Gebührenreglement für das Kommunikationsnetz (K-Netz) der Gemeinde Bettingen
                            Kommunikationsnetz: Gebührenreglement  Gebührenreglement für das Kommunikationsnetz (K-Netz) der Gemeinde  Bettingen  Vom 23. April 2002 (Stand 1. Oktober 2002)  Der Gemeinderat Bettingen  erlässt, gestützt auf § 10 der Ordnung über das K-Netz der Gemeinde Bettingen vom 11. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , folgendes Gebührenregelement:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Anschlussberechtigung
                            1  Mit Bewilligung des Gemeinderates kann jede Liegenschaftseigentümerin und jeder Liegenschaftsei  -  gentümer und jede Stockwerkeigentümergemeinschaft an das K-Netz der Gemeinde Bettingen an  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat entscheidet über die Bewilligung auf Grund eines von der Bewerberin oder vom  Bewerber ausgefüllten K-Netz-Anschlussgesuches. Das Gesuchsformular kann bei der Gemeindever  -  waltung Bettingen bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gebühren
                            1  Für den Anschluss wird eine einmalige Anschlussgebühr von CHF 2'000 pro Liegenschaft erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem hat jede Liegenschaftseigentümerin oder jeder -eigentümer oder jede Stockwerkeigentü  -  mergemeinschaft eine Gebühr von CHF 200 pro Teilnehmerdose zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Beträge werden von der Liegenschaftseigentümerin oder vom  Liegenschaftseigentümer oder der Stockwerkeigentümergemeinschaft geschuldet. Sie werden mit An  -  schluss des Gebäudes an das Verteilernetz fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Deckung der laufenden Kosten wird pro Wohnung eine monatliche Benützungsgebühr von CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 inkl. MWSt erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Benützungsgebühr wird jährlich erhoben und ist ebenfalls von der Liegenschaftseigentümerin  oder vom Liegenschaftseigentümer oder der Stockwerkeigentümergemeinschaft geschuldet.  Es gilt das Kalenderjahr.  Wird ein Anschluss während des Jahres erstellt, so ist die Benützungsgebühr pro rata zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Aufhebung des Anschlusses durch die Abonnentin oder den Abonnenten können weder Beträge  noch Gebühren zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für das Plombieren der Teilnehmerdose wird eine Gebühr von CHF 50 pro Gang erhoben. Erstmali  -  ge Plombierungen bei Neuanschlüssen sind gebührenfrei.  Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des gesamten K-  Netzes   wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf   den   gleichen   Zeitpunkt   wird   die   Gebührenordnung   für   die   GAA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BeE  970.120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Wirksam seit 1. 10. 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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