Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
                            Regionales Schulabkommen  über die Finanzierung der  Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe  Vom 12. Dezember 2002  Zwischen  den  Kantonen  Aargau,  Base  l-Landschaft,  Basel-Stadt,  Bern,  Luzern, Solothurn und Zug, nachfol  gend Abkommenskantone genannt,  wird folgendes Abkommen getroffen:  Art. 1  M  it diesem Abkommen erklären die  Abkommenskantone ihre Bereitschaft  Ziele  a)  die schulischen Angebote innerh  alb des Abkommens als Angebote der  Region  zu  betrachten,  deren  optim  ale  Ausnützung  anzustreben  sowie  bei der Schaffung neuer Angebote in  terkantonal zusammenzuarbeiten;  b)     bei  der  Bereitstellung  von  genügend  praktischen  Ausbildungsplätzen,  insbesondere  der  medizin-technisc  hen  und  medizin-therapeutischen  sowie der Hebammenausbildung, inte  rkantonal zusammenzuarbeiten;  c)     den  Lernenden  den  Besuch  der  Schulen  innerhalb  der  Region  ohne  Nachteile zu ermöglichen;  d)     für  den  Besuch  der  Ausbildungs  angebote  in  der  Region  einheitliche  Kantonsbeiträge der Abkomme  nskantone festzulegen.  Art. 2  Die Abkommenskantone verpflichten sich  G  rundsätze  a)  für   Lernende,   die   eine   der   im   Anhang   I   bezeichneten   Schu-  len/Ausbildungseinrichtungen  besuch  en,  den  in  diesem  Abkommen  im Anhang II festgesetzten Kantonsbeitrag zu entrichten;  b)    Lernende  aus  den  Abkommenska  ntonen  solchen  aus  den  Standort-  kantonen rechtlich gleichzustellen.  Einschränkungen  bei  der  Aufnahme    von  Lernenden  aus  den  Abkom-  menskantonen  sind  zulässi  g,  wenn  die  Plätze  für  die  praktische  Aus-  bildung  ausgeschöpft  sind.  In  einer  so  lchen  Situation  richtet  sich  die  Aufnahme  nach  der  Zahl  der  vorhandenen  Praktikumsplätze  in  den  Abkommenskantonen.  AGS 2003 S. 223
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:  Wohnsitzkanton  a)  Der  Heimatkanton  für  Schweizer  und  Schweizerinnen,  deren  Eltern  im  Ausland  wohnen  oder  die  eltern  los im Ausland wohnen; bei meh-  reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.  b)    Der  zugewiesene  Kanton  für  m  ündige  Flüchtlinge  und  Staatenlose,  die  elternlos  sind  oder  deren  Eltern    im  Ausland  wohnen;  vorbehalten  bleibt Buchstabe d.  c)    Der  Kanton  des  zivilrechtlichen  Wohnsitzes  für  mündige  Auslän-  derinnen  und  Ausländer,  die  eltern  los  sind  oder  deren  Eltern  im  Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d.  d)     Der  Kanton,  in  dem  mündige  Le  rnende  mindestens  zwei  Jahre  unun-  terbrochen  gewohnt  haben  und,  ohne  gleichzeitig  in  Ausbildung  zu  sein,  finanziell  unabhängig  gewesen  sind;  als  Erwerbstätigkeit  gelten  auch  die  Führung  eines  Familienhaushalts  und  das  Leisten  von  Mili-  tär- und Zivildienst.  e)     In  allen  übrigen  Fällen  der  Ka  nton,  in  dem  sich  bei  Ausbildungs-  beginn der zivilrechtliche Wohnsitz der  Eltern befindet, bzw. der Sitz  der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Konferenz  der  Abkommenskantone  legt  in  einer  Liste  fest,  für  wel-  che Schulen und Ausbildungseinrichtungen (Schulliste) das Abkommen im  Einzelnen gilt. Die Liste wird als Anhang I zum Abkommen geführt.  Schulen und  A  usbildungs-  einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konferenz  der  Abkommenskant  one  kann  die  Liste  mit  Zustimmung  aller Abkommenskantone ohne Kündi  gung der vorliegenden Vereinbarung  ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  eine  Schule  oder  eine  Ausb  ildungseinrichtung  aus  der  Schulliste  gestrichen, bleiben die gegenseitigen   Verpflichtungen de  r Vertragskantone  für die zum Zeitpunkt der Listenände  rung bereits aufgenommenen oder in  Ausbildung  stehenden  Lernenden  bis  zum  Abschluss  der  betreffenden  Ausbildung bestehen.  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Wohnsitzkanton  leistet  für  Lern  ende,  die  eine  auf  der  Schulliste  aufgeführte  Ausbildung  absolvieren,  einen  Kantonsbeitrag  pro  Ausbil-  dungsjahr.  K  antonsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantonsbeiträge  sind  im  Anhang  II  auf  Grund  von  gemeinsam  festgelegten  Kriterien  geregelt.  Si  e  werden  durch  die  Abkommenskantone  alle zwei Jahre überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kantonsbeiträge  orientieren  si  ch  am  kostengünstigsten  Ausbildungs-  angebot in einem  Abkommenskanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1   Der Standortkanton stellt dem Wohns  itzkanton jeweils bis zum 31. März  des   laufenden   Jahres  gemäss   den   Bestimmunge  n   dieses   Abkommens  Rechnung.  Verfahren zur  Kostenvergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rechnungsstellung erfolgt auf Gr  und der Anzahl Lernender, die eine  Ausbildung   in   einer   anerkannten   Schule   oder   Ausbildungseinrichtung  absolvieren. Stichdatum für die Erm  ittlung der Lernendenzahlen ist jeweils  der 31. Dezember des Vorjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kantonsbeiträge  sind  in  jedem  Fall  für  ein  ganzes  Ausbildungsjahr  geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Zahlungen  haben  jeweils  bis  spät  estens  Ende  Juni  des  laufenden  Jahres zu erfolgen.  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Lernenden aus den Abkommenska  ntonen haben für den Besuch einer  Schule  oder  Ausbildungseinrichtung  gemä  ss  Schulliste  kein  Schulgeld  zu  entrichten.  Schulgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Folgende  Gebühren  und  Kosten  könne  n  jedoch  den  Lernenden  auferlegt  werden:  a)    Anmelde- oder Einschreibegebühr;  b)    Materialkosten;  c)    Unterkunfts- und Verpflegungskosten;  d)    Kosten für Studienreisen u.ä.;  e)    Prüfungs- und Diplomgebühren.  Art. 8  Die  Abkommenskantone  verkehren  im    Vollzug  dieses  Abkommens  mit-  einander,  nicht  aber  direkt  mit  de  n  Schulen.  Die  Schulen  verkehren  im  Vollzug dieses Abkommens mit ihrer  übergeordneten kantonalen Behörde,  nicht aber direkt mit a  nderen Abkommenskantonen.  V  erhältnis der  Abkommens-  kantone zu den  Schulen  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Konferenz der Abkommenskantone  setzt sich aus den Vorsteherinnen  und Vorstehern der zuständigen Depart  emente der Kantone zusammen, die  dem Abkommen beigetreten sind.  Die Konferenz  der A  bkommens-  kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:  a)     Aufnahme  bzw.  Streichung  von  Schulen/Ausbildungsgängen  (Schul-  liste);  b)     Festlegung  der  Kantonsbeiträge  fü  r  eine  jeweilige  Periode  von  zwei  Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Entscheide  im  Sinne  von  Absatz  2  erfordern  die  Zustimmung  aller  Mit-  glieder der Konferenz der Abkommenskantone.  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Für   den   Vollzug   setzt   die   Konfer  enz   der   Abkommenskantone   eine  Kommission ein.  Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  setzt  sich  aus  den  Berufsbildungsverantwortlichen  der  zuständigen  Departemente der Abko  mmenskantone zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kommission obliegen insbesonde  re die folgenden Aufgaben:  a)    Überwachung des Vollzugs des Abkommens;  b)    Antragsstellung für die Ne  ufestlegung der Kantonsbeiträge;  c)    Antragsstellung   für   die   Au  fnahme   bzw.   Streichung   von   Schu-  len/Ausbildungsgängen (Schulliste).  Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Abkommen  tritt  auf  den  1.  Januar  2001  in  Kraft,  sobald  mindes-  tens fünf Kantone den Beitritt erklärt haben.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ersetzt  die  bisherigen  bilatera  len  Vereinbarungen  über  die  Finanzie-  rung  der  Aus-  und  Weiterbildung  für  ni  chtärztliche  Berufe  des  Gesund-  heitswesens der Abkommenskant  one aus den Jahren 1990 bis 1998   1)  .  Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   Abkommen   wird   auf   unbesti  mmte   Zeit   abgeschlossen.   Jeder  Abkommenskanton  kann  diese  Verei  nbarung  unter  Einhaltung  einer  Kün-  digungsfrist  von  einem  Jahr  auf  Ende  eines  Kalenderjahres  durch  schrift-  liche  Erklärung  an  die  Konferen  z  der  Abkommenskantone  kündigen,  erstmals jedoch auf den 31. Dezember 2003.  G  eltungsdauer  und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  erfolgter  Kündigung  bleibt  der  vereinbarte  Kostenbeitrag  für  die  bereits aufgenommenen oder in Ausb  ildung stehenden Lernenden bis zum  Ende der Ausbildungszeit geschuldet.  Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die unter Artikel 3 aufgeführten W  ohnsitzbestimmungen treten ebenfalls  per  1.  Januar  2001  in  Kraft  und  gelten  fü  r  alle  Lernenden,  die  sich  am
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Dezember 2001 in Ausbildung befinde n. Für Lernende, welchen durch
                            diese Bestimmung ein persönlicher N  achteil entstehen könnte, bezahlt der  Kanton,  der  nach  der  bisherigen  Bestimmung  Wohnsitz  kanton  war,  den  Kantonsbeitrag bis zum  Ausbildungsende weiter.  Ü  bergangs-  bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nicht in der AGS publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Kantonsbeiträge   für   die   Le  rnenden   im   Jahr   2000   (Stichdatum
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Dezember 2000) richten sich bereits nach den Ansätzen gemäss
                            Anhang II dieses Abkommens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit Zustimmung aller Mitglieder de  r Konferenz der Abkommenskantone  können weitere Kantone de  m Abkommen beitreten.  Aarau, 12. Dezember 2002  Regierungsrat Aargau  Landammann:  H  ASLER  Staatsschreiber:  P  FIRTER  Vom Grossen Rat des Kantons Aargau   genehmigt am 19. Dezember 2000.  Liestal, 15. Oktober 2002  Regierungsrat Basel-Landschaft  Präsidentin:  S  CHNEIDER  -  KENEL  Landschreiber:  M  UNDSCHIN  Basel, 24. September 2002  Re  gierungsrat Basel-Stadt  Präsident:  C  ONTI  Staatsschreiber:  H  EUSS  Bern, 4. Dezember 2002  Regierungsrat Bern  Präsidentin:  Z  ÖLCH  Staatsschreiber:  N  USPLIGER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Luzern, 1. Juli 2003  Regierungsrat Luzern  Schultheiss:  D  ÜRR  Staatsschreiber:  B  AUMELER  Solothurn, 26. November 2002  Regierungsrat Solothurn  Landammann:  R  ITSCHARD  Staatsschreiber:  S  CHWALLER  Zug, 24. Januar 2003  Regierungsrat Zug  Gesundheitsdirektor:  E  DER  Direktionssekretär:  S  CHWARZ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang I und II  Der  Anhang  I  und  II  und  deren  Änder  ungen  werden  durch  Verweisung  publiziert.   Sie   können   beim   Gesundheitsdepartement   1)     oder   bei   der  Staatskanzlei bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Gesundheit und Soziales