Verordnung über die Abschlussprüfung an den Bezirksschulen und den ordentlichen Übertritt an die Mittelschulen
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  über die Abschlussprüfung an den Bezirksschulen und den  ordentlichen Übertritt an die Mittelschulen   * (Verordnung  Bezirksschulabschlussprüfung, V BAP)  Vom 13. November 1972 (Stand 1. August 2014)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt a  uf § 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981  1)   sowie § 4 Abs. 4  des Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. Oktober 2009  2)  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Abschlussprüfung
                            1   Im  letzten  Quartal  der  3.  Klasse  der  Bezirksschule  wird  eine  Abs  chlussprüfung  durchgeführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abschlussprüfung soll Aufschluss darüber geben, wie weit die Bezirksschüler  die  Lehrziele  erreicht  haben,  eine  Grundlage  für  die  Qualifikation  zum  Eintritt  der  Schüler  in  die  kantonalen  Mittelschulen  bilden  und  der  Koordination  zwischen  B  e-  zirks  -  und Mittelschulen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Teilnahme  an  der  Abschlussprüfung  ist  für  alle  Schüler  obligatorisch.  Liegen  wichtige Gründe vor, so kann die Prüfungskommission einen Schüler von der Tei  l-  nahme an der Prüfung dispensieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Prüfung wird an allen Bezirksschulen zur gleichen Zeit und nach dem gleichen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * Anlage der Prüfung
                            1   Die  Abschlussprüfung  setzt  sich  aus  einem  Erfahrungs  -   und  einem  Prü  fungsteil  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  401.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  423.120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Erfahrungsteil  umfasst  die  Fächer  Mathematik,  Deutsch,  Franzö  sisch,  En  g-  lisch,  Geschichte,  Biologie,  Chemie,  Bildnerisches  Gestalten  und  Musik  sowie  auf  Wunsch Latein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Prüfungsteil  umfasst  die  Fächer  Deutsch,  Französisch  und  Mathematik  und  besteht  je  aus  einer  schriftli  chen,  im  Fach  Französisch  zusätz  lich  aus  einer  mündl  i-  chen Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * ...
§ 4 * Anmeldung zum Eintritt in eine höhere Mittelschule
                            1   Die Schulleitungen melden bis zum 28. Februar die Schülerinnen und Schüler an,  die  eine  kantonale  Mittelschule  besuchen    wollen.  Sie  stellen  zu  diesem  Zweck  der  für  die  weitere  Ausbildung  gewählten  Mittelschule  für  jede  Schülerin  und  jeden  Schüler ein von den Eltern oder der gesetzlichen Vertretung unterzeichnetes Anmel  -  deformular zu. Das Anmeldeformular enthält im Sinne ei  ner Prog  nose eine der drei  Bemerkungen:  Aufnahme  wahrscheinlich  –  Auf  nahme  fraglich  –    Aufnahme  un-  wahrscheinlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a * Bestehen
                            1   Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der arithmetisch auf eine Dezimalstelle  gerundete  Mittelwert  aller  Erfahrungs  -   und  Prüfungsnoten  (Abschlussnote)  wenig  s-  tens 4 beträgt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Erfahrungsnote ist die entsprechende Zeugnisnote der 3. Klasse. Die Zeugni  s-  noten in den Fächern Musik und Bild  nerisches Gestalten werden dabei zu einer E  r-  fahrungsnote zusammenge  fasst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Leistungen an den einzelnen Prüfungen werden in Viertelsnoten bewertet. Die  Prüfungsnote im Fach Französisch ist der auf eine Vier  telsnote gerundete Mittelwert  der Noten der beiden Teilprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4b * Übertrittsberechtigung
                            1   Beträgt  die  arithmetisch  a  uf  eine  Dezimalstelle  gerundete  Abschlussnote  mindes-  tens 4,4, berechtigt dies zum Übertritt in die Handelsmittelschule, Fachmittelschule,  Informatikmittelschule  oder  Berufsmittelschule,  beträgt  sie  mindestens  4,7,  berec  h-  tigt dies zum Übertritt ins Gymna  sium.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese  Notendurchschnitte  berechtigen  zum  einmaligen  Übertritt  an  eine  entspr  e-  chende  Schule  auf  Beginn  eines  der  beiden  auf  die  Abschluss  prüfung  folgenden  Schuljahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Tritt  jemand  im  Laufe  des  Schuljahres  aus  dem  Gymnasium  aus,  so  berechtigt  sei  ne  Abschlussnote  zum  Übertritt  in  die  Handelsmittelschule,  Fachmittelschule,  Informatikmittelschule oder Berufsmittelschule.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Zeugnisse
                            1   Die Schülerinnen und Schüler erhalten beim Austritt aus der 3. Klasse neben dem  Jahres  zeugnis  auch  ein  Abschl  usszeugnis,  das  alle  Erfahrungs  -   und  Prüfungs  noten  sowie die Abschlussnote enthält.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kantonale Prüfungskommission
                            1   Der Erziehungsrat wählt eine kantonale Prüfungskommission. Dieser gehören fol-  gende Mitglieder an:  a)  ein Mitglied des Erziehungsrates   als Präsident,  b)  *      ein Kadermitglied des Departements Bildung, Kultur und Sport (ohne Stim  m-  recht),  c)  drei Mittelschullehrer,  d)  drei Bezirkslehrer,  e)  zwei Lehrer aus Berufs  -  oder Berufsmittelschulen,  f)  ein Vertreter der Bezirksschulräte,  g)  *      ein Vert  reter der Bezirksschulinspektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vertreter der Mittelschulen und der Bezirksschulen sind mit Rücksicht auf die  schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  die  Wahl  der  Mittelschullehrpersonen  haben  die  Schul  leitungen  sowie  der  Vor  stand  des  aargauischen  Mittelschul  lehrervereins,  für  die  Wahl  der  Bezirksleh  r-  personen hat der Vor  stand des Vereins aargauischer Bezirkslehrerinnen und Bezirks  -  lehrer,  für  die  Wahl  der  Lehrerpersonen  aus  Berufs  -   oder  Berufs  mittelschulen  hat  die Kantonale  Berufsmaturitätskommission das Vorschlagsrecht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufgaben der Kommission
                            a) Als Koordinierungsorgan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kommission bearbeitet zuhanden des Erziehungsrates die aus der gebrochenen  Schulorganisation  für  den  Unterricht  an  beiden  Schulstufen  sich  erge  benden  Prob-  leme der Koordinierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 b) Als Prüfungskommission
                            1   Die  Kommission  ist  mit  der  Gestaltung  und  der  praktischen  Durchfüh  rung  der  Abschlussprüfung  betraut.  Sie  trifft  alle  hierzu  erforderlichen  Massnahmen  und  hat  insbesondere folgende Aufgabe  n und Befugnisse:  *  a)  *      Sie  beauftragt  aus  Fachlehrern  beider  Schulstufen  zu  bildende  Fachausschü  s-  se, für die Fächer mit schriftlicher Prüfung auf der Grundlage des Unterrichts  der  3.  Klasse  Prüfungsaufgaben  auszuarbeiten  und  zur  Auswahl  vorzuschl  a-  gen.  b)  Sie  bestimmt  endgültig  die  Prüfungsaufgaben  für  die  schriftlichen  Prüfungen  und  wacht  darüber,  dass  die  Prüfungsanforderungen  das  durchschnittliche  Leistungsvermögen  der  Schüler  gebührend  berücksichtigen.  Die  Anforderun-  gen sollen sich in einem Bereich ele  mentarer Kenntnisse und Fertigkeiten b  e-  wegen, die einer weiteren Ausbildung als verlässliche Grundlage dienen kö  n-  nen.  c)  Sie  stellt  das  generelle  Prüfungsprogramm  auf  und  regelt  im  einzelnen  das  Verfahren für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen.  d)  Sie  legt  die  Richtlinien  fest  für  die  Korrektur  und  Zensur  der  schriftlichen  Prüfungsarbeiten.  e)  *      Sie bereinigt mit den Schulleitungen die ihr von den Examinatoren und Expe  r-  ten vorgeschlagenen Prüfungsnoten und stellt dem Erziehungsrat Antrag über  das Bestehen und die Übertrittsberechtigungen.  f)  *  Sie erstattet dem Departement Bildung, Kultur und Sport zuhanden des Erzi  e-  hungsrates,  der  Bezirksschulräte  und  der  Schulpflegen  Bericht  über  die  E  r-  gebnisse der Abschlussprüfungen.  g)  *      ...  h)  *      Sie  beantragt  dem  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport  disziplinarische  Massnahmen, wenn sich Schüler in der Prüfung ordnungswidrig verhalten.  i)  Sie überwacht die Durchführung der Prüfungen als zentrale Prüfungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Organisation der Prüfungen
                            1   Die  Bezirksschulen    eines  Bezirkes  bilden  einen  Prüfungskreis  und  werden  einer  Kreiskommission unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kreiskommission organisiert die Prüfungen an den Bezirks  schulen ihres Kre  i-  ses und bestimmt die Expertinnen und Experten. Ihr gehören an:  *  a)  ein vom Bezirkssch  ulrat delegiertes Mitglied als Vorsitzender,  b)  die Schulleitungen des Kreises,  c)  ein Mitglied der kantonalen Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Prüfungsausschuss  der  Bezirksschule  führt  die  Prüfung  nach  den  Weisungen  der kantonalen Prüfungskommission durch. Ihm g  ehören an:  *  a)  ein Mitglied der Schulleitung als Vorsitzender,  b)  die Examinatorinnen und Examinatoren und die von der Schulleitung bestel  l-  ten Expertinnen und Experten,  c)  allenfalls Mitglieder der Schulpflege, die an der Prüfung als Aufsicht mitwi  r-  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Inspektoren  folgen  den  mündlichen  Prüfungen  und  teilen  ihre  Wahrnehmun-  gen, Anregungen und Anträge der kantonalen Prüfungs  kommission in einem schrif  t-  lichen Bericht mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Resultate  der  Abschlussprüfung  sind  regelmässig  von  Statistik  Aargau  in  Z  u-  sammenarbeit mit dem Departement Bildung, Kultur und Sport fachweise auszuwe  r-  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Schriftliche Prüfungen
                            1   Vor Beginn der Prüfung reicht die Schulleitung der kantonalen Prüfungskommiss  i-  on  einen  Prüfungsplan  seiner  Schule  ein.  Der  Prüfungsplan  ent  hält  das  nach  den  Weisungen der kantonalen Prüfungskommission erstellte Prüfungsprogramm, ferner  ein Verzeichnis der Schülerinnen und Schüler, der Mitglieder des Prüfungsausschus-  ses,  der  mit  der  Aufsicht  bei  den  schriftlichen  Prüfungen  beauftragten  Persone  n  sowie  der  Examinatorinnen,  Examinatoren,  Expertinnen  und  Experten  der  mündl  i-  chen Prüfun  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulleitung weist jeder Klasse (oder Gruppe) eine Aufsicht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  von  der  kantonalen  Prüfungskommission  bestimmten  Aufga  ben  werden  der  Prüfungsaufsicht  von  der  Schulleitung  unmittelbar  vor  der  jeweiligen  Fachprüfung  ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Korrektur und Zensur der Prüfungsarbeiten
                            1   Innerhalb  einer  Woche  nach  Beginn  der  schriftlichen  Prüfung  sehen  die  entspr  e-  chenden Fachlehrer in der kantonalen Prüfungskomm  ission und die Fachausschüsse  die Prüfungsarbeiten ihres Faches ein und vereinba  ren in einer Konferenz die Rich  t-  linien für die Korrektur und die Noten  gebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Richtlinien werden schriftlich festgelegt und den Schul  leitungen zuhanden der  Lehrpersone  n als verbindliche Wegleitung zugestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Fachlehrern korrigiert und bewertet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In Fällen, da die Fachlehrer sich in der Notengebung nicht finden können, setzt ein  fachlich zuständiges Mitglied der kantonalen P  rüfungs  kommission die Note fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Mündliche Prüfung
                            1   In  der  mündlichen  Französischprüfung  wird  der  Schüler  von  seinem  Fachlehrer  geprüft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Prüfungsweisen  sollen  ermöglichen,  anhand  von  einfachen  Sachverhalten  die  geistige  Reife  des  Schülers  nach  seiner  Fähigkeit,  anzu  schauen,  zu  überlegen,  zu  folgern, Zusammenhänge wahrzunehmen, zu beurteilen. Ein wesentliches Kriterium  für  die  Beurteilung  soll  aber  auch  sein,  wieweit  sich  der  Schüler  sachbezogen  und  sprachlich richtig auszu  drücken vermag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Jeder Prüfung soll ein fachlich kompetenter Experte beiwohnen. Dieser ist mitve  r-  antwortlich  für  den  ordnungsgemässen  Verlauf  der  Prüfung  und  für  die  Noteng  e-  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abschlussprüfungskonferenz der Bezirksschule
                            1   Im  Anschluss  an  die  Prüfungen  ste  llt  der  Prüfungsausschuss  der  Bezirks  schule  in  einer Konferenz die Ergebnisse der schriftlichen und mündli  chen Prüfungen fest und  leitet  sie,  gegebenenfalls  mit  Bemerkungen  und  Anträgen,  an  die  kantonale  Pr  ü-  fungskommission weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a * Zuständigkeit
                            1   Der  Erziehungsrat  entscheidet  über  das  Bestehen  der  Abschlussprüfung  und  die  Erlangung der Übertrittsberechtigung auf Antrag der kantonalen Prüfungskommiss  i-  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13b Funktions -, Berufs - und Personenbezeichnungen
                            1   Alle Funktions  -, Berufs  -   und Personenbe  zeichnungen in dieser Verord  nung bezi  e-  hen sich auf beide Geschlechter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13c * Übergangsregelung
                            1   Schülerinnen  und  Schüler,  die  noch  die  vierjährige  Bezirksschule  durchlaufen,  legen die Abschlussprüfung am Ende der 4. Klasse nach bisherigem Recht ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Inkrafttreten und Vollzug
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement Bildung, Kultur und Sport ist mit dem Vollzug beauf  tragt.  *  Aarau, den 13. November 1972  Regierungsrat Aargau  Landammann  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  OUIS  L  ANG  Staatsschrei  ber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  ANS  S  UTER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                16.06.1980 01.01.1981 § 1 totalrevidiert AGS Bd. 10 S. 153
16.06.1980 01.01.1981 § 8 Abs. 1, lit. g) aufgehoben AGS Bd. 10 S. 153
16.06.1980 01. 01.1981 § 9 Abs. 4 geändert AGS Bd. 10 S. 153
16.06.1980 01.01.1981 § 11 Abs. 3 geändert AGS Bd. 10 S. 153
21.09.1987 01.01.1988 § 1 Abs. 1 geändert AGS Bd. 12 S. 253
10.06.1998 01.08.1998 Erlasstitel geändert AGS 1998 S. 185
10.06.1998 01.08.1998 § 1 Abs. 3 aufgehoben AGS 1998 S. 185
10.06.1998 01.08.1998 § 1 Abs. 4 geändert AGS 1998 S. 185
10.06.1998 01.08.1998 § 2 totalrevidiert AGS 1998 S. 185
10.06.1998 01.08.1998 § 3 aufgehoben AGS 1998 S. 185
10.06.1998 01.08.1998 § 4a eingefügt AGS 1998 S. 1 85
10.06.1998 01.08.1998 § 4b eingefügt AGS 1998 S. 185
10.06.1998 01.08.1998 § 8 Abs. 1 geändert AGS 1998 S. 185
10.06.1998 01.08.1998 § 12 Abs. 1 geändert AGS 1998 S. 185
10.06.1998 01.08.1998 § 12 Abs. 3 aufgehoben AGS 1998 S. 185
10.06.1998 01.08. 1998 § 13a totalrevidiert AGS 1998 S. 185
10.06.1998 01.08.1998 § 13b Abs. 1 eingefügt AGS 1998 S. 185
23.06.1999 01.08.1999 § 6 Abs. 1, lit. g) geändert AGS 1999 S. 127
23.11.2005 01.01.2006 § 4 totalrevidiert AGS 2005 S. 736
23.11.2005 01.01.2006 § 6 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2005 S. 758
23.11.2005 01.01.2006 § 6 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 736
23.11.2005 01.01.2006 § 8 Abs. 1, lit. e) geändert AGS 2005 S. 736
23.11.2005 01.01.2006 § 8 Abs. 1, lit. f) geändert AGS 2005 S. 758
23.11.2005 01.01.2 006 § 8 Abs. 1, lit. h) geändert AGS 2005 S. 758
23.11.2005 01.01.2006 § 9 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 736
23.11.2005 01.01.2006 § 9 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 737
23.11.2005 01.01.2006 § 9 Abs. 5 geändert AGS 2005 S. 758
23.11.2005 01.01.2006 § 10 to talrevidiert AGS 2005 S. 737
23.11.2005 01.01.2006 § 11 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 737
23.11.2005 01.01.2006 § 14 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 759
13.02.2008 01.08.2008 § 4b Abs. 3 geändert AGS 2008 S. 100
19.05.2010 01.08.2010 Ingress geändert AGS 201 0 S. 111
19.05.2010 01.08.2010 § 2 Abs. 2 geändert AGS 2010 S. 111
19.05.2010 01.08.2010 § 4a Abs. 1 geändert AGS 2010 S. 111
19.05.2010 01.08.2010 § 4a Abs. 2 geändert AGS 2010 S. 111
19.05.2010 01.08.2010 § 4b Abs. 1 geändert AGS 2010 S. 111
19.05.2 010 01.08.2010 § 5 totalrevidiert AGS 2010 S. 111
08.09.2010 01.01.2011 § 9 Abs. 5 geändert AGS 2010/5 - 22
20.10.2010 01.01.2011 § 4a Abs. 2 geändert AGS 2010/5 - 22
27.06.2012 01.08.2014 § 1 Abs. 1 geändert AGS 2014/3 - 3
27.06.2012 01.08.2014 § 4a Abs. 2 geändert AGS 2014/3 - 3
27.06.2012 01.08.2014 § 5 Abs. 1 geändert AGS 2014/3 - 3
27.06.2012 01.08.2014 § 8 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2014/3 - 3
27.06.2012 01.08.2014 § 13c eingefügt AGS 2014/3 - 3
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkraftt  reten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlasstitel  10.06.1998  01.08.1998  geändert  AGS 1998 S. 185  Ingress  19.05.2010  01.08.2010  geändert  AGS 2010 S. 111