Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen
                            Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen  Vom 24. Februar 1988 (Stand 24. Februar 1988)  Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion in Vertretung des Kantons Basel-  Landschaft   und   der   Verein   zur   Förderung   der   Wasser-   und   Lufthygiene  (VFWL) vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der VFWL verpflichtet sich, im nachstehenden Umfang die Kontrollmessun  -  gen bei den Industriefeuerungen im Kanton Basel-Landschaft durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Lufthygieneamt   beider   Basel   meldet   dem   VFWL   die   von   ihm   zu  kontrollierenden Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Industriefeuerungen gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  alle   Feuerungsanlagen,   die   mit   Heizöl   «mittel»   oder   Heizöl   «schwer»  betrieben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 Megawatt,  die mit Kohle oder Holz betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kontrollmessungen pro Kessel umfassen folgendes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  jährlich: Feststoff und Sauerstoffgehalt der Abgase sowie die Abgasver  -  luste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zusätzlich alle 2 Jahre die Konzentration von Stickoxid und Kohlenmon  -  oxid im Abgas.  Bei Holzfeuerungen wird zusätzlich alle 2 Jahre die Konzentration von organi  -  schen Stoffen (angegeben als Gesamtkohlenstoff) gemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pro Kessel werden für jeden Luftfremdstoff sowie den Abgasverlust zwei Mit  -  telwerte erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Durchführung   der   Messungen   erfolgt   aufgrund   der   Empfehlungen   des  Bundesamtes   für   Umweltschutz   über   die   Emissionsmessung   von   Luftfremd  -  stoffen bei stationären Anlagen sowie gemäss allfälliger ergänzender Weisun  -  gen des Lufthygieneamtes beider Basel und des Amtes für Umweltschutz und  Energie.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.591
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der VFWL stellt die Messergebnisse jeder geprüften Anlage in der Regel in  -  nert 14 Tagen dem Lufthygieneamt beider Basel, dem Amt für Umweltschutz  und Energie sowie dem Betreiber der Anlage zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Basel-Landschaft vergütet dem VFWL pro Kontrollmessung nach  §  3  Buchstabe  a 1150  Fr. und nach §  3  Buchstabe  b 2500  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   VFWL   verpflichtet   die   von   ihm   beauftragten   Personen   zur   Schweige  -  pflicht und steht für allfällige Verletzungen der Schweigepflicht und deren Fol  -  gen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der VFWL übernimmt auch allfällige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit  im Kanton verursachten Schäden und schliesst eine entsprechende Haftpflicht  -  versicherung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die bisherige Vereinbarung vom 16./31. Juli 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    über die lufthygienische  Kontrolle der Industriefeuerungen wird im gegenseitigen Einvernehmen aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung kann, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Mo  -  naten, jeweils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 27.222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Regierungsrat am 8. März 1988 genehmigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.591
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.02.1988  24.02.1988  Erlass  Erstfassung  GS 29.591  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.591
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  24.02.1988  24.02.1988  Erstfassung  GS 29.591  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.591