Reglement über die Kompetenzen der Behördenmitglieder und der Verwaltung (BeE 153.240)
Reglement über die Kompetenzen der Behördenmitglieder und der Verwaltung (BeE 153.240)
Reglement über die Kompetenzen der Behördenmitglieder und der Verwaltung
Kompetenzen der Behördenmitglieder: Reglement Reglement über die Kompetenzen der Behördenmitglieder und der Verwaltung Vom 27. Januar 2004 (Stand 8. Februar 2004) Der Gemeinderat Bettingen, gestützt auf § 32 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 12. No - vember 1985
1 ) , beschliesst: I. Briefverkehr
§ 1
1 Korrespondenzen, die die Gemeinde nach aussen gegenüber Behörden, Firmen, Verbänden oder Pri - vaten verpflichten, sowie sämtliche Korrespondenzen im Namen des Gemeinderates sind von der Gemeindepräsidentin oder vom Gemeindepräsidenten oder von der Gemeindeverwalterin oder vom Gemeindeverwalter im Rahmen der individuellen Finanzkompetenz zu unterzeichnen.
2 Bei Abwesenheit der genannten Zeichnungsbefugten sind deren Stellvertreterin oder Stellvertreter im gleichen Umfang unterschriftsberechtigt.
§ 2
1 Korrespondenzen in Steuerfragen werden von der zuständigen Gemeinderätin oder vom zuständigen Gemeinderat und von der Ressortleiterin oder vom Ressortleiter Finanzen unterzeichnet.
§ 3
1 Ein Briefwechsel, der sich aus der Leitung eines Ressorts ergibt, kann von der Gemeindeverwalterin oder vom Gemeindeverwalter oder von der direkt zuständigen Sachbearbeiterin oder vom direkt zu - ständigen Sachbearbeiter der Verwaltung im Rahmen seiner Kompetenzen geführt werden. Der Ein- und Ausgang des Briefverkehrs erfolgt über die Gemeindeverwaltung
§ 4
1 Die Korrespondenzen der Gemeindeverwaltung werden von der Gemeindeverwalterin oder vom Gemeindeverwalter oder bei deren oder dessen Abwesenheit von ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter einzeln unterzeichnet.
2 Korrespondenzen geringerer Bedeutung kann die zuständige Sachbearbeiterin oder der zuständige II. Zahlungsverkehr
§ 5
1 Unter der Voraussetzung, dass die hierfür notwendigen Kredite von der Gemeindeversammlung be - willigt sind, werden eingehende einmalige Rechnungen, die die Einwohnergemeinde betreffen, wie oder vom Leiter Werkbetrieb
1) BeE 111.100
1
Kompetenzen der Behördenmitglieder: Reglement bis CHF 10'000 von der Gemeindeverwalterin oder vom Gemeindeverwalterin Verwaltungsangelegen - heiten bis CHF 20'000 von der zuständigen Ressortvorsteherin oder vom zuständigen Ressortvorsteher über CHF 20'000 von der Gemeindepräsidentin oder vom Gemeindepräsidenten und von der zuständi - gen Ressortvorsteherin oder vom zuständigen Ressortvorsteher.
2 Für wiederkehrende oder periodische Zahlungen und Leistungen, die die Einwohnergemeinde betref - fen, werden die in Abs. 1 genannten Limiten verdoppelt.
3 Alle ausgehenden Rechnungen werden von der direkt zuständigen Sachbearbeiterin oder vom direkt zuständigen Sachbearbeiter der Verwaltung im Rahmen ihrer respektive seiner Finanzkompetenz vi - siert.
4 Bei Abwesenheit der genannten Zeichnungsberechtigten sind deren Stellvertreterinnen oder Stellver - treter im gleichen Umfang visumsberechtigt.
5 Der Gemeinderat kann die obigen Beträge regelmässig einer Anpassung unterziehen. III. Aufträge
§ 6
1 Unter der Voraussetzung, dass die hierfür notwendigen Kredite von der Gemeindeversammlung be - willigt sind, werden für das Erteilen neuer Aufträge gegen Rechnungsstellung oder für direkt zu be - zahlende Leistungen die oben genannten Limiten halbiert.
§ 7
1 Überschreitet ein neu zu vergebender einmaliger Auftrag die Hälfte der individuellen Zahlungsbe - rechtigung, so muss für diesen eine Offerte eingeholt werden.
2 Für neu zu vergebende wiederkehrende Aufträge muss ab einem Viertel der individuellen Zahlungs - berechtigung eine Offerte eingeholt werden.
3 Bei Offerten müssen mindestens drei vergleichbare Anbieter berücksichtigt werden.
4 In der Regel ist die günstigste Offerte zu berücksichtigen. Ausnahmen sind nur beim Vorhandensein von wichtigen sachlichen Gründen möglich. IV. Wirksamkeit
§ 8
1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
2 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement betreffend die Zeichnungsberechtigung der Behördenmitglieder und der Verwaltung der Einwohnergemeinde Bettingen (Zeichnungsberechtigungs-Reglement) vom 12. Oktober 1999 aufge - hoben.
2) Wirksam seit 8. 2. 2004.
2