Reglement Vorfinanzierung / Fonds Landerwerbe in Zone NÖI (Nutzung im Öffentlichen Interesse)
                            Fonds zum Landerwerb in Zone NÖI: Reglement  Reglement Vorfinanzierung / Fonds Landerwerbe in Zone NÖI (Nutzung  im Öffentlichen Interesse)  Vom 16. Februar 2010 (Stand 20. April 2010)  Der Gemeinderat Bettingen,  gestützt auf §§ 53–55 und § 59 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 12.  November 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  erlässt folgendes Reglement:  A. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Die Mittel dieses Fonds werden für folgende Zielsetzungen verwendet:  – Erwerb von Grundstücken in der Zone NÖI (  N  Ö  ffentlichen  I  nteresse) gemäss Totalre  -  vision Nutzungsplanung Bettingen vom 2. Dezember 2008 (Bebauungsplan Dorf)  – Landerwerb im Zusammenhang mit Strassenkorrekturen  – Finanzierung weiterer Kosten in diesem Zusammenhang.  B. Fondsvermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Äufnung von Fondsvermögen
                            1  Dem Fonds können weitere Mittel zugewiesen werden.  C. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeit
                            1  Die Zuständigkeit ist wie folgt geregelt: Die Einwohnergemeindeversammlung entscheidet im Rah  -  men von Budget und Jahresrechnung über die Entnahmen aus dem Fonds sowie über die Verwendung  des Fondsvermögens.  D. Vermögensverwaltung und Rechnungsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vermögensverwaltung
                            1  Die Vermögensverwaltung des Fonds wird im Rahmen des Rechnungswesens der Einwohnergemein  -  de Bettingen wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und in der Vermögensrechnung entsprechend ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Guthaben werden von der Einwohnergemeinde Bettingen nicht verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Rechnungsführung
                            1  Die Rechnungsführung einschliesslich Zahlungsverkehr erfolgt im Rahmen des Finanzreglementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BeE  111.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fonds zum Landerwerb in Zone NÖI: Reglement  E. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt mit der Verabschiedung der Rechnung 2009 durch die  Gemeindeversammlung am 20. April 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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