung öffentlich aufzulegen, sofern nicht das vereinfachte  Verfahren anwendbar ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Vereinfachtes Verfahren
                            1  Bei örtlich begrenzten Projekten oder Projektänderungen, die wenige, eindeutig be  -  stimmbare Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer betreffen, keine schutzwür  -  digen Interessen Dritter berühren und sich nicht erheblich auf Raum und Umwelt  auswirken, kann das vereinfachte Verfahren durchgeführt werden. Im Zweifelsfall  wird das ordentliche Verfahren durchgeführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im vereinfachten Verfahren entfällt die öffentliche Auflage. Das Tiefbauamt gibt  das Projekt oder die Projektänderung der Gemeinde, betroffenen Grundeigentüme  -  rinnen und Grundeigentümern und betroffenen  Dritten bekannt. Falls diese nicht  schriftlich zustimmen, wird ihnen eine Einsprachefrist von 30 Tagen eingeräumt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Projektunterlagen stehen den Betroffenen während der Einsprachefrist zur Ein  -  sicht offen. Die Bestimmungen über das Einspracheverfahren und die Wirkung der  Projektgenehmigung gelten sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird ein öffentlich aufgelegtes Projekt vor dem Genehmigungsentscheid im ver  -  einfachten Verfahren geändert, wird dieses der Regierung zusammen mit den ent  -  sprechenden Änderungen zur Genehmigung vorgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Liegen bei örtlich begrenzten Projekten die Zustimmungen gemäss Absatz  2 vor,  entfällt die Projektgenehmigung durch die Regierung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Wirkung der Projektgenehmigung
                            1  Das genehmigte Auflageprojekt ist für jedermann verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es schliesst die Befugnis zur Anwendung des Enteignungsrechts in sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Projektaufhebung, Übernahmepflicht
                            1  Das Departement kann ein nicht genehmigtes Auflageprojekt jederzeit aufheben.  Handelt es sich um ein genehmigtes Projekt, ist die Regierung für die Aufhebung zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Projektaufhebungen sind öffentlich bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Genehmigung, spätestens aber sieben Jahre  nach der Veröffentlichung des Auflageprojektes, können die Grundeigentümerinnen  und Grundeigentümer verlangen, dass der Kanton den Boden und weitere betroffene  Rechte erwirbt, sofern das Projekt nicht aufgehoben wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Landerwerb, Realersatz
                            1  Die   für   den   Bau   und   Unterhalt   der   Kantonsstrassen   erforderlichen   dinglichen  Rechte an Grundstücken sowie weitere Rechte werden nach den Bestimmungen des  kantonalen Enteignungs- und Raumplanungsrechts erworben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Müssen Strassen, Wege, Zufahrten oder Zugänge verändert, versetzt oder aufgeho  -  ben werden, sorgt der Kanton soweit möglich für angemessenen Realersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * ...
                            4. Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Begriffe
                            1  Zum Unterhalt gehören alle Massnahmen zur Erhaltung der Substanz sowie zur  Gewährleistung der Betriebs- und Verkehrssicherheit der Kantonsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der bauliche Unterhalt umfasst alle Arbeiten, die der Erhaltung der Strasse dienen.  Darunter fallen namentlich Instandsetzungen und Erneuerungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der betriebliche Unterhalt umfasst alle Arbeiten, die für die dauernde Betriebsbe  -  reitschaft und Sicherheit der Strasse notwendig sind, insbesondere den Winterdienst,  die Reinigungs-, Kontroll-, Wartungs- und  Pflegearbeiten sowie die Öffnung und  Bereitstellung der Strassen nach ausserordentlichen Ereignissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Zuständigkeit *
                            1  Der Kanton ist für den Unterhalt der Kantonsstrassen zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Tiefbauamt kann den Gemeinden den Unterhalt einzelner Strecken von Kan  -  tonsstrassen ganz oder teilweise übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einzelheiten, namentlich der Leistungsinhalt und -umfang sowie die Entschä  -  digung, sind vertraglich zu regeln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 * ...
Art. 34 Schliessung und Offenhaltung im Winter
                            1  Die Regierung bestimmt die Kantonsstrassen, die im Winter geschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement bestimmt für diese Strecken den Zeitpunkt der Schliessung und  der Öffnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann Dritten die Offenhaltung von Kantonsstrassen mit Wintersper  -  re gestatten, sofern sie Gewähr für einen fachlich und technisch einwandfreien Un  -  terhalt  sowie eine ausreichende Verkehrssicherheit bieten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Winterdienst
                            1  Der Kanton besorgt die Schneeräumung auf Kantonsstrassen inner- und ausserorts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement entscheidet über die Art der Schneeräumung der Kantonsstras  -  sen. Für die Räumung innerorts sind die betroffenen  Gemeinden anzuhören.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Gemeinden obliegen auf den Innerortsstrecken:  *  a)  *  der Streudienst und die Beseitigung des Hartstreugutes auf und neben der  Strasse;  b)  *  die Abfuhr und Entsorgung von Schnee und Eis, die bei der Räumung anfal  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton kann für die Gemeinden den Streudienst auf Innerortsstrecken gegen  Entschädigung übernehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Offenhaltung der öffentlichen Zufahrten und Zugänge an Kantonsstrassen ob  -  liegt inner- und ausserorts den Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Fahrbahnreinigung, Verkehrsinseln
                            1  Die Gemeinden besorgen innerorts die Reinigung der Fahrbahn von Kantonsstras  -  sen. Der Kanton kann diese Aufgabe gegen Entschädigung übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Flächen von Verkehrsinseln innerorts,  namentlich bei Kreiselanlagen,  sind  durch die Gemeinden zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abwehr von Schaden und Gefahr
                            1. Schadenwehr  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hilfeleistung bei Schadenereignissen auf dem kantonalen Strassennetz richtet  sich nach den Bestimmungen der Brandschutzgesetzgebung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer   einen   Einsatz   zur   Schadensbekämpfung   und   -behebung   verursacht,   trägt  grundsätzlich die Kosten dafür.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37a * 2. Naturereignisse und andere Gefahren
                            1  Zur Abwehr eines drohenden oder wachsenden Schadens im Zusammenhang mit  Naturereignissen oder bei anderen schädigenden oder gefährdenden Einwirkungen  auf die Kantonsstrassen ist das Tiefbauamt befugt, Grundeigentum Dritter zu betre  -  ten und die Gefahrenquelle ohne Verzug zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37b * 3. Sicherheitsholzerei und Gehölzpflege
                            1  Entlang von Kantonsstrassen trägt grundsätzlich das Tiefbauamt die Verantwortung  für die vorsorgliche Waldpflege zur Sicherheit der Strassen und zur Freihaltung der  Sicht. Die Schutzwaldpflege ist hiervon ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Tiefbauamt führt die nötigen Unterhaltsmassnahmen aus und trägt die entspre  -  chenden Kosten, wobei ein allfälliger Holzerlös dem Kanton zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Müssen Bäume gefällt werden, sind die betroffenen Grundeigentümerinnen und  Grundeigentümer soweit möglich vorgängig zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Strassensignalisation *
                            1  Die Strassensignalisation umfasst die Signale und Markierungen als technische  Mittel zur Führung des Verkehrs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erstellung und der Unterhalt der Signalisation von Kantonsstrassen, Fussgän  -  ger- und Radstreifen obliegen dem Kanton. Die erstmalige Signalisation von ver  -  kehrsberuhigenden Zonen ist Sache der Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung regelt die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton und Gemeinden  nach Massgabe ihrer Interessenz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Beleuchtung
                            1  Die Erstellung und der Unterhalt der Beleuchtung von Kantonsstrassen innerorts  sind Sache der Gemeinden. Gleiches gilt für die Beleuchtung von Fussgängerstreifen  inner- und ausserorts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit der Kanton ausserorts Strassenbeleuchtungen erstellt, obliegt ihm auch de  -  ren Unterhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Entwässerung
                            1  Die Gemeinden und Korporationen sind verpflichtet, das Oberflächenwasser der  Kantonsstrassen im Bereich von Siedlungen entschädigungslos in ihre Leitungsnetze  aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton erstellt die Einlaufschächte für das Oberflächenwasser sowie die Ab  -  leitungen bis zur Hauptleitung und besorgt auch den baulichen Unterhalt dieser An  -  lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der betriebliche Unterhalt der Einlaufschächte und Ableitungen im Bereich von  Siedlungen obliegt den Gemeinden und Korporationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Bezug von Wasser und Rohmaterialien
                            1  Soweit verfügbar, haben die Gemeinden und Korporationen dem Kanton das für  den betrieblichen Unterhalt der Kantonsstrassen erforderliche Wasser unentgeltlich  abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden haben dem Kanton die für den Bau und den Unterhalt von Kan  -  tonsstrassen benötigten Rohmaterialien wie Steine, Sand und Kies aus Bächen und  Flüssen, mit Einschluss der Kiesfänge, gegen Entschädigung zur Verfügung zu stel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton entnimmt die Rohmaterialien aus geeigneten, möglichst nahe beim  Verwendungsort liegenden Standorten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Notsituationen geht das Bezugsrecht des Kantons Sondernutzungsrechten Dritter  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Schutzanlagen
                            1  Der Kanton ist befugt, die zum Schutz der Kantonsstrasse und ihrer Umgebung er  -  forderlichen Bauten und Anlagen ausserhalb des Strassengrundstückes zu erstellen  und zu unterhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei unmittelbar drohender Gefahr für die Kantonsstrasse, deren Benützer oder de  -  ren Umgebung können die erforderlichen Bauten und Anlagen ohne Projektauflage  erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erwachsen Dritten Vorteile aus Anlagen inner- und ausserhalb des Strassengrund  -  stückes, können sie zu Beitragsleistungen an die Erstellungs- und Unterhaltskosten  verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aus den Anlagen erwirtschaftete Einkünfte sind nach dem Kostenverteilschlüssel  für die Unterhaltsarbeiten gemäss Absatz  3 aufzuteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Strasse und angrenzendes Gebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Anstossende Grundstücke
                            1  Wer mit seinem Grundstück an die Kantonsstrasse anstösst, kann daraus keine be  -  sonderen Rechte ableiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Projektierung sowie beim Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen ist na  -  mentlich für die Erschliessung auf die Interessen der anstossenden Grundstücke  angemessen Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Duldungspflicht
                            1  Anstossende Grundstücke müssen das Wasser, den Schnee, das Eis und das Streu  -  gut der Kantonsstrasse aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Erstellung von Umfahrungsstrecken, Zufahrtswegen und Bauinstallationen so  -  wie für Materialablagerungen und dergleichen dürfen Grundstücke Dritter gegen  Entschädigung vorübergehend beansprucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Projektierung und den Bau  der Kantonsstrassen sind die erforderlichen Vor  -  bereitungshandlungen in der Regel ohne Entschädigung zu dulden. Gleiches gilt für  die mit Unterhaltsarbeiten verbundene Beanspruchung von Grundstücken Dritter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anstossende Grundstücke können für die notwendigen Einrichtungen zur Führung  und Sicherheit des Verkehrs in Anspruch genommen werden. Berechtigte Interessen  Betroffener sind zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Arbeiten gemäss den Absätzen  2 bis 4 sind die betroffenen Grundeigentümerin  -  nen und Grundeigentümer soweit möglich vorgängig zu informieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44a * Bauten und Anlagen in, auf und über Kantonsstrassen
                            1  Veränderungen der Kantonsstrasse oder ihrer Bestandteile durch Dritte erfordern  eine Bewilligung des Tiefbauamtes, namentlich die Errichtung oder Anpassung fol  -  gender Bauten und Anlagen:  a)  Verkehrsknoten, inklusive Abbiegestreifen;  b)  Anlagen des Langsamverkehrs;  c)  bauliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen;  d)  Parkfelder, Haltebuchten;  e)  Gestaltung von Strassenoberflächen;  f)  Leitungen;  g)  Über- und Unterführungen sowie Fussgängerschutzinseln;  h)  Busspuren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die Erstellung, Änderung, Erneuerung und den Unterhalt von Bau  -  ten und Anlagen gemäss Absatz  1 sowie anderer Kreuzungsanlagen tragen grund  -  sätzlich deren Verursacher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuchstellende können verpflichtet werden, freie Rohranlagen und andere Be  -  standteile der Strasse zu nutzen. Die Nutzung ist angemessen zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Bauten, Anlagen und Bepflanzungen an Kantonsstrassen
                            1. Grundsatz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Erstellung sowie bei wesentlichen Umgestaltungen oder Nutzungsänderun  -  gen von Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen sind angemessene Abstände einzu  -  halten. Gleiches gilt für die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Bauten und Anlagen gelten insbesondere ober- und unterirdische Gebäude,  Fahrnisbauten, Mauern, Strassen, Geh- und Radwege, Leitungen, Parkplätze, Tank  -  stellen, Über- und Unterführungen, Verkehrseinrichtungen, Transportvorrichtungen,  Lagerplätze und erhebliche Geländeveränderungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 2. Anpassung bestehender Bauten und Anlagen *
                            1  Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den vorgeschriebenen Abständen  nicht mehr entsprechen, dürfen unterhalten und erneuert sowie unwesentlich umge  -  staltet oder unwesentlich anders genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden diese Bauten und Anlagen wesentlich umgestaltet oder wesentlich anders  genutzt oder wird deren Bausubstanz im Rahmen einer Erneuerung überwiegend er  -  setzt, sind sie einschliesslich allfälliger Anbauten auf den vorgeschriebenen Abstand  zurückzuversetzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie dürfen nach ihrem Abbruch oder ihrer Zerstörung nicht wieder am selben Ort  erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 3. Näherbaurechte *
                            1  Das Departement kann Ausnahmen von der Einhaltung der vorgeschriebenen Ab  -  stände gestatten.  Näherbaurechte sind insbesondere möglich in Ortschaften mit ge  -  schlossener Bauweise, zur Erhaltung wertvoller Ortsteile, beim Vorliegen von ande  -  ren besonderen Verhältnissen oder in Härtefällen, sofern dadurch die Verkehrssicher  -  heit nicht beeinträchtigt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung eines  Näherbaurechts kann  mit einem Mehrwert- oder Beseiti  -  gungsrevers versehen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 4. Bauliche Anforderungen *
                            1  Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen sind so zu erstellen und zu unterhalten,  dass sie den Einwirkungen der Strasse sowie der Beanspruchung durch den Verkehr  und den Strassenunterhalt standhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Verkehrssicherheit es erfordert, kann von den Eigentümerinnen und  Eigentümern   der   anstossenden   Grundstücke  die   Anpassung   oder   Beseitigung  von  Bauten, Anlagen und Bepflanzungen verlangt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wurde die Errichtung der Bauten, Anlagen und Bepflanzungen vorbehaltlos geneh  -  migt oder erfolgte sie zu einem Zeitpunkt, als noch keine oder abweichende Ab  -  standsvorschriften galten, ist die verlangte Anpassung oder Beseitigung zu entschä  -  digen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 5. Anpassungsarbeiten *
                            1  Werden Kantonsstrassen baulich verändert, hat der Kanton die notwendigen Anpas  -  sungen an angrenzenden Grundstücken auf seine Kosten auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führen bauliche Veränderungen auf Nachbargrundstücken zu Anpassungen an der  Kantonsstrasse, sind die Kosten von den Eigentümerinnen und Eigentümern dieser  Nachbargrundstücke zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 6. Verbot von Beeinträchtigungen *
                            1  Bauten, Anlagen und Bepflanzungen entlang der Kantonsstrassen müssen so er  -  richtet, instand gehalten und gepflegt werden, dass aus ihrem Bestand keine Nachtei  -  le und Gefahren für diese Strassen und die Verkehrsteilnehmenden entstehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer eine Beeinträchtigung verursacht, hat die zu deren Behebung erforderlichen  Massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Anschluss an Kantonsstrasse
                            1. Grundsatz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Anschluss an die Kantonsstrasse soll ein möglichst grosses Gebiet erschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Anlage es zulässt, ist die Mitbenützung des Anschlusses durch Dritte ge  -  gen angemessene Entschädigung zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfordert es die Verkehrssicherheit, sind von den betroffenen Grundeigentümerin  -  nen   und   Grundeigentümern   auf   eigene   Kosten   Massnahmen   hinsichtlich   des  Standortes des Anschlusses sowie der Art und Ausgestaltung des Verkehrsknotens zu  treffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 2. Bewilligung von Anschlüssen *
                            1  Die Erstellung und die Änderung von Zugängen und Zufahrten an Kantonsstrassen  bedürfen nebst der Baubewilligung einer Bewilligung des Tiefbauamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn ein bestehender Anschluss einem we  -  sentlich grösseren oder andersartigen Verkehr dienen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erteilung der Bewilligung kann von der Vorlage eines Erschliessungsplanes  abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn der Anschluss die Verkehrssicherheit der  Kantonsstrasse wesentlich beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 3. Anpassungspflicht *
                            1  Wird ein bestehender Anschluss an die Kantonsstrasse durch Neubauten oder Nut  -  zungsänderungen wesentlich mehr belastet, kann der Kanton von den betroffenen  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern verlangen, dass sie den Verkehrskno  -  ten auf eigene Kosten an die geänderten Verhältnisse anpassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 4. Beschränkung und Aufhebung *
                            1  Das Departement kann Anschlüsse an Kantonsstrassen beschränken oder aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind zwei oder mehrere Anschlüsse auf engem Raum vorhanden, so können die  Anschlussmöglichkeiten aus Gründen der Verkehrssicherheit beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufhebung bestehender Anschlüsse ohne Ersatzmöglichkeit darf nur aus wich  -  tigen Gründen und gegen angemessene Entschädigung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor der Anordnung einer Beschränkung oder Aufhebung eines Anschlusses sind die  Betroffenen anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Spezialfinanzierung, Kompetenzen, Abgrenzungen
                            1  Aufwendungen und Erträge des Kantons für das Strassenwesen werden in der  Strassenrechnung erfasst. Diese wird als Spezialfinanzierung im Sinne des Finanz  -  haushaltsgesetzes geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat beschliesst in eigener Kompetenz die jährlichen Ausgaben im Rah  -  men der Strassenrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er legt mit dem Budget den ordentlichen Beitrag aus allgemeinen Staatsmitteln an  die Strassenrechnung fest. Dieser Beitrag beträgt mindestens 25 Prozent und höchs  -  tens 75 Prozent der Verkehrssteuern. Bei positivem Abschluss der Erfolgsrechnung  kann der Grosse Rat zusätzliche Beiträge zum Abbau der Strassenschuld beschlies  -  sen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Strassenschuld ist auf 250  Mio. Franken und das Strassenvermögen auf 100  Mio. Franken begrenzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Einnahmen
                            1  Die Aufwendungen der Strassenrechnung werden insbesondere finanziert durch:  a)  *  Beiträge und zweckgebundene Anteile aus Bundeserträgnissen, inklusive des  gesamten Anteils an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA);  b)  *  Verkehrssteuern sowie übrige Abgaben und Ordnungsbussen, nach Abzug der  Aufwendungen für das Strassenverkehrsamt und für die verkehrsbezogenen  Aufgaben der Kantonspolizei;  c)  ordentliche und ausserordentliche Beiträge aus allgemeinen Staatsmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 * ...
Art. 58 Kantonsbeiträge
                            1. Grundsatz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann Beiträge zwischen 5 und 50 Prozent an die anrechenbaren Kosten  leisten:  *  a)  *  für den Bau von Anlagen des Langsamverkehrs sowie für die Erstellung und  Erhaltung derer Signalisation (ohne Gehwege);  b)  *  ...  c)  an private Fachorganisationen für die Erfüllung der ihnen im Bereich des  Langsamverkehrs übertragenen Aufgaben;  d)  für den Bau von Haltebuchten des öffentlichen Verkehrs an Kantonsstrassen;  e)  *  für den Bau und die Erneuerung von Abwasserleitungen, die auch der Ablei  -  tung des Wassers von Kantonsstrassen dienen;  f)  *  für   den   Bau,   die   Änderung   sowie   den   baulichen   und   ausserordentlichen  betrieblichen Unterhalt von Wildbachverbauungen, Entwässerungen, Auffors  -  tungen, Lawinenverbauungen, Geschiebesammlern und anderen Anlagen, die  auch dem Bestand und der Sicherheit der Kantonsstrassen dienen;  g)  *  für die Offenhaltung von Kantonsstrassen durch Dritte im Winter.  h)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung der Interessen  des Kantons und der Gemeinden fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überwiegt das Interesse des Kantons an der Realisierung einer Anlage, kann die  Regierung die Beiträge gemäss Absatz  1 angemessen erhöhen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beiträge nach Absatz  1 können angemessen herabgesetzt werden, wenn die  Kosten, für die sie geleistet werden, auf eine Vernachlässigung des Unterhalts zu  -  rückzuführen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 * ...
Art. 59a * 2. Beiträge an Stützpunktfeuerwehren zur Strassenrettung
                            1  Für die Ausrüstung und Ausbildung von Stützpunktfeuerwehren zur Strassenret  -  tung kann der Kanton Beiträge von höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dienen die Ausrüstung und Ausbildung von Stützpunktfeuerwehren ausschliesslich  der Strassenrettung auf Kantonsstrassen, können die Beiträge bis auf 100 Prozent  der anrechenbaren Kosten erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Meliorationsmittel
                            1  Der Bau von Verbindungsstrassen kann im Zusammenhang mit anderen Grundla  -  genverbesserungen aus Meliorationsmitteln mitfinanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Gebühren
                            1. Bewilligungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton erhebt Gebühren bis 25  000 Franken für:  *  a)  *  Benützungen der Strassengrundstücke und der Nebenanlagen der National  -  strassen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen;  b)  Bewilligungen von Bauten und Anlagen auf dem Strassengrundstück sowie  innerhalb von Projektierungszonen, Baulinien, Projektgebieten und Strassen  -  abständen;  c)  Bewilligungen von Zugängen und Zufahrten;  d)  *  Bewilligungen von Strassenreklamen;  e)  *  ...  f)  *  Bewilligungen von Pflanzen bei Unterschreitung der Pflanzabstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   der   Bemessung   der   Gebühren   sind   der   mit   der   Bewilligung   verbundene  wirtschaftliche Vorteil, der Umfang sowie die Dauer und Intensität der Nutzung, das  Interesse der Gebührenpflichtigen und die Strassenbeeinträchtigung zu berücksichti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61a * 2. Konzessionen
                            1  Der Kanton ist berechtigt, für die Erteilung, Änderung und Übertragung von Kon  -  zessionen Gebühren zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Konzessionsgebühren richtet sich insbesondere nach:  a)  dem Verkehrswert des Grundstücks;  b)  dem Ausmass der beanspruchten Fläche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Art der Benützung und dem daraus erwachsenden Vorteil für den Konzes  -  sionär;  d)  der   mit   der   Sondernutzung   verbundenen   Einschränkung   des   Gemeinge  -  brauchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Verfahren und Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Strafbestimmungen
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und  Verfügungen verletzt, wird mit Busse bis zu 40  000 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft,  einer Einzelfirma oder einer Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit sind die  natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.  Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Perso  -  nengesamtheit solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen über das  Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Verwaltungs- und Vollstreckungsmassnahmen
                            1  Bei Verhaltensweisen oder Zuständen, die gegen dieses Gesetz oder darauf beru  -  hende Erlasse und Verfügungen verstossen, können die Verursacher zur Wiederher  -  stellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommen die Pflichtigen der Aufforderung nicht nach, wird die kostenfällige Wie  -  derherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet und durchgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verfügungen in Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Strasse und Verkehr sind  sofort vollstreckbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsrechtspflegege  -  setz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 * ...
                            8. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit Erlass dieses Gesetzes wird das Strassengesetz des Kantons Graubünden vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  März 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1985, 1440, AGS 1998, 4156 und AGS 2005, KA 850
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Übergangsbestimmungen
                            1  Beiträge der Gemeinden an Beläge innerorts sind nur für bis zum Inkrafttreten des  Mantelgesetzes über die FA-Reform ausgeführte Arbeiten zu leisten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsgesuche der Gemeinden für Gehweganlagen an Kantonsstrassen werden  nach dem im Zeitpunkt des Gesuchseingangs geltenden Recht behandelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die übrigen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das  neue Recht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 In-Kraft-Treten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens  3  )  dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die Referendumsfrist ist am 7.  Dezember 2005 unbenutzt abgelaufen. Mit RB vom 20.  De  -  zember 2005 auf den 1.  Januar 2006 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2005  01.01.2006  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 63 Abs. 4  geändert  2006, 3324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 64  aufgehoben  2006, 3324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2007  01.01.2008  Art. 2 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2007  01.01.2008  Art. 2 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2007  01.01.2008  Art. 2 Abs. 4  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2008  01.01.2009  Art. 57  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2008  01.01.2009  Art. 61 Abs. 1, e)  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 56 Abs. 1, b)  geändert  2010, 2411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 62 Abs. 4  geändert  2010, 2411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2011  01.07.2011  Art. 7 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2011  01.07.2011  Art. 7 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2011  01.07.2011  Art. 7 Abs. 4  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2011  01.07.2011  Art. 7 Abs. 5  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2011  01.07.2011  Art. 7 Abs. 6  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2011  01.07.2011  Art. 7 Abs. 7  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2011  01.07.2011  Art. 9 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2011  01.07.2011  Art. 9 Abs. 4  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2011  01.01.2013  Art. 55 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2011  01.01.2013  Art. 56 Abs. 1, a)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 9 Abs. 4  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 15 Abs. 2  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 45 Abs. 2  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 58 Abs. 1  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 58 Abs. 1, b)  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 58 Abs. 2  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 59  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 66 Abs. 1  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 66 Abs. 2  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 66 Abs. 3  eingefügt  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 1  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 1  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 2  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 3  aufgehoben  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 4  aufgehoben  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 2  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 1  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 2  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 3  aufgehoben  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 4  aufgehoben  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 3  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 1  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 2  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 3  eingefügt  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 4  eingefügt  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 4  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 1  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 1, a)  aufgehoben  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 1, b)  aufgehoben  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 2  eingefügt  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 3  eingefügt  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 5  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 5 Abs. 1  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 5 Abs. 1, a)  eingefügt  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 5 Abs. 1, b)  eingefügt  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 5 Abs. 2  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 5 Abs. 3  aufgehoben  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 2  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 3  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 4  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 7  aufgehoben  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 7  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 1  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 2  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 3  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 4  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 5  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 6  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 8  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 1  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 2  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 4  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 9  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 9 Abs. 1  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 9 Abs. 2  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 9 Abs. 5  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 9 Abs. 6  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 10  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 10 Abs. 3  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 12 Abs. 1  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 12 Abs. 2  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 12 Abs. 3  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 15 Abs. 3  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 17  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 17 Abs. 2  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 18  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 19  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 20  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 20 Abs. 1  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 20 Abs. 3  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 21  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 22  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 22 Abs. 1  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 23  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 23 Abs. 2, a)  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 23 Abs. 4  eingefügt  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 24  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 24 Abs. 1  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 24 Abs. 3  eingefügt  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 25 Abs. 1  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 25 Abs. 2  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 26 Abs. 1  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 26 Abs. 2  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 26 Abs. 3  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 26 Abs. 4  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 26 Abs. 5  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 28 Abs. 3  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 29 Abs. 1  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 30  aufgehoben  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 32  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 32 Abs. 1  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 32 Abs. 2  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 32 Abs. 3  eingefügt  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 33  aufgehoben  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 34 Abs. 3  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 35 Abs. 2  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 35 Abs. 2, a)  aufgehoben  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 35 Abs. 2, b)  aufgehoben  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 35 Abs. 3  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 35 Abs. 3, a)  eingefügt  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 35 Abs. 3, b)  eingefügt  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 35 Abs. 4  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 35 Abs. 5  eingefügt  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 37  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 37 Abs. 1  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 37 Abs. 2  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 37a  eingefügt  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 37b  eingefügt  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 38  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 38 Abs. 1  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 38 Abs. 2  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 38 Abs. 3  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 39 Abs. 1  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 42 Abs. 1  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 42 Abs. 4  eingefügt  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 44 Abs. 3  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 44 Abs. 5  eingefügt  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 44a  eingefügt  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 45  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 45 Abs. 1  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 46  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 46 Abs. 2  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 47  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 47 Abs. 1  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 47 Abs. 2  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 48  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 48 Abs. 2  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 48 Abs. 3  eingefügt  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 49  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 50  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 50 Abs. 1  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 51  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 51 Abs. 3  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 52  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 53  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 53 Abs. 1  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 54  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 55 Abs. 3  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 55 Abs. 4  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 56 Abs. 1, b)  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 58  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 58 Abs. 1, a)  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 58 Abs. 1, e)  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 58 Abs. 1, f)  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 58 Abs. 1, g)  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 58 Abs. 1, h)  aufgehoben  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 58 Abs. 3  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 58 Abs. 4  eingefügt  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 59a  eingefügt  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 61  Titel geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 61 Abs. 1  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 61 Abs. 1, a)  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 61 Abs. 1, d)  geändert  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 61 Abs. 1, f)  eingefügt  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  01.01.2016  Art. 61a  eingefügt  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  01.09.2005  01.01.2006  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-046
Art. 1 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 1 Abs. 2 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 1 Abs. 3 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-046
Art. 1 Abs. 4 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-046
Art. 2 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-046
Art. 2 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 2 Abs. 2 18.04.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 2 Abs. 2 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 2 Abs. 3 18.04.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 2 Abs. 3 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-046
Art. 2 Abs. 4 18.04.2007 01.01.2008 eingefügt -
Art. 2 Abs. 4 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-046
Art. 3 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-046
Art. 3 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 3 Abs. 2 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 3 Abs. 3 07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-046
Art. 3 Abs. 4 07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-046
Art. 4 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-046
Art. 4 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 4 Abs. 1, a) 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-046
Art. 4 Abs. 1, b) 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-046
Art. 4 Abs. 2 07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-046
Art. 4 Abs. 3 07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-046
Art. 5 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-046
Art. 5 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 5 Abs. 1, a) 07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-046
Art. 5 Abs. 1, b) 07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-046
Art. 5 Abs. 2 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 5 Abs. 3 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-046
Art. 6 Abs. 2 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 6 Abs. 3 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 6 Abs. 4 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 6 Abs. 7 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-046
Art. 7 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-046
Art. 7 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 7 Abs. 2 16.02.2011 01.07.2011 geändert -
Art. 7 Abs. 2 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 7 Abs. 3 16.02.2011 01.07.2011 geändert -
Art. 7 Abs. 3 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 7 Abs. 4 16.02.2011 01.07.2011 geändert -
Art. 7 Abs. 4 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 7 Abs. 5 16.02.2011 01.07.2011 geändert -
Art. 7 Abs. 5 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 7 Abs. 6 16.02.2011 01.07.2011 geändert -
Art. 7 Abs. 6 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 7 Abs. 7 16.02.2011 01.07.2011 eingefügt -
Art. 8 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-046
Art. 8 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 8 Abs. 2 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 8 Abs. 4 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 9 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-046
Art. 9 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 9 Abs. 2 16.02.2011 01.07.2011 geändert -
Art. 9 Abs. 2 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 9 Abs. 4 16.02.2011 01.07.2011 geändert -
Art. 9 Abs. 4 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 9 Abs. 5 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 9 Abs. 6 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 10 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-046
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 3 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 12 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 12 Abs. 2 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 12 Abs. 3 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 15 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 15 Abs. 3 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 17 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-046
Art. 17 Abs. 2 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 18 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-046
Art. 19 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-046
Art. 20 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-046
Art. 20 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 20 Abs. 3 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 21 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-046
Art. 22 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-046
Art. 22 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 23 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-046
Art. 23 Abs. 2, a) 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 23 Abs. 4 07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-046
Art. 24 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-046
Art. 24 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 24 Abs. 3 07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-046
Art. 25 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 25 Abs. 2 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 26 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 26 Abs. 2 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 26 Abs. 3 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 26 Abs. 4 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 26 Abs. 5 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 28 Abs. 3 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 29 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 30 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-046
Art. 32 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-046
Art. 32 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 32 Abs. 2 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 32 Abs. 3 07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-046
Art. 33 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-046
Art. 34 Abs. 3 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 35 Abs. 2 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 35 Abs. 2, a) 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-046
Art. 35 Abs. 2, b) 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-046
Art. 35 Abs. 3 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 35 Abs. 3, a) 07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-046
Art. 35 Abs. 3, b) 07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-046
Art. 35 Abs. 4 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 35 Abs. 5 07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-046
Art. 37 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-046
Art. 37 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 37 Abs. 2 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 37a 07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-046
Art. 37b 07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-046
Art. 38 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-046
Art. 38 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 38 Abs. 2 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 38 Abs. 3 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 39 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 42 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 42 Abs. 4 07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-046
Art. 44 Abs. 3 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 44 Abs. 5 07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-046
Art. 44a 07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-046
Art. 45 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-046
Art. 45 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
Art. 45 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 46 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-046
Art. 46 Abs. 2 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-046
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle