Reglement für die Einbürgerungskommission
                            Einbürgerungskommission: Reglement  Reglement für die Einbürgerungskommission  Vom 13. Mai 2014 (Stand 18. März 2019)  Der Bürgerrat der Stadt Basel  erlässt in Ausführung von § 14 Abs. 2 Ziff. 9 sowie von § 16 der Gemeindeordnung der Bürgerge  -  meinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   für die Einbürgerungskommission folgendes Regle  -  ment:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Dieses Reglement regelt die Organisation der Einbürgerungskommission und ihre Tätigkeiten, soweit  diese nicht schon durch übergeordnetes Recht geregelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es enthält Bestimmungen  -  fung der persönlichen Verhältnisse  beim Sprachnachweis und bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben  oder beim Erwerb von Bildung bei Gesuchen  ausländischer Bürgerrechtsbewerbenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geheimhaltungspflicht
                            1  Die Mitglieder der Einbürgerungskommission erhalten zu den durch sie zu beurteilenden Bürger  -  rechtsbegehren Informationen über besonders schützenswerte Personendaten. Die Mitglieder der Ein  -  bürgerungskommission unterliegen deshalb bezüglich der Informationen über die einzelnen Einbürge  -  rungsgesuche der Geheimhaltungspflicht. Die übrigen Verhandlungen und Beschlüsse der Einbürge  -  rungskommission sind von den Mitgliedern bis zur Veröffentlichung vertraulich zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Einbürgerungskommission haben dafür zu sorgen, dass die  Gesuchsakten entspre  -  chend der Geheimhaltungspflicht sorgfältig aufbewahrt und verwendet werden. Die der Geheimhal  -  tung unterliegenden Unterlagen sind im Anschluss an die Sitzung, an der die entsprechenden Einbür  -  gerungsgesuche abschliessend behandelt werden, den Zentralen Diensten  -  ben.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gesamteinbürgerungskommission
                            1  Die Gesamteinbürgerungskommission besteht aus allen Mitgliedern der Einbürgerungskommission  inklusive Präsidentin oder Präsident und Statthalterin oder Statthalter. Die Gesamteinbürgerungskom  -  mission teilt sich für die Behandlung von Einbürgerungsbegehren in mehrere Kammern auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesamteinbürgerungskommission behandelt grundsätzliche Einbürgerungsthemen sowie Einbür  -  gerungsgesuche mit Fragestellungen von übergeordneter Bedeutung und besondere Einzelfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sitzungen der Gesamteinbürgerungskommission und der Kammern werden durch die Präsidentin  oder den Präsidenten und die Statthalterin oder den Statthalter einberufen und geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Statthalterin oder des Statthalters oder einer  Kammer   der   Einbürgerungskommission   werden   Einbürgerungsgesuche   der   Gesamteinbürgerungs  -  BaB  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung vom 26. Februar 2019, in Kraft seit 18. März 2019 (KB 13.03.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung vom 26. Februar 2019, in Kraft seit 18. März 2019 (KB 13.03.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung vom 26. Februar 2019, in Kraft seit 18. März 2019 (KB 13.03.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung vom 26. Februar 2019, in Kraft seit 18. März 2019 (KB 13.03.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einbürgerungskommission: Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a
                            6  )  Gesprächsführung mit Prüfung der Integrationsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einbürgerungskommission respektive eine ihrer Kammern führt mit allen ausländischen Bürger  -  rechtsbewerbenden ein Gespräch und überprüft dabei, ob diese mit den schweizerischen und örtlichen  Lebensverhältnissen vertraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a
                            7  )  Prüfen der persönlichen Verhältnisse für Sprachnachweis und Teilnahme am  Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kammer des Präsidiums prüft für die Gesamteinbürgerungskommission  Gesuche um Berück  -  sichtigung   der   persönlichen   Verhältnisse  beim   Sprachnachweis   und   bei   der   Teilnahme   am  Wirtschaftsleben oder beim Erwerb von Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Prüfung stützt sie grundsätzlich auf die ihr vom kantonalen Migrationsamt zugestellten Akten  ab. Sie kann weitere Akten einfordern oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Prüfungsentscheid wird Bestandteil des Einbürgerungsdossiers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Entscheidungen der Einbürgerungskommission
                            1  Die Einbürgerungskommission respektive eine ihrer Kammern stellt dem Bürgerrat Antrag auf Auf  -  nahme ins Bürgerrecht, wenn die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind, oder auf  Ablehnung, wenn die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen kann die Einbürgerungskommission respektive eine ihrer Kammern ein Ein  -  bürgerungsbegehren bis zu drei Jahre zurückstellen und Bürgerrechtsbewerbende danach zu einem  zweiten  Gespräch  vorladen.  Der  Rückstellungsentscheid  ist  schriftlich  und  begründet  mitzuteilen.  Er  enthält den Hinweis, dass die betroffenen Bürgerrechtsbewerbenden  schriftlich  eine anfechtbare,  mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung des Bürgerrats verlangen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind für die Beurteilung eines Einbürgerungsgesuchs zusätzliche Abklärungen notwendig, so kann  die Einbürgerungskommission respektive eine ihrer Kammern ihren Entscheid aufschieben und den  Zentralen Diensten einen entsprechenden Abklärungsauftrag erteilen.  )  Schlussbestimmung  Dieses Reglement ist zu publizieren und wird am 1. August 2014 wirksam.  Eingefügt am 26. Februar 2019, in Kraft seit 18. März 2019 (KB 13.03.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Eingefügt am 26. Februar 2019, in Kraft seit 18. März 2019 (KB 13.03.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung vom 26. Februar 2019, in Kraft seit 18. März 2019 (KB 13.03.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung vom 26. Februar 2019, in Kraft seit 18. März 2019 (KB 13.03.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Fassung vom 26. Februar 2019, in Kraft seit 18. März 2019 (KB 13.03.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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