Verordnung über die anzurechnenden Mindestansätze der Beiträge, Gebühren und Entschädigungen (kantonale Minima)
                            1  Verordnung  über die anzurechnenden Mindestansätze der  Beiträge, Gebühren und Entschädigungen  (kantonale Minima)  Vom 4. November 1991  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 8 lit. c des Dekretes  über den Finanzausgleich vom 29. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984   1)  ,  beschliesst:  I.  Bei der Berechnung der zusätzlichen Be  iträge und der zinslosen Darlehen  aus  dem  Finanzausgleichsfonds  sind  die  folgenden  kantonalen  Minima  anzurechnen:  A. Abgaben im Bereich der Abwasserbeseitigung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Baubeiträge
                            11    Baubeiträge der bevorteilten Grundeigentümer:  Zwei  Drittel  der  Kosten  für  eine  in    einer  Strasse  2,5  m  tief  verlegte  Abwasserleitung mit eine  m Durchmesser von 300 mm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12    Kanalisationsbauten  ausserhalb der Bauzone:  Lastenverteilung nach spezi  eller individueller Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13    Die Beiträge sind auch für Gemei  ndeliegenschaften zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Anschlussgebühren
                            21    Die Mindestansätze richten sich nach folgenden Varianten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 615.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211  Variante  A  a)    Fr.    30.–/m  2    der  gesamten  Gebäudegrundfläche  und  für  in  die  Kanalisation  entwässerte  Hartbelagsflächen  (keine  Freiflächen)  zuzüglich:  b)    Fr.    30.–/m  2   der Bruttogeschossfläche.  Die  Bruttogeschossfläche  wird    nach  den  Bestimmungen  der  Bauordnung über die Ausnütz  ungsziffer berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212  Variante  B  Für  Gemeinden,  die  im  Reglement  zwischen  Bruttogeschossfläche  und Betriebsbruttofläche unterscheiden:  a)    Wohnbauten     Fr.    33.–/m  2          zuzüglich           Fr.        21.–/m  2  b)    Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe:  Fr.        26.–/m  2          zuzüglich           Fr.        21.–/m  2  c)    Offene    Untergeschoss-Par  kplätze  sowie  überdachte  Park-  und  Lagerplätze:      Fr.      13.–/m  2          zuzüglich           Fr.        21.–/m  2  d)    Weitere entwässerte Flächen Fr. 21.–/m  2  .  Als Berechnungsgrundlagen gelten:  –     Die  Bruttogeschossfläche  wird    nach  den  Bestimmungen  der  Bauordnung über die Ausnütz  ungsziffer berechnet.  –      Die  Betriebsbruttofläche  ist  die  Summe  aller  Arbeits-,  Lager-  und Verkehrsflächen einschliesslich Nebenräume wie WC, Gar-  deroben,   Duschräume   usw.  mit   Einschluss   der   Mauer-   und  Wandquerschnitte.  –  Als entwässerte Flächen gelten alle im Freien liegenden Flächen,  von  denen  das  Wasser  in  die  Kana  lisation  abgeleitet  wird,  wie  Dächer, Park- und Lagerplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213  Variante  C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,5 %  des Bauwertes für Einfamilienhäuser und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,0 %  des Bauwertes für Mehrfa  milienhäuser sowie   gewerbliche  und industrielle Bauten.  Als  Bauwert  gilt  die  ordentliche  Teuerungs- und Teuerungszu  satzversicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Die  Anschlussgebühren  sind  auch    für  Gemeindeliegenschaften  zu  berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Die Anschlussgebühr darf verminde  rt werden, wenn bestehende Bau-  ten  mit  eigenen  Einzelreinigungsan  lagen  neu  an  die  Kanalisation  angeschlossen werden. Die  Ermässigung beträgt höchstens:          Fr.          Fr.       1'000.–       für       dreiteilige       Abwasserfaulräume       und       für                       mechanisch-biologische                     Kleinkläranlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Benützungsgebühren
                            31    Die Mindestansätze richten sich nach folgenden Varianten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            311  Verbrauchstarif          Fr.        –.70/m  3          Ermässigung,        wenn        nachgewies  enermassen    und    erlaubterweise  Frischwasser  nach  dem  Gebrauch  nicht  der  Kanalisation  zugeleitet  wird.  Erhöhung  bei  besonders  grosser  Verschmutzung  und  stossweiser  Belastung der Abwasseranlagen.  Minimalgebühr Fr. 100.– pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            312  Pauschaltarif  Pauschale Fr. 150.– pro Jahr für  ein Einfamilienhaus oder eine Woh-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            313  Gemischter  Tarif  a)    Fr.    –.70/m  2    entwässerte  Flächen  zuzüglich  Fr.  –.35/m  3    Frisch-  wasserverbrauch          oder  b)    Fr.    –.70/m  2    entwässerte  Flächen  zuzüglich  Fr.  82.–  pro  Woh-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32    Die  Benützungsgebühren  sind  auch  für  Gemeindeliegenschaften  zu  berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Abgaben im Bereich der Wasserversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Baubeiträge
                            11    Baubeiträge der bevorteilten Grundeigentümer:  Die  nach  Abzug  des  Beitrages  aus  dem  kantonalen  Löschfonds  ver-  bleibenden  Kosten  einer  Wasserl  eitung  mit  einem  Durchmesser  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 mm in 1,3 m Tiefe verlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12    Wasserleitung    ausse  Lastenverteilung nach spezi  eller individueller Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13    Die Baubeiträge sind auch für Geme  indeliegenschaften zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Anschlussgebühren
                            21    Die Mindestansätze richten sich nach folgenden Varianten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211  Nach  Flächen          Fr.        15.–/m  2   der Bruttogeschossfläche.  Mindestgebühr wie Ziffer 213.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212  Nach  Verbrauchseinheiten  Fr. 130.– pro Verbrauchseinheit (V  E) bei folgenden Richtwerten:  –      Küchenhahn  5      VE  –      Badezimmerhahn  3      VE  –      Waschautomaten/Abwas  chmaschinen  je 2 VE  –  weitere Hahnen  1 VE  Mindestgebühr wie Ziffer 213.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213  Nach  Pauschalansätzen  Einfamilienhaus                                                                     Fr.                                                                     3'000.–  Mehrfamilienhaus  –  erste Wohnung  Fr. 3'000.–  –  jede weitere Wohnung  Fr. 2'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            214  Nach  Verbrauch          Fr.        12.–/m  3    Wasserverbrauch  in  einem  Jahr;  Durchschnittswerte  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3  Jahren.  Diese  Variante  darf  nur    in  begründeten  Ausnahmefällen  angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215  Nach  Bauwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  %  der  ordentlichen  Gebäudeve  rsicherung  zuzüglich  Teuerungs-  und Teuerungszusatzversicherung (Bauwert)  Mindestgebühr wie Ziffer 213.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Die  Anschlussgebühren  sind  auch    für  Gemeindeliegenschaften  zu  berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verbrauchsgebühren (Wasserzinsen)
                            31    Die Mindestansätze richten sich nach folgenden Varianten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            311  Grundtaxe  inkl.  Wasserzählermiete  Fr.  19.–/m    Nennwert  des  Was-  serzählers  zuzüglich  Fr.  1.05/m  3    Wasserverbrauch.  Bei  Zukauf  von  Wasser   erhöht   sich   die   Verbra  uchsgebühr   um   den   mittleren  Ankaufspreis  bis  zu  einer  Gebühr  von  höchstens  Fr.  1.55/m  3  .  Der  mittlere    Ankaufspreis    errechne  t    sich    aus    dem    Ankaufsbetrag  (Pauschale   plus   Verbrauchsge  bühren)   geteilt   durch   die   gesamte  fakturierte Wassermenge in m  3  .  Der  Nennwert  des  Wasserzählers  en  tspricht  der  Durchflussmenge  in  m  3   pro Stunde. Dabei gelten folgende Normen:  Durchmesser-  Nennweite mm (DN)  Nennwert  m  3  in Zoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20                                          5                                          ¾
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25                                          7                                          1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32                                          10                                          1¼
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40                                          20                                          1½
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50                                          30                                          2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            312  Pauschale Fr. 330.– pro Jahr für  ein Einfamilienhaus oder eine Woh-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32    Die  Wasserzinsen  sind  auch  für  Ge  meindeliegenschaften  zu  berech-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Hydrantenentschädigung
                            Entschädigung  der  Einwohnergemeinde  an  die  Wasserversorgung  zur  Abgeltung  der  gesetzlichen  Pflicht  für  die  Bereitstellung  der  Lösch-  einrichtungen:  Fr.  400.–  pro  Hydrant  und  Jahr.  Höhere  Entschädigungs-  ansätze werden nur berücksichtigt,  wenn sie ausreichend begründet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Strassenbaubeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Baubeiträge der bevorteilten Grundeigentümer bei
                            Beschlussfassung durch die Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11    an neue Strassen:  Zwei Drittel der Kosten für eine   Strasse von 5,5 m Breite und 1,5 m  Trottoir, höchstens zwei Dritte  l der tatsächlichen Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   An den Ausbau bestehender Strasse  bahn und den Anbau eines Gehweges:  Zwei  Drittel  der  tatsächlichen  Ausg  aben,  höchstens  zwei  Drittel  der  beim Bau einer neuen Stra  sse entstehenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Neu- und Ausbauten von Strassen, die nicht durch die
                            Gemeinde beschlossen werden  Voll  zu  Lasten  der  bevorteilten  Gr  undeigentümer  bzw.  der  Baugesuch-  steller.  D. Konzessionsgebühren  Für  die  Zurverfügungstellung  von  kommunalem  Grund  und  Boden  zur  Erstellung und zum Betrieb von Trafosta  tionen, Leitungsnetzen, Betriebs-  und Verwaltungsgebäuden, Lagerplä  tzen und Werkanlagen jeder Art:  Konzessionsgebühr  pro  Jahr  von  komm  unalen  oder  privatrechtlich  orga-  nisierten Elektrizitätsversorgungsbetr  ieben nach folgenden Varianten:  a)     5  %  des  Umsatzes  bzw.  der  St  romabgabe  laut  Abonnentenkontrolle  und für öffentliche Zwecke sowie den Eigenverbrauch;  b)    Fr.  12.–  pro  Einwohner  zuzüglich  Fr.  47.–  pro  Arbeitsplatz  in  der  Gemeinde.  E. Elternbeiträge  Die   Elternbeiträge   an   den   Instrume  ntalunterricht   der   Musikschulen  betragen  zwei  Drittel  der  gesamten  Ausgaben.  Die  Elternbeiträge  an  die  musikalische  Grundschulung  betragen    Fr.  15.–  pro  Schüler  und  Seme-  sterstunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  F. Verwaltungsentschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ortsbürgergemeinden
                            11    Ortsbürgerverwaltung  Fr. 240.– fester Betrag zuzüglich 5 % des Personal- und Sachaufwan-  des  sowie  3  %  des  Vermögensertrag  es  (Kapital-,  Miet-,  Pacht-  und  Baurechtszinsen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12    Forstwirtschaft  Fr. 40.– pro Hektare Waldfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gemeindebetriebe (ohne Städtische Betriebe und Werke
                            mit eigener Betriebsführung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21    Wasserversorgung  Fr.  12.–  pro  Wasserbezüger  zuzüg  lich  2  %  des  Wasserzinsertrages  (Grundtaxen, Mietgebühren für Wasse  rzähler, Verbrauchsgebühren).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22    Elektrizitätsversorgung  Fr.  24.–  pro  Abonnement  zuzüglic  h  1  %  des  Umsatzes  (gesamte  fakturierte Stromabgabe inkl. ve  rrechnete Lieferungen und Eigenver-  brauch).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23    Abwasserbeseitigung  Fr.  12.–  pro  Anschluss  zuzüglich  2  %  der  jährlichen  Kanalisations-  benützungsgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24    Abfallbeseitigung  Fr. 12.– pro Haushalt/Betrieb zuzüg  lich 2 % der jährlichen Kehricht-,  Abfuhr- und andern Abfallgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gemeindeverbände
                            2  %  des  Personal-  und  Sachaufwandes  zuzüglich  0,2  %  der  Investitions-  ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kirchgemeinden
                            Vom abgelieferten Steuerbetrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 % für den Bezug der Kirchensteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  %  für  die  Verwaltung/Rechnungsf  ührung  der  Kirchgemeinde  und  den  Bezug der Kirchensteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            G. Verwaltungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Baubewilligungsgebühren
                            Ansätze gemäss § 12 der Norm  albauordnung vom 21. März 1972   1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Verwaltung von Depositen, die nicht Gemeindezwecken
                            dienen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 % des Jahresanfangsbestandes,   mindestens Fr. 30.– im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verwaltung von Stiftungen
                            5 % der Vermögenserträge (Kapital-, Mi  et-, Pacht- und Baurechtszinsen).  H. Abgeltung für Leistungen und Lieferungen an andere  Rechnungskreise und an Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Leistungen
                            Zum massgebenden Stundenlohn, de  r wie folgt berechnet wird:  Jahresbruttolohn mit allen Zulagen geteilt durch 1600.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Lieferungen
                            Zu den Selbst- bzw. Ankaufskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 8 S. 227 (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  I. Schulgelder für auswärtige Schüler  Höchstansätze gemäss Verordnung über  das Schulgeld vom 16. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985, Änderungen vom 19. Dezember 1988 und vom 26. Februar 1990   1)  .  K. Abgaben im Bereich der Entsorgungsbetriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kehrichtgebühren:
                            Nach Verursacherprinzip gesta
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abgeltung für die Entwässerung der öffentlichen Strassen:
                            Fr. –.40/m  2   Strassenfläche (inkl. Gehwege) oder ein Drittel der Kosten.  II.  Diese Ansätze basieren auf dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991 mit 120.4 Punkten (Oktober 1988 = 100 Punkte).  Der  Regierungsrat  passt  diese  Ansä  tze  auf  Beginn  eines  neuen  Rech-  nungsjahres  auf  der  Basis  des  Indexe  s  des  vorausgehenden  Monats  April  der Teuerung an, wenn die Abwe  ichung mehr als 10 % beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 11 S. 651; Bd. 12 S. 731; Bd. 13 S. 233, 649 (SAR 403.151)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  Verordnung  ist  in  der  Samml  ung  der  Amtsblattbeilagen  zu  publi-  zieren.   1)   Sie tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verordnung  über  die  anzurechne  nden  Mindestansätze  der  Beiträge,  Gebühren  und  Entschädigungen  (kant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989   2)   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Hinfällig geworden durch die §§  1 und 15 des Publikationsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Sammlung der Amtsblattbeilagen 1988/91, Nr. 21