Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
                            Interkantonale Vereinbarung  zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)  Vom 23. Oktober 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abschnitt:
                            Allgemeine Bestimmungen  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  vorliegende  Vereinbarung  wird  zu  dem  Zwecke  geschlossen,  tech-  nische  Handelshemmnisse,  die  zwis  chen  der  Schweiz  und  dem  Ausland  oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.  Zweck und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinbarung regelt:  a.     die Zusammenarbeit der Kantone;  b.    die  Organisation  des  Interkant  onalen  Organs  Technische  Handels-  hemmnisse   (Interkantonales   Orga  n)   sowie   dessen   Aufgaben   und  Kompetenzen;  c.     die Finanzierung der Tätigke  it des Interkantonalen Organs.  Art. 2  Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:  Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Technische    Handelshemmnisse:      Behinderungen    des    grenzüber-  schreitenden  Verkehrs  von  Produkt  en  auf  Grund  unterschiedlicher  technischer  Vorschriften  oder  Normen,  auf  Grund  der  unterschied-  lichen Anwendung solcher Vorschrift  en oder Normen oder auf Grund  der    Nichtanerkennung    insbesonde  re    von    Prüfungen,    Konfor-  mitätsbewertungen, Anme  ldungen oder Zulassungen   1)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Technische  Vorschriften:    Rechtsverbindliche  Regeln,  deren  Einhal-  tung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr  dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der Beschaffenheit, der Eige nschaften, der Verpackung, der
                            Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten;  AGS 2005 S. 297
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über di  e technischen Handelshemmnisse (THG)  vom 6. Oktober 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 946.51)
                        
                        
                    
                    
                    
                2. der Herstellung, des Trans portes oder der Lagerung von Pro-
                            dukten;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. der Prüfung, der Konformitä tsbewertung, der Anmeldung, der
                            Zulassung  oder  des  Verfahrens  zur  Erlangung  des  Konformitäts-  zeichens   1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Technische  Normen:    Nicht  rechtsverbindliche,  durch  Normen  schaf-  fende  Organisationen  aufgestellte  Regeln,  Leitlinien  oder  Merkmale,  welche  insbesondere  die  Herstell  ung,  die  Beschaffenheit,  die  Eigen-  schaften,  die  Verpackung  oder  di  e  Beschriftung  von  Produkten  oder  die Prüfung oder die Konform  itätsbewertungen betreffen   2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt:
                            Interkantonales Organ  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für den Vollzug der vorliegenden Vere  inbarung wird ein Interkantonales  Organ  Technische  Handelshemmnisse  gebildet,  das  sich  mittels  einer  Geschäftsordnung selb  st organisiert.  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jede  Kantonsregierung  der  an  der  Vereinbarung  teilnehmenden  Kantone  delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Interkantonale  Organ  kann  für  die  Vorbereitung  und  den  Vollzug  seiner Geschäfte  a.     einen leitenden Ausschuss  b.     ein ständiges oder nich  tständiges Sekretariat,  c.     ständige oder nichts  tändige Fachkommissionen  bezeichnen.  Es  regelt  deren  Aufgaben  und  Kompetenzen  in  einem  Orga-  nisationsreglement.  Art. 4  Das Interkantonale Organ ist  insbesondere zuständig für:  A  ufgaben und  Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den  Erlass  von  Vorschriften  bez  üglich  Anforderungen  an  Bauwerke  (Art. 6);  b.     den  Erlass  von  Richtlinien  zum  Vollzug  von  Vorschriften  über  das  Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8);  c.     den Erlass von Vorschriften übe  r das Inverkehrbringen von Produkten  (Art. 9);  d.     die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 3 lit. b THG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 3 lit. c THG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1    Das  Interkantonale  Organ  fasst  se  ine  Beschlüsse  mit  einer  Mehrheit  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Stimmen.  Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jedes Mitglied hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Weitere regelt das Interkantonale   Organ in seiner Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschnitt:
                            Interkantonale Vorschriften betreffend  Anforderungen an Bauwerke  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Interkantonale  Organ  erlässt  Vorschriften  über  Anforderungen  an  Bauwerke,  soweit  der  Erlass  dieser  Vorschriften  nicht  in  den  Kompetenz-  bereich  des  Bundes  fällt  und  es  sich    zum  Abbau  technischer  Handels-  hemmnisse als not  wendig erweist.  G  rundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  berücksichtigt  international  harm  onisierte  Normen.  Unterschiedlichen  Bedingungen  der  Kantone  und  Gemeinden  geografischer,  klimatischer  oder  lebensgewohnheitlicher  Art  sowi  e  unterschiedlichen  Schutzniveaus  kann jedoch Rechnung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Vorbehalten  bleiben  die  kantonale  n  oder  kommunalen  Vorschriften  über  den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abschnitt:
                            Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundes-  vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Interkantonale  Organ  erlässt  au  f  Antrag  eines  Kantons  oder  des  lei-  tenden  Ausschusses  Richtlinien  zu  r  Harmonisierung  des  Vollzugs  von  Vorschriften  über  das  Inverkehrb  ringen  von  Produkten,  soweit  der  Bund  diesen den Kantonen übertragen hat.  G  rundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1     Das   Interkantonale   Organ   kann  Vollzugsrichtlinien   im   Bereich   des  Inverkehrbringens von Bauprodukten erla  ssen, insbesondere hinsichtlich:  Richtlinien  im Bereich des  Inverkehrbringen  s von  Bauprodukten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der  Produkte,  die  in  Bezug  au  f  Gesundheit  und  Sicherheit  nur  eine  untergeordnete Rolle spielen   1)  ;  b.     Produkten,  die  nur  für  einen  ei  nzelnen  spezifischen  Anwendungsfall  vorgesehen sind   2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Vollzugsrichtlinien sind fü  r die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Abschnitt:
                            Interkantonale Vorschriften über das  Inverkehrbringen von Produkten  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Interkantonale Organ erlässt Vo  rschriften über das Inverkehrbringen  von  Produkten,  soweit  der  Bund  nicht  zuständig  ist  oder  er  keine  Rege-  lungen erlassen hat und es sich zum  Abbau technischer  Handelshemmnisse  zwischen den Kantonen oder zwischen   den Kantonen und dem Ausland als  notwendig erweist.  G  rundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  kann  dabei  auf  international  ha  rmonisierte  technische  Normen  ver-  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Abschnitt:
                            Finanzen  Art. 10  Die  Kosten  der  Tätigkeit  des  Interkant  onalen  Organs,  seines  Sekretariats  und  der  Fachkommissionen  werden  von  de  n  an  der  Vereinbarung  teilneh-  menden  Kantonen  entsprechend  ihrer  Einwohnerzahl  anteilsmässig  getra-  gen.  V  erteilung  der Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
                            der  Mitgliedstaaten  der  EU  über  Bauprodukte;  Abl.  Nr.  L  40  vom  12.2.1989,  S. 12. Geändert durch die Richtlinie   93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993 (Abl.  Nr.  L  220  vom  30.8.1993,  S.  1. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenös-  sischen  Drucksachen-  und  Materialzentrale,  3000  Bern,  oder  beim  Schweizeri-  schen Informationszentrum für technische   Regeln, switec, Mühlebachstrasse 54,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8008 Zürich, bezogen werden.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Abschnitt:
                            Schlussbestimmungen  Art. 11  Die  Kantone  sorgen  für  die  Publika  tion  der  vom  Interkantonalen  Organ  erlassenen Vorschriften und Richtlin  ien gemäss ihren Bestimmungen.  Publikation der  Vorschriften und  Richtlinien  Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Beitritt  zur  Vereinbarung  oder  der  Austritt  aus  dieser  ist  dem  Inter-  kantonalen  Organ  gegenüber  zu  erklären,  das  diesen  dem  Bund  mitteilt.  Bis  zum  Inkrafttreten  der  Vereinbarung  hat  die  Mitteilung  an  die  Konfe-  renz der Kantonsregierungen zu erfolgen.  Beitritt und  A  ustritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung fol-  genden Kalenderjahres.  Art. 13  Diese  Vereinbarung  tritt  in  Kraft,  wenn  ihr  18  Kantone  beigetreten  sind  und  sie  in  der  Amtlichen  Sammlung  der  Bundesgesetze  veröffentlicht  ist;  für später beigetretene Kantone tr  itt die Vereinbarung mit der Veröffentli-  chung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.  Inkrafttreten  Von der Konferenz der Kantonsregi  erungen beschlossen in Bern am
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Oktober 1998.
                            Bern, 23. Oktober 1998  Der Präsident :  A  NNONI  Der Sekretär:  B  ALTENSPERGER  Der Grosse Rat hat am 27. J  uni 2000 den Beitritt beschlossen.  Inkrafttreten: 4. Februar 2003