Reglement Alte Kantonsschule Aarau / Stipendienfonds
                            1  Reglement  Alte Kantonsschule Aarau / Stipendienfonds  Vom 17. Dezember 1997  Ziff. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1
                            Der  Fonds  bezweckt  die  ganze  oder  dien und von Unterstützungsbeiträgen  an Schülerinnen und Schüler sowie  ausserordentlichen     Anschaffungen     von     Lehr-     und     Demonstrati-  onsmaterial.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2
                            Der Fonds darf seinem Zweck  nicht entfremdet werden.  Ziff. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            Das  Fondsvermögen  wird  gemäss  §  78  Abs.  2  der  Finanzhaushaltsver-  ordnung vom 7. Juli 1993   1)   jährlich verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Neben  den  Zinserträgen  kann  auch  de  umschriebenen Fondszweck   verwendet werden.  Ziff. 3  Das  Fondsvermögen  wird  als  Spezialf  onds durch die Aargauische Staats-  buchhaltung gemäss §§ 77 und 79 Abs.  2 der Finanzhaushaltsverordnung  vom 7. Juli 1993 verwaltet.  Ziff. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1
                            Über  Ausgaben  bis  zum  Betrag  von  Fr.  5'000.–  im  Einzelfall,  insgesamt  jedoch höchstens Fr. 15'000.– pro Ja  hr, entscheidet die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2
                            1)  SAR 611.111  Zweck des Fonds  Fondsvermögen  Fondsverwaltung  Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In allen anderen Fällen entscheidet  das Erziehungsdepartement auf Antrag  der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3
                            Ausgaben,  die  für  denselben  Zweck  bestimmt  sind,  dürfen  nicht  in  Teil-  beträge aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4
                            Bestehen  Zweifel,  ob  die  vorgese  hene  Ausgabe  dem  Fondszweck  ent-  spricht,  entscheidet  das  Erziehungsde  partement.  Der  Entscheid  ist  end-  gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5
                            Die  Revision  der  Jahresrechnung  erfo  lgt  durch  das  Amt  für  Finanzkon-  trolle.  Ziff. 5  Dieses  Reglement  tritt  mit  der  Genehmigung  durch  den  Regierungsrat  in  Kraft. Es wird in der Aargau  ischen Gesetzessammlung publiziert.  Vom Regierungsrat genehmigt am 17. Dezember 1997.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RRB Nr. 2556 vom 17. Dezember 1997