Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen
                            1  Verordnung  über Aufstellung und Betrieb von  Dampfkesseln und Dampfgefässen  Vom 17. Juli 1925  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  unter  Bezugnahme  auf  die  bundesrä  tliche  Verordnung  betreffend  Auf-  stellung und Betrieb von Dampfkesseln   und Dampfgefässen vom 9. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1925  und  gestützt  auf  §§  1  und  60  des  Ge  setzes über das Brandversiche-  rungswesen vom 25. Mai 1897   1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Auf  Dampfkessel  und  Dampfgefässe  in    Betriebsunternehmungen,  welche  dem  Bundesgesetz  über  die  Kranke  n-  und  Unfallversicherung  vom  13.  Juni 1911   2)  , dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Juni 1914 oder anderen bundesr echtlichen Bestimmungen nicht
                            unterliegen,  findet  die  bundesrätlic  he  Verordnung  vom  9.  April  1925,  soweit sie nicht durch die nachfolg  abgeändert oder  ergänzt wird, entsprechende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            3)  Zur  Aufstellung  eines  Dampfkessels  oder  Dampfgefässes  bedarf  es  einer  Bewilligung des Departements Volkswirtschaft und Inneres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute:  Gesetz  über  die  Gebäudeversic  herung  (Gebäudeversicherungsgesetz,  GebVG) vom 15. Januar 1934 (SAR 673.100).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Bundesgesetz über die Kranke  vom 18. März 1994  (SR 832.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung   gemäss   Ziff.   73   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 420).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Zur  Bedienung  und  Instandstellung  von  Dampfkesseln  und  Dampfgefäs-  sen  darf  nur  sachkundiges  und  zuverlä  ssiges Personal verwendet werden.  Die Verwendung von Personen unter 16  Jahren ist nicht statthaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 1)
                            1   Als Prüfungsstelle, welche die Ve  rordnung im Namen des Departements  Volkswirtschaft und Inneres vollzieht,  wird der Schweizerische Verein für  technische  Inspektionen  (SVTI)  mit  S  itz  in  Wallisellen  bezeichnet.  Die  nähere  Ordnung  des  Vollzugs  wird  eine  r  mit  diesem  Verein  abzuschlies-  senden Vereinbarung vorbehalten.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Den  Personen,  die  mit  dem  Vollzug  di  eser  Verordnung  betraut  sind,  ist  der Zutritt zu den Kesseln und Gefä  ssen jederzeit zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 4)
                            Erachtet  es  die  Prüfungsstelle  für  die  Verhütung  von  Unfällen  und  Sach-  schaden   als   notwendig,   Teile   ei  ner   Anlage   von   Dampfkesseln   und  Dampfgefässen  zu  überwachen,  die  werden, so ist sie hiezu befugt unter Anzeige an das Departement Volks-  wirtschaft und Inneres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 5)
                            Das Departement Volkswirtschaft und  Inneres kann in besonderen Fällen,  nach  Anhörung  oder  auf  Antrag  der  Prüfungsstelle,  Abweichungen  von  vorliegender Verordnung gesta  tten oder vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   73   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 420).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziffer   22   der   Vero  rdnung   2   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 761).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Dahingefallen; Verordnung über die Fe  uerpolizei vom 28. November 1955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung   gemäss   Ziff.   73   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 420).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung   gemäss   Ziff.   73   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 421).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 2)
                            Die Inhaber von Dampfkesseln und Da  mpfgefässen können bis spätestens  drei  Wochen  nach  Empfang  eine  r  Verfügung  der  Prüfungsstelle  beim  Departement  Volkswirtschaft  und  Inne  res  Einsprache  dagegen  erheben.  Nach  Anhörung  der  Prüfungsstelle  und  Vornahme  der  erforderlichen  Erhebungen  entscheidet  das  Departem  ent  Volkswirtschaft  und  Inneres  endgültig über die Einsprache. Sein En  tscheid ist dem Rekurrenten sowie  der Prüfungsstelle zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            3)  Der  Schweizerische  Verein  für  techni  sche  Inspektionen  (SVTI)  legt  dem  Departement   Volkswirtschaft   und   Inneres   Rechenschaft   über   seine  Tätigkeit ab und erstattet den  von ihm gewünschten Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  kesselanlage  oder  einem  Dampfgefäss  e  rfolgt,  so  ist  der  Betriebsinhaber  verpflichtet,  ohne  Verzug  dem  Bezirk  samt und der Prüfungsstelle gleich-  zeitig  Anzeige  zu  erstatten.  Vo  r  der  amtlichen  Untersuchung  darf  der  durch den Unfall geschaffene Zustand  nicht verändert werden, es sei denn  zur Verhütung weiteren Schadens   und zur Rettung von Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bnis  der  Untersuchung  dem  Departe-  ment Volkswirtschaft und Inneres mit.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1  Untersuchungen fallen zu Last
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Dahingefallen;  Verordnung  über  die  Fe  uerpolizei  vom  28.  November  1955  (AGS Bd. 4 S. 315; aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   73   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 421).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung   gemäss   Ziffer   22   der   Vero  rdnung   2   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 761).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung   gemäss   Ziff.   73   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 421).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Nähere wird zwischen dem De  partement Volkswirtschaft und Inne-  res  und  dem  Schweizerischen  Verein  für  technische  Inspektionen  (SVTI)  vereinbart.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Für  Übertretung  dieser  Verordnung  finden  die  Strafbestimmungen  des
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Ziff. 3 des Gesetzes über das Brandversicherungswesen vom 25. Mai
                            1897   2)   Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft  und  ist  in  die  Gesetzessammlung  aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziffer   22   der   Vero  rdnung   2   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 761).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: §§ 77 ff. des Gebäudevers  icherungsgesetzes (SAR 673.100)