Reglement des Justizrats
                            Reglement des Justizrats (JRR)  vom 14.01.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2019)  Der Justizrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 125–128 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Mai 2004 (KV);  gestützt auf das Grossratsgesetz vom 6. September 2006 (GRG), insbesonde  -  re die Artikel 78a und 198a;  gestützt auf das Justizgesetz vom 31. Mai 2010 (JG), insbesondere die Arti  -  kel 90 ff.;  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Sitz
                            1  Der Justizrat (der Rat) hat seinen Sitz in Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organe
                            1  Die Organe des Rats sind der Gesamtrat, das Präsidium, das Vizepräsidium  und die Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rat verfügt über drei ständige Kommissionen: die Kommission für die  administrative Aufsicht, die Wahlkommission und die Kommission für die  disziplinarische Aufsicht. Der Rat kann zur Prüfung besonderer Fragen wei  -  tere Kommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ständigen Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern. Jede bezeich  -  net ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten; diese oder dieser unterzeichnet  die Dokumente ihrer bzw. seiner Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rangfolge der Mitglieder
                            1  Nach dem Präsidium und dem Vizepräsidium richtet sich die Rangfolge der  Ratsmitglieder nach der in Artikel 126 KV festgelegten verfassungsrechtli  -  chen Reihenfolge. Bei den beiden Mitgliedern nach in Artikel 126 Abs. 1  Bst. h KV  hat bei gleichem Dienstalter die ältere Person den Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gesamtrat – Administrative Aufsicht
                            1  Der Gesamtrat hat namentlich folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er übt die administrative Aufsicht über die Gerichtsbehörden und die  Staatsanwaltschaft aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er überträgt die administrative Aufsicht über die erstinstanzlichen Ge  -  richtsbehörden oder einzelne davon dem Kantonsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er bestimmt die Häufigkeit, mit der er die Gerichtsbehörden und die  Staatsanwaltschaft zu inspizieren beabsichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er beschliesst, die Inspektionen von einer Delegation durchführen zu  lassen und bestimmt deren Zusammensetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er prüft die Jahresberichte des Kantonsgerichts, der übrigen Gerichtsbe  -  hörden und der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Er beschliesst, ob eine administrative Untersuchung zu eröffnen ist und  trifft die sich daraus ergebenden Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Er stellt dem Grossen Rat die Anträge für nicht disziplinarische Abbe  -  rufungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Er beantwortet die parlamentarischen Anfragen über die Gerichtsver  -  waltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Er erlässt gegenüber den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft  Weisungen, erteilt Instruktionen und trifft jede andere Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Er sorgt für die Weiterbildung der Mitglieder der Gerichtsbehörden und  der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Er unterbreitet dem Grossen Rat Anträge zur Verbesserung der Arbeits  -  weise der Justiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gesamtrat – Richterwahlen
                            1  Der Gesamtrat nimmt Stellung zu den Bewerbungen für die Stellen der rich  -  terlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gesamtrat – Disziplinarische Aufsicht
                            1  Der Gesamtrat hat namentlich folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er übt die Aufsicht über die Richter aus, ordnet gegebenenfalls die Er  -  öffnung einer disziplinarischen Untersuchung an und trifft die sich dar  -  aus ergebenden Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er eröffnet und instruiert die Verfahren zur disziplinarischen Abberu  -  fung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gesamtrat – Weitere Befugnisse
                            1  Der Gesamtrat hat ferner folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er stellt die Mitglieder des Sekretariats an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er nimmt Stellung zu den Petitionen, die den Justizbereich betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er nimmt Stellung zu den Gesetzesentwürfen, die ihm unterbreitet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er verabschiedet seinen jährlichen Tätigkeitsbericht sowie die Zwi  -  schenberichte zuhanden des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er erfüllt jede andere Aufgabe, welche die Gesetzgebung dem Rat zu  -  weist, und die nicht an ein anderes Organ übertragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Präsidium
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident hat namentlich folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie oder er sorgt dafür, dass der Rat seine Aufgaben rechtzeitig und  zweckmässig erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie oder er beruft die Sitzungen des Gesamtrats ein, beantragt die Trak  -  tandenliste und leitet die Beratungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie oder er führt die laufenden Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie oder er bereitet die Berichte über die Tätigkeit des Rats, der richter  -  lichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft zuhanden des Grossen Rates  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie oder er ist bei der Prüfung der Berichte des Rats durch die Justiz  -  kommission und durch das Plenum des Grossen Rates anwesend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie oder er vertritt den Rat und nimmt im Allgemeinen die Einladungen  wahr, die an diesen gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Sie oder er stellt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit  des Rats sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Sie oder er erstellt den Voranschlagsentwurf und die Jahresrechnung  zuhanden des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Sie oder er überwacht die Arbeitsweise des Sekretariats und visiert die  Kostenlisten der Ratsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Sie oder er übt die Zuständigkeiten aus, welche die Gesetzgebung über  das Personal der Dienstchefin oder dem Dienstchef zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Sie oder er erfüllt die übrigen Aufgaben, die ihr oder ihm von der Ge  -  setzgebung zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident unterzeichnet mit der Juristischen Sekre  -  tärin oder dem Juristischen Sekretär die Dokumente des Gesamtrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In dringenden Fällen trifft die Präsidentin oder der Präsident die notwendi  -  gen Massnahmen. Sie oder er erstattet dem Rat darüber Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vizepräsidium
                            1  Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin bzw. den  Präsidenten und wirkt bei der Erfüllung deren oder dessen Aufgaben mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kommission für die administrative Aufsicht
                            1  Die Kommission für die administrative Aufsicht erstellt den Zeitplan für die  Inspektionen und bereitet diese vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt dem Rat den Antrag für die Eröffnung einer administrativen Unter  -  suchung. Sie kann mit der Instruktion und der Vorbereitung der sich aus der  Untersuchung ergebenden Entscheide beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erstellt Entwürfe von Richtlinien, für die Untersuchung und von weite  -  ren Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Wahlkommission
                            1  Die Wahlkommission organisiert die Stellenausschreibungen, prüft die  Wählbarkeitsvoraussetzungen und nimmt eine erste Beurteilung der Bewer  -  bungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt dem Rat gegebenenfalls Antrag für die Eröffnung eines Verfahrens  zur nicht disziplinarischen Abberufung und kann mit dessen Instruktion be  -  auftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kommission für die disziplinarische Aufsicht
                            1  Die Kommission für die disziplinarische Aufsicht nimmt die an den Rat ge  -  richteten Klagen und Anzeigen zur Kenntnis, holt alle nützlichen Informatio  -  nen ein und unterbreitet dem Rat einen begründeten Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann mit der Instruktion der disziplinarischen Verfahren und der Vorbe  -  reitung der sich daraus ergebenden Entscheide, einschliesslich der Entscheide  im Hinblick auf eine allfällige disziplinarische Abberufung, beauftragt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Juristische Sekretärin oder Juristischer Sekretär
                            1  Die Juristische Sekretärin oder der Juristische Sekretär hat folgende Befug  -  nisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie oder er unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Er  -  füllung ihrer oder seiner Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie oder er unterzeichnet gewisse Dokumente auf Anordnung der Präsi  -  dentin oder des Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie oder er führt das Protokoll der Gesamtratssitzungen und verfasst die  Ratsentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie oder er nimmt an den jährlichen Inspektionen der Gerichtsbehörden  und der Staatsanwaltschaft und an der Instruktion der Anzeigen und  Klagen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie oder er leitet das Sekretariat und erstellt insbesondere die Pflichten  -  hefte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Sekretariat
                            1  Das Sekretariat erledigt insbesondere die Schreib- und Korrespondenzarbei  -  ten des Rats sowie die Buchhaltung, bereitet die Sitzungsunterlagen vor, er  -  stellt die Belege für die Entschädigung und erfüllt die Aufgaben, die ihm  vom Rat oder von der Präsidentin  oder dem Präsidenten zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sorgt für die Aufbewahrung und die Archivierung der Akten. Es führt  ferner die Datenbank des Rats und den Zeitplan für die Wahlen der Mitglie  -  der der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Beschluss des Rats vertritt das Sekretariat die Juristische Sekretärin  oder den Juristischen Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Arbeitsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Gesamtratssitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Sitzungen
                            1  Der Gesamtrat wird je nach Bedarf, in der Regel einmal im Monat oder  wenn drei Mitglieder dies verlangen, einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Mitglied nimmt an den Sitzungen teil, zu denen es ordnungsgemäss  einberufen wurde. Ist ein Mitglied – auch nur teilweise – verhindert, an einer  Sitzung teilzunehmen, so teilt es dies unverzüglich der Präsidentin oder dem  Präsidenten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg (Art. 97 Abs. 2 JG) bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Quorum
                            1  Der Rat ist verhandlungsfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder an  -  wesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen jedoch Ausstandsfälle vor, so genügt für die Beschlussfassung die  Anwesenheit von mindestens drei Ratsmitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Einberufung und Traktandenliste
                            1  Die Einberufung wird mindestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin ver  -  schickt. Dringende Fälle bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einberufung gibt Datum, Zeit, Ort und Traktandenliste der Sitzung an.  Die benötigten Dokumente werden der Einberufung beigelegt oder gemäss  den Angaben in der Einberufung zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Geschäft, das in der Traktandenliste nicht aufgeführt ist, kann nur be  -  handelt werden, wenn alle Mitglieder anwesend und mit dem Eintreten auf  diesen Verhandlungsgegenstand einverstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Beratungen
                            1  Die Sitzungen und Beratungen des Rats finden unter Ausschluss der Öffent  -  lichkeit statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ablauf der Diskussionen und Beratungen richtet sich nach der Traktan  -  denliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge, in der die Mit  -  glieder das Wort erhalten. In der Regel ergreift sie oder er das Wort zuletzt  und fasst die geäusserten Meinungen wenn nötig zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Juristische Sekretärin oder der Juristische Sekretär kann sich mit bera  -  tender Stimme äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abstimmungen
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident wiederholt die Anträge und gibt an, in  welcher Reihenfolge über sie abgestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglie  -  der gefasst. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichent  -  scheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Protokoll
                            1  Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt. Dieses nennt Ort, Datum und  Dauer der Sitzung, die Anwesenden, die behandelten Geschäfte, die Anträge,  über die abgestimmt wurde, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird nichts anderes beschlossen, so gibt das Protokoll zudem in knapper  Form die Beratungen wieder. Es enthält die hauptsächlich geäusserten Mei  -  nungen und die Gründe für die Beschlüsse oder für die Stellungnahmen des  Rats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Protokoll wird den Mitgliedern vor der nächsten Sitzung zur Verfügung  gestellt. Es wird, gegebenenfalls nach Berichtigung, zu Beginn dieser Sitzung  genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Protokoll wird von der Person, die es verfasst hat, und von der Präsi  -  dentin oder dem Präsidenten unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Ratsmitglieder haben jederzeit Zugang zu den Protokollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Amtsgeheimnis und Verschwiegenheit
                            1  Die Mitglieder des Rats und des Sekretariats sind an das Amtsgeheimnis ge  -  bunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder und das Sekretariat sind ferner zur Verschwiegenheit über  Tatsachen, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, verpflichtet. Sie beach  -  ten insbesondere die Kompetenzen zur Information der Öffentlichkeit der  Präsidentin oder des Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Kommissionssitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            1  Für die Kommissionssitzungen gelten die Artikel 15–21 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Verfahren im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ausstand in Disziplinarangelegenheiten
                            1  In Disziplinarangelegenheiten gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 21  Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechts  -  pflege (VRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem tritt ein Mitglied des Justizrats in den Ausstand, wenn das Ge  -  richt oder das Organ, dem es angehört, direkt betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ausstand in nicht disziplinarischen Angelegenheiten
                            1  In nicht disziplinarischen Angelegenheiten treten das oder die Mitglieder  des Justizrats nur in den folgenden Fällen von Amtes wegen oder auf Ersu  -  chen in den Ausstand:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Angelegenheit betrifft eine Person, mit der das Mitglied des Justiz  -  rats verheiratet ist oder mit der es in eingetragener Partnerschaft oder in  gemeinsamen Haushalt lebt, oder eine Person, mit der es in direkter Li  -  nie verwandt oder verschwägert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Angelegenheit betrifft eine Person, zu der das Mitglied des Justizra  -  tes eine enge Freundschaft oder eine persönliche Feindschaft oder ein  besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis hat, oder wenn andere  ernsthafte Gründe Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Folgen des Ausstands
                            1  Das Mitglied, das in den Ausstand getreten ist, nimmt weder an der Abstim  -  mung noch an den Beratungen teil und erhält weder die Unterlagen für die  fragliche Angelegenheit noch das Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Anwesenheit des Mitglieds, das in den Ausstand getreten ist, für  Erläuterungen nötig ist, kann es von der Präsidentin oder vom Präsidenten  eingeladen werden, soweit nötig an der Sitzung teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht kein Ausstandsgrund, so müssen alle Mitglieder des Justizrats ab  -  stimmen; Enthaltung ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Verfahren bei Inspektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            1  Über die Inspektionen wird ein Protokoll nach Diktat geführt. Das Protokoll  wird der inspizierten Behörde zur Durchsicht und zur Unterzeichnung unter  -  breitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission für die administrative Aufsicht beschafft sich bei den in  -  spizierten Behörden alle Informationen und Dokumente, die für die Erfüllung  der Aufgaben des Rats nötig sind. Das Amtsgeheimnis kann der Kommission  nicht entgegengehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Verfahren bei Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Zeitplan
                            1  Die Wahlkommission sorgt dafür, dass der Zeitplan für die Wahlen nachge  -  führt wird, und dass das Amt, dessen Inhaber vor dem Ablauf der Amtsdauer  steht, rechtzeitig wieder besetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Ausschreibung
                            1  Die Stelle wird  im Amtsblatt und in anderen Medien, je nach der zu beset  -  zenden Stelle, ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gemäss Gesetz betroffenen Organisationen werden schriftlich über die  Stellenausschreibung benachrichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Bewerbungen
                            1  Die Bewerbungen sind schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bewerbungsdossier enthält einen Lebenslauf, einen Auszug aus dem  Strafregister, eine neuere Bestätigung des zuständigen Betreibungsamts und  ein vom Rat ausgehändigtes, vollständig ausgefülltes Formular.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sekretariat bestätigt den Empfang der Bewerbungen und informiert die  betroffenen Personen in schriftlicher Kurzfassung über den weiteren Verlauf  des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Prüfung der Bewerbungen
                            1  Die Wahlkommission prüft die Bewerbungen unter Berücksichtigung der  verfassungsrechtlichen Kriterien (Ausbildung, berufliche Erfahrung, persön  -  liche Qualitäten der Kandidatinnen und Kandidaten) und gegebenenfalls des  Alters, des Geschlechts, der Sprache und der regionalen Vertretung sowie der  Ergebnisse allfälliger Anhörungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Stellungnahme zuhanden des Grossen Rates
                            1  Auf Antrag der Wahlkommission erstellt der Rat eine Stellungnahme für  den Grossen Rat, die eine Einleitung im Sinne von Artikel 29 enthält und  eine Liste der Personen, für die eine befürwortende Stellungnahme abgege  -  ben wird, sowie einen kurzen Lebenslauf dieser Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Übermittlung der Stellungnahme und der Unterlagen
                            1  Die Stellungnahme des Rats wird zusammen mit den Bewerbungsdossiers  dem Sekretariat des Grossen Rates übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Verfahren in Disziplinarangelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Verfahren
                            1  Die Kommission für die disziplinarische Aufsicht behandelt die Klagen, die  formell oder informell an den Rat gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat des Rats teilt die Anzeigen ohne Kommentar den besonders  betroffenen Personen mit; wenn nötig nimmt es mit der Präsidentin oder dem  Präsidenten der Kommission für die disziplinarische Aufsicht Kontakt auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffenen Personen haben die Möglichkeit, innert 20 Tagen zur Klage  Stellung zu nehmen, ohne dazu verpflichtet zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anzeigerin oder der Anzeiger ist nicht Partei im Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Fortsetzung des Verfahrens
                            1  Wenn die so zusammengetragenen Dokumente auf eine Verletzung der  Amtspflichten oder auf ein Betragen, das mit dem Amt einer Richterin oder  eines Richters unvereinbar ist, hinweisen, beantragt die Kommission für die  disziplinarische Aufsicht dem Rat, eine Untersuchung im Sinne der Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103 ff. JG zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Kommission für die disziplinarische Aufsicht der Meinung, dass wei  -  tere Abklärungen notwendig sind, so kann sie zusätzliche Informationen an  -  fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn sich keine Hinweise im Sinne von Absatz 1 ergeben, kann die Kom  -  mission für die disziplinarische Aufsicht beschliessen, das Verfahren ohne  Folgen einzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Instruktion der Angelegenheit
                            1  Der Rat gibt dem Antrag der Kommission für die disziplinarische Aufsicht  Folge, wenn er der Meinung ist, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung  einer disziplinarischen Untersuchung im Sinne von Artikel 103 JG erfüllt  sind; er beauftragt die Kommission für die disziplinarische Aufsicht mit der  Instruktion der Angelegenheit und informiert die betroffenen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Abschluss der Instruktion stellt die Kommission für die disziplinari  -  sche Aufsicht einen Antrag zuhanden des Rats, der darüber entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In schweren Fällen kann der Rat ohne vorherigen Antrag der Kommission  für die disziplinarische Aufsicht beschliessen, dass eine disziplinarische Un  -  tersuchung eröffnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Entscheid
                            1  Beschliesst die Kommission für die disziplinarische Aufsicht, eine Angele  -  genheit ohne Folgen einzustellen, so teilt ihre Präsidentin oder ihr Präsident  den Entscheid der Anzeigerin oder dem Anzeiger mit und begründet ihn sum  -  marisch; eine Kopie des Entscheids wird an die Mitglieder des Rats gerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Nichteintreten
                            1  Das Sekretariat stellt die Angelegenheit ohne weiteres ein, wenn die Anzei  -  ge eine Angelegenheit betrifft, die vor dem Rat bereits Gegenstand erfolglo  -  ser Anzeigen war, die von derselben Person ausgingen und querulatorischer  Natur waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Kopie des Entscheids wird an die Mitglieder des Rats gerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2019  Erlass  Grunderlass  01.01.2019  2019_031  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  14.01.2019  01.01.2019  2019_031