Reglement der Umweltschutzkommission Nordwestschweiz
                            Reglement der Umweltschutzkommission  Nordwestschweiz  Vom 19. März 1991 (Stand 14. Juni 1991)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Die Umweltschutzkommission Nordwestschweiz (Kommission) ist ein verwal  -  tungsinternes Beratungs- und Koordinationsorgan der Regionalkonferenz der  Regierungen der Nordwestschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Wahl der Mitglieder und des Präsidiums
                            1  Die Regierungen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft  und Aargau wählen je ein bis zwei Kommissionsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder befassen sich in ihren Kantonen vorwiegend mit der Koordinati  -  on des Umweltschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regionalkonferenz wählt den Präsidenten bzw. die Präsidentin jeweils für  zwei Kalenderjahre. Die Kommission bestimmt, wer das Vizepräsidium ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben der Kommission
                            1  Die Kommission kümmert sich vorwiegend um fachübergreifende Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie sorgt für die gegenseitige Information der Nordwestschweizer Kanto  -  ne über Fragen des Umweltschutzes, deren Bedeutung über den Bereich  eines Kantons hinausgeht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie pflegt den Erfahrungs- und Informationsaustausch über geplante, ak  -  tuelle und abgeschlossene Projekte, Massnahmen und Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie pflegt die kantonsübergreifende Koordination von Umweltschutzaufga  -  ben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sie berät wichtige organisatorische Fragen beim Vollzug des Umwelt  -  schutzrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  sie berät Entwürfe für Vorlagen, Erlasse, Programme und Planungen der  Kantone, soweit es um Fragen geht, die fach- und kantonsübergreifenden  Charakter haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  sie kann Vernehmlassungen der Kantone an Bundesbehörden beraten  und für koordinierte Vernehmlassungen sorgen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  sie behandelt spezielle, fachübergreifende Aufgaben im Auftrag der Re  -  gionalkonferenz.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.612
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Geschäftsablauf
                            1  Der Präsident bzw. die Präsidentin beruft die Kommission ein und leitet die  Sitzungen. Im übrigen organisiert sich die Kommission selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission kann für ihre Beratungen aussenstehende Fachleute beizie  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Fragen, die eine eingehende Behandlung erfordern, kann sie Arbeitsgrup  -  pen bilden, zu denen auch kantonale Fachinstanzen eingeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Sekretariat
                            1  Für das Sekretariat der Kommission ist der Kanton zuständig, der den Präsi  -  denten bzw. die Präsidentin stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Berichterstattung
                            1  Die Kommission erstattet der Regionalkonferenz alle zwei Jahre einen Bericht  über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann der Regionalkonferenz jederzeit Berichte zu bestimmten Fragen vor  -  legen und Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Reglement der ständigen interkantonalen Umweltschutzkommission der  Nordwestschweiz vom 25.  Juni 1974 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    durch die Regionalkonferenz  der Regierungen der Nordwestschweiz in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Am 14. Juni 1991 genehmigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.612
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.1991  14.06.1991  Erlass  Erstfassung  GS 30.612  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.612
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  19.03.1991  14.06.1991  Erstfassung  GS 30.612  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.612