Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen Basel-Landschaft  und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den  Autobahnen A2 und A3  Vom 30. April 1997 / 19. Mai 1998  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Base  l-Landschaft  und  der  Regierungsrat  des Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.  57a  des  Bundesg  esetzes  über  den  Strassenverkehr  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Dezember 1958
                            1)  ,  treffen folgende Vereinbarung:  I. Gegenstand  Art. 1  Die  Polizei  des  Kantons  Basel-Lands  chaft  übt  in  dem  im  Gebiet  der  Gemeinde  Kaiseraugst  gelegenen  Verzweigungsbereich  der  A2  und  A3,  auf  der  A2  ab  der  Kantonsgrenze  bi  s zum km 15.550 (Kilometrierung des  Baudepartementes   2)     des   Kantons   Aargau   km   16.750),   auf   den   Über-  führungsstrecken zwischen A2 und A3 sowie auf der A3, Fahrbahn Zürich,  ab    der    Kantonsgrenze    bis    km    15.190    (Kilometrierung    des    Bau-  departementes   3)    des  Kantons  Aargau  km  16.400),  Werkausfahrt  Wurmis-  weg, respektive auf der Fahrbahn Ba  sel bis km 15.075 (Kilometrierung des  Baudepartementes   4)     des   Kantons   Aargau   km   16.270),   Werkeinfahrt  Wurmisweg,  den  Kriminal-,  Sicher  heits-  und  Ordnungsdienst  zu  Gunsten  des Kantons Aargau aus.  Po  T  lizeiliche  ätigkeit  AGS 1999 S. 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 741.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Zuständigkeit  Art. 2  Auf  den  in  Artikel  1  erwähnten  Autobahnstrecken  auf  dem  Gebiet  des  Kantons Aargau hat die Polizei des Ka  ntons Basel-Landschaft die gleichen  Rechte  und  Pflichten  wie  die  Polizei  des  Kantons  Aargau.  Dies  gilt  auch  für allfällig beigezogene Polizeiverstärkungen.  Ö  rtliche  Zuständigkeit  a) Grundsatz  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Zuständigkeit  der  Polizei  des  Ka  ntons  Basel-Landschaft  beschränkt  sich  auf  die  in  Artikel  1  erwähnten  Autobahnstrecken.  Dazu  gehören  Fahrbahn,  Mittelstreifen,  Strassenböschung,  Kunstbauten  und  alle  übrigen  Nebenanlagen.  b  ) Räumlicher  Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleiben  die  Bestimm  ungen  über  die  Nacheile  (Art.  356  des  Schweizerischen Strafgesetzbuches   1)  ).  Art. 4  Die P  olizei des Kantons Basel-Landschaft hat auf den erwähnten Strecken  folgende Aufgaben:  Sachliche  Z  uständigkeit  a) Im Strassen-  verkehr  1.  die Aufsicht über den Verkehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Vekehrs-
                            sicherheit  und  zur  Aufrechterhalt  ung  des  Verkehrs  notwendig  sind,  wie Verkehrsumleitungen und  Verkehrsbeschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der
                            Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. die Ausfällung von Bussen gestützt auf die Gesetzgebung des Kantons
                            Aargau oder des Bundes.  Art. 5  Personen,  die  bei  strafbaren  Handlunge  n  auf  frischer  Tat  ertappt  werden  oder  die  von  eidgenössischen  oder  ka  ntonalen  Behörden  zur  Verhaftung  ausgeschrieben  sind,  werden  von  de  r  Polizei  des  Kantons  Basel-Land-  schaft   zuhanden   der   zu  ständigen   Gerichts-   ode  r   Polizeibehörde   fest-  genommen;  ebenso  Verdächtige,  deren  Verhältnisse  überprüft  werden  müssen.  b  ) In anderen  Bereichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1   Bei ihren Amtshandlungen auf aargauischem Gebiet hat die Polizei des  Kantons  Basel-Landschaft  die  Verfahr  ensvorschriften  des  Kantons  Aar-  gau anzuwenden. Sie verwendet je  doch ihre eigenen Formula  Verfahren  re.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Anzeigen  und  Meldungen  aus  der  Tä  tigkeit  auf  aargauischem  Gebiet  richtet  die  Polizei  des  Kantons  Base  l-Landschaft  direkt  an  das  Polizei-  kommando  des  Kantons  Aargau;  dieses  ist  für  die  Weiterleitung  an  die  zuständigen Behörden besorgt.  Art. 7  Die auf aargauischem Gebiet  begange  nen strafbaren Handlungen werden  von den zuständigen Behörden des Ka  ntons Aargau untersucht und abge-  urteilt.  G  erichtsstand  III. Rechtsverhältnisse der Polizei des  Kantons Basel-Landschaft  Art. 8  Die  Angehörigen  der  Polizei  des  Ka  ntons  Basel-Landschaft  unterstehen  hinsichtlich  ihres  Dienstverhältnisses  der  Gesetz  gebung  ihres  Stamm-  kantons und tragen dessen Un  iform, Zeichen und Waffen.  U  nterstellung  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Allgemeine Weisungen für die Täti  gkeit der Polizei des Kantons Basel-  Landschaft  auf  den  erwähnten  Strecken  sind  von  den  ordentlichen  Vor-  gesetzten  nach  Kontaktnahme  m  it  dem  Polizeikommando  des  Kantons  Aargau zu erlassen.  Befehlsgewalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Polizei   des   Kantons   Basel-La  ndschaft   führt   gerichtspolizeiliche  Handlungen  entsprechend  den  von  Fall  zu  Fall  erteilten  Anordnungen  der  Justizbehörden oder des Polizeikomma  ndos des Kantons Aargau aus.  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Angehörigen der Polizei des Ka  ntons Basel-Landschaft unterstehen  der Disziplinargewalt der Be  hörden ihres Stammkantons.  D  isziplinargewalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Disziplinarvergehen,  welche  von  A  ngehörigen  der  Polizei  des  Kantons  Basel-Landschaft  in  Ausübung  der  Po  lizeitätigkeit  gemäss  dieser  Ver-  einbarung begangen werden, sind durch  die Behörden des Kantons Aargau  dem  Polizeikommandanten  bzw.  der  Polizeikomma  ndantin  des  Kantons  Basel-Landschaft zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1    Für  die  Schäden,  die  Angehörige  der  Polizei  des  Kantons  Basel-Land-  schaft  bei  ihrem  Dienst  im  Kanton  Aargau  Dritten  zufügen,  haftet  der  Kanton  Aargau,  soweit  nach  dessen  Recht  den  Geschädigten  gegenüber  dem  Staat  oder  den  Angehörigen  der  Polizei  Ersatzansprüche  zustehen.  Allfällige  Regressrechte  gegenüber  de  m  Kanton  Basel-Landschaft  bleiben  vorbehalten.  Amts- und  Beamtenhaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton  Aargau  kann  auf  die  A  ngehörigen  der  Polizei  des  Kantons  Basel-Landschaft    Rückgriff    nehm  en,    soweit    diese    gegenüber    den  Geschädigten  oder  dem  Staat  nach  dem  Recht  des  Kantons  Basel-Land-  schaft ersatzpflichtig sind; doch gilt  hierfür das Recht des Kantons Aargau,  falls dieses für die Angehörigen der  Polizei des Kantons Basel-Landschaft  günstiger ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorbehalten  bleibt  gemäss  Bundesr  echt  die  Haftung  des  Kantons  Basel-  Landschaft als Halter seiner Motorfahrzeuge.  Art. 12  Haben sich Angehörige der Polizei de  s Kantons Basel-Landschaft für  ihre  dienstlichen  Handlungen  im  Kanton  Aarg  au  in  straf-  oder  zivilrechtlichen  Verfahren  zu  verantworten,  so  leis  ten  ihnen  die  Behörden  des  Kantons  Aargau  so  viel  Beistand,  wie  dies  e  Polizeiangehörigen  im  Kanton  Basel-  Landschaft  erhalten  würden,  und  nicht  weniger,  als  es  den  Angehörigen  der eigenen Polizei zusteht.  Beistand  Art. 13  Die Angehörigen der Polizei des Kant  ons Basel-Landschaft sind durch den  Kanton  Basel-Landschaft  gegen  die  Folgen  von  Unfällen,  die  sie  beim  Dienst im Kanton Aargau erleiden, zu versichern.  U  nfall-  versicherung  IV. Kosten  Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Aufwendungen  der  Polizei  des  Kantons  Basel-Landschaft  ent-  richtet der Kanton Aargau eine jä  hrliche  Pauschale von Fr. 50'000.–.  Pauschale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Pauschale  wird  indexiert;  der  Ansatz  gemäss  Absatz  1  basiert  auf  dem Indexstand vom 1. Januar 1997 (L  andesindex der Konsumentenpreise,  Basis 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verändert sich der Index um mehr  als 5 Punkte, wird die Vergütung nach  oben oder unten angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Bezahlung  erfolgt  gegen  Rec  hnungstellung  bis  am  31.  Januar  des  folgenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Schlussbestimmungen  Art. 15  Die Polizeikommandos der Kantone Ba  sel-Landschaft und Aargau erlas-  sen für ihre Kantone die jeweils   notwendigen Vollzugsvorschriften.  Vollzug  Art. 16  Anstände  zwischen  den  beiden  Kantonen  aus  der  Anwendung  dieser  Vereinbarung  werden  eine  m  Schiedsgericht  unterbreitet.  Die  Polizei-  kommandanten    und    Polizeikommandan  tinnen    der    beiden    Kantone  bezeichnen  je  einen  Vertreter  oder  ei  ne  Vertreterin  und  diese  einen  Prä-  sidenten  oder  eine  Präsidentin.  Können  si  e  sich  nicht  einigen,  so  wird  der  Präsident   oder   die   Präsidentin   durch   die   Polizeidirektoren   und   Poli-  zeidirektorinnen der beiden Kantone bestimmt.  Beschw  erden  Art. 17  Diese  Vereinbarung  tritt  nach  Zus  timmung  der  zuständigen  kantonalen  Organe  und  der  Genehmigung  durch  den  Bund  rückwirkend  auf  den
                        
                        
                    
                    
                    
                1. November 1996 in Kraft und gilt für die Dauer von 5 Jahren. Sie gilt
                            stillschweigend als um 1 Jahr verlänge  rt, wenn sie nicht von einer Partei 6  Monate zuvor auf Ende des Ja  hres schriftlich gekündigt wird.  In  V  krafttreten und  ertragsdauer  Aarau, 30. April 1997  Regierungsrat Aargau  Landammann:  M  ÖRIKOFER  Staatsschreiber:  P  FIRTER  Liestal, 19. Mai 1998  Regierungsrat  Basel-Landschaft  Präsident:  S  CHMID  Landschreiber:  M  UNDSCHIN  Vom Bundesrat genehmigt am 30. Oktober 1998.