Rheinhafengesetz
                            Rheinhafengesetz  Vom 30. März 1992 (Stand 1. Januar 2015)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt   auf   §  127a   der   Verfassung   des   Kantons   Basel-Landschaft   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt, die Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft in  Birsfelden und Muttenz im Rahmen der Entwicklung der Rheinhäfen beider Ba  -  sel einer optimalen Nutzung zuzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsätze
                            1  Der Güterumschlag der gewerblichen Schiffahrt in den beiden Rheinhäfen ist  durch geeignete Massnahmen sicherzustellen und zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Rheinhäfen sind  so zu nutzen,  dass die  Sicherheit  und Schonung  der  Umwelt gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rheinhäfen und das Industrieareal im Eigentum des Kantons sind durch  die zuständige Direktion zu bewirtschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Geltungsbereich
                            1  Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für das Gebiet, welches durch die  §§ 4 und 5 dieses Gesetzes als Hafengebiet bezeichnet wird. Vorbehalten blei  -  ben die Bestimmungen der §§ 14, 26, 27 und 29.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100  , GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.323
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Hafengebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Abgrenzung des Hafengebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Landseite
                            1  Die Landseite des Hafengebietes umfasst die Rheinhäfen Birsfelden und Mut  -  tenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Grenzlinie   des   Rheinhafens   Birsfelden   verläuft   im   Süden   entlang   der  Hardstrasse, beginnend beim Stauraum für Lastenzüge; setzt sich auf der Süd  -  seite der Hafenstrasse fort, führt auf der Ostseite der Hafenstrasse weiter bis  zur Dinkelbergstrasse, verläuft weiter auf der Nordseite der Dinkelbergstrasse  bis zur Sternenfeldstrasse; verläuft dann weiter entlang der Ostseite der Ster  -  nenfeldstrasse und endet mit der westlichen Begrenzung der Baurechtsparzel  -  le 1581 des Grundbuches Birsfelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rheinhafen Muttenz umfasst die Stammparzellen 2929, 2930 bis und mit  bestehendem Auhafentor, 2935, 2937 und 4602.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Massgebend für die genaue Gebietsausscheidung der Landseite ist der Si  -  tuationsplan aus den Grundbüchern der Gemeinden Birsfelden und Muttenz im  Massstab 1:13 500 vom 11.6.1991 im Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Wasserseite
                            1  Die Wasserseite des Hafengebietes erstreckt sich linksrheinisch von Rheinki  -  lometer (R-km) 159.15 bis R-km 162.89 und ist wie folgt gegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Von R-km 159.15 bis R-km 159.40 in einer Breite von 40 m ab Ufer in  Schiffsliegeplätze zur besonderen Verfügung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  von R-km 159.15 bis R-km 159.35 in einer Breite von 40 m ab Ufer bis 60  m ab Ufer in den Schiffsbelüftungsplatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  von R-km 159.40 bis R-km 160.83 in die Umschlagsplätze Auhafen, in ei  -  ner Breite von 50 m ab Ufer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  von R-km 160.83 bis R-km 161.33 in die ordentlichen Schiffsliegeplätze,  in einer Breite von 50 m ab Ufer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  von R-km 161.33 bis R-km 162.89 in die Umschlagsplätze des Birsfelder  -  hafens, und zwar von R-km 161.33 bis R-km 162.80 in einer Breite von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 m ab Ufer und von R-km 162.80 bis 162.89 in einer Breite von 12 m  ab Ufer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den Umschlagsinseln verläuft diese Grenzlinie von 10 m bergwärts der  Umschlagsinsel bis 10 m talwärts der Umschlagsinsel in einer Breite von 12 m  ausserhalb   des   wasserseitig   äussersten   Punktes   der   Umschlagsinsel.   Als  berg- und talwärtige Endpunkte der Umschlagsinsel zählen die obersten und  untersten Punkte der Hilfsanlagen (z.B. Dalben) einer jeden Insel.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.323
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Nutzung des Hafengebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Spezialzone Hafengebiet
                            1  Das Hafengebiet bildet eine Spezialzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dieser Zone sind Bauten, Anlagen und Installationen zulässig, die der in  -  dustriellen und gewerblichen Nutzung, der gewerblichen Schiffahrt, dem Güter  -  umschlag sowie Handels- und Dienstleistungsunternehmen dienen. Gestattet  sind ferner Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsinhaberinnen, standortge  -  bundenes Personal und deren Familien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Provisorische Unterkünfte können ausnahmsweise zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kantonaler Nutzungsplan *
                            1  Der Landrat scheidet das vom Gesetz festgelegte Hafengebiet mit den beste  -  henden öffentlichen Erschliessungsstrassen und den Hafenbahnanlagen in ei  -  nem kantonalen Nutzungsplan aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Nutzungsplan berücksichtigt die Belange des Naturschutzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Änderungen  und   Ergänzungen   der   öffentlichen   Erschliessungsstrassen  und   der   Hafenbahnanlagen   sind   die   Interessen   der   Rheinhäfen   und   der  Standortgemeinden zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Erschliessungsnetzpläne
                            1  Die Standortgemeinden beschliessen die Erschliessungsnetzpläne für Trink  -  wasser   und   Abwasser,   soweit   sie   Eigentümerinnen   der   betreffenden   Netze  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion ist vor Erlass der Pläne und Vorschriften anzuhören.  Auf die Bedürfnisse der Rheinhäfen ist Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erschliessungsnetzpläne für Trinkwasser und Abwasser bedürfen der Ge  -  nehmigung der zuständigen Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Erstellung der Erschliessungsanlagen
                            1  Die Anlagen der öffentlichen Erschliessung für Strassen, Wasser, Abwasser  und dergleichen werden von den Eigentümern und Eigentümerinnen der beste  -  henden Netze nach den genehmigten Projekten gebaut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Löschwasserkanäle, Löschwasserauffangbecken, Pumpenanlagen und ande  -  re Feuerschutzvorkehrungen sind von den Inhabern und Inhaberinnen feuer-  und   explosionsgefährlicher  Betriebe   und   Anlagen   gemäss   den   Auflagen  der  Feuerpolizeibehörden auf eigene Kosten zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann an die Erstellung der Erschliessungsanlagen Investitionsbei  -  träge gewähren. Die Höhe allfälliger Beiträge ist im Verhältnis des Interesses  des Kantons zu den Interessen der Pflichtigen zu bemessen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.323
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen
                            1  Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen im Hafengebiet sind Aufga  -  be der jeweiligen Anlageeigentümer und Anlageeigentümerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Gebühren
                            1  Der Kanton erhebt Gebühren für die Deckung der Kosten von Betrieb und Un  -  terhalt seiner Erschliessungsanlagen in Berücksichtigung des Verursacherprin  -  zips.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren
                            1  Der Kanton ist befugt, von Grundeigentümern, Grundeigentümerinnen, Bau  -  rechtsnehmern   und   Baurechtsnehmerinnen   Erschliessungsbeiträge   und   An  -  schlussgebühren für die Erstellung und die Erneuerung seiner Erschliessungs  -  anlagen   zu   erheben.   Für   diese   Abgaben   besteht   ohne   Eintragung   in   das  Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss §  94 des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Juni 1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über die Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Abgaben  gemäss   Absatz  1   werden   aufgrund  der   Erstellungs-   oder  Er  -  neuerungskosten der Erschliessungsanlagen und der durch sie erschlossenen  Flächen erhoben. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Abgaben. Die zustän  -  dige Direktion erlässt die jeweiligen Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anfechtung richtet sich nach den Bestimmungen über die Erschliessungs  -  abgaben des Gesetzes vom 19. Juni 1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über die Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Investitionsbeiträge an Dritte
                            1  Der Kanton kann an die Neuerstellung, die Erneuerung oder Sanierung von  Hafen- und Schiffahrtsanlagen Beiträge an Dritte gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Unterhalts- und Betriebsbeiträge an Dritte
                            1  Der Kanton kann an den Unterhalt und Betrieb von Schiffahrts- und Erschlies  -  sungsanlagen Dritter Beiträge gewähren. Sie können für Anlagen ausserhalb  des   Hafengebietes   gewährt   werden,   sofern   diese   Anlagen   dem   Betrieb   der  Rheinhäfen oder der gewerblichen Schiffahrt dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  410  , GS 29.169
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  410  , GS 29.169  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.323
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Bewilligungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Hafen- und Landungsanlagen
                            1  Der Regierungsrat erteilt die vom Bundesrecht vorgesehenen Bewilligungen  für Bau, Änderung und Betrieb von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen  innerhalb und ausserhalb des Hafengebietes (Art.  8  Absatz  1 des Bundesge  -  setzes vom 3.  Oktober 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   über die Binnenschiffahrt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann diese Aufgabe mittels Vereinbarung den zuständigen Stellen anderer  Kantone übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Versorgungsleitungen
                            1  Das Verlegen von Energietransportleitungen (Elektrizität, Gas, Fernwärme),  von Fernmelde-, Datenübertragungsleitungen und dergleichen auf den Parzel  -  len im Eigentum des Kantons bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direkti  -  on.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton ist berechtigt, für die Benutzung seines öffentlichen Areals Kon  -  zessionen zu gewähren und Gebühren zu erheben. Die Höhe der Gebühren  richtet sich nach den entsprechenden Gebühren für Kantonsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Betrieb der Rheinhäfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Aufgaben und Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Zusammenarbeit und Wahrung der Parität mit den Rheinhäfen
                            Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft sind nach den Grundsätzen  einer grösstmöglichen Parität mit den Rheinhäfen Basel-Stadt zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massnahmen, welche direkt oder indirekt eine Konkurrenzierung der basel  -  städtischen Häfen bezwecken, sind untersagt. Bestrebungen, neue Unterneh  -  mungen anzusiedeln, gelten nicht als Konkurrenzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   zuständigen   Behörden   konsultieren   die   Rheinanliegerkantone   im   Ein  -  zugsgebiet der Rheinschiffahrt in allen wichtigen, gemeinsame Interessen be  -  rührenden Fragen der Rheinschiffahrt, um gegenüber Behörden und Verwal  -  tungen des Bundes und des Auslandes sowie gegenüber wirtschaftlichen Ver  -  bänden des In- und Auslandes nach Möglichkeit gleiche Stellungnahmen zu  bewirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Hafenordnung ist in gegenseitiger Absprache zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Propaganda für die «Rheinhäfen beider Basel» ist zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR 747.201  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.323
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Hafenabgaben und Baurechtszinse sind zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Bewirtschaftung der Rheinhäfen
                            1  Die Rheinhäfen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und mit eige  -  ner Rechnung zu führen. Der Kanton stellt der gewerblichen Schiffahrt Hafen  -  anlagen mit den zugehörigen Diensten der Hafenverwaltung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kanton   überlässt   Unternehmungen   der   gewerblichen   Schiffahrt,   Um  -  schlagsfirmen   sowie   andern   geeigneten   Gewerbe-   und   Industriebetrieben  Grundstücke im Baurecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Zusammenarbeit mit den Standortgemeinden
                            1  Der Kanton gewährt den Standortgemeinden das Mitspracherecht über Be  -  lange   von   gemeinsamem   Interesse.   Er   nimmt   beim   Betrieb   der   Rheinhäfen  Rücksicht auf ihre Bedürfnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Hafen- und Schiffahrtspolizei
                            1  Die Aufgaben der Schiffahrts- und Hafenpolizei obliegen der Hafenverwaltung  unter Vorbehalt von Absatz  2. Sie vollzieht die Vorschriften der Hafenordnung  soweit   in  interkantonalen   Vereinbarungen   oder  in   diesem   Gesetz   nicht   eine  andere Stelle als zuständig bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgaben   der   Schiffahrts-   oder   der   Hafenpolizei   können   den   zuständigen  Stellen anderer Kantone übertragen werden. Der Regierungsrat schliesst die  entsprechenden Vereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Baurechtsverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Zweckbindung
                            1  Der   Kanton   gibt   Baurechtsparzellen   zu   den   im   Gesetz   vorgesehenen  Zwecken ab. Nachträgliche Zweckänderungen bedürfen der Zustimmung der  zuständigen Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Baurechtnehmer   und   Baurechtnehmerinnen   haben   die   vorgesehenen  Bauten und Anlagen fristgemäss zu erstellen. Baurechtsparzellen, Bauten und  Anlagen sind in sauberem und betriebsfähigem Zustand zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Belastungsgrenze, Amortisationspflicht
                            1  Die Verpfändung der Baurechtsparzelle über den Betrag, der 2/3  der Erstel  -  lungskosten der errichteten Anlagen übersteigt, bedarf der Zustimmung der zu  -  ständigen Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Grundpfandlasten   sind   vom   Bauberechtigten   jährlich   im   Umfang   der  Abschreibungssätze zu amortisieren. Die Abschreibungssätze sind im Rahmen  von Art.  665 OR festzulegen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.323
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Baurechtszins
                            1  Der   Baurechtszins   soll   jenen   für   vergleichbares   Industrieareal   nicht   über  -  schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Festsetzung der Baurechtszinse sind Lage im Hafengebiet, Nutzungs  -  zweck, Erschliessungsqualität, Baugrundverhältnisse, Investitionsvolumen, Ge  -  fahren   des   Umschlagsgutes   und   Umschlagsmenge   angemessen   zu   berück  -  sichtigen. Unternehmungen mit hohen Hafenabgaben können Zinsreduktionen  gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Versteigerung und Zuschlag an den Meistbietenden oder die Meistbietende  sind im Rahmen des gesetzlichen Zweckes und der Wahrung des öffentlichen  Interesses zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Versicherungspflicht
                            1  Die   Baurechtnehmer   und   Baurechtnehmerinnen   haben   ihre   Anlagen   best  -  möglich gegen Feuer, Elementarschäden, Haftpflichtrisiken und die öffentlich-  rechtliche Haftung aus der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung  zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Heimfall
                            1  Der Heimfall infolge Zeitablaufs und der vorzeitige Heimfall sind im Rahmen  der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches vertraglich zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Hafenabgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Gegenstand der Abgabe
                            1  Der Kanton erhebt eine Hafenabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hafenabgabe wird auf Gütern erhoben, die mit Schiffen zu- oder abge  -  führt werden. Sie wird ferner auf Gütern erhoben, die von der Landseite her in  Lager-, Umschlags- oder Fabrikationsbetriebe ins Hafengebiet gelangen und  von dort wieder abgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgabe wird durch die zuständige Direktion einmal erhoben, entweder  bei der Warenzufuhr oder bei der Warenabfuhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige Direktion kann Waren von der Hafenabgabe ganz oder teil  -  weise befreien, sofern die vorhandene Hafeninfrastruktur nicht benutzt werden  muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 * Besonderheit im Bahnverkehr
                            1  Die Hafenabgaben für die im Bahnverkehr zugelassenen und transportierten  Güter werden entsprechend dem Betriebsvertrag mit dem Bund erhoben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.323
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abgabepflichtige
                            1  Abgabepflichtig sind Lager-, Umschlags- und Fabrikationsbetriebe oder ande  -  re Unternehmungen, die in den Rheinhäfen Güter umschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Gebühren für Infrastrukturbenutzung
                            1  Von Unternehmungen, welche die Hafeninfrastruktur benützen, wird eine Ge  -  bühr erhoben, sofern anderweitig keine Hafenabgabe geschuldet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt den Gebührentarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Erlass der Tarifordnung
                            1  Der Regierungsrat erlässt die Tarifordnung. Die im Hafengebiet abgabepflich  -  tigen Unternehmungen sind anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Grundsätze der Tarifgestaltung
                            1  Bei der Festsetzung der Tarifordnung sind die Aufwendungen, insbesondere  für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Anlagen, für Verzinsung und Abschrei  -  bungen, der Aufwand für die Hafenverwaltung sowie die Absicherung der Risi  -  ken zu berücksichtigen. Allfällige Mehrerträge sind zulässig. Der Tarifrahmen  beträgt 1.65 Fr. bis 2.50 Fr. pro Tonne. Dieser kann vom Regierungsrat alle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jahre   der   Teuerung   gemäss   Landesindex   der   Konsumentenpreise   ange  -  passt werden. Der Regierungsrat kann bei Gütern mit geringem Anlieferungs  -  wert den Tarifrahmen unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tarife können in Abhängigkeit von Umschlagsmenge oder Abgabenertrag  degressiv ausgestaltet werden. In besonderen Fällen kann eine Pauschale ver  -  einbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für bestimmte Güter können die Hafenabgaben im Interesse der Schiffahrt  nach den Rheinhäfen beider Basel und unter Wahrung der Parität vorüberge  -  hend ermässigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mehrkosten der Schiffahrt von Basel nach den basellandschaftlichen Rhein  -  häfen   können   teilweise   vergütet   werden.   Zum   Ausgleich   dieser   Mehrkosten  kann ein prozentualer Zuschlag auf der Hafenabgabe von maximal 25% erho  -  ben werden. Der Regierungsrat bestimmt den Prozentsatz im Rahmen der Ta  -  rifordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Hafenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Inhalt, Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Standortgemeinden eine Ha  -  fenordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hafenordnung regelt die allgemeine polizeiliche Ordnung innerhalb des  Hafengebietes.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.323
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Verkehrsbeschränkungen
                            1  Die Sicherheitsdirektion in Verbindung mit der Bau- und Umweltschutzdirekti  -  on sind zuständig für den Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkungen  und Anordnungen gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die Hafenverwal  -  tung und die Standortgemeinden sind anzuhören. Auf ihre Interessen ist ge  -  bührend Rücksicht zu nehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Parkieren auf öffentlichen Strassen und Plätzen
                            1  Lastwagen und Anhänger dürfen auf öffentlichen Strassen und Plätzen nur  parkieren, sofern sie das Hafengebiet zwecks Güterumschlag befahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Sicherheitsdirektion   kann   nach   Anhören   der   Hafenverwaltung   und   des  Gemeinderates der Standortgemeinden Parkierungsvorschriften erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Betriebsfremde Veranstaltungen
                            1  Veranstaltungen, die mit Zweck und Betrieb der Häfen oder der niedergelas  -  senen Unternehmungen in keinem Zusammenhang stehen, wie Festlichkeiten  oder Sportveranstaltungen und dergleichen, sind bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hafenverwaltung kann in Absprache mit den Standortgemeinden Bewilli  -  gungen erteilen, sofern Sicherheit und Betrieb der Häfen und übrigen Unter  -  nehmungen nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Entsorgung der Schiffsabfälle
                            1  Die Hafenverwaltung sorgt für das Sammeln, Verwerten und Beseitigen der  Siedlungs- und Sonderabfälle aus Schiffshaushalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Hafenverwaltung   überbindet   die   Entsorgungskosten   den   Umschlagsfir  -  men im Verhältnis zum Gewicht der umgeschlagenen Gütermengen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Verkauf von Waren
                            1  Wer  von Versorgungsbooten aus Betriebsmittel,  Lebens- und  Genussmittel  an Schiffsleute verkaufen will, braucht eine Bewilligung der Hafenverwaltung.  Sie kann aus polizeilichen Gründen verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Haftung für Schäden
                            1  Die   Eigentümer   und   Eigentümerinnen   von   öffentlichen   Hafenanlagen   oder  andern  öffentlichen  Anlagen  sind  befugt,   Beschädigungen  ihrer  Anlagen  auf  Kosten des Verursachers oder der Verursacherin beheben zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR 741.01  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.323
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Sicherheitsleistung
                            1  Die   geschädigten   Eigentümer   und   Eigentümerinnen   einer   Anlage   können  vom Verursacher oder der Verursacherin der Beschädigung Sicherheit verlan  -  gen, sofern dieser oder diese den Sitz im Ausland hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hafenverwaltung kann vom Verursacher oder von der Verursacherin ei  -  ner Gewässer- oder Umweltverschmutzung Sicherheit verlangen für die Kosten  von Massnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung so  -  wie zu deren Feststellung und Behebung nötig sind, sofern der Verursacher  oder die Verursacherin den Sitz im Ausland hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Strafbestimmungen
                            1  Wer den Vorschriften der Hafenordnung oder den Anordnungen der Hafenpo  -  lizeiorgane zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hafenordnung bezeichnet diejenigen Übertretungen, die mit einer kanto  -  nalen Ordnungsbusse bis zu 200  Fr. belegt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann den Organen der Hafenpolizei das Ordnungsbussen  -  verfahren im Strassenverkehr übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Sicherheitskonzept
                            1  Der   Regierungsrat   beschliesst   nach   Anhörung   der   Standortgemeinden   für  das Hafengebiet ein Sicherheitskonzept, das laufend den neuen Anforderun  -  gen anzupassen ist. Das Sicherheitskonzept bezweckt den Schutz der Perso  -  nen, Sachen und der Umwelt im Hafengebiet und in der angrenzenden Umge  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Brand- und Betriebsschutzorganisation
                            1  Die im Hafengebiet angesiedelten Unternehmungen und Betriebe sind ver  -  pflichtet, eine Brand- und Betriebsschutzorganisation zu bilden oder einer sol  -  chen beizutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Unternehmungen und Betriebe von der Beitrittspflicht  befreien, wenn die Unternehmung oder der Betrieb keine gefährlichen Güter  produziert, umschlägt oder lagert, nicht mit gefährlicher Materie arbeitet und in  einem risikoarmen Gebiet liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Brand- und Betriebsschutzorganisation gehen zu Lasten der  Pflichtigen und sind nach dem Verursacherprinzip zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vereinbarungen und Reglemente sind vom Regierungsrat zu genehmi  -  gen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.323
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Sicherheitsvorkehrungen
                            1  Je nach Bedarf ist das Hafengebiet durch bauliche Massnahmen und techni  -  sche Vorrichtungen abzugrenzen und zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eigentümer, Eigentümerinnen, Mieter, Mieterinnen, Pächter und Pächte  -  rinnen von Grundstücken (inkl. Baurechtsparzellen) sind verpflichtet, auf ihren  Grundstücken   Sicherheitsvorkehrungen   wie   Zäune,   Mauern,   Tore,   Beleuch  -  tungseinrichtungen,  Überwachungs-  und  Kontrollanlagen  und  dergleichen  zu  dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die Bedürfnisse und Wünsche der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen,  soweit dies das Sicherheitskonzept zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Sicherheitsmassnahmen
                            1  Kontrollgänge durch Beauftragte des Kantons auf Privatareal sind zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Hafengebiet kann der Regierungsrat  je nach Bedrohungslage geeignete Massnahmen wie Personenkontrolle oder  Zutrittsbeschränkungen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Kostentragung, Verursacherprinzip
                            1  Der Regierungsrat kann Inhaber oder Inhaberinnen stark gefährdeter Anlagen  verpflichten,   im   Rahmen   ihres   Risikopotentials   Sicherheitsvorkehrungen   wie  Zäune,  Beleuchtungs-  und  Überwachungsanlagen  oder Sicherheitsmassnah  -  men wie das Ausstellen von Personalausweisen oder die Installation von Zu  -  trittsbeschränkungen auf eigene Kosten durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Übertragung von Vollzugsaufgaben
                            1  Der Regierungsrat kann der zuständigen Direktion oder der Hafenverwaltung  im   Hafengebiet   Vollzugsaufgaben   im   Bereich   des   Umwelt-   und   Gewässer  -  schutzes übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Basellandschaftliche   Gebäudeversicherung   kann   mit   Zustimmung   des  Regierungsrates   der   zuständigen   Direktion   oder   der   Hafenverwaltung  Vollzugsaufgaben im Bereich des Brandschutzes übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Änderung des Einführungsgesetzes zum StGB
                            1  Das Gesetz vom 30. Oktober 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   betreffend die Einführung des Schweize  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 18.592, SGS 241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 31.334  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.323
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 26. Oktober 1936
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )    betreffend Errichtung von Hafen-, Ge  -  leise- und Strassenanlagen auf dem «Sternenfeld» Birsfelden und der «Au»  Muttenz wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  GS 18.191, SGS 421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Vom Regierungsrat am 17. August 1993 rückwirkend auf den 1. August 1993 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.323
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.1992  01.08.1993  Erlass  Erstfassung  GS 31.323
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 7  Titel geändert  GS 33.338
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 7 Abs. 1  geändert  GS 33.338
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 7 Abs. 2  geändert  GS 33.338
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2002  07.01.2003  § 16 Abs. 1  geändert  GS 34.791
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2002  07.01.2003  § 27  totalrevidiert  GS 34.791
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2005  01.01.2007  § 40 Abs. 1  geändert  GS 35.1085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.05.2008  § 12  totalrevidiert  GS 36.579
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 33 Abs. 1  geändert  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 34 Abs. 2  geändert  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  Anhang 2  Inhalt geändert  GS 2014.067  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.323
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  30.03.1992  01.08.1993  Erstfassung  GS 31.323
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 08.01.1998 01.01.1999 Titel geändert GS 33.338
§ 7 Abs. 1 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.338
§ 7 Abs. 2 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.338
§ 12 24.01.2008 01.05.2008 totalrevidiert GS 36.579
§ 16 Abs. 1 31.10.2002 07.01.2003 geändert GS 34.791
§ 27 31.10.2002 07.01.2003 totalrevidiert GS 34.791
§ 33 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 34 Abs. 2 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 40 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1085
                            Anhang 2  13.02.2014  01.01.2015  Inhalt geändert  GS 2014.067  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.323
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  421  GS-  Nr  .  31.  323  Er  l  assdat  um  30.   Mär  z   199  2 (  Landr  at  spr  ot  okol  l   ni  cht   el  ekt  r  oni  sch)  I  n Kr  aft   sei  t  1.   August   199  3  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  g  el  zu  m    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst   w  ei  t  er  e Li  nks au  f d  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den   Kommi  s-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  otok  oll der   1.   Lesu  ng z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  02.  2014  20  14  .  06  7  01  .  01  .  20  15  LR  V  2013-  198
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  01.  2008  36  .  57  9  01  .  05  .  20  08  LR  V  2007-  129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  04.  2005  35  .  10  85  01  .  01  .  20  07  LR  V  2004-  236
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  10.  2002  34  .  79  1  07  .  01  .  20  03  LR  V  2002-  114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.  01.  1998  33  .  33  8  01  .  01  .  19  99  LR  V  1993-  308