Reglement über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen
                            Reglement über die familienergänzenden  Tagesbetreuungseinrichtungen (FBR)  vom 27.09.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 9.  Juni 2011 über die familienergänzenden Ta  -  gesbetreuungseinrichtungen (FBG);  auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Organisation
                            1  Der Staatsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  setzt zu Beginn jedes Jahres zur Festlegung des finanziellen Beitrags  des Staates die durchschnittlichen Kosten der Einrichtungen fest (Art. 9  Abs. 5 FBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beschliesst eine allfällige Delegation des Einzugs der Arbeitgeberbeiträ  -  ge (Art. 10 Abs. 3 FBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bezeichnet die Mitglieder der beratenden Kommission aus Vertreterin  -  nen und Vertretern  der Arbeitgeber  und des Staates  (Art. 10 Abs. 4  FBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erlässt nach Anhörung der betroffenen Kreise Richtlinien und Empfeh  -  lungen für die Festlegung der Voraussetzungen für die Erteilung der  Bewilligung und die Betreuung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  fällt die Entscheide über den finanziellen Beitrag des Staates (Art. 9  FBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  veröffentlicht das Bezugssystem nach Artikel 12 Abs. 2 FBG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  fällt die Entscheide über den Beitrag für besondere Betreuung nach Ar  -  tikel 13 FBG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  entscheidet   über   die   Beitragsgesuche   für   die   Schaffung   von   Betreu  -  ungsplätzen in Krippen (Art. 17 FBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  entscheidet über die Beitragsgesuche für die Schaffung von ausserschu  -  lischen Betreuungsplätzen (Art. 18 FBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Jugendamt (das Amt):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erteilt   die   Betreuungsbewilligung,   nimmt   die   Tätigkeitsanmeldungen  entgegen und registriert sie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beaufsichtigt die Betreuungsstätten oder delegiert die Zuständigkeit an  Dritte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  überwacht die von den Gemeinden durchgeführte Abklärung des Be  -  darfs an Betreuungsplätzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  erfasst das Angebot an Betreuungsplätzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erfasst und kontrolliert die Zahl der tatsächlich geleisteten Betreuungs  -  stunden nach Artikel 9 Abs. 3 und 4 FBG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  legt in Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung die Anforderungen  für das Rechnungsmodell in den subventionierten Einrichtungen fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  überweist den finanziellen Beitrag des Staates und der Arbeitgeber an  die Betreuungseinrichtungen (Art. 9 und 10 FBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  entscheidet über die Beitragsgesuche für die Grundausbildung und Wei  -  terbildung des pädagogischen Fachpersonals (Art. 14 und 15 FBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  berät die Gemeinden und die Betreuungseinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausserschulische Betreuung (Art. 4 FBG)
                            1  Die   vorschulischen   Betreuungseinrichtungen   können   Kindergartenkindern  eine ausserschulische Betreuung anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Koordination (Art. 5 FBG)
                            1  Für eine möglichst gute Koordination der ausserschulischen Betreuungsan  -  gebote mit den Schulzeiten hören die Gemeinden ihre Schulbehörden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bedarfsabklärung (Art. 6 FBG)
                            1  Die Gemeinden oder Gemeindeverbände ermitteln nach einem überprüfba  -  ren Verfahren die Zahl und die Art der Betreuungsplätze, die zur Bedarfsde  -  ckung nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abklärung stützt sich auf objektive Kriterien wie etwa statistisch beleg  -  te Daten, Erhebungen bei der betroffenen Bevölkerung oder Vergleiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Vorschulbereich umfasst sie zumindest den Bedarf an Kindertages  -  stätten und Tagesfamilien sowie an Einrichtungen, deren erster Zweck in der  Sozialisierung der Kinder besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für   den   ausserschulischen   Bereich   umfasst   sie   den   Bedarf   nach   einer  Betreuung, die es ermöglicht, Familien- und Berufsleben miteinander zu ver  -  einbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Amt unterstützt die Gemeinden bei der Bedarfsabklärung, indem es sie  berät und Abklärungsinstrumente bereitstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Abklärungsergebnisse werden dem Amt und in geeigneter Weise auch  den Bürgerinnen und Bürgern mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verträge (Art. 6 FGB)
                            1  Die Verträge nach Artikel 6 FBG regeln zumindest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Art und die Modalitäten der Betreuung und die Zahl der Betreu  -  ungsplätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Höhe des Gemeindebeitrags und die Art seiner Gewährung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Grundsätze der Tarifgestaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Art der Genehmigung des Voranschlags, der Jahresrechnung, der  Tarifskala und des Tätigkeitsberichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Austausch von Daten zwischen Gemeinde und Betreuungseinrich  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können von den Einrichtungen zur Planung notwendige an  -  onymisierte Statistikdaten sowie den Voranschlag, die Jahresrechnung und  den Tätigkeitsbericht verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Übermittlung von Personendaten gelten die allgemeinen Grundsätze  des  Datenschutzes.   Die  Gemeinden  können   insbesondere   eine  Aufstellung  der in der Gemeinde wohnhaften Kinder, die die Betreuungseinrichtung besu  -  chen und einen Gemeindebeitrag erhalten, der von diesen Kindern genutzten  Leistungen und des von den Eltern bezahlten Tarifs verlangen. Die Übermitt  -  lung von Verzeichnissen, in denen steuerbare Einkommen aufgeführt sind, ist  nur dort zulässig, wo sich die Gemeinde an der Finanzierung einer auf dem  steuerbaren Einkommen beruhenden Sozialskala beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staat kann den Gemeinden Musterverträge zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden übermitteln dem Amt eine Kopie der Verträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bedarfsdeckung (Art. 6 FBG)
                            1  Die Gemeinden führen ein Verzeichnis der gemeindeeigenen oder vertrag  -  lich   verpflichteten   Tagesbetreuungseinrichtungen   mit   dem   Spektrum   der  angebotenen Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Finanzieller Beitrag des Staates (Art. 9 FBG)
                            1  Für einen Entscheid unterbreiten die Einrichtungen dem Staat in der vorge  -  schriebenen   Form   und   Frist   eine   Abrechnung   der   tatsächlich   geleisteten  Betreuungsstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag für die Einrichtungen nach Artikel 9 Abs. 4 FBG wird je nach  den tatsächlichen Kosten jeder Einrichtung entsprechend entrichtet; der Stun  -  dentarif,   der   nach  Absatz  1  dieses   Artikels   für  die   Kindertagesstätten   be  -  schlossen wurde,  darf  nicht  überschritten  werden.  Der Beitrag des  Staates  darf den Beitrag der Gemeinden nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der finanzielle Beitrag wird bis zur Höhe von 80  % der mutmasslichen Sub  -  vention in vierteljährlichen Raten überwiesen. Der Restbetrag wird entrichtet,  nachdem   die   Betreuungseinrichtungen   den   Finanzabschluss   und   die  Jahresaufstellung der tatsächlich geleisteten Stunden vorgelegt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzieller Beitrag der Arbeitgeber und der Selbstständigerwer -
                            benden (Art. 10 FBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbende gelten nach FBG alle Perso  -  nen, die dem Freiburger Gesetz über die Familienzulagen unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der finanzielle Beitrag wird von den im Kanton Freiburg tätigen Familien  -  zulagenkassen eingezogen; diese überweisen ihn dem Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitgeber und die Selbstständigerwerbenden müssen alle Auskünfte  erteilen, die für die Abgabepflicht, die Festsetzung  und die Erhebung des  Beitrags  notwendig sind. Wenn Angaben trotz Mahnung fehlen,  wird von  Amts wegen veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Beitrag wird in Form einer Anzahlung überwiesen, und die Schlussab  -  rechnung wird am Ende des Geschäftsjahres erstellt. Das Amt teilt den Be  -  trag unter den Betreuungseinrichtungen auf und entrichtet den Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat kann den Einzug der finanziellen Beiträge an ein Dachorgan  der Familienzulagenkassen delegieren und die Modalitäten im Delegationser  -  lass festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die beratende Kommission aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitge  -  ber und des Staates zählt fünf bis sieben Mitglieder, wobei drei davon die  Arbeitgeber vertreten. Sie ist administrativ dem Amt angegliedert und den  allgemeinen einschlägigen Regeln unterworfen. Die Personen, die die Arbeit  -  geber vertreten, werden von den Arbeitgeberdachorganisationen vorgeschla  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a Fonds der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden (Art.
                            10 FBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es wird ein Fonds geschaffen, aus dem der finanzielle Beitrag der Arbeitge  -  ber und der Selbstständigerwerbenden zu einem festen Satz an die familiener  -  gänzenden Betreuungseinrichtungen verteilt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   positive   Differenz   zwischen   dem   Beitrag   der   Arbeitgeber   und   der  Selbstständigerwerbenden an den Staat und dem Beitrag an die Betreuungs  -  einrichtungen für dasselbe Jahr dient der Speisung des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine   negative   Differenz   zwischen   dem   Beitrag   der   Arbeitgeber   und   der  Selbstständigerwerbenden an den Staat und dem Beitrag an die Betreuungs  -  einrichtungen für dasselbe Jahr wird vom Fonds gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Fonds darf keine Unterdeckung aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Fonds wird vom Jugendamt verwaltet. Er wird in der Staatsbilanz aus  -  gewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das kantonale Finanzinspektorat kontrolliert die Rechnungen des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8b Mittel aus dem Steuerreform-Fonds
                            1  Mit dem Steuerreform-Fonds sollen im Rahmen der verfügbaren Mittel die  Massnahmen nach Artikel  10a FBG mitfinanziert  werden. Es besteht  kein  Rechtsanspruch auf Unterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds wird aus den Einnahmen aus der mit Artikel 5 Abs. 1 Bst. c des  Gesetzes vom 13. Dezember 2018 über die Umsetzung der Steuerreform ein  -  geführten Abgabe finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mittel werden wie folgt unter den drei Bereichen des Fonds aufgeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Förderung der Schaffung neuer familienergänzender Betreuungsplätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Million Franken pro Jahr in den ersten fünf Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Entwicklung   innovativer   Betreuungsmodelle   (insbesondere   Kinder-  Notfallbetreuung, Strukturen an strategischen Standorten oder Dienst  -  leistungen   für   Begünstigte   mit   besonderen   Bedürfnissen):   230'000  Franken pro Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Tarifsenkungen für die vorschulischen Betreuungsplätze: Der Restbe  -  trag der diesem Fonds zufliessenden Abgabe, in den ersten fünf Jahren  aber grundsätzlich jährlich 3,75 Millionen Franken und anschliessend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,75 Millionen Franken jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem Fondszuweisungen für die  Tarifsenkung nach Absatz 3 Bst. c eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion entscheidet über die Verwendung des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Direktion oder das Amt können rechtliche Kriterien für den Erhalt von  Fondsmitteln festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Fonds wird vom Amt nach den Vorgaben des Gesetzes über den Fi  -  nanzhaushalt des Staates verwaltet. Der Fonds wird in der Staatsbilanz ausge  -  wiesen. Das Finanzinspektorat kontrolliert die Rechnung des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Finanzieller Beitrag der Gemeinden (Art. 11 FBG)
                            1  Die Gemeinden passen ihren finanziellen Beitrag an, um den Betreuungs  -  einrichtungen die Einführung degressiver Tarifskalen zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Voraussetzungen (Art. 12 FBG)
                            1  Die Deckung eines Bedarfs gilt als erwiesen, wenn die Betreuungseinrich  -  tung einen Belegungsgrad von über 85  % ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls der Belegungsgrad von 85  % nicht erreicht wird, kann der finanzielle  Beitrag des Staates und der Arbeitgeber während höchstens 2 Jahren gewährt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beitrag für besondere Betreuung (Art. 13 FBG)
                            1  Im Rahmen des Voranschlags kann der Staat einen Teil der Kosten für be  -  sondere Betreuung übernehmen, sofern die Situation dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Verhältnismässigkeit  sowie nach den von der Direktion bestimmten Kriterien festgesetzt, welcher  Betrag übernommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, die Mehrkosten gegenüber  einer ordentlichen Betreuung in der familienergänzenden Betreuungseinrich  -  tung auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kosten der Aus- und Weiterbildung des pädagogischen Fachper -
                            sonals (Art. 14 und 15 FBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen des Voranschlags kann sich der Staat zu 25  % an den Kosten  der Aus- und Weiterbildungskurse des pädagogischen Fachpersonals beteili  -  gen,   sofern   die   Kurse   einem   Bedarf   entsprechen   und   deren   Qualität  gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Übergangsbestimmungen – Elternbeitrag (Art. 8 FBG)
                            1  Die   Betreuungseinrichtungen   geben   den   finanziellen   Beitrag   des   Staates  und der Arbeitgeber an die Eltern weiter und passen ihre Tarifskalen spätes  -  tens mit Wirkung auf den 1.  Januar 2012 an. Auf diesen Termin hin verab  -  schiedet die Direktion eine Umrechnungsskala und legt im darauffolgenden  Jahr das Bezugssystem fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Übergangsbestimmungen – Finanzielle Unterstützung der
                            Gemeinden (Art. 11 FBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Gemeinden   passen   ihren   finanziellen   Beitrag   bis   spätestens   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2013 an, um den Betreuungseinrichtungen die Einführung degressi  -  ver und finanziell tragbarer Tarifskalen zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Übergangsbestimmungen – Fonds zur Förderung von Krippen -
                            plätzen (Art. 17 FBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Beitrag können Kindertagesstätten mit mindestens 10 Plätzen erhalten,  die   dauerhaft   an   5   Wochentagen   und   während   jährlich   45   Wochen   eine  Betreuung anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion setzt die Modalitäten fest und erlässt Anwendungsrichtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Übergangsbestimmungen – Fonds zur Förderung von ausser -
                            schulischen Betreuungsplätzen (Art. 18 FBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den vollen oder teilweisen Beitrag können ausserschulische Betreuungsein  -  richtungen mit mindestens 10 Plätzen erhalten, die dauerhaft an 4 Wochenta  -  gen   und   während   jährlich   36   Wochen   mindestens   eine   Betreuungseinheit  (Morgen, Mittag oder Nachmittag) anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der volle Beitrag wird an Einrichtungen entrichtet, die dauerhaft an 5 Wo  -  chentagen und während jährlich 45 Wochen für täglich drei Betreuungsein  -  heiten geöffnet sind. Für Einrichtungen, die weniger Betreuungseinheiten an  -  bieten, wird der Beitrag im Verhältnis zum tatsächlichen Angebot gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion setzt die Modalitäten fest und erlässt Anwendungsrichtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a Übergangsbestimmungen – Steuerreform-Fonds (Art. 10a FBG)
                            1  2020 werden die Beträge für die verschiedenen Bereiche des Steuerreform-  Fonds um die Hälfte gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Ausführungsreglement vom 25.  November 1996 zum Gesetz über die  Einrichtungen zur  Betreuung von Kindern im Vorschulalter  (SGF 835.11)  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Änderung bisherigen Rechts – Jugend
                            1  Das   Jugendreglement   vom   17.  März   2009 (JuR)  (SGF  835.51)  wird  wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Änderung bisherigen Rechts – Befugnisse der Direktionen
                            1  Die Verordnung vom 12.  März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche der  Direktionen   des   Staatsrats   und   der   Staatskanzlei   (ZDirV)   (SGF   122.0.12)  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Änderung bisherigen Rechts – Subventionen
                            1  Das Subventionsreglement vom 22.  August 2000 (SubR) (SGF 616.11) wird  wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Änderung bisherigen Rechts – Gesundheitsförderung und Prä -
                            vention
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Reglement vom 14.  Juni 2004 über Gesundheitsförderung und Präven  -  tion (SGF 821.0.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Änderung bisherigen Rechts – Bekämpfung übertragbarer
                            Krankheiten und weitere gesundheitspolizeiliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beschluss vom 5.  Dezember 2000 über die Bekämpfung übertragbarer  Krankheiten   und   weitere   gesundheitspolizeiliche   Massnahmen   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.41.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Änderung bisherigen Rechts – Gesundheitsförderung bei Kin -
                            dern und Jugendlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach Artikel 24 des Gesetzes vom 16.  Oktober 2001 über die Veröffentli  -  chung   der   Erlasse   (VEG)   wird   das   Gesundheitsgesetz   vom   16.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 (GesG) (SGF 821.0.1) von den Vollzugsorganen für die amtlichen Pu  -  blikationen wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Oktober 2011 in Kraft, mit Ausnahme der Ar  -  tikel 7, 8, 9, 10 und 15, die am 1.  Januar 2012 in Kraft treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2011  Erlass  Grunderlass  01.10.2011  2011_090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2011  Art. 7  eingefügt  01.01.2012  2011_090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2011  Art. 8  eingefügt  01.01.2012  2011_090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2011  Art. 9  eingefügt  01.01.2012  2011_090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2011  Art. 10  eingefügt  01.01.2012  2011_090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2011  Art. 15  eingefügt  01.01.2012  2011_090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.10.2012  Art. 8  geändert  01.01.2013  2012_094
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2013  Art. 8a  eingefügt  01.01.2013  2013_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2013  Art. 12  geändert  01.01.2014  2013_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  Art. 8b  eingefügt  01.01.2020  2019_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  Art. 16a  eingefügt  01.01.2020  2019_099  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  27.09.2011  01.10.2011  2011_090