Gesetz über die Ausübung der Fischerei
                            Gesetz  über die Ausübung der Fischerei  Vom 15. Mai 1862 (Stand 1. Januar 2009)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1   Das Recht, in den öffentlichen Gewässern  des Kantons zu fische  n, soweit es nicht  Korporationen   oder   einzelnen   Personen   er  weislichermassen   zusteht,   wird   vom  Staate geübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dasselbe erstreckt sich auf alle Teile der Gewässer, in welchen die Fische zu leben  und sich fortzupflanzen pflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Das Fischereirecht wird zum Vorteil des Staates verpachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wo  es  zur  Erhaltung  der  Fischerei  uner  lässlich  erscheint,  gewisse  Gewässer  oder  Strecken derselben in Bann zu legen, kann die Verpachtung für kürzere oder längere  Zeit unterbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Zum Zwecke der Verpachtung wird das Staat  sgebiet in eine entsprechende Anzahl  von Fischenzrevieren eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Die  Verpachtung  geschieht  auf  dem  Wege  öffentlicher  und  vorher  bekannt  zu  machender Steigerung, regelsweise  je auf eine Dauer von 8 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Förderung der künstlichen Fischzucht  können gewisse Reviere auch aus freier  Hand und auf eine längere Pachtdauer verliehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1   Für jede einzelne Verpachtung werden höchstens zwei Besteher zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1    Alle  Unterpachtung  und  Verleihung  an  Dri  tte  ist  untersagt.  Dem  Besteher  ist  gestattet,   das   Fischereir  echt   durch   Angestellte   oder   durch   seine   Angehörigen  ausüben zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1    Um  als  Pächter  angenommen  zu  werden,  muss  der  Betreffende  eigenen  Rechtes  und im Kanton niedergelassen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von dem Rechte der Pachtung sind ausgeschlossen:  a)       die       Armengenössigen,  b)  die mit einem Wirtshäuserverbot Belegten,  c)  die peinlich Bestraften,  d)  diejenigen,  welche  wegen  Übertr  etung  der  Fischereiverordnung  zum  zweiten  Mal bestraft wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1    Dem  Pächter  soll  für  die  Dauer  des  Vertra  ges  ein  formgemässes  Patent  zugestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lässt derselbe den Fischfa  ng durch Angestellte oder Angehörige (§ 6) besorgen, so  sind diese durch Ausstellung besonderer Fi  scherscheine hiefür zu ermächtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1   Durch das Patent (§ 8) erhält der Pächte  r die Befugnis, die Fisc  herei innert des ihm  verliehenen Reviers fischergerecht auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Erlegen  von  Fischottern  und  Fischrei  hern  vermittelst  Stricken,  Tellereisen,  Fallen und Ausgraben ist in di  eser Befugnis inbegriffen.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Gebrauch  der  fliegenden  Angeln  in  dem  Hallwilersee,  de  m  Rhein,  der  Aare,  der Reuss und der Limmat ist auch dem Nichtpächter gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1    Der  Pachtzins  ist  zu  verbürgen  und  allj  ährlich  vorauszubezahlen.  Die  Zahlung  ist  auf dem Patent vorzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1   Die Pacht erlischt mit dem Tode des Be  stehers. Der Regierungsrat kann jedoch der  Familie   des   Pächters   vorbehältlich  der   Bestimmungen   des   §   7   lit.   a–d   die  Fortsetzung der Pacht gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Dahingefallen;  heute  gilt  das  Bundesgese  tz  über  die  Jagd  und  den  Schutz  wildlebender  Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz,  JSG) vom 20. Juni 1986 (SR  922.0  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1   Wer, ohne im Besitze eines Patentes (§ 8)   oder eines sonstigen Rechtstitels zu sein,  die     Fischerei     betreibt,     ist,     nebst  Konfiskation     allfällig     vorhandener  Fischergerätschaften,  mit  einer  gerichtli  chen  Busse  von  Fr.  100.–  bis  200.–  zu  belegen.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Der    gleichen    Strafe    unterliegt    de  r    Besteher,    welcher    ohne    geleistete  Vorausbezahlung des jährlichen Pachtzinses fischt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1    Im  besondern  dann  ist  bei  einer  Bu  sse  von  Fr.  100.–  bis  200.–  sowie  bei  Konfiskation der verwendeten Fi  schergerätschaften untersagt:  2 )  3 )  a)  der Fang der Sälmlinge in de  n Monaten März, April und Mai,  b)  Fang und Verkauf von jungen Fischen,  c)       Schonzeiten,  d)       die       Anwendung       betäubender  Mittel beim Fischfang,  e)       Krebsfang,  f)       verbotene       Geräte,  g)  das Schiessen, Fallenlegen, Spee  rstechen und Zünden beim Fischfang,  h)  das Absperren und Instrockenelegen der Fische,  i)  jede   vom   Regierungsrat   nicht   be  sonders   bewilligte   Verunreinigung   der  Gewässer   mit   Substanzen,   welche   de  m   Gedeihen   der   Fische   oder   der  Ausübung der Fischerei nachteilig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Von  den  in  diesem  Paragrafen  aufgestellt  en  Bestimmungen  sind  selbst  diejenigen  nicht  ausgenommen,  welche  sich  im  eigentümlichen  und  ausschliesslichen  Besitze  des Fischereirechts befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1     Bei   vorzunehmenden   Veränderungen   an     Wässerungen   und   in   gewerblichen  Kanälen, wobei voraussichtlich die Bette ga  nz oder teilweise trocken gelegt werden,  sind  die  Berechtigten  verpflichtet,  dem  Fi  schpächter  davon  rechtzeitig  Kenntnis  zu  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dabei  haben  sie  stets  so  viel  Wasser  durchzulassen,  al  s  zur  Erhaltung  der  Fische  und Krebse erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zuwiderhandlungen verfallen in die in §  13 angedrohte Strafe  nebst Schadenersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Ziff. 17. des Gesetzes über  die Umsetzung der neue  n Bundesgesetzgebung  im  Strafrecht  und  Strafprozessrecht  vom  18.  März  2008,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2009  (AGS 2008 S. 420).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Heute  gelten  das  Bundesgesetz  über  die  Fischerei  vom  21.  Juni  1991  (SR  923.0  )  und  die  (kantonale) Fischereiverordnung  vom 26. September 1977 (SAR  935.111  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung des Einleitungssatzes gemäss Ziff. 17. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen  Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 420).
§ 15
                            1    Wo  bei  einer  Gesetzesübertretung  bes  ondere  Milderungsgründe  ,  wie  namentlich  die  Jugend  des  Täters,  vorwalten,  kann  der  Ri  chter  in  seiner  Straferkenntnis  selbst  unter den Mindestbetrag der in §§ 12  und 13 bestimmten Busse herabgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1   Von den ausgesprochenen Geldbussen fällt ein Drittel  1 )   dem Verleider zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  diese  wegen  Unvermögenheit  des  Gebüssten  nicht  erhältlich,  so  sollen  dem  Verleider  wenigstens  seine  Anzeige-  und  gerichtlichen  Erscheinungsgebühren  vom  Staate vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1     Der   Pächter   ist   für   Beschädigungen,   welche   er   Drittmanns  eigentum   zufügt,  verantwortlich   und   zum   Schadenersatz   verpflichtet;   dagegen   darf   ihm   das  notwendige Betreten der Ufergrundstücke  durch Verbot nicht untersagt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Überwachung der Fischenzen, namentli  ch in polizeilicher  Beziehung, wird den  Polizeiangestellten,  Strasse  nwärtern  und  Bannwarten  aufgetragen.  Dem  Pächter  steht es frei, auf seine Kosten noch bes  ondere Aufseher anzustellen und beeidigen  2 )  zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  eigene  Wahrnehmungen  gegründete  An  zeigen  derselben  haben  vollgültige  Beweiskraft.  3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1    Der  künstlichen  Fischzucht  wird  da,  wo  sie  im  Kanton  bereits  Eingang  gefunden  oder wo sie noch weiter eingeführt wird, di  e Unterstützung des Staates zugesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Diese   Unterstützung   hat   jedoch   bloss  da   einzutreten,   wo   der   Nutzen   der  künstlichen Fischzucht der Wiederbevölke  rung der eigenen Gewässer zugut kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  für  die  künstliche  Fischzucht  getro  ffenen  Einrichtungen  geniessen,  gleich  jenen   für   die   natürliche,   den   Schut  z   der   gegenwärtigen   Verordnung   gegen  Entwendungen und Beschädigungen  4 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute: die Hälfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Heute:  Inpflichtnahme;  §  74  der  Verfass  ung  des  Kantons  Aargau  vom  25.  Juni  1980  (SAR  110.000  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Heute gilt das Gesetz über die Strafrechtspf  lege (Strafprozessor  dnung) vom 11. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1958 (SAR  251.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Heute gilt das Schweizerische Strafg  esetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR  311.0  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1   Der Regierungsrat ist ermächtigt, bezüglic  h der Fischerei in dem Rhein, der Aare,  Reuss und Limmat mit den benachbarten  Kantonen und Staaten Übereinkommen zu  treffen  1 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1      Durch    gegenwärtiges    Gesetz    werd  en    aufgehoben    die    Bestimmungen    der  Verordnung  vom  22.  April  1841  betref  fend  den  Salmen-  und  Sälmlingfang  im  Rhein,   dagegen   bleiben   vorbehalten   di  e   über   die   Fischenzen   bestehenden  Staatsverträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1    Der  Regierungsrat  ist  mit  der  Bekanntm  achung  und  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.  Aarau, den 15. Mai 1862  Der  Präsident des Grossen Rates  S  UTER  Die Sekretäre  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  HUET  W  EY  Inkrafttreten: 1. Juli 1862
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute gelten die Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991  (SR  923.0  ).