Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (255.111)
Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (255.111)
Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten
1 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten Vom 13. Januar 1993 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 3 und 16 f. des Ge setzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 4. Oktober 1991 1) , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Diese Verordnung schafft die Vora ussetzungen dafür, dass Opfer von Straftaten die ihnen auf Grund des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober
1991 (im Folgenden OHG) und der Opferhilfeverordnung vom 18. No- vember 1992 2) (im Folgenden OHV) zustehende Hilfe erhalten.
§ 2
1 des OHG und der OHV.
2 fverfahren richten sich nach den strafprozessualen Bestimmungen.
1) SR 312.5
2) SR 312.51 Ziel und Zwec k Geltungsbereich
§ 3
1 Der Vollzug obliegt nach Massgab e der folgenden Bestimmungen dem Kantonalen Sozialdienst unter Aufs icht des Departements Gesundheit und Soziales und des Regierungsrates. 1)
2 Der Regierungsrat kann Aufgaben im Bereich der Beratung, der Sofort- hilfe und der Erbringung von Hilfeleistungen im Sinne des OHG an pri- vate oder öffentlichrechtliche Institutionen übertragen. B. Beratung
§ 4
1 Der Regierungsrat bezeichnet als Be ratungsstelle im Sinne von Art. 3 OHG eine zentrale Opferhilfestelle, we lche fachlich selbstständig ist.
2 Die Opferhilfestelle leistet und vermittelt Soforthilfe, dazu berät sie die Opfer. Sie trifft Abklärungen und orie ntiert die Opfer über das Angebot geeigneter Fachberatungsstellen.
3 Die Opferhilfestelle entscheidet abschliessend über Art und Umfang der notwendigen Soforthilfe.
§ 5
Der Kantonale Sozialdienst bezei stelle die Fachberatungsstellen, die dem Opfer insbesonde re medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe leisten.
§ 6
1 Der Kantonale Sozialdienst führt di e Aufsicht über die Opferhilfestelle und die Fachberatungsstellen.
2 Er ist zuständig für die Koordination und den Zahlungsverkehr.
3 Die Opferhilfestelle und die Fachbe ratungsstellen erteilen dem Kanto- nalen Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte.
§ 7
Die Leistungen der Opferhilfestelle und die Soforthilfe der Fachbera- tungsstellen sind für das Opfer unent geltlich. Weiter gehende Leistungen werden gemäss § 9 erbracht.
1) Fassung gemäss Ziff. 24 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 370).
3
§ 8
1 stleistungen der Opferhilfestelle kann pauschaliert werden.
2 istungen, welche als Soforthilfe erbracht werden, erfolgt auf Grund von Einzelfallabrechnungen. Die Opferhilfestelle meldet jede dies er Hilfeleistungen unverzüglich dem Kantonalen Sozialdienst.
§ 9
1 ausserhalb der Soforthilfe erfolgt nur nach vorgängiger Kostengutspr ache durch den Kantonalen Sozial- dienst. Das Gesuch hat alle zur Klärung der Kostenpflicht notwendigen Angaben zu enthalten.
2 chen und der finanziellen Verhältni
§ 10
In Bezug auf die Art der geeignete n Hilfeleistung kommt der Opferhilfe- stelle ein Weisungsrecht gegenüber de r Hilfe suchenden Person zu; deren Wünsche sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. C. Entschädigung und Genugtuung
§ 11
1 Sozialdienst durch schriftliches Gesuch eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen.
2 und eine Begründung enthalten. Ihm sind die notwendigen Unterlagen beizulegen.
§ 12
1 stelle über Entschädigungs- und Ge
11 ff. OHG.
2 gewährt. Abgeltung Kostengutsprache Weisungsrecht Gesuch Entscheid
D. Sachverhaltsermittlung und Mitwirkungspflicht des Opfers
§ 13
1 Der Kantonale Sozialdienst klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab und stellt die notwendigen Ermittlungen an. Er kann insbesondere die Akten des Strafverfahrens beiziehe n und Berichte von Experten einholen.
2 Personen, die Beratung, Betr euung, Entschädigung oder Genugtuung beanspruchen, haben über ihre persön lichen Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Sie haben alle zur Beurteilung des Falles erforderli- chen sachbezogenen Umstände wa hrheitsgetreu zu schildern. E. Rückforderung
§ 14
1 Die Rückerstattung des Vorschusse s erfolgt nach den Voraussetzungen von Art. 5 OHV.
2 Wurde die Hilfe auf Grund wahrheits widriger Angaben geleistet, kann die Rückerstattung des entsprechenden Betrages angeordnet werden. Art.
5 Abs. 3 OHV ist sinngemäss anwendbar.
3 Der Anspruch auf Rückerstattung er lischt nach 10 Jahren seit letztmali- ger Gewährung der Hilfe.
4 Die Rückerstattung wird durch de n Kantonalen Sozialdienst verfügt.
§ 15
1 Die Geltendmachung von Ansprüchen des Kantons gege nüber dem Täter oder Dritten obliegt dem Kantonalen Sozialdienst.
2 Wird dadurch die soziale Wiederei ngliederung des Täters gefährdet, kann auf die Geltendmachung verzichtet werden. F. Rechtsmittel
§ 16
1 Gegen Entscheide des Kantonalen Sozialdienstes über Entschädigung oder Genugtuung kann beim Verwaltungs gericht Beschwerde geführt werden. Das Verwaltungsgericht hat freie Überprüfungsbefugnis.
2 Gegen die übrigen Entscheide des Kantonalen Sozialdienstes kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
5
3
4 stimmen, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Verwalt ungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 1) anwendbar. G. Finanzierung
§ 17
Der Kanton trägt im Rahmen de s OHG und der OHV die Kosten der Opferhilfe, soweit diese nicht eine m anderen Kostenträger überbunden werden können. H. Weitere Bestimmungen
§ 18
Der Kantonale Sozialdienst sorgt in Zusammenarbeit mit der Opferhilfe- stelle und weiteren Fachstellen für di e geeignete Information der Öffent- lichkeit über die Hilfe an Opfer.
§ 19
Der Kantonale Sozialdienst sorg hilfen beim Bund und die Berichte rstattung über deren Verwendung im Sinne von Art. 18 OHG.
§ 20
Der Kanton fördert und unterstützt di e Ausbildung der im Bereich Opfer- hilfe tätigen Personen.
§ 21
Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
1) SAR 271.100 Kostentragung Ö ffentlichkeits- arbeit Finanzhilfen Ausbildung Inkrafttreten