Reglement über die Sicherheit der Personendaten
                            Reglement über die Sicherheit der Personendaten (DSR)  vom 29.06.1999 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf den Artikel 22 des Gesetzes vom 25.  November 1994 über den  Datenschutz (DSchG);  nach Einsicht in die Stellungnahmen der kantonalen Datenschutzkommission  und der Informatikkommission des Kantons;  auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
                            1  Dieses Reglement legt die allgemeinen Grundsätze und die Mindestanforde  -  rungen für die Sicherheit der Personendaten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt für jegliche Bearbeitung von Personendaten, die dem Gesetz über  den Datenschutz (DSchG) unterstellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besondere Bestimmungen des Bundes oder des Kantons über die Sicherheit  gewisser Anwendungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definitionen
                            1  In diesem Reglement bedeuten die folgenden Ausdrücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Informatiksicherheit: der Bereich der Informatik, der den physischen  Schutz der Informationsbearbeitungsstellen und der Telekommunikati  -  onsinfrastrukturen, die Integrität der Basis- und der Anwendungssoft  -  ware sowie die Integrität, die Verfügbarkeit und die Vertraulichkeit der  gespeicherten und der über das Netz transportierten Daten gewährleis  -  ten soll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Protokollierung: die Registrierung aller oder eines Teils der Aktivitäten,  die auf einem Informatiksystem oder einer Informatikanwendung aus  -  geführt werden, zur Kontrolle oder Rekonstruktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Abrufverfahren: ein automatisierter Datenbekanntgabemodus, bei dem  die Empfängerin oder der Empfänger der Daten aufgrund einer Bewilli  -  gung des Verantwortlichen der Datensammlung selber und ohne vorhe  -  rige Kontrolle über den Zeitpunkt und den Umfang der Bekanntgabe  entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die Definitionen nach Artikel 3 DSchG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Regeln für alle Formen der Datenbearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeine Grundsätze
                            1  Die Personendaten müssen gegen jede Verletzung der Vertraulichkeit und  gegen jede unerlaubte Bearbeitung geschützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schutz ist in allen Phasen der Datenbearbeitung, von der Beschaffung  bis zur Vernichtung, sicherzustellen; er ist gegenüber jeder Person innerhalb  und ausserhalb der Verwaltung sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schutz muss auf die Massnahmen zur Sicherheit der Verwaltungsdoku  -  mente im Allgemeinen wie auch auf die Massnahmen zur Informatiksicher  -  heit abgestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verantwortung – Des öffentlichen Organs
                            1  Das öffentliche Organ, das Personendaten bearbeitet, ist für ihre Sicherheit  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach einer Beurteilung der Risiken, die für die in Erfüllung seiner Aufga  -  ben bearbeiteten Daten bestehen (Art. 8 f.), ordnet es die geeigneten Mass  -  nahmen an, damit die Sicherheit gewahrt bleibt (Art. 10 f.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kontrolliert regelmässig die Anwendung der angeordneten Massnahmen  durch die Benutzerinnen und Benutzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verantwortung – Der Benutzerinnen und Benutzer
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Personendaten bearbeiten, sind  verantwortlich für die Durchführung der Massnahmen, die vom Organ, dem  sie angehören, angeordnet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die Benutzerinnen und Benutzer beauftragte Dritte, die den Bestim  -  mungen dieses Reglements nicht unterstellt sind, so werden ihre Verantwort  -  lichkeiten im Bereich der Sicherheit im Vertrag, der in Artikel 18 Abs. 2  DSchG vorgesehen ist, festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verantwortung – Bei gemeinsamer Bearbeitung
                            1  Bearbeiten mehrere öffentliche Organe zusammen Daten, so muss die Ver  -  teilung der Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherheit zwischen dem  Verantwortlichen der Datensammlung und den daran Beteiligten in der An  -  meldung der Datensammlung geregelt werden (Art. 19 Abs. 2 Bst. e DSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verantwortung – Vorbehalt
                            1  Die besonderen Verantwortlichkeiten des Amtes für Informatik und Tele  -  kommunikation (das Amt) oder des zuständigen Informatikdienstes im Be  -  reich der Informatiksicherheit bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Risikobeurteilung – Im Allgemeinen
                            1  Das öffentliche Organ beurteilt für jede Datensammlung, wie hoch das Risi  -  ko ist, dass die Vertraulichkeit der Daten verletzt wird und dass die Daten un  -  erlaubt bearbeitet werden; je nach Bedarf beurteilt es auch die Risiken einer  Verletzung der Integrität und der Verfügbarkeit der Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solche Risiken sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Risiko der Fälschung, des Diebstahls oder der widerrechtlichen  Verwendung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Risiko des unbefugten Änderns, Kopierens oder Zugreifens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Risiko des zufälligen Verlusts oder technischer Fehler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Risikobeurteilung – Zuweisung einer Vertraulichkeitsstufe
                            1  Das öffentliche Organ weist jeder Datensammlung eine Vertraulichkeitsstu  -  fe zu. Es gilt die folgende Skala:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Stufe 1: öffentlich zugänglich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Stufe 2: für internen Gebrauch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Stufe 3: vertraulich oder geheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Organ stützt sich dabei auf die Art der bearbeiteten Personendaten, den  Zweck, den Umfang und die Formen der Bearbeitung sowie die Nachteile,  die eine missbräuchliche Verwendung der Daten für die Betroffenen haben  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn nötig, kann auch bestimmten Daten oder Datenkategorien eine Ver  -  traulichkeitsstufe zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bestimmung der Massnahmen – Zugriffsberechtigung
                            1  Das öffentliche Organ bestimmt aufgrund ihrer Aufgaben, welche Personen  Zugriff auf die Datensammlungen haben wie auch den Umfang ihres Zu  -  griffs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Zugriffsberechtigung kann auch für bestimmte Daten oder Datenkate  -  gorien erteilt werden, insbesondere bei einer automatisierten Bearbeitung der  Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bestimmung der Massnahmen – Organisatorische und technische
                            Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das öffentliche Organ bestimmt aufgrund des Ausmasses der Risiken und  der Vertraulichkeitsstufe  der Daten die geeigneten  organisatorischen  und  technischen Massnahmen; diese können sowohl Personen und Räume als  auch das Material und die Informatiksicherheit betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen müssen den Umständen angemessen, technisch angepasst,  wirtschaftlich tragbar und praktisch durchführbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Periodische Überprüfung
                            1  Das öffentliche Organ überprüft periodisch die Risiken und die getroffenen  Massnahmen, vor allem in Bezug auf neue technische Möglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Archivierung und Vernichtung
                            1  Die Sicherheit der Personendaten im Zwischenarchiv muss gewährleistet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dokumente und anderen Träger von Personendaten, die nicht dem Ar  -  chiv abzuliefern sind, müssen auf geeignete Weise vernichtet werden. Jede  Möglichkeit einer Wiederherstellung der als vertraulich oder geheim klassifi  -  zierten Daten ist auszuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besondere Regeln für die automatisierte Datenbearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Wahrung der Informatiksicherheit
                            1  Die Informatiksysteme, -anwendungen und -netzwerke, die der Bearbeitung  von Personendaten dienen, müssen den Standardanforderungen der Informa  -  tiksicherheit genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Anforderungen werden durch die Sicherheitspolitik für die Informati  -  onssysteme festgesetzt, das in den Bestimmungen über Planung und Anwen  -  dung der Informatik beim Staat vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sicherheitspolitik für die Informationssysteme wird den Gemeinden zur  Verfügung gestellt. Sie ist für alle Gemeindesysteme verbindlich, die an das  Netz der kantonalen Verwaltung angeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Unterstützung und Beratung
                            1  Bei einer automatisierten Datenbearbeitung berät und unterstützt das Amt  die Dienststellen und Anstalten der kantonalen Verwaltung in allen Fragen  im Zusammenhang mit der Sicherheit der Personendaten. Die besonderen Be  -  fugnisse der Universität und der zur Fachhochschule Westschweiz gehören  -  den Hochschulen im Informatikbereich bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Sicherheitspoli  -  tik für die Informationssysteme können auch die Gemeinden das Amt zur Be  -  ratung und Mithilfe beiziehen. Diese kann die daraus entstehenden Kosten in  Rechnung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt, die Universität und die zur Fachhochschule Westschweiz gehö  -  renden Hochschulen arbeiten in diesem Bereich mit der kantonalen Behörde  für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Anwendungen und Datensammlungen – Konzept
                            1  Die Anforderungen für die Sicherheit der Personendaten müssen bereits  beim Konzipieren der Anwendungen und der Datensammlungen berücksich  -  tigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die entsprechenden Kosten müssen in die Finanzplanung der Anwendungen  einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Anwendungen und Datensammlungen – Authentifikation und
                            Zugriffskontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Zugriff auf Informatiksysteme, mit denen Personendaten  bearbeitet  werden können, muss durch folgende Vorkehrungen geschützt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Authentifikationsverfahren, das mindestens die Identifikation der  Benutzerinnen   und   Benutzer   sowie   das   Eingeben   eines   Passwortes  beinhaltet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Zugriffskontrollsystem, das auf einer Bestimmung individueller Zu  -  griffsberechtigungen beruht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zugriff auf Anwendungen und/oder Datensammlungen ist ebenfalls  durch diese Massnahmen zu schützen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  als vertraulich oder geheim klassifizierte Daten bearbeitet werden, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die zuständige Aufsichtsbehörde für Datenschutz dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verantwortlichen für das System, die Anwendung oder die Datensamm  -  lungen bestimmen die individuellen Zugriffsberechtigungen  aufgrund der  Aufgaben, die die Benutzerinnen und Benutzer erfüllen müssen. Sie bezeich  -  nen ein Organ, das unter ihrer Verantwortung die Zugriffsberechtigungen  verwaltet und die Einzelheiten des Authentifikationsverfahrens regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Anwendungen und Datensammlungen – Protokollierung
                            1  Gewährleisten die präventiven Massnahmen die Sicherheit der Personenda  -  ten nicht hinreichend, so muss die Datenbearbeitung protokolliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Anwendungen und Datensammlungen – Ausübung der Rechte
                            der Betroffenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anwendungen und Datensammlungen müssen es den betroffenen Per  -  sonen ermöglichen, ihr Auskunftsrecht über sie betreffende Daten (Art. 23–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 DSchG) wie auch ihre Rechte bei unrechtmässiger Bearbeitung auszuüben  (Recht auf Berichtigung oder Vernichtung der Daten oder Recht auf Anbrin  -  gen eines entsprechenden Vermerks, Art. 26 DSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Netze und Übermittlung – Vertrauliche oder geheime Daten
                            1  Die als vertraulich oder geheim klassifizierten Personendaten müssen bei  der Übertragung und bei der Speicherung durch Verschlüsselung oder andere  geeignete Massnahmen geschützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist es unmöglich, die netzwerkbedingten Risiken auf ein vertretbares Mass  zu senken, so muss der Datenverkehr durch Schaffung eines vom Hauptnetz  getrennten virtuellen Netzes oder eine andere geeignete Massnahme isoliert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Netze und Übermittlung – Abrufverfahren
                            1  Wird ein Abrufverfahren eingerichtet, so werden die individuellen Zugriffs  -  berechtigungen   vom   Verantwortlichen   der   Datensammlung   und   von   der  Empfängerin oder dem Empfänger der Daten im gegenseitigen Einverneh  -  men festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verantwortliche der Datensammlung sorgt dafür, dass die Empfängerin  oder der Empfänger die Daten nicht verändern und keine neuen Daten hinzu  -  fügen kann und nur zu den Daten Zugriff hat, für die sie oder er zugriffsbe  -  rechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Abrufverfahren muss in einem Benutzerreglement dokumentiert wer  -  den, das insbesondere Folgendes präzisiert: die Personen, die Zugriff auf die  Daten haben, die verfügbaren Daten, die Abfragehäufigkeit, das Authentifi  -  kationsverfahren, die weiteren Sicherheitsmassnahmen sowie die Kontroll  -  massnahmen. Eine Kopie des Reglements wird der zuständigen Aufsichtsbe  -  hörde für Datenschutz zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Netze und Übermittlung – Internet und Intranet
                            1  Die Bestimmungen dieses  Abschnitts gelten auch für die Bearbeitung von  Daten über ein Netz wie Internet oder Intranet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Einvernehmen mit der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Daten  -  schutz und Mediation sorgen das Amt und der Informatikdienst der Universi  -  tät dafür, dass den Benutzerinnen und Benutzern eines solchen Netzes eine  allgemeine Information über die damit verbundenen Risiken abgegeben wird,  insbesondere   was   die   E-Mail   betrifft;   diese   Information   wird   auch   den  Gemeinden zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Periphere Geräte und Wartung
                            1  Es sind besondere Massnahmen zu ergreifen, um zu vermeiden, dass es bei  der Datenausgabe auf peripheren Geräten und bei Wartungsarbeiten zu Ver  -  letzungen der Vertraulichkeit oder zu einer unerlaubten Bearbeitung kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Protokollierungsverfahren
                            1  Wird ein Informatiksystem oder eine Informatikanwendung mit einem Ver  -  fahren zur Protokollierung der Vorgänge ausgerüstet, so unterliegen die Pro  -  tokolldateien den Datenschutzbestimmungen, insbesondere was die Anmel  -  dung nach Artikel 19 DSchG betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Aufbewahrung, die Auswertung und die Vernichtung der Protokoll  -  dateien werden im Informatiksicherheitskonzept, das in den Bestimmungen  über Planung und Anwendung der Informatik beim Staat vorgesehen ist,  Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Kontrolle durch die vorgesetzte Behörde
                            1  Die vorgesetzte Behörde kontrolliert die Anwendung der Bestimmungen  dieses Reglements durch die öffentlichen Organe, die ihr unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde
                            1  Die zuständige Aufsichtsbehörde für Datenschutz übt die externe Kontrolle  gemäss den Artikeln 29 ff. DSchG aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kontrollierte öffentliche Organ arbeitet mit der Aufsichtsbehörde zu  -  sammen und liefert ihr sämtliche nötigen Angaben, vor allem diejenigen für  die Risikobeurteilung, die Festlegung der Zugriffsberechtigungen, die Be  -  stimmung der organisatorischen und technischen Massnahmen und die durch  -  geführten Überprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Befugnisse des Amtes
                            1  Die Befugnisse des Amtes oder gegebenenfalls des zuständigen Informatik  -  dienstes bei der Kontrolle der Informatiksicherheit bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die durchgeführten Kontrollen Lücken in der Sicherheit der Perso  -  nendaten zutage bringen, so erstattet das Amt oder der zuständige Informatik  -  dienst der oder dem direkten Vorgesetzten sowie der zuständigen Aufsichts  -  behörde für Datenschutz Meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zufällige Feststellungen
                            1  Stellen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben  Lücken bei der Sicherheit der Personendaten eines anderen öffentlichen Or  -  gans als ihres eigenen fest, so informieren sie ihre Dienstchefin oder ihren  Dienstchef; diese beziehungsweise dieser erstattet dem für die Daten verant  -  wortlichen Organ Meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Übergangsrecht
                            1  Gemeinden mit alter Hardware und Software, die sich nur schwer an die  Anforderungen der Informatiksicherheit anpassen lassen, können sich bis  zum Auswechseln ihrer Hardware und Software mit physischen Massnahmen  zur Gewährleistung der Sicherheit der Personendaten bei der automatisierten  Bearbeitung begnügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Der Beschluss vom 22.  Dezember 1987 über die Planung und Anwendung  der Informatik in der Kantonsverwaltung, im Unterrichtswesen und in den  kantonalen Anstalten (SGF 122.96.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.1999  Erlass  Grunderlass  01.01.2000  BL/AGS 1999 f 216 / d 219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 7  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 15  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 22  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 27  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2002  Art. 15  geändert  01.01.2003  2002_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2002  Art. 22  geändert  01.01.2003  2002_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010  Art. 15  geändert  01.01.2011  2010_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010  Art. 22  geändert  01.01.2011  2010_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2015  Art. 14  geändert  03.11.2015  2015_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2015  Art. 15  geändert  03.11.2015  2015_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2019  Art. 13  Titel geändert  01.07.2019  2019_043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2019  Art. 13 Abs. 1  geändert  01.07.2019  2019_043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2022  Art. 15 Abs. 3  geändert  01.01.2022  2022_010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2022  Art. 22 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2022_010  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  29.06.1999  01.01.2000  BL/AGS 1999 f 216 / d 219